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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 02.10.2009
Aktenzeichen: 9 WF 97/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 619 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS
In der Familiensache
wegen Scheidung
hier: sofortige Beschwerde gegen Versagung der Feststellung der Erledigung der Hauptsache gemäß § 619 ZPO
hat der 9. Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Madert-Groß als Einzelrichterin
am 2. Oktober 2009
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - St. Ingbert vom 5. August 2009 - 11 F 164/08 S - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 500 EUR.
Gründe:
I.
Die am 16. Juli 1993 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - St. Ingbert vom 30. Juni 2009 geschieden (Ziffer 1.) und der Versorgungsausgleich durchgeführt (Ziffern 2. bis 5.). Das Urteil wurde dem Antragsgegner am 23. Juli 2009 unter der Zustellanschrift "<Straße, Nr.>, <PLZ, Ort>" durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt (Bl. 58 d.A.).
Der Antragsgegner ist am 23. Juli 2009 in Füssen verstorben (Bl. 64 d.A., Bl. 89 d.A.).
Mit einem beim Familiengericht am 29. Juli 2009 eingegangenem Antrag erstrebt die Antragstellerin im Hinblick auf den Tod des Antragsgegners vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils die Feststellung, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist und das nicht rechtskräftig gewordene Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - St. Ingbert vom 30. Juni 2009 wirkungslos ist.
Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 5. August 2009, auf den Bezug genommen wird (Bl. 65, 66 ff d.A.), den Antrag zurückgewiesen und dies damit begründet, dass der Antrag mangels Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig sei. Die rechtlichen Folgen des Versterbens einer Partei zwischen Verkündung und Rechtskraft des Scheidungsurteils ergäben sich unmittelbar aus dem Gesetz, § 619 ZPO. Dies gelte auch für den Witwenstatus. Ein entsprechender Hinweis, dass der Antragsgegner vor Rechtskraft verstorben sei, sei in der Verfahrensakte aufgenommen.
Gegen den ihr formlos übersandten Beschluss, der der Antragstellerin nach eigenen Angaben am 18. August 2009 zugegangen ist, hat die Antragstellerin mit am 1. September 2009 eingegangenem Faxschreiben sofortige Beschwerde eingelegt. Sie verweist darauf, dass eine Entscheidung der Rentenversicherung über Witwenrente noch nicht vorliege, so dass ein Bedürfnis nach Klarstellung durch die erstrebte Feststellung bestehe.
II.
Das gemäß §§ 567, 569 ZPO zulässige Rechtsmittel der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach der Vorschrift des § 619 ZPO ist das Verfahren in Ehesachen in der Hauptsache als erledigt anzusehen, wenn ein Ehegatte stirbt, bevor ein bereits zuvor ergangenes Urteil rechtskräftig geworden ist. Damit werden bereits verkündete, aber noch nicht rechtskräftige Urteile ohne weiteres wirkungslos. Die Hauptsache erledigt sich kraft Gesetzes, ohne dass sie für erledigt erklärt werden muss.
Zwar wird - entsprechend § 269 Abs. 4, Abs. 3 Satz 2 ZPO - in der Rechtsprechung ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Erledigung der Hauptsache bejaht, wenn zum Beispiel unklar ist oder Streit darüber besteht, ob sich das Scheidungsverfahren durch Tod erledigt hat, oder wenn Missverständnissen vorgebeugt werden soll, nachdem eine Partei nach Verkündung, aber vor Rechtskraft des Scheidungsurteils verstorben ist, ferner wenn die Witwe statt des Versorgungsausgleichs eine Witwenrente beziehen will (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2005, 386; OLG Zweibrücken, FamRZ 1995, 619; OLG Hamm, FamRZ 1995, 101).
In Anlehnung an die Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 16. November 1984, 6 WF 139/84 (FamRZ 1985, 89), der sich der Senat anschließt, ist indes mit Blick auf die gesetzliche Regelung des § 619 ZPO für eine Feststellung der der Erledigung der Hauptsache sowie der Wirkungslosigkeit der nicht rechtskräftig gewordenen Entscheidung kein Raum. Der Ausspruch über die Ehescheidung zählt zu den Gestaltungsurteilen. Diese werden erst mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft wirksam. Deswegen muss derjenige, der Rechte aus einem Gestaltungsurteil herleiten will, dessen Rechtskraft dartun, weil vorher die Gestaltungswirkung überhaupt nicht eingetreten ist. Hier konnte das Urteil des Familiengerichts - abgesehen vom Kostenpunkt - nicht in Rechtskraft erwachsen, weil es zuvor, nämlich durch den Tod des Antragsgegners am 23. Juli 2009 sowie die urkundliche Feststellung des Todes durch das Standesamt Füssen, wirkungslos geworden war (OLG Frankfurt, FamRZ 1981, 192; OLG Schleswig, OLGR Schleswig 1999, 304).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 3 ZPO.
Ende der Entscheidung
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