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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 26.09.2001
Aktenzeichen: Vollz (Ws) 6/01
Rechtsgebiete: StVollzG, SGB IV, BVerfGG


Vorschriften:

StVollzG § 41 Abs. 1 S. 1
StVollzG § 42
StVollzG § 43
StVollzG § 43 Abs. 1
StVollzG § 43 Abs. 2 S. 2
StVollzG § 43 Abs. 3
StVollzG § 43 Abs. 6
StVollzG § 43 Abs. 7
StVollzG § 43 Abs. 8
StVollzG § 43 Abs. 9
StVollzG § 43 Abs. 10
StVollzG § 47 Abs. 1
StVollzG § 52
StVollzG § 109
StVollzG § 116
StVollzG § 116 Abs. 2
StVollzG § 121 Abs. 2 S. 1
StVollzG § 199
StVollzG § 199 Abs. 1
StVollzG § 200
StVollzG § 200 Abs. 1 a.F.
SGB IV § 18
BVerfGG § 13 Nr. 8
BVerfGG § 80
BVerfGG § 80 Abs. 1
BVerfGG § 80 Abs. 2
BVerfGG § 93 a
BVerfGG § 90 Abs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

Vollz (Ws) 6/01

In der Strafvollzugssache

Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen vom 13. Juli 2001 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer II des Landgerichts Saarbrücken vom 31. Mai 2001

hat der 1. Strafsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken am 26. September 2001 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Paul

den Richter am Oberlandesgericht Balbier

den Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Radtke

nach Anhörung des Beschwerdegegners

beschlossen:

Tenor:

1. Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG) als unbegründet verworfen.

2. Der Geschäftswelt für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 500,-- DM (§ 48 a GKG.)

Gründe:

A.

Der Beschwerdeführer verbüßt seit dem 28. April 1999 in der Justizvollzugsanstalt eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Strafende ist für den 2. August 2003 notiert.

Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer übt der Beschwerdeführer im Rahmen des Strafvollzuges die ihm durch die Justizvollzugsanstalt zugewiesene Pflichtarbeit aus. Bei der Berechnung des dem Beschwerdeführer zustehenden Arbeitsentgeltes für die Pflichtarbeit sowie bei der Aufteilung des Arbeitsentgeltes in Haus- und Eigengeld bzw. Überbrückungsgeld wendet die Justizvollzugsanstalt die seit 1. Januar 2001 geltenden §§ 43 ff., 199,200 StVollzG in der Fassung des 5. Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2043) an. Bei der Bemessung des Arbeitsentgeltes legt die Justizvollzugsanstalt den in § 200 StVollzG festgelegten Satz (9 %) der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, sog. Eckvergütung, zugrunde. Weiterhin schreibt die Justizvollzugsanstalt dem Beschwerdeführer von seinem Arbeitsentgelt entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in § 199 i.V.m. § 47 Abs. 1, § 52 StVollzG ein Anteil in Höhe von 3/7 dem Haus- bzw. Taschengeld des Beschwerdeführers zu. Der verbleibende Betrag, soweit er nicht als Hausgeld, Haftkostenbeitrag, Unterhaltsbeitrag oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen wird, fließt dem Beschwerdeführer als Eigengeld zu.

Einen an die Justizvollzugsanstalt gerichteten Antrag des Beschwerdeführers auf Auszahlung eines den gesetzlichen Rahmen des § 200 StVollzG überschreitenden Arbeitsentgeltes und eine von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Aufteilung des Arbeitsentgeltes in Hausgeld einerseits sowie Eigen-/Überbrückungsgeld andererseits wurde von der Justizvollzugsanstalt durch Bescheid vom 2. März 2001 unter Hinweis auf die durch sie erfolgende Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 16. März 2001 hat der Beschwerdeführer Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Mit diesem Antrag begehrt er u.a., den Beschwerdegegner bzw. die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten,

1. die Bemessungsgrundlage der Eckvergütung zur Berechnung des Arbeitsentgeltes rückwirkend ab dem 1. Januar 2001 auf einen zweistelligen Prozentsatz anzuheben,

2. rückwirkend ab dem 1. Januar 2001 ihm sein monatliches Arbeitsentgelt in umgekehrter Zuweisung (4/7 Hausgeld und 3/7 Eigen- bzw. Überbrückungsgeld) gutzuschreiben,

3. rückwirkend ab dem 1. Januar 2001 für entstandenen Einzelschaden Schadensersatz zu erbringen.

"Hilfsweise" beantragt er, "die Sache zur rechtlichen Bewertung oder Entscheidung und Fortbildung des Rechts dem BVerfG vorzulegen".

Die Strafvollstreckungskammer hat die von ihr als zulässig bewerteten Anträge mit dem angefochtenen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen und die Sache auch nicht dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung vorgelegt. Nach Auffassung der Strafvollstreckungskammer fehlt es an einer das Begehren des Beschwerdeführers stützenden Rechtsgrundlage. Da die Justizvollzugsanstalt sich sowohl bei der Bemessung seines Arbeitsentgeltes als auch bei der Aufteilung in Hausgeld einerseits sowie Eigen-/Überbrückungsgeld andererseits an die gesetzlichen Vorgaben halte, könne diese mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage weder ein höheres Entgelt auszahlen noch eine andere Aufteilung des Entgeltes vornehmen. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG hat die Strafvollstreckungskammer abgelehnt, weil es an der für die Vorlage erforderlichen subjektiven Überzeugung der Kammer von der Verfassungswidrigkeit der entscheidungserheblichen Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes fehle.

Gegen diesen Beschluss hat der Verteidiger des Beschwerdeführers form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde erhoben. Mit der Beschwerde rügt er die Verletzung materiellen Rechts. Entgegen der Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer verletzten die vom Beschwerdeführer angegriffenen Maßnahmen der Justizvollzugsanstalt das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot.

B.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

I.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war zur Fortbildung des Rechts geboten. Dieser Zulassungsgrund greift ein, wenn der Einzelfall dazu Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (BGHSt 24, 15, 21; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 8. Aufl. 2000, § 116 Rn. 2 m.w.N.). Nach Auffassung des Senats bietet der vorliegende Fall Veranlassung, Leitsätze dahingehend zu formulieren, ob und unter welchen Voraussetzungen im Rechtsweg gemäß § 109 StVollzG nach der Neuregelung der Arbeitsentlohnung von Pflichtarbeit leistenden Strafgefangenen (§§ 43 Abs. 2 S. 2, 200 StVollzG) durch das 5. Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes (5. Strafvollzugsänderungsgesetz) vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2043) ein Anspruch auf Entlohnung oberhalb der vom Gesetz vorgesehenen Vergütung sowie deren Aufteilung in Hausgeld und Eigen- bzw. Überbrückungsgeld noch geltend gemacht werden kann. Zu dieser Frage liegen seit der Änderung durch das 5. Strafvollzugsänderungsgesetz soweit ersichtlich keine veröffentlichten gerichtlichen Entscheidungen vor.

II.

Die Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer hat die Anträge des Beschwerdeführers ohne Rechtsfehler (§ 116 Abs. 2 StVollzG) zurückgewiesen.

1. Die Unbegründetheit der Rechtsbeschwerde ergibt sich nicht bereits daraus, dass der Rechtsweg nach § 109 StVollzG nicht statthaft ist. Der Rechtsweg nach § 109 StVollzG ist gegen Maßnahmen der Justizvollzugsanstalt zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs eröffnet. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. gegeben. Die Strafvollstreckungskammer hat die Anträge des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG zu Recht als zulässige Verpflichtungsanträge gewertet. Es handelt sich der Sache nach um eine Versagungsgegenklage, mit der der Beschwerdeführer sich gegen die aus seiner Sicht verfassungswidrig zu niedrige Entlohnung bzw. die Aufteilung des Entgeltes wendet und zugleich die Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Festsetzung und Gewährung einer höheren Entlohnung sowie zu einer anderen Aufteilung des Entgeltes auf Hausgeld bzw. Eigengeld erstrebt (zur Versagungsgegenklage als Sonderfall der Verpflichtungsklage siehe Happ, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 42 Rdnr. 29-31). Dabei ist in Überstimmung mit der Strafvollstreckungskammer der Antrag zu 1. dahingehend auszulegen, dass der Beschwerdeführer nicht die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Anhebung der gesetzlich geregelten Eckvergütung, sondern die Verpflichtung zur Gewährung einer höheren als der jetzt gewährten Arbeitsentlohnung begehrt.

Obwohl der Beschwerdeführer in erster Linie die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der §§ 43, 47 Abs. 1, 52, 199, 200 StVollzG in der Fassung des 5. Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes anstrebt, wendet er sich mit seinen Anträgen in zulässiger Weise gegen einzelne Maßnahmen der Justizvollzugsanstalt auf dem Gebiet des Strafvollzuges. Denn die Festlegung der konkreten Höhe des monatlichen Arbeitsentgeltes des Beschwerdeführers aufgrund des sachlichen und zeitlichen Umfangs der von ihm geleisteten Pflichtarbeit stellt sich -wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgeführt hat - als konkrete Einzelfallmaßnahme zur Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Justizvollzugsanstalt dar. Dafür spricht schon die in § 43 Abs. 3 StVollzG zugelassene und umgesetzte Möglichkeit der Bildung von unterschiedlichen Vergütungsstufen. Die in §§ 43 Abs. 2 S. 2,200 StVollzG i.V.m. § 18 SGB IV gesetzlich festgelegte Eckvergütung gibt lediglich die Höhe der Entlohnung für die Pflichtarbeit leistenden Strafgefangenen als Bemessungsgrundlage vor. Die konkrete Festlegung des vor allem von der Arbeitsdauer und ggf. der Arbeitsleistung (§ 43 Abs. 3 StVollzG) abhängigen Lohnhöhe bei dem einzelnen Strafgefangenen ist aber eine Einzelmaßnahme der Justizvollzugsanstalt. Entsprechendes gilt auch für die Aufteilung des Arbeitsentgeltes in Hausgeld einerseits und Eigen- bzw. Überbrückungsgeld andererseits. Zwar ist der Aufteilungsmaßstab abstrakt-generell in § 199 i.V.m. §§ 47 Abs. 1, 52 StVollzG festgelegt. Die konkrete Zuweisung für die jeweiligen Strafgefangenen erfordert jedoch eine Festlegung durch die Justizvollzugsanstalt unter Berücksichtigung der in § 52 StVollzG genannten Maßstäbe.

Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer auch den Antrag zu 3. als innerhalb des Rechtsweges nach § 109 StVollzG zulässig angesehen. Die von der Kammer vorgenommene Auslegung dieses Antrages als nach § 109 StVollzG statthafter und zulässiger Folgenbeseitigungsanspruch ist rechtlich zutreffend.

2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet, weil dem Beschwerdeführer keine Anspruchsgrundlage zur Verfügung steht, die seine Anträge zu 1. auf Zahlung eines höheren Arbeitslohnes auf der Basis eines Prozentsatzes von mindestens 10 % als Bemessungsgrundlage der Eckvergütung des Arbeitsentgeltes und zu 2. auf Aufteilung des Arbeitsentgeltes im Verhältnis 4/7 Hausgeld und 3/7 Eigen- bzw. Überbrückungsgeld innerhalb des Rechtswegs nach §§ 109 ff. StVollzG stützen könnte. Das gilt unabhängig davon, ob sich die in u.a. §§ 43, 47 Abs. 1, 52, 199, 200 StVollzG durch das 5. Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes getroffene Neuregelung der Arbeitsentlohung als verfassungsgemäß oder verfassungswidrig erweist.

a) Ein Anspruch auf höhere Entlohnung ergibt sich nicht aus §§ 43 Abs. 2 S. 2, 200 StVollzG. Die Justizvollzugsanstalt gewährt dem Beschwerdeführer nach dem festgestellten Sachverhalt Arbeitsentgelt in der den genannten gesetzlichen Vorschriften und dem konkreten Arbeitsumfang des Beschwerdeführers entsprechenden Höhe. Da die Justizvollzugsanstalt als Teil der Exekutive des Saarlandes dem Gesetzlichkeitsprinzip unterliegt, ist dieser die Zahlung einer außerhalb der gesetzlichen Vorgaben liegenden Vergütung auf der von dem Beschwerdeführer begehrten Basis eines mindestens zweistelligen Prozentsatzes der Bemessungsgrundlage der Eckvergütung rechtlich unmöglich. Mangels eigener Verwerfungskompetenz dürfte die Justizvollzugsanstalt eine höhere als die gesetzliche Arbeitsentlohung selbst dann nicht gewähren, wenn die Justizvollzugsanstalt die geltende gesetzliche Regelung der Arbeitsentlohnung für nicht dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot entsprechend hielte.

b) Ein im Rechtsweg nach §§ 109 ff. verfolgbarer Anspruch auf höhere Entlohnung ergibt sich auch nicht aus dem aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ableitbaren Resozialisierungsgebot (siehe BVerfGE 98,169, 200 m.w.N.) der Verfassung. Denn selbst wenn sich die im 5. Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetz vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I. S. 2043) getroffene Neuregelung der Arbeitsentlohnung von Strafgefangenen auf Grund einer Entscheidung des allein zur Verwerfung eines Parlamentsgesetzes kompetenten Bundesverfassungsgerichts als insgesamt oder teilweise verfassungswidrig erweisen sollte, wären die Vollstreckungsgerichte im Rahmen des Rechtsweges nach §§ 109 ff. StVollzG nicht legitimiert, eine angemessene, über der jetzigen gesetzlichen Regelung liegende Entlohung zu zusprechen bzw. die Justizvollzugsbehörden zu verpflichten, eine solche höhere Vergütung zu gewähren.

aa) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 1. Juli 1998 (BVerfGE 98, 169 ff.) den verfassungsrechtlichen Rahmen für die Gestaltung der Arbeitsentlohnung für Pflichtarbeit leistende Strafgefangene abgesteckt (siehe Britz, ZfStrVO 1999, S. 195 ff.; Müller-Dietz, JuS 1999, S. 592 ff.; Radtke, ZfStrVO 2001, S. 4 f.). Nach den Ausführungen des Gerichts in dem genannten Urteil gebietet die Verfassung, den Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung der Strafgefangenen hin auszurichten. Mit dem Resozialisierungsgebot korrespondiert ein Anspruch der Strafgefangenen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG darauf, dass bei ihn belastenden Maßnahmen im Rahmen des Strafvollzugs dem Vollzugsziel Resozialisierung genügt wird (BVerfGE 98, 169, 200). Für den Gesetzgeber als einem Adressaten des Resozialisierungsgebots ergibt sich die Pflicht, ein Resozialisierungskonzept zu entwickeln und den Strafvollzug darauf aufzubauen (BVerfGE 98, 169, 201). Bei der Entwicklung dieses Resozialisierungskonzepts räumt das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsraum ein. Für den Fall, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines Konzepts -verfassungsrechtlich zulässig (BVerfG aaO.) - an Pflichtarbeit als Resozialisierungsmittel festhalte, müsse allerdings von Verfassungs wegen die von Strafgefangenen geleistete Arbeit eine "angemessene Anerkennung" finden. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, dass diese angemessene Anerkennung nicht notwendig eine solche finanzieller Art sein müsse. Die verfassungsrechtlich gebotene Anerkennung müsse aber, gleich ob monetärer oder nicht-monetärer Art (BVerfGE 98, 169, 202), geeignet sein, dem Strafgefangenen "den Wert regelmäßiger Arbeit für ein zukünftiges eigenverantwortetes und straffreies Leben in Gestalt eines für ihn greifbaren Vorteils vor Augen zu führen." (BVerfGE 98, 169, 201). Diesen Maßstab für die Bewertung einer angemessenen Anerkennung von Gefangenenarbeit hat das Gericht dahin konkretisiert, dass bei vollständiger oder hauptsächlicher finanzieller Entgeltung von Gefangenenarbeit, dem Gefangenen durch die Höhe des Entgeltes bewusst gemacht werden müsse, dass Erwerbsarbeit zur Herstellung einer Lebensgrundlage sinnvoll sein könne (BVerfGE 98, 169, 202). Auch bei der Festlegung der Höhe monetärer Anerkennung geleisteter Pflichtarbeit billigt das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber einen "weiten Einschätzungsraum" zu (BVerfGE 98, 169, 203). Innerhalb dieses Einschätzungsraums könnten verfassungsrechtlich zulässig die typischen Bedingungen der Arbeit im Strafvollzug wie etwa die geringere Produktivität oder die Marktferne berücksichtigt werden (BVerfGE 98, 169, 203). Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber damit auf drei Ebenen erhebliche Gestaltungs- bzw. Einschätzungsräume zugewiesen; erstens bei der Entscheidung für ein bestimmtes Resozialisierungskonzept, zweitens bei der Ausgestaltung der "angemessenen Anerkennung", wenn an Pflichtarbeit als Resozialisierungsmittel festgehalten wird und drittens bei der Festlegung der Höhe der finanziellen Anerkennung von Gefangenenarbeit, wenn ausschließlich oder ganz überwiegend eine monetäre Anerkennung erfolgt (Radtke, ZfStrVO 2001, S. 4. f.).

bb) Der Bundesgesetzgeber hat diese Vorgaben mit dem 5. Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2043) umgesetzt. Bezüglich des Resozialisierungskonzepts hat der Bundesgesetzgeber an Pflichtarbeit für Strafgefangene als Resozialisierungsmittel festgehalten, § 41 Abs. 1 S. 1 StVollzG. Die wegen dem Festhalten an der Pflichtarbeit gebotene "angemessene Anerkennung" erfolgt durch monetäre und nicht-monetäre Elemente, indem der Prozentsatz der Bemessungsgrundlage in § 200 StVollzG von 5 auf 9 erhöht wurde und eine neue, neben § 42 StVollzG bestehende Regelung über Freistellungstage in § 43 Abs. 1, Abs. 6-10 StVollzG eingefügt wurde. Die Neuregelung eröffnet Pflichtarbeit leistenden Strafgefangenen die Möglichkeit der Erlangung von maximal sechs Freistellungstagen pro Haftjahr über die nach § 42 StVollzG möglichen 18 Freistellungstage hinaus.

cc) Angesichts des vorstehend genannten Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1998 und der konkreten Ausgestaltung der Anerkennung von Pflichtarbeit Strafgefangener in §§ 43 Abs.1, Abs. 6-10; 200 StVollzG sind die Vollstreckungsgerichte im Rahmen des Rechtswegs nach §§ 109 ff. StVollzG selbst im Fall der teilweisen oder gänzlichen Verfassungswidrigkeit der Neuregelung nicht legitimiert, den Pflichtarbeit erbringenden Strafgefangenen eine über die jetzigen gesetzlichen Regelung hinausgehende Vergütung von Strafgefangenenarbeit zuzusprechen. Eine solche Kompetenz der Vollstreckungsgerichte würde ihrerseits in verfassungswidriger Weise in die dem Gesetzgeber vorbehaltene Zuständigkeit zur gesetzlichen Ausgestaltung des Strafvollzugs eingreifen. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bundesgesetzgeber in dem unter aa) aufgeführten Umfang auf drei Ebenen weite Gestaltungs- und Einschätzungsräume bei der Ausgestaltung eines Resozialisierungskonzepts im Strafvollzug und insbesondere bei der Gestaltung der Arbeitsentlohnung von Strafgefangenen zugestanden. Die Gewährung dieser Gestaltungs- und Einschätzungsräume schließt es aus, dass Vollstreckungsgerichte im Rechtsweg nach §§ 109 ff. StVollzG bei Verfassungswidrigkeit der Neuregelung durch das 5. Strafvollzugsänderungsgesetz innerhalb des vorgegebenen verfassungsrechtlichen Rahmens die nach ihrer Überzeugung angemessene Anerkennung geleisteter Pflichtarbeit von Strafgefangenen selbst festlegen. Auch methodisch handelte es sich bei einem solchen Vorgehen der Vollstreckungsgerichte unter Berücksichtigung der Gestaltungsspielräume des Gesetzgebers nicht um eine zulässige Schließung von Gesetzeslücken im Wege richterlicher Rechtsfortbildung, sondern um die unzulässige Anmaßung gesetzgeberischer Kompetenzen durch Fachgerichte. Die von dem Beschwerdeführer begehrte Anhebung des Prozentsatzes der Bemessungsgrundlage des Arbeitsentgeltes nach §§ 43 Abs. 2 S. 2, 200 StVollzG betrifft nämlich lediglich die monetäre Anerkennung der von Strafgefangenen erbrachten Pflichtarbeit. Selbst wenn sich die aus monetären (§§ 43 Abs. 2 S. 2, 200 StVollzG) und nicht-monetären Komponenten (§ 43 Abs. 1 und Abs. 6-10) bestehende Anerkennung von Gefangenenarbeit als nicht ausreichend im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und damit als verfassungswidrig erweisen sollte, bliebe dem Gesetzgeber bei einer weiteren Neuregelung der Gefangenenentlohnung der ihm gewährte Gestaltungsraum erhalten. Wären die Vollstreckungsgerichts berechtigt, die angemessene Anerkennung - im Fall der vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochenen Verfassungswidrigkeit der jetzt geltenden Regelung - allein durch Anhebung des Prozentsatzes der Bemessungsgrundlage der Eckvergütung zu erhöhen, würden sie das jetzige gesetzgeberische Konzept der Koppelung monetärer und nicht-monetärer Anerkennungselemente, das im Ansatz verfassungskonform (vgl. BVerfGE 98, 169, 202 f.) ist, einseitig zu Gunsten einer der beiden Anerkennungskomponenten verschieben. Damit würden sich die Vollstreckungsgerichte Zuständigkeiten anmaßen, die nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes allein dem Gesetzgeber zustehen.

(1.) Der Rechtsauffassung des Senats steht nicht entgegen, dass im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1998 über die Verfassungswidrigkeit der früheren Bemessung des Arbeitsentgeltes in § 200 Abs. 1 StVollzG a.F. die Ansicht vertreten worden ist, für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der dem Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2000 gewährten Umsetzungsfrist (siehe BVerfGE 98, 169, 215) könnten die Vollstreckungsgerichte im Rechtsweg nach §§ 109 ff. StVollzG die Höhe der angemessenen Vergütung selbst festsetzen. Eine solche gerichtliche Festsetzung der Bemessungsgrundlage der Strafgefangenenentlohnung mag vor der Neuregelung durch das 5. Strafvollzugsänderungsgesetz rechtlich möglich gewesen sein. Gemäß der früheren gesetzlichen Regelung, die sich hinsichtlich der Bemessung des Arbeitsentgeltes in § 200 Abs. 1 StVollzG a.F. als verfassungswidrig erwiesen hat (BVerfGE 98, 169, 212-215), wurde von Strafgefangenen erbrachte Pflichtarbeit ausschließlich monetär durch Zahlung eines Arbeitsentgeltes "anerkannt". Eine Erhöhung des Arbeitsentgeltes durch vollstreckungsgerichtliche Festsetzung hätte daher lediglich das vom Gesetzgeber mit der früheren Gesetzesfassung vorgegebene Resozialisierungskonzept in seiner Ausprägung für die Pflichtarbeit von Strafgefangenen sowie deren Entlohnung aufgenommen und unter Aufrechterhaltung des Konzepts intrasystematisch den verfassungsrechtlichen Vorgaben durch Anhebung des Arbeitsentgeltes angepasst. Nachdem der Gesetzgeber mit dem 5. Strafvollzugsänderungsgesetz aber eine Neukonzeption angemessener Anerkennung der Strafgefangenenarbeit mit unterschiedlichen Anerkennungskomponenten vorgelegt hat, kommt wegen der allein dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsräume eine intrasystematische Anpassung durch die Vollstreckungsgerichte zumindest durch Anhebung nur einer Komponente nicht mehr in Betracht.

(2.) Der Rechtsauffassung des Senats steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 1. Juli 1998 einen Vorlagebeschluss einer Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam im Rahmen der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 1 und 2 BVerfGG für zulässig gehalten hat (BVerfGE 98, 169, 198 f.). Das Landgericht Potsdam hatte im Rechtsweg nach § 109 StVollzG das Verfahren über einen Antrag eines Strafgefangenen auf Zahlung des Tariflohns für die von ihm geleistete Pflichtarbeit nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit von § 200 Abs. 1 StVollzG a.F. mit dem Grundgesetz eingeholt (BVerfGE 98, 169, 183). Zur Begründung der für die Zulässigkeit des Vorlagebeschlusses erforderlichen "Entscheidungserheblichkeit" der Regelung in § 200 Abs. 1 StVollzG a.F. hat das Landgericht Potsdam ausgeführt, für den Fall der Verfassungswidrigkeit von § 200 Abs. 1 StVollzG (a.F.) bestünde hinsichtlich der Entgelthöhe der Strafgefangenenentlohnung eine Regelungslücke, die durch Auslegung im Sinne einer durch das Vollstreckungsgericht festzusetzenden Mindestvergütung zu schließen sei (BVerfGE 98, 169, 183). Das Bundesverfassungsgericht hat die so begründete Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG als zulässig gemäß § 80 Abs. 1 BVerfGG und im Sinne von § 80 Abs. 2 BVerfGG ausreichend begründet angesehen (BVerfGE 98, 169, 198 f.). Dazu hat das Verfassungsgericht ausgeführt, für die Zulässigkeit der Vorlageentscheidung genüge es bereits, dass das vorlegende Gericht hinreichend deutlich erkennen lasse, bei Gültigkeit der einschlägigen gesetzlichen Vorschrift zu einem anderen Ergebnis zu kommen als im Fall ihrer Ungültigkeit (BVerfGE 98, 169, 199 m.w.N.). Diesem Erfordernis habe der Vorlagebeschluss entsprochen, weil die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam deutlich gemacht habe, bei Ungültigkeit des § 200 Abs. 1 StVollzG (a.F.) zu einer höheren als der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden gesetzlichen Vergütung zu gelangen (BVerfG, aaO.).

Aus der Zulässigkeit des so begründeten Vorlagebeschlusses im Rahmen des Rechtswegs nach § 109 ff. StVollzG hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Entgeltregelung in § 200 Abs. 1 StVollzG a.F. lässt sich nicht ableiten, dass die Vollstreckungsgerichte auch nach der Neuregelung der Strafgefangenenentlohung durch das 5. Strafvollzugsänderungsgesetz legitimiert wären, im Fall der vollständigen oder partiellen Verfassungswidrigkeit der Neuregelung eine "angemessene Anerkennung" geleisteter Pflichtarbeit über die gesetzliche Regelung hinaus selbst festzusetzen. Wie bereits zu B.II.2.b.cc. dieser Beschlussgründe ausgeführt, hat sich sowohl durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1998 (BVerfGE 98, 169 ff.) selbst als auch durch die Neugestaltung der Gefangenenentlohung durch das 5. Strafvollzugsänderungsgesetz eine andere rechtliche Situation als zum Zeitpunkt der Vorlageentscheidung des Landgerichts Potsdam ergeben. Zum einen ist mit dem genannten Urteil erstmals verfassungsgerichtlich klargestellt worden, dass und in welchem Umfang dem zuständigen Bundesgesetzgeber erhebliche Gestaltungs- und Einschätzungsräume bei der Regelung der Strafgefangenenentlohnung bei Festhalten an dem Resozialisierungsmittel Pflichtarbeit zustehen. Diese Gestaltungs- und Einschätzungsräume bleiben dem Gesetzgeber auch für den Fall der Verfassungswidrigkeit der Neuregelung erhalten. Sie können nicht ohne Verstoß gegen das Gewaltenteilungsprinzip von den Fachgerichten in Anspruch genommen und anhand der eigenen Rechtsüberzeugung des jeweiligen Fachgerichts ausgefüllt werden. Zum Zeitpunkt der Vorlageentscheidung des Landgerichts Potsdam entsprach das Bestehen derart weiter Gestaltungs- und Einschätzungsräume des Gesetzgebers im Zusammenhang des Resozialisierungsgebotes allgemein und der Strafgefangenenentlohung speziell noch nicht dem Stand der Verfassungsrechtsdogmatik und Verfassungsrechtsprechung. Zum anderen kann - wie bereits hervorgehoben - nach der gesetzgeberischen Entscheidung für eine aus monetären und nicht-monetären Komponenten bestehenden Anerkennung geleisteter Pflichtarbeit selbst im Fall der Verfassungswidrigkeit dieser neuen gesetzlichen Konzeption nicht ohne gravierenden Eingriff in das gesetzgeberische Gesamtkonzept eine angemessene Mindestvergütung durch die Vollstreckungsgerichte festgesetzt werden. Denn die Stärkung lediglich einer der beiden Anerkennungskomponenten würde das vom Gesetzgeber durch die Neuregelung der Strafgefangenenentlohnung verwirklichte Gesamtkonzept entgegen den gesetzgeberischen Vorstellungen verändern. Darin liegt ein erheblicher Unterschied zu der Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Vorlageentscheidung des Landgerichts Potsdam.

c) Der Senat ist sich bewusst, dass die von ihm vertretene Rechtsauffassung, im Rechtsweg nach §§ 109 ff. StVollzG können Strafgefangene keine Erhöhung der Vergütung für geleistete Pflichtarbeit über die gesetzlichen Bemessungsgrundlagen hinaus erlangen, den Beschwerdeführer mit seinem Begehren im Ergebnis allein auf die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen die gesetzliche Regelung der Strafgefangenenentlohnung verweist. Damit ist eine Verkürzung des Rechtsschutzes von Strafgefangenen jedoch nicht verbunden. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach entschieden, bei der Verfassungsbeschwerde handele es sich um einen außerordentlichen Rechtsbehelf des Bürgers zum Schutz seiner Grundrechte. Wegen des Charakters als außerordentlicher Rechtsbehelf gehöre die Verfassungsbeschwerde auch nicht zum Rechtsweg (BVerfGE 1, 332, 344; BVerfGE 79, 365, 367; BVerfG [1. Kammer des 1. Senats], NVwZ 1998, S. 169 f.). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass durch die Verfassungsbeschwerde wegen des beschränkten verfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstabes und der Zugangsschranken durch das nach § 93 a BVerfGG erforderliche Zugangsverfahren nicht in dem selben Umfang Rechtschutz wie durch die allgemein zuständigen Gerichten gewährt werde (BVerfG [1. Kammer des 1. Senats] NVwZ 1998, S. 169 f.).

Diese verfassungsgerichtliche Rechtsprechung steht der vom Senat vertretenen Rechtsauffassung jedoch nicht entgegen. Bei dem dem Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. April 1997 (BVerfG, NVwZ 1998, S. 169 f.) zugrundeliegenden Sachverhalt ging es sachlich um den Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten gegen (untergesetzliche) Rechtsverordnungen des Bundes. Wegen des Rechtscharakters der für diesen Sachverhalt einschlägigen Normen als Rechtsverordnung unterhalb der Ebene des Parlamentsgesetzes stand den Verwaltungsgerichten für den Fall der Verfassungswidrigkeit der dort maßgeblichen Rechtsverordnungen des Bundes eine eigene Verwerfungskompetenz zu, so dass die Verwaltungsgerichte dem Rechtsschutzbegehren der betroffenen Bürger abhelfen können. So verhält es sich jedoch vorliegend nicht. Zum einen wendet sich der Beschwerdeführer in der Sache gegen die abstrakt-generellen Regelungen über die Strafgefangenentlohnung in einem förmlichen Parlamentsgesetz, dem Strafvollzugsgesetz. Insoweit können die Vollstreckungsgerichte einer behaupteten Grundrechtsverletzung ohnehin nicht unmittelbar selbst abhelfen, sondern allenfalls mittelbar durch eine Vorlageentscheidung im Rahmen konkreter Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG. Selbst wenn aber nach eventuell zulässiger Vorlage durch ein Vollstreckungsgericht das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Neuregelung der Strafgefangenenentlohnung aussprechen sollte, wären die Vollstreckungsgerichte aus den zu B.II.2.b.cc.(1.) und (2.) genannten Gründen gehindert, einer möglichen Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers durch Erhöhung der Entlohnung über das jetzt gesetzlich gewährte Maß hinaus abzuhelfen.

Der anzuwendende rechtliche Prüfungsmaßstab wird durch die vom Senat vertretene Rechtsauffassung nicht verkürzt. Das vom Beschwerdeführer mit dem Antrag zu 1. verfolgte Rechtschutzziel einer Erhöhung des Prozentsatzes der für die Höhe der Entlohnung von Strafgefangenen maßgeblichen Bemessungsgrundlage auf mindestens 10 % über den derzeit gesetzlich gewährten Prozentsatz von 9 % hinaus kann dieser allenfalls dann erreichen, wenn sich die seit 1. Januar 2001 geltende Regelung in § 200 StVollzG als, weil dem Resozialisierungsgebot des Grundgesetzes nicht entsprechend, verfassungswidrig erweist. Das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers bestimmt sich damit ausschließlich nach den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gesetzliche Regelung der Strafgefangenenentlohnung. Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der abstrakt-generellen Regelungen in förmlichen Parlamentsgesetzen, die der Beschwerdeführer hier allein anstrebt, ist jedoch gerade Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts.

d) Eine Beschränkung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist mit der Entscheidung des Senats für den Beschwerdeführer nicht verbunden. Soweit er sich - was hier nicht der Fall ist - gegen eine rechtsfehlerhafte Anwendung der gesetzlichen Regelungen über die Strafgefangenenentlohnung wenden würde, steht der Rechtsweg nach §§ 109 ff. StVollzG zur Verfügung. Wendet er sich, wie hier, gegen die abstrakt-generellen Regelungen des Strafvollzugsgesetzes, vor allem § 200 StVollzG, steht es ihm frei, diese unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde überprüfen zu lassen. Da den Strafvollzugsbehörden bei der Anwendung der gesetzlichen Regelung über die Strafgefangenenentlohnung kein Spielraum und erst recht kein Ermessen eingeräumt ist, sondern diese allein die Berechung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vornehmen, ist er durch die gesetzliche Regelung selbst gegenwärtig und unmittelbar betroffen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG i.V.m. § 13 Nr. 8, § 90 Abs. 1 und 2 BVerfGG). Im übrigen steht es ihm frei, sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Senats zu wenden. Mit der Rechtsbeschwerde gemäß § 116 StVollzG hat er den einfachgesetzlichen Rechtsweg erschöpft (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).

3. Die Rechtsbeschwerde ist auch insoweit unbegründet als der Beschwerdeführer mit seinem Antrag zu 2. eine Umkehrung des jetzt in § 199 Abs. 1 i.V.m. §§ 47 Abs. 1, 52 StVollzG vorgesehenen Verteilungsmaßstabes des Arbeitsentgeltes auf Hausgeld einerseits und Eigen- bzw. Überbrückungsgeld andererseits anstrebt. Insoweit gelten die zu B.II.2. angeführten Gründe über das Fehlen einer Anspruchsgrundlage entsprechend.

Im übrigen entsprechen die über den Verteilungsmaßstab in § 199 Abs. 1 i.V.m. §§ 47 Abs. 1, 52 StVollzG getroffenen Regelungen nach Überzeugung des Senats dem Resozialisierungsgebot des Grundgesetzes. In seinem Urteil vom 1. Juli 1998 hat das Bundesverfassungsgericht allgemein im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot ausgeführt, durch die Ausgestaltung des Strafvollzugs soll dem Gefangenen die Fähigkeit und der Wille zu verantwortlicher Lebensführung vermittelt werden (BVerfGE 98, 169, 200). Soweit der Gesetzgeber an Pflichtarbeit als Resozialisierungsmittel festhalte, müsse diese eine angemessene Anerkennung finden. Diese Anerkennung müsse "geeignet sein, dem Gefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges eigenverantwortetes und straffreies Leben in Gestalt eines für ihn greifbaren Vorteils vor Augen zu führen" (BVerfGE 98, 169, 201). Das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass eine solche angemessene Anerkennung neben einer ausreichenden Entlohnung auch etwa durch Hilfen bei der Schuldentilgung in Betracht kommt (BVerfGE 98, 69, 202). Bei der Ausfüllung des dem Gesetzgeber hinsichtlich des Resozialisierungskonzepts allgemein und der Gestaltung der Arbeitentlohnung speziell eingeräumten Spielraums dürfe und könne der Gesetzgeber alle ihm zur Verfügung stehende Erkenntnisse auch und gerade solche der Kriminologie und der Ökonomie heranziehen (BVerfGE 69, 198, 201).

Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben wird die jetzt in §§ 199 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 StVollzG vorgesehene Aufteilung des Arbeitsentgeltes auf 3/7 Hausgeld und 4/7 Eigen- bzw. Überbrückungsgeld in vollem Umfang gerecht. Es entspricht gesicherter kriminologischer Erkenntnis, dass die große Mehrzahl der Strafgefangenen am Ende der jeweiligen Strafhaft eine erhebliche Schuldenlast mit sich trägt. Nach den in den Einzelergebnissen stark variierenden empirischen Untersuchungen wird übereinstimmend die durchschnittliche Schuldenhöhe nicht unter 5.000,- DM angesetzt (siehe Bundesarbeitsgemeinschaft für Straffälligenhilfe e.V., ZfStrVO 1993, S. 174, 178; Hagemann, MschKrim 77 (1995), S. 341, 345; Neu, ZfStrVO 1995, S. 149,155; vgl. auch Olbrück, Anspruch und Wirklichkeit des Strafvollzugsgesetzes, 1996, S. 59 ff.; zusammenfassend Radtke, ZfStrVO 2001, S.4, 10). Gerade solche hohen Schuldenstände am Ende der Strafhaft haben sich als ein relevanter Faktor erwiesen, der die Chancen einer Wiedereingliederung Strafgefangener in die Gesellschaft negativ beeinflusst (Dünkel/Van Zyl Smit, Festschrift für Kaiser, 1998, S. 1165 f., 1167 f., 1169 f.; Radtke, ZfStrVO 2001, S. 4, 10). Die Anhebung des Prozentsatzes der Eckvergütung von 5 auf 9 % in Kombination mit der Erhöhung des davon auf das Eigen- bzw. Überbrückungsgeld entfallenden Anteils trägt, wenn auch in einem bescheidenem Umfang (Radtke, ZfStrVO 2001, 4, 10), dazu bei, regelmäßig bestehende Schulden zu reduzieren und sowohl Unterhaltsleistungen als auch ggf. Leistungen an Straftatopfer in größerem Umfang als nach der früheren gesetzlichen Regelung zu ermöglichen. Die vom Beschwerdeführer begehrte Erhöhung des auf das Hausgeld entfallenden Anteils des Arbeitsentgeltes mit der Konsequenz vermehrten Konsums während der Haftzeit läuft der verfassungsrechtlich erwünschten Intention des Gesetzgebers gerade entgegen.

4. Mangels einer im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG geltend zu machenden Anspruchsgrundlage hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. fehlt es auch an einer rechtlichen Grundlage für den mit dem Antrag zu 3. geltenden gemachten Folgenbeseitigungsanspruch. Die Rechtsbeschwerde ist daher auch insoweit unbegründet.

III.

Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß Art. 100 Abs. 1 GG und eine Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber, ob § 200 StVollzG und §§ 199 Abs. 1 i.V.m. §§ 47 Abs. 1, 52 StVollzG in der seit 1.Januar 2001 geltenden Fassung mit dem Grundgesetz vereinbar sind, kam nicht in Betracht.

Nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG erfolgt eine Aussetzung des Verfahrens und die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen der sog. konkreten Normenkontrolle nur dann, wenn das zuständige Fachgericht ein für seine Entscheidung erhebliches nachkonstitutionelles Parlamentsgesetz für verfassungswidrig hält. Entscheidungserheblichkeit in dem vorgenannten Sinne ist lediglich dann gegeben, wenn das Fachgericht bei Gültigkeit der einschlägigen Vorschriften zu einem anderen Ergebnis gelangen würde als im Fall ihrer Gültigkeit (BVerfGE 68, 311, 316; BVerfGE 98, 169, 199 m.w.N.). Aus den unter B.II. dieses Beschlusses dargelegten Gründen fehlt es nach der Auffassung des Senats jedoch an der Entscheidungserheblichkeit im Hinblick auf die Gültigkeit der im vorstehenden Absatz genannten Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes. Selbst wenn sich die dort getroffenen Regelungen aufgrund der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig erweisen sollten, würde das der Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers nach § 116 Abs. 2 StVollzG nicht zum Erfolg verhelfen. Die Vollstreckungsgerichte sind - auch im Fall der Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Regelungen - gehindert, die Justizvollzugsbehörden zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine höhere als die jetzige gesetzliche Entlohnung für geleistete Pflichtarbeit zu gewähren und die Aufteilung des Arbeitsentgeltes nach einem anderen als dem jetzt im Gesetz vorgesehenen Maßstab vorzunehmen (oben B.II.).

Die Rechtsbeschwerde bleibt daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG ohne Erfolg.

Ende der Entscheidung

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