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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 18.01.2006
Aktenzeichen: 1 U 137/05
Rechtsgebiete: GewSchG, ZPO, BGB, StGB
Vorschriften:
GewSchG § 1 | |
GewSchG § 1 Abs. 1 | |
GewSchG § 1 Abs. 1 Nr. 1 | |
GewSchG § 1 Abs. 1 Nr. 2 | |
GewSchG § 1 Abs. 1 Nr. 3 | |
GewSchG § 1 Abs. 1 Nr. 4 | |
GewSchG § 1 Abs. 1 Nr. 5 | |
GewSchG § 1 Abs. 1 S. 1 | |
GewSchG § 1 S. 3 Nr. 1 | |
GewSchG § 1 S. 3 Nr. 2 | |
GewSchG § 1 S. 3 Nr. 4 | |
GewSchG § 1 S. 3 Nr. 5 | |
ZPO § 511 | |
ZPO § 513 | |
ZPO § 517 | |
ZPO § 519 | |
ZPO § 520 | |
ZPO § 524 Abs. 1 | |
ZPO § 524 Abs. 2 | |
ZPO § 524 Abs. 3 | |
ZPO § 529 | |
ZPO § 531 | |
ZPO § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 546 | |
BGB § 823 | |
BGB § 1004 | |
StGB § 223 |
b. Es müssen über die "Anlasstat" hinaus im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung konkrete Anhaltspunkte für eine "konfliktbelastete" Täter-Opfer-Beziehung vorliegen.
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am 23. Februar 2005 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken - Az. 14 O 437/04 - werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen zu 3/4 der Klägerin und zu 1/4 der Beklagten zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer wird für die Klägerin auf 4.000 EUR und für die Beklagte auf 1.230 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
A. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen einer tätlichen Auseinandersetzung, die sich am 11. März 2004 in ereignet hat, auf Ersatz materieller Schäden sowie auf Zahlung eines angemessenes Schmerzensgeldes in Anspruch. Außerdem beantragt sie gerichtliche Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz.
Die Klägerin hat zur Rechtfertigung ihrer Klage im Wesentlichen folgendes vorgetragen :
Die Beklagte habe sie am Vorfallstag im Treppenhaus des Anwesens in, in dem beide Parteien damals mit ihren Familien zur Miete wohnten, beschimpft. Die Beklagte habe vermutet, dass ihr, der Beklagten, Ehemann, Erzeuger des nasciturus der damals im 4. Monat schwangeren Klägerin sei. Die Beklagte habe an der Jacke der Klägerin gerissen, die Jacke dabei beschädigt und der Klägerin danach mit dem beschuhten Fuß in die linke Bauchhälfte getreten. Die Klägerin sei wegen des Tritts zu Fall gekommen. Sie habe in der Folge an starken Bauchschmerzen gelitten. Auch sei sie wegen des Vorfalls psychisch stark beeinträchtigt gewesen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die Klägerin habe sie beschimpft. Nicht die Beklagte habe die Klägerin, sondern jene habe die Beklagte tätlich angegriffen. Sie selbst habe sich nur gegen die Angriffe zu wehren versucht und die Klägerin weggeschubst, ohne sie jedoch zu verletzen oder ihre Jacke zu beschädigen. Die Beklagte hat bestritten, dass die Klägerin vorfallsbedingt an erheblichen Bauchschmerzen gelitten hat und dass sie psychisch stark beeinträchtigt gewesen sei. Für gerichtliche Anordnungen nach § 1 GewSchG fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Zumindest bestehe, nachdem die Beklagte - insoweit unstreitig - am 1.11.2004 anderweitig Wohnung genommen habe, keine Wiederholungsgefahr.
Durch das nunmehr angefochtene Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes gemäß § 540 Abs.1 S.1 Nr.1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte nach Durchführung einer Beweisaufnahme unter Abweisung der weiter gehenden Klage zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1.200 EUR sowie von 30 EUR Schadensersatz verurteilt. Ansprüche nach dem GewSchG hat das Landgericht mangels Wiederholungsgefahr verneint.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Die Klägerin verfolgt mit ihrem Rechtsmittel den auf Anordnungen nach § 1 S.3 Nr. 1, 2 , 4 und 5 GewSchG gerichteten Klageantrag zu 1) in vollem Umfang weiter. Sie ist der Ansicht, die Erstrichterin habe von den beantragten Anordnungen rechtsfehlerhaft abgesehen.
Die Klägerin beantragt (Bl.98, 112 ,186 d.A.),
das angefochtene Urteil in Ziff. 1 dahin abzuändern, dass ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu Ziff.1 stattgegeben wird.
Die Beklagte beantragt (Bl. 146, 150 , 186 d.A.),
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt dem Berufungsvorbringen entgegen und verteidigt wegen der Abweisung des Klageantrages zu 1) die landgerichtliche Entscheidung.
Nach Rücknahme ihrer eigenen, wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unzulässigen Berufung (Bl. 156 d.A.), strebt die Beklagte im Wege der Anschlussberufung eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin an, dass die Klage insgesamt; also auch soweit sie zur Zahlung von 1.200 EUR Schmerzensgeld und 30 EUR Schadensersatz verurteilt wurde, abgewiesen wird.
Die Beklagte greift die Beweiswürdigung des Landgerichts an. Sie hält an ihrer Darstellung fest, dass sie der Klägerin keinen Tritt in den Bauch versetzt habe. Selbst wenn man die Verletzungshandlung als nachgewiesen ansehe, sei nicht belegt, dass die schwangere Klägerin Verletzungen davongetragen habe und dass sie vorfallsbedingt an starken Bauchschmerzen und psychischen Beeinträchtigungen gelitten habe.
Die Beklagte beantragt (Bl. 147,151, 186 d. A),
das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.
Die Klägerin beantragt (Bl. 159 , 165 , 186 d.A.),
die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es ihr zum Vorteil gereicht.
Entscheidungsgründe:
B. Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten sind gemäß den §§ 511, 513, 517, 519, 520 und 524 Abs.1 bis 3 ZPO statthaft, form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet worden und damit zulässig. Die Anschlussberufung wurde innerhalb der Berufungserwiderungsfrist von einem Monat, die der Beklagten durch Verfügung vom 30.3.2005 gesetzt wurde (Bl. 124 d.A.), eingelegt und begründet (Bl. 129, 146 d.A.).
Sowohl die Berufung der Klägerin als auch die Anschlussberufung der Beklagten bleiben in der Sache erfolglos. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die Tatsachen, die der Senat nach den §§ 529, 531 ZPO seiner Beurteilung zugrunde zu legen hat, eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
I. Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Landgericht hat den mit dem Rechtsmittel weiter verfolgten erstinstanzlichen Klageantrag zu 1), mit dem die Klägerin gerichtliche Maßnahmen nach § 1 Abs.1 GewSchG anstrebt, zu Recht abgewiesen. Die mit der Berufung erhobenen Einwendungen nötigen nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
Das GewSchG regelt in § 1 die Befugnis der Zivilgerichte, in Fällen der vorsätzlichen und rechtswidrigen Verletzung des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit einer Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Schutzanordnungen zu treffen (z.B. Kontakt- und Näherungsverbote).
Voraussetzung für Anordnungen nach § 1 Abs.1 Nr. 1 bis 5 GewSchG ist zunächst ein materiell - rechtlicher Anspruch nach §§ 823, 1004 BGB auf Unterlassung von (zumindest bedingt) vorsätzlichen widerrechtlichen Verletzungen der in § 1 Abs.1 genannten Rechtsgüter.
In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist nach dem Ergebnis der in der Vorinstanz durchgeführten Beweisaufnahme davon auszugehen, dass die Beklagte am 11. März 2004 der, wie sie wusste, damals im 4. Monat schwangeren Klägerin absichtlich einen Tritt mit dem beschuhten Fuß in den Bauch versetzt hat, ohne dass ihr Verhalten durch Notwehr gerechtfertigt war. Der vom Landgericht verfahrensfehlerfrei und mit gut nachvollziehbaren Erwägungen festgestellte Hergang erfüllt jedenfalls den Straftatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223 StGB. Ohne dass es auf das genaue Ausmaß der Gesundheitsschädigung entscheidend ankommt, ist von einer körperlichen Misshandlung; also einer üblen, unangemessenen Behandlung auszugehen, durch die das körperliche Wohlbefinden der schwangeren Klägerin mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wurde (vgl. hierzu Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. Rdn. 3, 4 zu § 223 mwNw.).
Da das GewSchG präventiven Charakter hat und das Opfer vor weiteren Rechtsgutsverletzungen durch den Störer geschützt werden soll, bedarf es außerdem der Begehungsgefahr. Hat - wie hier - bereits eine vorsätzliche Körperverletzung stattgefunden, ergibt sich für das Opfer eine Beweiserleichterung dergestalt, dass die Gefahr der Begehung des zum gerichtlichen Eingreifen nach dem GewSchG Anlass gebenden Täterverhaltens als materiell - rechtliche Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs in Gestalt der Wiederholungsgefahr vermutet wird.
Aufgabe des Täters, hier also der Beklagten, ist es, die nach § 1 Abs.1 S.1 GewSchG aus der Begehungshandlung resultierende tatsächliche Vermutung für Folgetaten zu widerlegen. Gelingt dies nicht, ist im Grundsatz davon auszugehen, dass weitere Gewalttaten drohen (vgl. Löhnig / Sachs, Zivilrechtlicher Gewaltschutz Rdn. 88 ; Palandt - Brudermüller, BGB, 65. Aufl. Rdn. 6 zu § 1 GewSchG).
Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass die durch die Erstbegehung indizierte Gefahr von Wiederholungshandlungen im Streitfall als widerlegt anzusehen ist. Die mittlerweile über 1 1/2 Jahre zurückliegende Tat wurde durch persönliche Spannungen zwischen der Beklagten und der Klägerin ausgelöst, die mit der Schwangerschaft der Klägerin in unmittelbarem Zusammenhang standen und die durch den engen räumlichen Kontakt der im selben Haus zur Miete wohnenden Partein wesentlich begünstigt wurden. Die Beklagte vermutete, dass ihr Ehemann Erzeuger des nasciturus war, mit dem die Klägerin im 4. Monat schwanger war.
Nachdem die Beklagte mit ihrer Familie im Oktober 2004 aus dem Anwesen ausgezogen und das Kind geboren ist, ist die insbesondere wegen der räumlichen Nähe konfliktbelastete Täter -Opfer Beziehung in Wegfall geraten.
Dementsprechend ist es, seitdem die Beklagte in der Straße in Wohnung genommen hat, weder zu Drohungen noch zu Tätlichkeiten gegenüber der Klägerin gekommen. Die Beklagte hat nicht einmal versucht, zur Klägerin Kontakt aufzunehmen. Dies berücksichtigend hat das Landgericht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz die wegen der Erstbegehung vermutete Wiederholungsgefahr zu Recht als widerlegt angesehen. Da mit der Berufung keine Gesichtspunkte vorgetragen werden, die zu abweichender Beurteilung Anlass bieten, fehlt es an der für Maßnahmen nach dem GewSchG erforderlichen Wiederholungsgefahr.
Aber selbst wenn man die Wiederholungsgefahr entgegen der hier vertretenen Auffassung nicht als widerlegt ansähe, wären die von der Klägerin beantragten Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr jedenfalls nicht erforderlich.
Bei gerichtlichen Anordnungen nach dem GewSchG ist stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, d.h. es ist zu prüfen, ob die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Einzelfall zwingend notwendig sind. Zumindest dies kann nicht festgestellt werden.
Zwar hat der Gesetzgeber mit dem GewSchG nicht nur eine Regelung für Fälle häuslicher Gewalt treffen wollen. Ziel war es auch, Gewaltopfern außerhalb des sozialen Nahbereichs und Opfern von Belästigungen wie dem sog. "Stalking" Schutz zu gewähren (§ 1 Abs.2 S.1 Nr.2 b) .
Während die konkrete Gefahr weiterer Übergriffe beim "Stalking" definitionsgemäß anzunehmen und sie in Fällen häuslicher Gewalt wegen des engen Zusammenlebens der Beteiligten besonders naheliegend ist, weshalb sich in Fällen dieser Art die Erforderlichkeit von Schutzmaßnahmen aufdrängt, kann bei tätlichen Übergriffen im außerhäuslichen Bereich die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen nicht allein aufgrund der wegen der Erstbegehung unwiderlegt vermuteten Wiederholungsgefahr bejaht werden.
Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte für eine "konfliktbelastete" Täter- Opfer- Beziehung vorliegen. So können z.B. länger andauernde, nachhaltige persönliche Zerwürfnisse mit wiederholten, ernst gemeinten Gewaltandrohungen, Anlass für Schutzmaßnahmen bieten.
Das GewSchG will nicht jedem Opfer einer vorsätzlicher Verletzungshandlung ohne Rücksicht auf die individuelle Gefährdungslage Anspruch auf Schutzmaßnahmen der in § 1 Abs.1 Nr.1 bis 5 GewSchG bezeichneten Art geben.
Bei singulären Verletzungshandlungen außerhalb des sozialen Nahbereichs müssen im Verhältnis Täter- Opfer über die Anlasstat hinaus Umstände vorliegen, die Grund zur Annahme geben, dass weitere Übergriffe ernsthaft zu besorgen sind. Nur dann sind Schutzmaßnahmen unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch geboten. Diese Umstände müssen im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung fortbestehen. An diesem Erfordernis fehlt es, weshalb der mit der Berufung weiter verfolgte Klageantrag zu 1) nicht begründet ist.
II. Die Anschlussberufung der Beklagten ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug genommen wird, in Verbindung mit den Gründen des Senatsbeschlusses vom 12.7.2005 (Bl. 172 bis 174 d.A.), durch den der PKH- Antrag der Beklagten für die Anschlussberufung zurückgewiesen wurde, ebenfalls nicht begründet.
Die Angriffe der Beklagten gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts - die Erstrichterin erachtete die Angaben der Zeugin Z., die die Sachdarstellung der Klägerin stützen, mit nachvollziehbaren Erwägungen für glaubhaft - erschöpfen sich in der Negierung des verfahrensfehlerfrei festgestellten Beweisergebnisses. Auch sonst erhebt die Anschlussberufung keine nach §§ 513, 546 ZPO relevanten Einwendungen. Das vom Landgericht erkannte Schmerzensgeld von 1.200 EUR, das deutlich unter dem Mindestbetrag von 2.500 EUR liegt, den die Klägerin begehrt hat, wäre auch dann gerechtfertigt, wenn die Klägerin als Folge des Tritts keine langanhaltenden Bauchschmerzen gehabt haben sollte. Daher bedurfte es im Berufungsrechtszug keiner Beweiserhebungen zum streitigen Ausmaß der eingetretenen Gesundheitsbeschädigungen.
Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten erweisen sich nach alldem als unbegründet.
Die Kosten des Berufungsverfahrens waren im Verhältnis der beiden Rechtsmittelstreitwerte wie geschehen anteilig zu quoteln (vgl. Zöller - Herget , ZPO, 25. Auf., Rdn. 5 zu § zu § 97).
Die wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unzulässige, von der Beklagten vorterminlich zurückgenommene Berufung, wirkt sich nicht kostensteigernd aus. Die Beklagte hat das mit dem unzulässigen Rechtsmittel verfolgte Ziel, nämlich die Abweisung der Klage insgesamt, mit der Anschlussberufung weiter verfolgt. In der Sache ist daher von einem einheitlichen Rechtsschutzbegehren auszugehen, das nicht zu einer Erhöhung des Rechtsmittelstreitwertes geführt hat.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.
Ein Rechtsmittel gegen die Senatsentscheidung ist wegen Nichtzulassung der Revision und dem Nichterreichen der für eine Nichtzulassungsbeschwerde erforderlichen Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) für keine der Parteien statthaft.
Die Revision war nicht zuzulassen , da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542, 543 ZPO).
Ende der Entscheidung
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