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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 27.10.2006
Aktenzeichen: 1 U 138/06
Rechtsgebiete: EuGVVO
Vorschriften:
EuGVVO Art. 5 Ziff. 1 lit. b |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL
Verkündet am 27.10.2006
In dem Rechtsstreit
wegen Forderung
hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung vom 27.9.2006 unter Mitwirkung der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Kuhn-Krüger als Vorsitzender, der Richterin am Oberlandesgericht Fritsch-Scherer und des Richters am Landgericht Peil
für Recht erkannt:
Tenor:
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1.2.2006 - Az.: 7I O 17/02 - teilweise dahingehend abgeändert, dass die Entscheidung des Landgerichts über die Widerklage aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen wird.
II.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
IV.
Die Entscheidung im übrigen, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, bleibt dem Landgericht vorbehalten.
V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt vorbehalten, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
VI.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
A.
Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen des Vorbehalts- und Teilurteils des Landgerichts Saarbrücken vom 1.2.2006 (Bl. 627 ff. d. A.) Bezug genommen. Durch dieses Urteil hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 57.609,13 € nebst Zinsen zu zahlen vorbehaltlich der Entscheidung über die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Forderung aus der Vermittlung von Bestellungen der Firma A. S. und die Widerklage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt:
Die zulässige Klage sei in Höhe von 57.609,13 € begründet. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken ergebe sich für die Klage aus Art. 2 I EuGVÜ. Der Klägerin stehe ein Kaufpreisanspruch in der eingeklagten Höhe aus Art. 62 CISG zu. Hiergegen habe die Beklagte wirksam die Aufrechnung mit einer ihr zustehenden Gegenforderung erklärt. Zwar bestehe weder ein Ausgleichsanspruch aus § 89 b HGB noch ein Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung für ein vereinbartes Wettbewerbsverbot. Ein Ausgleichsanspruch aus dem Handelsvertretervertrag vom 1.10.1987 bestehe bereits deshalb nicht, weil die Klägerin insoweit nicht passivlegitimiert sei. Ein Ausgleichsanspruch aus dem Vertragshändlervertrag vom 1.12.1994 sei ebenfalls nicht gegeben, da in Art. 21 dieses Vertrages ausdrücklich geregelt sei, dass bei Vertragsauflösung keine der beiden Parteien eine Abfindungsvergütung oder Schadensersatzansprüche geltend machen können. Zudem hätten die Parteien Ansprüche aus diesem Vertrag in der Vereinbarung vom 5.8.1999 ausdrücklich und abschließend geregelt.
Auch eine Karenzentschädigung könne die Beklagte nicht geltend machen. Ein Wettbewerbsverbot für die Zeit nach Beendigung des Vertragshändlervertrages hätten die Parteien erstmals in der Vereinbarung vom 5.8.1999 begründet. Die Karenzentschädigung für die Jahre 2000 und 2001 sei dort ebenfalls abschließend geregelt. Für ihre Behauptung, den Kunden A. S. habe ihr damaliger Geschäftsführer im Rahmen eines bestehenden Handelsvertreterverhältnisses für die Klägerin geworben, sei die Beklagte beweisfällig geblieben. Zwischen den Parteien sei jedoch insoweit stillschweigend ein Handelsmaklervertrag gemäß § 93 HGB zu Stande gekommen. Dies habe die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme ergeben. Dies habe zur Folge, dass der Beklagten eine Provision für die Vermittlung dieses Vertrages zustehe.
Auf den Maklervertrag sei gemäß Art. 28 II EGBGB deutsches Recht anzuwenden, da die charakteristische Leistung in Deutschland durch Vermittlung einer deutschen Firma erbracht worden sei. Da vorliegend weder eine Provisionsabrede bestehe noch eine Taxe, sei die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Über deren Höhe müsse noch Beweis erhoben werden. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung sei prozessual und materiell zulässig.
Da somit hinsichtlich der Aufrechnungsforderung noch keine Entscheidungsreife vorliege, habe über die Klageforderung lediglich Vorbehaltsurteil gemäß § 302 I ZPO ergehen können.
Die von der Beklagten erhobene Widerklage sei unzulässig, da weder die Voraussetzungen des Art. 6 Ziffer 3 noch die des Art. 5 Ziffer 1 a, b EuGVVO erfüllt seien.
Gegen dieses ihr am 7.2.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 6.3.2006 Berufung eingelegt und diese mit einem am 4.4.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Klägerin hat gegen das ihr am 14.2.2006 zugestellte Urteil am 5.5.2006 Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Berufungsbegründung ist am 18.4.2006 eingegangen.
Die Beklagte trägt vor:
Entgegen der Ansicht des Landgerichts stünden der Beklagten Provisionsansprüche aus einem zwischen den Parteien mündlich abgeschlossenen Handelsvertretervertrag zu. Das Landgericht habe die Vereinbarung vom 5.8.1999 unzutreffend ausgelegt. Die Akquisition des Kunden A. S. werde von dieser Vereinbarung nicht erfasst. Die Klägerin habe im Jahre 1998 eine neue Produktionsstätte in Frankreich errichtet; diese sei im Jahre 1999 nicht ausgelastet gewesen. Um eine Schließung zu verhindern, habe der Zeuge T. den Zeugen V. gebeten, ihm Großkunden zu vermitteln. Die Aussage des Zeugen T. sei insoweit eindeutig. Eine über die Listung hinausgehende Pflicht der Beklagten zum Tätigwerden gegenüber der Firma A. S. ergebe sich eindeutig aus dem Schreiben der Klägerin vom 26.5.2000. Dass die befristete Fortführung der Großhandelsbeziehungen von beiden Parteien ausdrücklich gewünscht gewesen sei, zeige auch das Schreiben der Klägerin vom 20.1.2000. Der mündliche Handelsvertretervertrag sei auch deshalb von der Klägerin nicht aufgekündigt worden. Für die Provision sei ein Satz von 6% zu Grunde zu legen.
Für Ansprüche aus dem Handelsvertretervertrag sei das Landgericht Saarbrücken auch nach dessen eigener Auffassung örtlich zuständig.
Im Hinblick auf die Provisionsansprüche aus dem Handelsvertretervertrag sei die Widerklage im Wege der Stufenklage zu erweitern.
Die Beklagte beantragt,
1. unter Abänderung des am 1.2.2006 verkündeten Vorbehalts- und Teilurteils des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 7I O 17/02, die Klage abzuweisen, im Wege der Widerklage
2. unter Abänderung des am 1.2.2006 verkündeten Vorbehalts- und Teilurteils des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 7I O 17/02, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 127.455,96 € zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.2.2002 zu zahlen,
3. unter Abänderung des am 1.2.2006 verkündeten Vorbehalts- und Teilurteils des Landgerichts Saarbrücken, Az: 7I O 17/02, die Klägerin zu verurteilen, der Beklagten Provisionsabrechnung für den Zeitraum 1.5.2000 bis 31.12.2001 aus den Geschäften mit dem Kunden A. S. OHG auf Basis von 6% Provision aus dem Nettoumsatz zu erteilen,
hilfsweise, im Wege der Widerklageerweiterung,
6. die Klägerin zu verurteilen, im Wege der Stufenklage nacheinander
a. der Beklagten
aa. Abrechnung über die Provisionen auf Basis eines Provisionssatzes von 6% der mit dem Kunden A. S. GmbH & Co OHG, , , mit Produkten der Klägerin getätigten Umsätze zu erteilen, die sie für die Zeit vom 1.1.2002 bis 31.3.2006 zu beanspruchen hat
und
einen Buchauszug über sämtliche Geschäfte zu erteilen, die die Klägerin zwischen dem 1.1.2002 und dem 31.3.2006 mit dem Kunden A. S. GmbH & Co OHG, , , abgeschlossen hat;
bb. die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung und des Buchauszuges an Eides Statt zu versichern;
cc. der Beklagten nach deren Wahl selbst oder durch einen von ihr zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Bucheinsicht zu gewähren;
dd. die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Einsichtnahme vorgelegten Bücher an Eides Statt zu versichern;
b. der Beklagten die aufgrund der Abrechnung, des Buchauszuges oder der Einsichtnahme in die Bücher der Beklagten zu beziffernden weiteren Provisionen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieser Klageerweiterung zu zahlen.
Sie stellt im übrigen vorsorglich den Antrag gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit das Landgericht den Abschluss eines Handelsvertretervertrages verneint hat. Sie verweist in diesem Zusammenhang weiter darauf, dass, falls das von der Beklagten behauptete Handelsvertreterverhältnis bislang nicht gekündigt worden sein soll, der Beklagten bereits aus diesem Grunde ein Anspruch aus § 89 b HGB nicht zustehe. Es sei auch kein Handelsmaklervertrag zwischen den Parteien zu Stande gekommen. Aber auch selbst wenn man hiervon ausgehen wollte, sei, worauf das erstinstanzliche Urteil zu Recht verweise, das Landgericht Saarbrücken zur Entscheidung nicht zuständig.
Die Voraussetzungen des Antrags zu 2) seien auch mit der Berufungsschrift nicht substantiiert und schlüssig dargelegt. Ein Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung stehe der Beklagten schon deshalb nicht zu, weil sie sich nach dem 1.1.2002 nicht an das Wettbewerbsverbot gehalten habe. Auch der Rest des mit diesem Antrags geltend gemachten Anspruchs stehe der Beklagten nicht zu, da dieser auf der Basis des Vertrages vom 5.8.1999 berechnet worden sei. Die Beklagte habe auch nicht dargelegt, welcher Teilbetrag der ihr angeblich zustehenden Vergütung mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemacht wird und auf welchen Teilbetrag sich die Stufenklage bezieht. Bei der Stufenklage handele es sich auch nicht lediglich um eine Klageerweiterung, sondern um eine Klageänderung, für die die notwendige Zustimmung nicht erteilt werde. Die Stufenklage sei zudem nicht begründet, da der Beklagten weder ein Provisionsanspruch aus einer Handelsmaklertätigkeit noch aus einer Handelsvertretertätigkeit zustehe. Zudem handele es sich bei der Stufenklage um ein gemäß § 531 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz unzulässiges Angriffsmittel.
Zur eigenen Berufung trägt die Klägerin vor:
Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beklagte in das Zustandekommen des Geschäfts mit der Firma A. S. bewusst eingebunden gewesen sei und deshalb die Beklagte diesbezüglich einen Vergütungsanspruch habe erwarten dürfe. Das Landgericht habe insoweit den Vortrag der Klägerin und die erhobenen Beweise unzutreffend gewürdigt. Auch der Beklagten sei bewusst gewesen, dass sie keinen Anspruch wegen des Geschäfts mit A. S. gegen die Klägerin gehabt habe. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass die bloße Entgegennahme bzw. das Sichgefallenlassen einer Vermittlungstätigkeit und/oder eines nachgewiesenen Geschäftes allein noch keinen Maklervertrag begründe. Zudem sei seitens der Beklagten kein Geschäft mit A. S. nachgewiesen worden, sondern lediglich die Gelegenheit zu einer Verhandlung mit offenem Ausgang, die noch weniger einen Vergütungsanspruch begründen könne. Die Klägerin erhebt zudem die Einrede der Verjährung.
Die Klägerin beantragt,
in teilweiser Abänderung des am 1.2.2006 verkündeten Urteil des Landgerichts Saarbrücken die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 57.609,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG vom 9.6.1998 seit dem 23.3.2002 zu zahlen, und zwar - entgegen der Verurteilung in der angefochtenen Entscheidung - ohne Vorbehalt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit das Landgericht einen Anspruch der Beklagten aus § 93 HGB bejaht hat. Sie vertritt die Ansicht, der von der Beklagten geltend gemachte Gegenanspruch sei nicht verjährt.
Wegen des Berufungsvorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.9.2006 (Bl. 792 f. d. A.) Bezug genommen.
Der Beklagten ist wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden.
B.
I.
Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgemäß eingelegt und auch im übrigen zulässig gemäß §§ 511, 513 , 517, 519, 520 ZPO. Sie ist auch insoweit begründet, als das Urteil des Landgerichts vom 1.2.2006 teilweise aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen war; im übrigen ist sie unbegründet.
1.
Soweit die Beklagte Abweisung der Klage begehrt, hat ihre Berufung keinen Erfolg.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war bzw. ist das Landgericht Saarbrücken zur Entscheidung über die Klage international und örtlich zuständig (vgl. Art. 2 I EuGVVO). Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Kaufpreisanspruch in der eingeklagten Höhe gemäß Art. 62 CISG zu. Dies wird auch seitens der Beklagten nicht in Zweifel gezogen.
Eine Abweisung der Klage kommt im derzeitigen Stadium des Prozesses nicht in Betracht. Dass der Beklagten gegen die Klägerin weder ein Ausgleichsanspruch aus den Vertragshändlerverträgen vom 1.10.1987 bzw. vom 1.12.1994 noch eine Karenzentschädigung zusteht, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, so dass insoweit zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen werden kann (entsprechend § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Insoweit wird das erstinstanzliche Urteil auch von der Beklagten nicht angegriffen.
Gegenansprüche der Beklagten kommen lediglich im Zusammenhang mit der Anbahnung der Geschäftsbeziehung der Klägerin mit der Firma A. S. in Betracht, und zwar solche aus Handelsmaklertätigkeit. Dass insoweit deutsches Recht Anwendung findet, hat das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt; auch insoweit ist das erstinstanzliche Urteil nicht angegriffen worden.
Von einer stillschweigenden Handelsvertretervereinbarung ist vorliegend nicht auszugehen. Dies hat das Landgericht zutreffend festgestellt, so dass auch insoweit auf die diesbezüglichen Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen werden kann. Die mit der Berufung von der Beklagten hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch:
Die Beklagte macht geltend, der Zeuge T. habe den Zeugen V. damit beauftragt, ihn dabei zu unterstützen, eine "Listung" bei der Firma A. S. zu erreichen, d. h. eine Vereinbarung dahingehend, dass in der Folge auf Dauer von der Firma A. S. bei der Klägerin Ware abgerufen wird. Dieser Vortrag ist indes nicht geeignet, den stillschweigenden Abschluss eines Handelsvertretervertrages darzulegen. Wesentliches Elementen eines Handelsvertretervertrages ist die "ständige Betrauung", d.h. eine Beauftragung auf gewisse Zeit, sich um eine unbestimmte Vielzahl von Abschlüssen zu bemühen; die Betrauung mit der Vermittlung nur bestimmter einzelner Geschäfte genügt selbst bei längerer Tätigkeit nicht (vgl. dazu Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., § 84 Rdnr. 42 m. w. N.).
In diesem Zusammenhang kann sich in die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sei von der Klägerin über die Vermittlung der "Listung" hinaus mit der ständigen Betreuung der Firma A. S. beauftragt gewesen. Insoweit ist das Vorbringen der Beklagten in sich widersprüchlich. Die Beklagte hat zunächst ausgeführt, bei einem "Listungsgeschäft" sei eine ständige Kundenbetreuung nach Vermittlung der "Listung" gerade nicht erforderlich; aus diesem Grund handele es sich bei der streitgegenständlichen Tätigkeit der Beklagten nicht um eine Handelsmaklertätigkeit (vgl. Seite 5 der Berufungsschrift = Bl. 687 d. A.). Auf der nächsten Seite des gleichen Schriftsatzes will die Beklagte offenbar demgegenüber den Abschluss eines Handelsvertretervertrages mit einer über die "Listung" hinausgehenden Betreuungsverpflichtung der Beklagten gegenüber der Firma A. S. begründen (vgl. Bl. 688 d. A.). Dies bedarf indes vorliegend keiner näheren Erwägung, da sich jedenfalls aus dem insoweit von der Beklagten in Bezug genommenen Schreiben der Klägerin vom 26.5.2000 an die Firma A. S. (Bl. 224 d. A.) nichts hinreichend Konkretes für die vertraglichen Beziehungen der Parteien untereinander entnehmen lässt. Aber auch wenn die Beklagte gegenüber der Klägerin Betreuungspflichten bezüglich der Firma A. S. übernommen hätte, würde dies aus den oben genannten Erwägungen noch nicht für den Abschluss eines Handelsvertretervertrages sprechen.
Da somit vorliegend allein der Abschluss eines Handelsmaklervertrages in Betracht kommt, konnte eine Abweisung der Klageforderung aufgrund der von der Beklagten erklärten Aufrechnung - jedenfalls derzeit - nicht erfolgen. Zwar ist die von der Beklagten erklärte Aufrechnung als prozessual und materiell zulässig anzusehen. Auch insoweit wird auf die entsprechenden, mit der Berufung nicht angegriffenen, Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Die Höhe des insoweit in Frage kommenden Anspruchs steht jedoch derzeit noch nicht fest, so daß, geht man von einem solchen Gegenanspruch dem Grunde nach aus, jedenfalls noch Beweis über die Höhe zu erheben ist.
Verneint man einen solchen Gegenanspruch bereits dem Grunde nach, wäre die Berufung der Beklagten insoweit ohnehin unbegründet, da in diesem Fall eine vorbehaltlose Verurteilung der Beklagten zu erfolgen hätte.
2.
Bezüglich der Widerklage hat die Berufung der Beklagten dagegen insoweit Erfolg, als auf ihren Antrag gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO insoweit das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Saarbrücken zurückzuverweisen war.
Die von der Beklagten erhobene Widerklage ist zulässig, und zwar folgt entgegen der Ansicht des Landgerichts die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken aus Art. 5 Ziffer 1 b EuGVVO.
Daß das EuGVVO vorliegend Anwendung findet, hat das Landgericht zutreffend und von der Berufung unwidersprochen ausgeführt.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts sind die Voraussetzungen der genannten Vorschrift im Hinblick auf die Widerklage gegeben. Hiernach ist Erfüllungsort der Verpflichtung für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen. Als ein solcher Vertrag kommt hier, da aus den oben genannten Gründen ein Handelsvertretervertrag ausscheidet - auch insoweit wird dem Landgericht gefolgt -, allein ein Handelsmaklervertrag in Betracht. Die Tätigkeit eines Handelsmaklers ist als "Dienstleistung" im Sinne von Art. 5 Ziffer 1 b EuGVVO anzusehen. Der Begriff der "Erbringung von Dienstleistungen" ist autonom zu bestimmen; hierfür bietet sich als Auslegungshilfe insbesondere Art. 50 (vormals: 60) EGV an (vgl. dazu Soergel-von Hoffmann, BGB, 12. Aufl., Art. 29 Rdnr. 7), da der Begriff konventionsübergreifend und insbesondere einheitlich zu verwenden ist (vgl. dazu MüKo-Martiny, BGB, 3. Aufl., Art. 29 Rdnr. 10; Staudinger-Hausmann, BGB, Bearbeitung September 2001, Art. 29 Rdnr. 52 m. w. N.).
Gemäß Art. 50 EGV sind als "Dienstleistungen" solche Leistungen anzusehen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, insbesondere gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, wobei der Begriff weit auszulegen ist (vgl. BGHZ 123, 380; BGH NJW 1997, 1697; MüKo-Martiny, aaO; Staudinger-Hausmann, aaO). Hierbei bestehen keine Bedenken, Vermittlertätigkeiten wie die des Maklers unter diesen Begriff einzuordnen (vgl. dazu Staudinger-Hausmann aaO; MüKo-Martiny aaO); auch die Tätigkeit eines Handelsmaklers ist somit als Dienstleistung im Sinne der genannten Vorschriften anzusehen.
Dass der Handelsmakler nach der Eigenart seines Vertrages seinem Vertragspartner dabei letztlich weder Tätigkeit noch Erfolg schuldet (vgl. dazu Baumbach/Hopt, HGB, 32 Aufl., § 93 Rdnr. 23), ist in diesem Zusammenhang nach Auffassung des Senats nicht von entscheidender Bedeutung. Wesentlich für die Einordnung einer Tätigkeit unter den Begriff der Dienstleistungen ist vielmehr, dass eine entgeltliche Geschäftsbesorgung irgendeiner Art für einen anderen außerhalb einer abhängigen Beschäftigung erbracht wird. Es wäre auch vom Ergebnis her nicht einzusehen, wieso die auf Dauer angelegte Tätigkeit eines Handelsvertreters als Dienstleistung anzusehen ist, diejenige eines Handelsmaklers, die auf den Einzelfall ausgerichtet ist, dagegen nicht.
Hiernach ist, da gemäß Art. 5 Ziffer 1 b EuGVVO der Erfüllungsort der zu erbringenden Dienstleistung in Deutschland lag, für den von der Beklagten mit der Widerklage geltend gemachten Vergütungsanspruch die deutsche Gerichtsbarkeit international zuständig. Die Zuständigkeit nach der genannten Vorschrift gilt für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag, also auch für die Zahlungsverpflichtung des Schuldners (vgl. dazu Thomas-Putzo, ZPO, 24. Aufl., Art. 5 EuGVVO, Rdnr. 10).
Die örtliche Zuständigkeit, für die der Erfüllungsort maßgeblich ist, bemisst sich, da auf die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien, wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, deutsches Recht Anwendung findet, nach § 269 BGB. Hiernach ist das Landgericht Saarbrücken örtlich zuständig. Dies ist auch seitens der Klägerin nicht in Zweifel gezogen worden. Die Klägerin hat vorliegend lediglich die internationale Zuständigkeit gerügt. Ihrem Vorbringen lässt sich dagegen nicht entnehmen, dass sie unter der Voraussetzung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit ein anderes Gericht als das Landgericht Saarbrücken zur Entscheidung zuständig ansieht. Selbst wenn das Landgericht Saarbrücken folglich ursprünglich örtlich nicht zuständig gewesen wäre, hätte sich gemäß § 39 ZPO die örtliche Zuständigkeit aufgrund rügeloser Verhandlung ergeben.
Da somit von Zuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken im Hinblick auf die erhobene Widerklage auszugehen und seitens der Beklagten der Antrag gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 ZPO gestellt worden ist, war im Hinblick auf § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO insoweit die Entscheidung des Landgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Saarbrücken zurückzuverweisen.
Eine Selbstentscheidung des Senats kam vorliegend nicht in Betracht. Durch den Erlass des Vorbehaltsurteils zur Klage hat sich das Landgericht die Entscheidung über die von der Beklagten geltend gemachte Gegenforderung bis zur Höhe der Klageforderung teilweise vorbehalten. Würde der Senat über die Widerklage in der Sache entscheiden, hätte er ebenfalls insoweit über die eventuelle Gegenforderung der Beklagten nach Grund und Höhe zu befinden. In diesem Falle wäre ein sich hiernach ergebendes Teilurteil wegen der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen unzulässig (§ 301 Abs. 1 S. 2 ZPO).
Eine Entscheidung des Senats über den in der Berufungsinstanz erstmals geltend gemachten Klageantrag zu 6) kam nicht in Betracht. Entsprechend der Klarstellung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 27.9.2006 war dieser Antrag hilfsweise lediglich für den Fall gestellt, dass der Senat von einem Handelsvertretervertrag ausgeht. Dies ist aber aus den oben dargestellten Erwägungen nicht der Fall.
II.
Die Berufung der Klägerin ist ebenfalls form- und fristgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig gemäß §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO; sie ist jedoch nicht begründet.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Verurteilung der Beklagten unter Vorbehalt der Entscheidung über die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Forderung und erstrebt den Wegfall des Vorbehalts. Sie macht insoweit geltend, dass der Beklagten ein Vergütungsanspruch gegen die Klägerin wegen der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Klägerin zur Firma A. S. nicht zustehe. Hiermit hat die Klägerin indes keinen Erfolg.
Das Landgericht hat nach der durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt, dass die Beklagte von der Klägerin bewusst in das angestrebte Geschäft mit der Firma A. S. eingebunden gewesen sei, dass die Beklagte mit Einverständnis der Klägerin Verhandlungen mit A. S. geführt habe sowie dass es aufgrund der Vorarbeit des Zeugen V. zu dem Vertragsabschluss der Klägerin mit A. S. gekommen sei. Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist das Landgericht von einem Handelsmaklervertrag zwischen den Parteien ausgegangen. Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin ohne Erfolg.
Die seitens des Landgerichts getroffenen tatsächlichen Feststellungen bieten keinerlei Anlass zu irgendwelchen Beanstandungen.
Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die von dem Landgericht getroffenen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Solche Zweifel können begründet sein auf Grund von
- einer fehlerhaften Erfassung der Tatsachen aufgrund einer Verletzung materiellen Rechts
- einer fehlerhaften Erfassung aufgrund von Verfahrensfehlern oder
- einer sonstigen Fehlerhaftigkeit des Beweisergebnisses
(vgl. dazu Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl., § 529 Rdnr. 2b ff.). Derartige konkrete Anhaltspunkte sind indes vorliegend in keinerlei Hinsicht gegeben.
Dass das Landgericht materielles oder prozessuales Recht verletzt hätte, wird von der Klägerin nicht geltend gemacht. Auch von einer sonstigen Fehlerhaftigkeit des Beweisergebnisses ist nicht auszugehen. Das Landgericht hat vielmehr die erhobenen Beweise sorgfältig und in zutreffender Weise gewürdigt. Auch insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Die mit der Berufung hiergegen gerichteten Einwendungen greifen nicht durch:
Das Landgericht hat zu Recht die Aussage des Zeugen T., der Preis von 2,64 DM sei von ihm in der Besprechung am 23.5.2000 erstmals genannt worden, als nicht glaubhaft erachtet. Auch der Senat geht davon aus, dass dieser Preis in den vorbereitenden Gesprächen durch den Zeugen V. mit der Klägerin und den zuständigen Mitarbeitern der Firma A. S. abgeklärt worden war. Erfahrungsgemäß werden im Geschäftsleben Preise in der Regel nicht abstrakt festgesetzt. Die Preisgestaltung hängt vielmehr von den konkreten Einzelheiten des abzuschließenden Vertrages ab, insbesondere vom Umfang der zu erwartenden Lieferungen und auch von der Bereitschaft bzw. dem finanziellen Spielraum des künftigen Vertragspartners, der konkreten Konkurrenzsituation etc.. Aus diesem Grunde hält es auch der Senat nicht für plausibel, dass der Zeuge T., folgt man seiner Aussage, ohne bereits die maßgeblichen Umstände zu kennen, mit einem derart präzise festgelegten Preis in die Vertragsverhandlungen gegangen sein soll. Dies lässt sich auch nicht damit erklären, dass dem Zeugen V. aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für die Klägerin und Gesprächen im Vorfeld des Termins mit A. die Preiserwartungen der Klägerin bekannt gewesen sein sollen. Die Festlegung auf einen bestimmten Preis hätte jedenfalls eine Kommunikation zwischen der Klägerin und der Firma A. S. im Vorfeld vorausgesetzt. Hierzu soll es allerdings nach der Darstellung des Zeugen T. gerade nicht gekommen sein.
Auch die Mitnahme einer speziellen Verpackung zu dem Termin am 23.5.2000 spricht für die Annahme, dass im Vorfeld bereits mit Wissen und Zustimmung der Klägerin Verhandlungen mit der Firma A. S. stattgefunden hatten. Die Entwicklung und Herstellung einer neuen Verpackung setzt gewisse Vorbereitungen voraus, die normalerweise erst dann getroffen werden, wenn das abzuschließende Geschäft als hinreichend sicher erscheint. Auch dies lässt den Schluss darauf zu, dass der Abschluss des Geschäftes in seinen wesentlichen Punkten bereits vorbereitet war und lediglich die Frage der Verpackung noch offen stand.
Das Landgericht hat auch zu Recht die Aussage des Zeugen T. durch, er habe den Zeugen V. lediglich zu dem Termin bei A.- S. begleitet, weil dieser selbst einen Termin dort gehabt habe, um eigene Produkte zu verkaufen, als unglaubhaft angesehen. Wäre dies der Fall gewesen, hätte es nahe gelegen, dass der Zeuge T. wenigstens eine vage Vorstellung von diesen bestimmten Produkten gehabt hätte.
Anlass, die Darstellung des Zeugen T. insgesamt in Zweifel zu ziehen, gibt dem Senat auch dessen Bekundung, er "hätte A. irgendwann auf jeden Fall kontaktiert". Bei einem Großkunden wie der Firma A. erscheint es nicht nachvollziehbar, dass ein möglicher Lieferant nicht alle Hebel in Bewegung setzt, um ins Geschäft zu kommen, sondern vielmehr eine mögliche Kontaktaufnahme auf unbestimmte Zeit verschiebt. Auch die Annahme, der Zeuge V. habe quasi heimlich für die Klägerin Kontakte zur Firma A. S. geknüpft, erscheint wenig plausibel. Ein eigenes Interesse des Zeugen V. setzt vielmehr voraus, dass dies mit Wissen und Willen der Klägerin und seitens des Zeugen V. in Erwartung einer entsprechenden Honorierung erfolgte. Aus diesem Grunde ist der Senat mit dem Landgericht der Überzeugung, dass die Verhandlungen des Zeugen V. mit der Firma A. S. mit Zustimmung und Kenntnis der Klägerin erfolgten.
Dass der Zeuge V. seine Tätigkeit bzw. seine möglichen Ansprüche juristisch nicht korrekt einordnete, steht dem nicht entgegen. Aus seiner Aussage geht jedenfalls hervor, dass er für seine Tätigkeit, und damit auch für die Bemühungen um den Vertragsabschluss mit der Firma A. S., eine Vergütung erwartete.
Da somit davon auszugehen ist, dass die Klägerin sich die Tätigkeit des Zeugen V. nicht lediglich hat "gefallen lassen", sondern der Zeuge V. mit Wissen und Wollen der Klägerin den Vertrag zwischen der Klägerin und der Firma A. S. vermittelt hat, steht der Beklagten ein Honorar als Handelsmaklerin zu (§ 653 BGB ). Dieser Anspruch ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht verjährt. Die Gegenansprüche wegen der Vermittlung des Vertrags mit der Firma A. S. waren von der Beklagten bereits mit der Klageerwiderung vom 8.4.2002 (Bl. 48 ff. d. A.) geltend gemacht worden. Hierdurch wurde die Verjährung dieser Ansprüche gemäß § 204 Abs. 1 Ziff. 1, 5 BGB gehemmt. Ob die Beklagte die Art der Ansprüche damals juristisch zutreffend einordnete, kann dahinstehen; dies ist zur Herbeiführung der Unterbrechungswirkung nicht erforderlich. Ausreichend ist insoweit, dass das Begehren individualisiert und der Streitgegenstand bestimmt wird, wobei bereits unsubstantiiertes und unschlüssiges Vorbringen genügt (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 204 Rdnr. 4, 5). Dass der Vortrag der Beklagten diesen Anforderungen genügt, steht außer Frage.
Die Berufung der Klägerin war demnach zurückzuweisen.
C.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens war dem Landgericht vorzubehalten.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen war die Revision nicht zuzulassen.
Ende der Entscheidung
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