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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 05.11.2008
Aktenzeichen: 1 U 147/08
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1028 Abs. 1 Satz 1 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL
Verkündet am 5.11.2008
In dem Rechtsstreit
wegen: Löschungsbewilligung
hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung vom 15.10.2008 durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Kuhn-Krüger als Vorsitzender, die Richterin am Oberlandesgericht Fritsch-Scherer sowie den Richter am Landgericht Klasen
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Auf die Berufung der Kläger wird das am 29. Februar 2008 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken - Az.: 2 0 135/07 - dahin abgeändert, dass die Beklagten verurteilt werden, die Löschung der Grunddienstbarkeit: "Geh - und Fahrrecht für die jeweiligen Eigentümer von Flur 6 Nr. XX/8; gemäß Bewilligung vom 05.07.1982, Rang vor Abteilung III Nr. 3, eingetragen am 11.01.1983, Grundbuch von <Ort1> Bd. 176 Bl. 6692 " zu bewilligen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
A.
Die Parteien sind Nachbarn. Zulasten des Grundstücks der Kläger <Straße 1, Nr.> ist im Grundbuch von <Ort1> Bd. 176 Bl. 6692 eine Grunddienstbarkeit zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des nunmehr im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücks <Straße 2, Nr.> in Form eines Geh- und Fahrrechtes eingetragen. Die Eintragung der Grunddienstbarkeit erfolgte aufgrund der Bewilligung in der notariellen Urkunde vom 05.07.1982 des Notars A. S. - Urk.Nr. XXXX/1982 - (Bl. 6 ff d.A.). Die Grunddienstbarkeit war bereits Gegenstand mehrerer Rechtsstreitigkeiten der Parteien. Zwischen beiden Grundstücken befindet sich eine Abgrenzungsmauer, die sich zum Teil auf dem Grundstück der Kläger und zum Teil auf dem Grundstück der Beklagten befindet und unstreitig bereits im Zeitpunkt der Errichtung der Grunddienstbarkeit vorhanden war.
Mit vorliegender Klage begehren die Kläger von den Beklagten Löschung der Grunddienstbarkeit. Sie sehen die Voraussetzungen der Vorschrift des § 1028 BGB als gegeben an, wonach eine Grunddienstbarkeit erlischt, wenn auf dem belasteten Grundstück eine die Grunddienstbarkeit beeinträchtigende Anlage errichtet worden ist und der Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung verjährt ist. Den Beklagten habe gemäß § 1027 BGB ein Anspruch auf Beseitigung der durch die Abgrenzungsmauer entstandenen Beeinträchtigung ihres Geh - und Fahrrechts zugestanden. Dieser Anspruch sei gemäß § 195 BGB zwischenzeitlich und zwar mit Ablauf des 31.12.2004 verjährt. Da die Beklagten seit diesem Zeitpunkt nicht mehr Beseitigung der Mauer verlangen könnten, sei die Grunddienstbarkeit seit 01.01.2005 erloschen und das Grundbuch unrichtig. Jedenfalls sei eine analoge Anwendung des § 1028 BGB geboten, weil erst durch die Entscheidung der Gerichte in den Vorprozessen sich ergeben habe, dass die Mauer eine störende Anlage sei.
Die Beklagten vertreten demgegenüber die Auffassung, dass § 1028 BGB im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil die Mauer bereits vor der Bewilligung der Dienstbarkeit an der gleichen Stelle gestanden habe, und folglich nicht eine bereits ausgeübte Dienstbarkeit durch eine neue Beeinträchtigung eingeschränkt werde.
Das Landgericht hat durch das nunmehr angefochtene Urteil (Bl. 67 ff. d.A.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass § 1028 BGB auf vorliegenden Sachverhalt weder unmittelbar noch analog anwendbar sei. Hiergegen richtet sich nunmehr die Berufung der Kläger, mit der sie ihren erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Klageantrag weiterverfolgen und weiterhin die Auffassung vertreten, dass zumindest eine analoge Anwendung dieser Vorschrift geboten sei.
Die Kläger beantragen (Bl. 94, 144 d.A.),
das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29.02.2008 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen,
die Löschung der Grunddienstbarkeit: " Geh - und Fahrrecht für die jeweiligen Eigentümer von Flur 6 Nr. XX/8; gemäß Bewilligung vom 05.07.1982, Rang vor Abteilung III Nr. 3, eingetragen am 11.01.1983, Grundbuch von <Ort1> Bd. 176 Bl. 6692" zu bewilligen.
Die Beklagten beantragen (Bl. 93, 144 d.A.),
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und wiederholen und vertiefen ihre bereits erstinstanzlich vorgebrachten Argumente.
Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
Die Berufung der Kläger ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft, form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet worden und damit zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung nach Maßgabe des Urteilstenors.
Das Klagebegehren findet seine hinreichende Grundlage in einer Anwendung der §§ 894, 1028 BGB. Da die streitgegenständliche Grunddienstbarkeit zwischenzeitlich erloschen ist, ist der Inhalt des Grundbuches insoweit unrichtig und steht den Klägern ein entsprechender Löschungsanspruch zu.
I. Gemäß § 1028 Abs. 1 BGB erlischt eine Grunddienstbarkeit, wenn auf dem belasteten Grundstück eine die Grunddienstbarkeit beeinträchtigende Anlage errichtet worden ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung verjährt. Mit der Verjährung des Anspruchs erlischt die Dienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in Widerspruch steht (S. 2), kraft Gesetzes.
Dass die in Rede stehende Grenzmauer nunmehr die Ausübung der Dienstbarkeit durch die Dienstbarkeitsberechtigten, nämlich die Beklagen stört, ist auf der Grundlage der unstreitigen Fakten unzweifelhaft festzustellen. Es ist davon auszugehen, dass Inhalt und Umfang des eingetragenen Geh - und Fahrrechts sich zunächst aus dem Wortlaut der Urkunde ergeben. Danach stand den Beklagten ein Geh - und Fahrrecht an einem 2 m breiten Streifen entlang der Hauswand des auf dem dienenden Grundstück aufstehenden Hauses (der Kläger) zu. Wird - wie vorliegend - das Fahrrecht ausdrücklich auf einen 2 m langen Streifen begrenzt, so ergibt sich hieraus zwingend, dass eine Ausnutzung nur mit solchen Fahrzeugen zulässig ist, die keinen über den festgelegten Raum hinausgehenden Platz beanspruchen. Folgt man der Auslegung der Grunddienstbarkeit, wie sie in den rechtskräftig entschiedenen Vorprozessen (AG Ottweiler Az. 17 C 200/94; Saarl.OLG 4 U 908/98-207/LG Saarbrücken 1 O 69/98) - für die Parteien mit bindender Wirkung - vorgenommen wurde, so beinhaltete die Grunddienstbarkeit nicht das Recht, die Einfahrt auf dem Grundstück der (hiesigen) Kläger zu benutzen, um überhaupt zur seitlichen Außenmauer des Anwesens der Kläger gelangen zu können. Mithin bestand von Anfang an nur die rechtlich zulässige Möglichkeit, die Grunddienstbarkeit unter Einbeziehung der Mauer (in nicht praktikabler Weise) oder nach deren Beseitigung zu nutzen. Dass die Mauer dennoch zunächst tatsächlich nicht "störte", beruhte darauf, dass die Beteiligten zunächst eine andere Handhabung - offensichtlich einvernehmlich - praktizierten. Diese wurde jedenfalls nachträglich faktisch zur "störenden Anlage", als die bisherige Nutzung von den Klägern unterbunden wurde und die Versuche der Beklagten, eine über den Wortlaut der Grunddienstbarkeit hinausgehende Nutzungsberechtigung klageweise durchzusetzen, fehlschlugen.
Die Anwendung der Vorschrift des § 1028 Abs. 1 BGB scheitert vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagten nicht daran, dass unstreitig die Grenzmauer, die nunmehr der Ausübung der Dienstbarkeit entgegensteht, bereits zum Zeitpunkt der Bestellung der Dienstbarkeit vorhanden war, das heißt die Grunddienstbarkeit in der notariellen Urkunde vom 05.07.1982 in Kenntnis des Vorhandenseins der Grenzmauer bestellt wurde. Selbst wenn man den rechtlichen Wertungen des Landgerichts folgen wollte, dass nach dem Wortlaut der Vorschrift der Fall geregelt werden sollte, dass die bereits bestehende Grunddienstbarkeit nachträglich durch die Errichtung einer Anlage beeinträchtigt wird, was keinesfalls zwingend ist, so rechtfertigt sich nach Auffassung des Senats im Streitfall jedenfalls die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf vorliegenden Sachverhalt. Für die begründete Annahme, dass § 1028 Abs. 1 BGB jedenfalls auch den Fall erfassen will, dass eine bereits vorhandene Anlage erst nach Bestellung der Grunddienstbarkeit zur störenden Anlage wird, sprechen zunächst Sinn und Zweck der Regelung, die weitere Belastungen eines Grundstücks durch überholte Dienstbarkeiten nicht zulassen will. § 1028 Abs. 1 BGB regelt einen besonderen Fall der Verwirkung (Münchener Kommentar, BGB, 4. Auflage, § 1028 Rz. 1). Die Überlegung des Gesetzgebers, die weitere buchmäßige Belastung eines Grundstücks durch eine Dienstbarkeit zu beseitigen, die durch den Berechtigten in der Zukunft ohnehin nicht mehr ausgeübt werden kann, weil er gegen deren Beeinträchtigung bzw. Störung nicht in unverjährter Zeit vorgegangen ist, gebieten eine Anwendung der Regelung auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt. Für den Senat sind keine vernünftigen und anerkennenswerten Interessen der Beklagten, die die Ausübung der Dienstbarkeit seit Jahren nicht weiterverfolgt haben, ersichtlich, die diesen rechtlichen Wertungen entgegenstehen würden.
II. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im Streitfall auch im Übrigen gegeben.
1. Der Anspruch der Beklagten auf Beseitigung der Beeinträchtigung in Form des Abrisses der Mauer und Schaffung der Voraussetzungen zur sachgerechten Ausübung des Geh- und Fahrrechts auf dem dienenden Grundstück verjährte bis zum 31.12.2001 in 30 Jahren (§ 195 BGB a. F.). Seit dem 01.01.2002 unterliegt der Anspruch nach herrschender Meinung der dreijährigen Verjährung nach den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB (Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl., § 1028 Rz. 1; Staudinger/Roth, BGB, 2002, § 1028 Rz.4; Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., §1028 Rz. 4 ff), denn die dreißigjährige Verjährung nach § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F. betrifft nur Herausgabe - und nicht Abwehransprüche aus dem Eigentum; § 196 BGB n. F. erfasst lediglich Ansprüche auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung von Rechten an einem Grundstück.
2. Auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts kann angenommen werden, dass die Mauer erst " störte ", nachdem der Umfang der Grunddienstbarkeit rechtskräftig in den Vorprozessen festgestellt worden war. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten auf den spätesten Zeitpunkt, nämlich auf das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23.11.1999 - 4 U 908/89 -207 (Bl. 27 ff. d.A.) abstellt und § 199 Abs. 1 BGB berücksichtigt, wonach die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder hätte erlangen müssen, wäre der Anspruch der Beklagten auf Beseitigung der Störung unzweifelhaft verjährt. Nach der einschlägigen Übergangsregelung (Art. 229 § 6 EGBGB) kommt die kürzere Verjährung von drei Jahren zum Tragen, die am 01.01.2002 in Gang gesetzt wurde und mit Ablauf des 31.12.2004 endete. Die Kenntnis von der durch die Anlage ausgehenden Störung lag auf Seiten der Beklagten jedenfalls ab dem Jahr 2000 vor. Dem Umstand, dass die Anlage erst späterhin zur störenden Anlage wurde, wurde mithin im Rahmen der subjektiven Voraussetzungen ausreichend Rechnung getragen. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass unabhängig von der Vorschrift des § 1028 BGB und der Problematik ihrer Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt die Abwehransprüche aus der Grunddienstbarkeit (§ 1027 BGB) jedenfalls verjährt sind (Staudinger, aaO., § 1027 Rz. 26).
Dass die in Rede stehende Mauer auf der Grenze, also sowohl auf dem Grundstück der Kläger als auch demjenigen der Beklagten steht, ist zwischen den Parteien außer Streit (vgl. Bl. 48, 57, 63, 65, 95, 103 d.A.). Insoweit ist davon auszugehen, dass Miteigentum der Parteien an der Grenzmauer besteht; besteht kein Miteigentum an der Grenzanlage (§ 921 BGB), so gehört jedem Nachbarn der auf seinem Grundstück stehende Teil. Soweit die Beklagten diesem Umstand dadurch Rechnung getragen haben, dass sie die Kläger mit Schreiben vom 12.10.2007 (Bl. 121, 122 d.A.) aufgefordert haben, ihr Einverständnis in den Abriss der Mauer zu erklären, erfolgte dies - unabhängig von der fehlenden verjährungshemmenden Wirkung eines solchen Schreibens - zudem zu einem Zeitpunkt, zu dem Verjährung bereits längstens eingetreten war.
III. Die Grunddienstbarkeit erlischt allerdings nur, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in Widerspruch steht. Lediglich insoweit steht auch der Inhalt des Grundbuchs mit der wirklichen Rechtslage nicht in Einklang. Die Grunddienstbarkeit bleibt in dem Umfang bestehen, in dem sie durch die Anlage nicht beeinträchtigt ist. Unter Umständen kann mithin lediglich eine teilweise Löschung im Wege einer inhaltlichen Berichtigung herbeigeführt werden (BayOblGZ 1959, 489).
Auf der Grundlage der für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) ist indes unzweifelhaft von einem vollständigen Erlöschen der Grunddienstbarkeit auszugehen. Die Grenzmauer weist im Bereich der Außenmauer des Anwesens der Kläger eine Höhe von 1,09 m auf und dürfte auch im Bereich der Außenmauer des Anwesens der Beklagten eine annähernd gleiche Höhe besitzen. Die Ausübung eines - mit Blick auf den festgelegten, lediglich 2 m breiten Streifen ohnehin nur eingeschränkt möglichen - Fahrrechts ist bei dieser Sachlage faktisch ausgeschlossen. Aber auch die Wahrnehmung eines Gehrechts wäre - wenn überhaupt - nur unter Umständen denkbar, die bei lebensnaher Betrachtung vernünftiger Weise außer Betracht zu bleiben haben. Eine den Beklagten verbleibende Nutzung in der Weise, dass sie auf ihrem eigenen Grundstück die Mauer gleichsam erklimmen, diese übersteigen und sodann auf dem Grundstück der Kläger 1,09 m in die Tiefe springen, ist ausschließlicher theoretischer Natur und vermag den Umfang des Erlöschens der Grunddienstbarkeit im Ergebnis nicht einzuschränken.
Nach alledem erweist sich die Berufung der Kläger als begründet.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, diejenige zur Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war mangels Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht zulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Gesichtspunkte zur Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nach Auffassung des Senats keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat weicht bei den die Entscheidung tragenden rechtlichen Erwägungen nicht von bewährten Rechtsprechungsgrundsätzen ab. Dem Rechtsstreit kommt auch keine über den singulären Sachverhalt hinausgehende Bedeutung zu.
Ende der Entscheidung
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