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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 30.04.2007
Aktenzeichen: 1 U 148/06
Rechtsgebiete: HWiG


Vorschriften:

HWiG § 1 Abs. 1
HWiG § 3 Abs. 1
1. Nach wirksamem Widerruf des Darlehensvertrages gemäß § 1 Abs. 1 HWiG hat das Kreditinstitut einen durch die persönliche Haftungsübernahme mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung gesicherten Anspruch aus § 3 Abs. 1 HWiG gegen den Kreditnehmer auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie dessen marktüblicher Verzinsung.

2. Im Falle institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objektes wird ein die Aufklärungspflicht auslösender konkreter Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Anschluss an das Urteil des BGH vom 16.5.2006 - VI ZR 6/04 widerleglich vermutet, wenn der Verkäufer oder Vertreiber evident unrichtige Angaben macht, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen. Solche unrichtigen Angaben können nicht allein damit begründet werden, dass der im Rechenbeispiel angegebene zu erzielende Mietzins von dem für eine vergleichbare Wohnung nach dem Mietspiegel zu erzielenden Mietzins abweicht, wenn der Anleger tatsächlich den angegebenen oder nahezu den angegebenen Mietzins erhält.


SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL

1 U 148/06

Verkündet am: 30.04.2007

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung aus Anwaltsvertrag

hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Theis, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Kuhn-Krüger und den Richter am Landgericht Peil

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten zu 1 gegen das am 13. Februar 2006 verkündete Teilversäumnis-, Teilschluss- und Urteil des Landgerichts Saarbrücken - Az.: 9 O 50/05 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zur Hauptsache hinsichtlich des Beklagten zu 1 wie folgt gefasst wird:

Der Beklagte zu 1 wird - gesamtschuldnerisch haftend neben den Beklagten zu 4 und 5 - verurteilt, an die Klägerin 25.995,48 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. August 2006 zu zahlen. Im übrigen hat sich der Rechtsstreit durch die Zahlungen des Beklagten zu 2 in Höhe von jeweils 5.000,- € am 9. Februar und 10. August 2006 erledigt.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1 kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Gegenstandswert für die Terminsgebühr im Berufungsverfahren (Nr. 3202 VV) wird auf 26.883,34 € festgesetzt.

Gründe:

A.

Die Beklagten betrieben bis 2001 eine Rechtsanwaltskanzlei in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Mit Schreiben vom 13. Juni 2001 (Bl. 32 ff. d. A.) kündigte der Beklagte zu 1 den Sozietätsvertrag fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31. Dezember 2001. Die Beklagten zu 4 und 5 waren bereits im März 2001 aus der Kanzlei ausgeschieden. Seit dem 18. Juni 2001 betreibt der Beklagte zu 1 eine andere Kanzlei in N..

Im Oktober 2000 beauftragte die Klägerin die Kanzlei der Beklagten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber der Stadt W., und zwar im Hinblick auf eine Hinterbliebenenversorgung für sich und ihre Kinder nach dem Tod ihres Ehemanns im Mai 1996, der bei der Klinikum W. GmbH als Direktor der Klinik für N. beschäftigt war. Im August 2001 erhob die Klägerin, vertreten durch die Beklagten zu 2 und 3, vor dem Arbeitsgericht Wuppertal gegen die Stadt W. Klage auf Zahlung von 314.508,60 DM Witwenrente für die Zeit von Juni 1996 bis August 2001 sowie Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Witwenrente von 4.992,20 DM ab August 2001 (Az. 4 Ca 3590/01). Das Verfahren endete am 30. Juli 2003 mit einem Vergleich, in dem die Klägerin und die Stadt die Hinterbliebenenversorgung regelten und sich die Stadt zur Nachzahlung eines noch zu versteuernden Betrags von 132.903,- € auf ein Anderkonto der Beklagten zu 2 und 3 verpflichtete. Die Stadt zahlte daraufhin im September 2003 auf ein Konto der Kanzlei 101.957,80 €. Der Betrag wurde nicht vollumfänglich an die Klägerin weitergeleitet, die Beklagten zu 2 und 3 leisteten in der Zeit von März bis Dezember 2004 lediglich Zahlungen in Höhe von insgesamt 75.000,- €.

Mit der Klage fordert die Klägerin den danach noch ausstehenden Betrag nebst Zinsen. Unter Zugrundelegung einer Verzinsung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Oktober 2003 und der Verrechnung der Zahlungen zunächst auf die Zinsen berechnet sie ihre Forderung zum 27. Dezember 2004 auf 32.744,95 € (auf das ihrem Schriftsatz vom 9. Mai 2005 beigefügte Forderungskonto, Anlage K 9, Bl. 48 d. A., wird verwiesen). Diesen Betrag hat sie im erstinstanzlichen Verfahren als Hauptforderung zum Schluss geltend gemacht, nachdem sie zuvor wegen der Zugrundelegung eines anderen Zahlungszeitpunkts noch 34.155,98 € gefordert, die Klage danach indes in Höhe von 1.411,03 € zurückgenommen hatte.

Die Beklagten zu 2 und 3 haben die Klageforderung in Höhe von 32.728,63 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2004 anerkannt und sind dementsprechend mit Teilanerkenntnisurteil vom 24. Mai 2005 im schriftlichen Vorverfahren verurteilt worden. Auf den Termin vom 16. Januar 2006, in dem für die Beklagten zu 4 und 5 trotz ordnungsgemäßer Ladung niemand erschienen war, hat das Landgericht mit Teilversäumnis-, Teilschluss- und Urteil vom 13. Februar 2006 die Beklagten zu 1, 4 und 5 zur Zahlung von 32.744,95 € und die Beklagten zu 2 und 3 zur Zahlung weiterer 16,32 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2004, verurteilt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass (auch) die Beklagten zu 1, 4 und 5 akzessorisch für die Verbindlichkeiten der Sozietät einzustehen hätten, der die deliktischen Handlungen ihrer Gesellschafter zuzurechnen seien. Die in Rede stehende Verbindlichkeit sei noch während der Zugehörigkeit der Beklagten zu 1, 4 und 5 zur Sozietät begründet worden, nämlich durch die Mandatierung im Oktober 2000; eine Änderung des Mandats oder ein neues Mandat sei danach nicht erteilt worden. Die Beklagten zu 4 und 5 haben gegen das Urteil Einspruch eingelegt. Daraufhin ist das Teilversäumnisurteil mit Schlussurteil vom 18. Mai 2006 unter Berücksichtigung einer Zahlung des Beklagten zu 2 von 5.000,- € im Februar 2006 aufrechterhalten worden. Gegen dieses Schlussurteil haben die Beklagten zu 4 und 5 Berufung eingelegt, die der Senat mit Beschluss vom 30. Oktober 2006 (1 U 469/06-146-) mangels Begründung als unzulässig verworfen hat.

Der Beklagte zu 1 hat gegen das ihm am 14. Februar 2006 zugestellt Urteil vom 13. Februar 2006 am 10. März 2006 Berufung eingelegt, die er nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 19. Juni 2006 begründet hat. Er macht geltend, dass der Kanzlei im August 2001, also nach seinem Ausscheiden, ein völlig neues Mandat erteilt worden sei, nunmehr nämlich die Verfolgung von Zahlungsansprüchen gegen die Stadt. Es könne im übrigen nicht sein, dass er für die Veruntreuung von Mandantengeldern, zu der es über zwei Jahre nach seinem Ausscheiden aus der Kanzlei gekommen sei und die er gar nicht habe verhindern können, einzustehen habe. Außerdem habe die Klägerin durch ihr Verhalten das Verschwinden des nunmehr geltend gemachten Betrags erst ermöglicht, indem sie nämlich zu keiner Zeit bei der Stadt W. nach dem Verbleib der vereinbarten Zahlung gefragt habe.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Im Hinblick auf Zahlungen des Beklagten zu 2 in Höhe von 5.000,- € am 9. Februar und 10. August 2006, die sie zunächst auf die Zinsforderung verrechnet, hat sie den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Der Beklagte zu 1 hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.

Der Beklagte zu 1 beantragt,

das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Februar 2006, soweit er dort verurteilt worden ist, aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Beklagte zur Zahlung von 25.995,48 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. August 2006 verurteilt wird sowie festzustellen, dass der Rechtsstreit, soweit er Beträge von mehr als 25.995,48 € und Zinsen hieraus ab dem 11. August 2006 betrifft, erledigt ist.

Im übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

B.

Die Berufung ist gem. §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die gem. § 529 ZPO der Entscheidung des Senats zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Der Klägerin steht bzw. stand gem. §§ 667, 675 BGB gegen die GbR ein Anspruch auf Auszahlung der seitens der Stadt W. an die Kanzlei geleisteten Nachzahlung auf die Witwenrente zu; für diesen Anspruch haftet der Klägerin auch der Beklagte zu 1 trotz seines Ausscheidens aus der Sozietät gem. §§ 736 Abs. 2 BGB, 160 Abs. 1 Satz 1 HGB (dazu unter I.). Infolgedessen steht der Klägerin die (im Berufungsverfahren noch) geltend gemachte Forderung zu (II.). Hinsichtlich der vom Beklagten zu 2 im Februar und August 2006 geleisteten Zahlungen war die Erledigung des Rechtsstreits auszusprechen (III.).

I. 1. Die Klägerin hat im Oktober 2000 mit der damals noch aus allen Beklagten bestehenden Sozietät einen Rechtsanwaltsvertrag geschlossen. Dass ihr dabei und in der Folge offenbar allein der Beklagte zu 2 entgegentrat, ist nicht von maßgeblicher Bedeutung. Im allgemeinen geht der Wille des Rechtsanwalts und des Mandanten dahin, das Mandatsverhältnis mit der Sozietät zu begründen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 5. November 1993, V ZR 1/93, BGHZ 124, 47 = NJW 1994, 257, unter II. 1. m. Nachw.). Hier gilt nichts anderes, wie aus der Vollmacht vom 16. Oktober 2000 und dem Schreiben der Kanzlei vom gleichen Tag (Bl. 80, 5 d. A.) folgt. Darüber besteht auch zwischen den Parteien kein Streit.

2. Der Anwaltsvertrag ist typischerweise Geschäftsbesorgungsvertrag gem. § 675 BGB (vgl. nur Staudinger/Martinek (2006), Rdnr. B 165 zu § 675 BGB m. Nachw.). Gem. §§ 667, 675 BGB hat der Geschäftsführer alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, dem Auftraggeber herauszugeben. Erlangt hat die Kanzlei infolge der Geschäftsbesorgung die Nachzahlung der Stadt W. auf die Witwenrente. Diese Nachzahlung hat sie der Klägerin vollständig auszuzahlen. Dass das Geld offenbar nicht mehr vorhanden ist, sondern wohl vom Beklagten zu 2 nicht bestimmungsgemäß verwendet wurde, steht dem Herausgabeanspruch aus § 667 BGB nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2002, II ZR 210/00, NZG 2003, 215, unter II.; Senat, Urteil vom 19. Dezember 2001, 1 U 398/01-91-, NJW-RR 2002, 622, unter 2. a).

3. Die Gesellschafter einer GbR haften für deren Verbindlichkeiten entsprechend § 128 HGB persönlich (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001, II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056, unter B.). Freilich ist der Beklagte zu 1 nicht mehr Gesellschafter der Kanzlei und war es auch zum Zeitpunkt der Nachzahlung schon seit längerer Zeit nicht mehr. Ein Gesellschafter haftet indes auch nach seinem Ausscheiden noch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn diese bis zu seinem Ausscheiden begründet wurden (§§ 736 Abs. 2 BGB, 160 Abs. 1 Satz 1 HGB). Diese Nachhaftung ist zwar auf fünf Jahre begrenzt (vgl. im einzelnen § 160 HGB), diese Begrenzung ist hier jedoch schon deshalb ohne Belang, weil die Nachhaftungsfrist jedenfalls durch die Klageerhebung gehemmt wurde (§§ 160 Abs. 1 Satz 3 HGB, 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Maßgeblich ist hier mithin allein, ob die in Rede stehende Verbindlichkeit noch vor dem Ausscheiden des Beklagten zu 1 begründet wurde. Das ist der Fall. Dabei kann der Entscheidung zugrunde gelegt werden, dass der Beklagte zu 1 im Juni 2001 aus der Sozietät ausgeschieden ist.

a) Begründet i. S. v. § 160 HGB ist eine Verbindlichkeit nicht etwa erst dann, wenn der Anspruch des Gläubigers entstanden oder gar fällig ist (MüKo-Schmidt, Rdnr. 49 zu § 128 HGB; Habersack in Großkomm. HGB, § 128 Rdnr. 62). Maßgeblich ist vielmehr, wann der Rechtsgrund für die Verbindlichkeit gelegt wurde. Demzufolge ist eine rechtsgeschäftliche Verbindlichkeit bereits dann begründet, wenn das Rechtsgeschäft abgeschlossen ist und sich ohne das Hinzutreten weiterer rechtsgeschäftlicher Akte die konkrete, einzelne Verbindlichkeit ergibt (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005, II ZR 283/03, NJW 2006, 765, unter II. 1. a; MüKo-Schmidt, Rdnr. 50 zu § 128 HGB; Habersack, a. a. O., Rdnr. 63, jew. m. w. Nachw.). Vertragsänderungen nach dem Ausscheiden des Gesellschafters führen nicht zwangsläufig zur Begründung einer neuen Verbindlichkeit; lediglich nachträgliche Haftungserweiterungen gehen nicht zu Lasten des ausgeschiedenen Gesellschafters (vgl. MüKo-Schmidt, Rdnr. 52 zu § 128 HGB; Habersack, a. a. O., Rdnr. 67; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Juli 1967, II ZR 268/64, BGHZ 48, 203 = NJW 1967, 2203). Die Begründung der Verbindlichkeit setzt mithin nicht voraus, dass bereits alle Tatbestandsvoraussetzungen des Anspruchs erfüllt sind. Dementsprechend werden Versorgungsansprüche bereits mit dem Abschluss des Arbeitsvertrags begründet, auch wenn der Versorgungsfall erst nach dem Ausscheiden des Gesellschafters eintritt (BAG, Urteil vom 28. November 1989, 3 AZR 818/87, BAGE 63, 260, unter II. 1. b), und der Anspruch auf Werklohn bereits mit dem Abschluss des Werkvertrags, auch wenn das Werk erst nach dem Ausscheiden des Gesellschafters fertiggestellt wird (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1970, II ZR 258/67, BGHZ 55, 267 = NJW 1971, 1268, unter II.). Infolgedessen werden auch nach dem Ausscheiden entstandene vertragliche Sekundäransprüche noch vor dem Ausscheiden begründet, wenn der Vertrag vor dem Ausscheiden geschlossen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1961, II ZR 74/59, BGHZ 36, 224 = NJW 1962, 536: Schadensersatzansprüche aus einem vor dem Ausscheiden geschlossenen Depotvertrag wegen nach dem Ausscheiden eingetretener Unmöglichkeit der Herausgabe der Wertpapiere; vgl. auch Habersack, a. a. O., Rdnr. 68; MüKo-Schmidt, Rdnr. 51 zu § 128 HGB). Nach dem Ausscheiden entstandene Aufwendungen hat der ausgeschiedene Gesellschafter zu ersetzen, wenn der Anspruch auf Aufwendungsersatz noch vor seinem Ausscheiden begründet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1985, II ZR 80/85, NJW 1986, 1690).

b) Nach diesen Grundsätzen ist die Verpflichtung der GbR, die an sie geflossene Nachzahlung auf die Witwenrente an die Klägerin weiterzuleiten, noch vor dem Ausscheiden des Beklagten zu 1 begründet worden. Ohne Belang ist, dass der Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der Nachzahlung erst lange nach dem Ausscheiden des Beklagten zu 1 - nämlich mit der Nachzahlung im September 2003 - entstanden ist. Denn maßgeblich ist nicht, wann der Anspruch entstanden ist, sondern wann der Rechtsgrund für ihn gelegt wurde. Das war hier im Oktober 2000 der Fall, als der Anwaltsvertrag zwischen der Klägerin und der Sozietät geschlossen wurde.

aa) Die Klägerin hat die Kanzlei im Oktober 2000 mit der Geltendmachung von Versorgungsansprüchen gegen die Stadt W. beauftragt. Davon ist das Landgericht ausgegangen (S. 8 des Urteils, Bl. 131 d. A.). Das begegnet keinen Bedenken. Zwar bezieht sich das Anwaltsschreiben an die Stadt vom 16. Oktober 2000 (Bl. 109 f. d. A.) zunächst nur auf Änderungen zu einem abzuschließenden Versorgungsvertrag. Es fehlt jedoch an jeglichen Anhaltspunkten für die fern liegende Annahme, dass das Mandat zunächst auf die Forderung von Änderungen zu dem von der Stadt vorgelegten Vertrag beschränkt war. Der Vertrag kam als Grundlage für die Versorgungsansprüche in Betracht, so dass die Tätigkeit der Kanzlei zunächst naturgemäß auf die Erwirkung eines den Interessen der Klägerin entsprechenden Vertragsschlusses beschränkt war. Selbstverständlich ist, dass es der Klägerin nicht allein um den Abschluss des Vertrags, sondern eben um die Erlangung von Versorgungsleistungen nach dem Tod ihres Ehemanns ging. Den Handakten der Kanzlei lässt sich nichts dafür entnehmen, dass die Klägerin diese Versorgungsleistungen nach dem Abschluss des Vertrags selbst fordern, die Kanzlei also nur mit dem Vertragsschluss, nicht aber mit der Geltendmachung der Leistungen betraut werden sollte. Dem entsprechen die Angaben des Beklagten zu 2 im Termin vom 16. Januar 2006 (S. 2 ff. des Protokolls, Bl. 118 ff. d. A.), wonach es von Anfang an um die Versorgungsbezüge dem Grunde und der Höhe nach ging. Der Beklagte zu 1 rügt diese Angaben auch nicht etwa als fehlerhaft. Er macht zwar geltend, dass es nach seinem Ausscheiden aus der Kanzlei und vor der Erhebung der Klage vor dem Arbeitsgericht ein völlig neues Mandat erteilt worden sei. Dabei handelt es sich indes letztlich um eine Wertung des Umstands, dass die Geltendmachung einer konkreten Forderung in einer Klage der Abstimmung nach der Mandatserteilung im Oktober 2000 bedurfte (dazu unter bb), ohne dass konkret in Zweifel gezogen wird, dass dem Grundsatz nach schon bei Vertragsschluss (auch) die Geltendmachung von Versorgungsansprüchen Gegenstand des Mandats war.

bb) Wenn aber die Kanzlei schon im Oktober 2000 damit beauftragt war, Versorgungsansprüche gegen die Stadt W. geltend zu machen, dann wurde auch die hier streitige Verbindlichkeit schon zu dieser Zeit, mithin vor dem Ausscheiden des Beklagten zu 1, begründet i. S. v. § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB. Zwar stand im Oktober 2000 sicherlich keineswegs fest, dass es zu einem Anspruch der Klägerin auf Auskehr der an die Kanzlei geflossenen Nachzahlung kommen würde. Insoweit bedurften die Rechtsbeziehungen der Beteiligten noch in mehrfacher Hinsicht der Konkretisierung. Zu entscheiden war über den Abschluss eines Versorgungsvertrags, über die Geltendmachung konkreter Versorgungsansprüche und über die Bezifferung einer Nachzahlung. Zudem musste noch die Abwicklung der Nachzahlung festgelegt werden, nämlich dahingehend, dass die Stadt auf ein Konto der Kanzlei zahlt. Gleichwohl wurde der Rechtsgrund für die Verbindlichkeit der GbR schon mit dem Abschluss des auf die Geltendmachung der Versorgungsansprüche gerichteten Anwaltsvertrags gelegt. Aus diesem Geschäftsbesorgungsvertrag, der in der Folge konkretisiert worden sein dürfte, jedoch jedenfalls keine wesentliche Änderung erfuhr, entstand ohne das Hinzutreten wesentlicher weiterer rechtsgeschäftlicher Akte zwischen der Klägerin und der Sozietät die hier streitige Verbindlichkeit auf Auszahlung der Nachzahlung an die Kanzlei. Die maßgeblichen Vereinbarungen, die letztlich die konkrete Nachzahlungspflicht der Stadt und infolgedessen den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch begründeten, wurden über die beauftragten Rechtsanwälte zwischen der Klägerin und der Stadt geschlossen. Demgegenüber wurden die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der GbR allenfalls dahingehend konkretisiert, dass sich die Klägerin mit der von ihren Rechtsanwälten gewählten Vorgehensweise, namentlich auch mit der Abwicklung der Nachzahlung über ein Konto der GbR, einverstanden erklärte. Diese Konkretisierungen, die sicherlich nach dem Ausscheiden des Beklagten zu 1 erfolgten, erlauben nicht den Schluss, dass der Anwaltsvertrag auf eine neue Grundlage gestellt wurde. In dem auf Geltendmachung der Ansprüche gerichteten Vertrag war vielmehr von Anfang an angelegt, dass die Kanzlei infolge der Geschäftsbesorgung etwas erlangen würde, nämlich etwa die Nachzahlung auf die Versorgungsbezüge, das sie an die Klägerin herauszugeben hatte.

4. Auf den vom Beklagten zu 1 im Berufungsverfahren erhobenen Einwand des Mitverschuldens der Klägerin kommt es nicht an. Der Beklagte zu 1 haftet der Klägerin nicht auf Schadensersatz, namentlich wegen einer unerlaubten Handlung. Er hat vielmehr persönlich für die gegen die Kanzlei gerichtete Forderung auf Herausgabe des durch die Geschäftsführung Erlangten, die sich aus dem Rechtsanwaltsvertrag ergibt, einzustehen. Für diesen Anspruch ist ein Mitverschulden der Klägerin (§ 254 BGB) ohne Bedeutung.

II. Die Klägerin verlangt nicht die Auszahlung des an die GbR gezahlten Betrages abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen. Sie legt ihrer Forderung vielmehr die Verzinsung des Betrages in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Oktober 2003 zugrunde und verrechnet die Zahlungen zunächst auf die danach angefallenen Zinsen. Das ist nicht zu beanstanden, wie das Landgericht zu Recht entschieden hat.

1. Die Klägerin kann gem. § 288 Abs. 1 BGB die Verzinsung der Forderung in dem geltend gemachten Umfang beanspruchen. Die Kanzlei befand sich gem. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB ab dem 1. Oktober 2003 mit der Auszahlung der Nachzahlung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedurfte. Für diesen Verzugsschaden hat auch der Beklagte zu 1 einzustehen, weil es sich um einen Sekundäranspruch aus dem Anwaltsvertrag handelt (s. o. unter I. 3. a; vgl. auch Habersack, a. a. O., Rdnr. 68).

Nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB bedarf es keiner verzugsbegründenden Mahnung, wenn aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. Solche Gründe werden in der Regel vorliegen, wenn der Schuldner durch sein Verhalten eine Mahnung verhindert (vgl. die Begründung zum Entwurf der Vorschrift, BT-Drucks. 14/6040, S. 146), oder wenn der Schuldner seine unverzügliche Leistungspflicht kennt, gleichwohl aber nicht leistet (vgl. Palandt/Heinrichs, Rdnr. 25 zu § 286 BGB; MüKo-Ernst, Rdnr. 67, 69 zu § 286 BGB). Ein solcher Fall liegt hier vor. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat (S. 9 f. des Urteils, Bl. 132 f. d. A.), ließ die Kanzlei die Klägerin über den Zahlungseingang im Unklaren (vgl. das Schreiben vom 26. Februar 2004, Bl. 8 d. A.) und verhinderten dadurch eine Mahnung der Klägerin. Im übrigen war sie gem. § 43a Abs. 5 Satz 2 BRAO, § 4 Abs. 2 Satz 1 BORA verpflichtet, den an sie gezahlten Betrag unverzüglich an die Klägerin weiterzuleiten. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass den Rechtsanwälten dies bekannt war. Gleichwohl sahen sie von einer Auszahlung des Geldes an die Klägerin ab. Diese Umstände rechtfertigen die Annahme des sofortigen Verzugseintritts ohne Mahnung am 1. Oktober 2003.

2. Unter Zugrundelegung dieses Zinsanspruchs ist die Berechnung der Klägerin nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat zutreffend und vom Beklagten zu 1 im Berufungsverfahren auch nicht mehr angegriffen ausgeführt, dass die Verrechnung der Zahlungen zunächst auf die Zinsen in Einklang mit § 367 Abs. 1 BGB steht (S. 9 des Urteils, Bl. 132 d. A.). Dass die Berechnung im übrigen falsch ist, ist nicht ersichtlich und auch vom Beklagten zu 1 nicht aufgezeigt worden.

III. Die Erledigung des Rechtsstreits ist auszusprechen, wenn die Klage zunächst zulässig und begründet war und sodann durch ein erledigendes Ereignis gegenstandslos geworden ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27. Februar 1992, I ZR 35/90, NJW 1992, 2235, unter II. 1.; Zöller/Vollkommer, Rdnr. 44 zu § 91a ZPO, jew. m. w. Nachw.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen (s. o. unter I. und II.) ergibt, stand der Klägerin bis zu den Zahlungen des Beklagten zu 2 die mit der Klage verlangte Forderung im geltend gemachten Umfang zu. Durch die Zahlungen ist die Forderung nach Maßgabe von § 367 Abs. 1 BGB teilweise erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB), die Klage mithin insoweit gegenstandslos geworden.

C.

I. Die Kosten waren gem. §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO dem Beklagten zu 1 aufzuerlegen.

II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO.

III. Die Revision war mangels Vorliegen der Voraussetzungen (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO) nicht zuzulassen.

IV. Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin war der Gegenstandswert für die Terminsgebühr im Berufungsverfahren (Nr. 3202 VV) gesondert festzusetzen, und zwar auf 26.883,34 €.

1. Durch die Teilerledigungserklärung hat sich der Streitwert ermäßigt, nämlich auf die verbliebene Hauptforderung (25.995,48 €) zuzüglich des Wertes der Teilerledigungserklärung, der sich nach den Kosten bemisst, die auf den erledigten Teil des Rechtsstreits bis zur Erledigungserklärung entfallen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. Juli 2005, XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728, unter II. m. Nachw.; Musielak/Wolst, Rdnr. 55 zu § 91a ZPO). Diese Kosten sind im Wege einer Differenzberechnung zu ermitteln; von den Gesamtkosten sind die Kosten abzuziehen, die entstanden wären, wenn der Prozess ohne den erledigten Teil geführt worden wäre (BGH, a. a. O., m. Nachw.).

Bei einem Streitwert von 32.744,95 € beliefen sich die Rechtsanwaltskosten im erstinstanzlichen Verfahren für beide Parteien gem. Nr. 3100, 3104 VV auf 4.814,- € (2,5 x 830 = 2.075 x 1,16 = 2.407 x 2), bei einem Streitwert von nur 25.995,48 € demgegenüber nur auf 4.396,40 € (2,5 x 758 = 1895 x 1,16 = 2.198,30 x 2), die Differenz beläuft sich mithin auf 417,60 €. Bei den Gerichtsgebühren beträgt die Differenz (3 x 29) 87,- €. Im Berufungsverfahren ist aus dem höheren Streitwert bereits die Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV) angefallen, sie beläuft sich danach für beide Parteien auf 3.080,96 € (1,6 x 830 = 1.328 x 1,16 = 1.540,48 x 2). Demgegenüber wären bei einem Streitwert von 25.995,48 € nur Verfahrensgebühren in Höhe von 2.813,70 € angefallen (1,6 x 758 = 1.212,80 x 1,16 = 1.406,85 x 2). Die Differenz beträgt also 267,26 €. Bei den Gerichtsgebühren beläuft sich die Differenz auf (4 x 29) 116,- €. Insgesamt beträgt die Differenz danach 887,86 € (417,60 + 87 + 267,26 + 116). Diesem Betrag ist die verbliebene Hauptforderung hinzuzurechnen, so dass sich der Streitwert durch die Teilerledigungserklärung auf 26.883,34 € (25.995,48 + 887,86) ermäßigt hat.

2. Auf die Gerichtsgebühren hat die Streitwertermäßigung keinen Einfluss, sie sind gem. §§ 40, 47 GKG, Nr. 1220 KV nach dem ursprünglichen (höheren) Streitwert angefallen. Demgegenüber ist für die Terminsgebühren der Prozessbevollmächtigten der Parteien naturgemäß der Wert zum Zeitpunkt des Termins maßgeblich, hier mithin der ermäßigte Wert. Da sich die Terminsgebühr mithin nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnet, war der Gegenstandswert für die Terminsgebühr auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin festzusetzen (§ 33 Abs. 1 und 2 RVG), und zwar auf den ermäßigten Wert von 26.883,34 €.

Ende der Entscheidung

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