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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 24.11.2004
Aktenzeichen: 1 U 202/04
Rechtsgebiete: ZPO, GmbHG
Vorschriften:
ZPO § 511 | |
ZPO § 513 | |
ZPO § 513 Abs. 1 | |
ZPO § 517 | |
ZPO § 519 | |
ZPO § 520 | |
ZPO § 529 | |
ZPO § 540 I 1 Nr. 1 | |
ZPO § 546 | |
ZPO § 531 | |
ZPO § 894 | |
GmbHG § 38 Abs. 2 | |
GmbHG § 47 Abs. 1 | |
GmbHG § 47 Abs. 4 |
2. Eine Stimmabgabe in der Gesellschaftsversammlung der Hauptgesellschaft ist nicht deshalb wirksam, weil ein Gesellschafter einem nur mit den Gesellschaftern seines Stammes geschlossenen Stimmebündelungsvertrag zuwider handelt.
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. März 2004 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts in Saarbrücken - 7 I O 87 / 03 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten ( wegen deren Kosten ) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Beklagte leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
4. Der Wert der Beschwer der Klägerin wird auf 75.000 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
A. Die Klägerin ist Gesellschafterin der Beklagten. Bei der Beklagten handelt es sich um die mit der Führung der Geschäfte betraute persönlich haftende Gesellschafterin der Gebr. A. GmbH & Ko KG.
Der Geschäftsanteil der Klägerin an der Beklagten beträgt 10 %. Die übrigen Gesellschaftsanteile von ebenfalls jeweils 10 % werden von neun Gesellschaftern gehalten, die sich aus zwei Familienstämmen rekrutieren. Die " Stämme " umfassen jeweils 5 Gesellschafter mit zusammen jeweils 50% der Geschäftsanteile. Es sind dies der Stamm A. A., zu dem die Klägerin und der Mitgeschäftsführer J. A. gehören, und der Stamm J. A. ( § 3 Abs.4 der Satzung ).
§ 5 Abs.1 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten ( Bl. 12 ff. d.A. ) bestimmt, dass die Gesellschaft einen oder zwei Geschäftsführer hat und dass jeder Stamm das Recht hat, einen Geschäftsführer zu benennen. Nach § 6 Abs. 3 sind zur Bestellung von Geschäftsführern alle zur Abstimmung berechtigten Stimmen erforderlich, während ansonsten die einfache und für bestimmte Entscheidungen eine qualifizierte Mehrheit von 80 % genügt ( Bl. 18 d.A. ).
Die Gesellschafter des Stammes A. A. haben sich zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Gesellschafterrechte in der A. A. Nachfolger GbR zusammengeschlossen ( Bl. 38 f.d.A. ). Nach § 11 Abs.1 des Gesellschaftsvertrages der GbR sind deren Gesellschafter verpflichtet, in der Gesellschafterversammlung der Beklagten jeweils entsprechend einem zuvor in der Gesellschafterversammlung der GbR gefassten Beschluss abzustimmen.
In der Gesellschafterversammlung der GbR wurde am 6.5.2003 beschlossen, den vom Stamm A. A. benannten Geschäftsführer J. A. abzuberufen. Der Beschluss wurde in offener Abstimmung mit einer Mehrheit von 80% gegen die Stimme des betroffenen Gesellschafters J. A. gefasst. Weiter wurde mit gleicher Stimmenmehrheit beschlossen, den Gesellschafter T. A. als Geschäftsführer der Beklagten zu benennen und für den Fall, dass dessen Bestellung aus wichtigem Grund abgelehnt wird, die Bestellung von M. A. als Geschäftsführer zu beantragen ( vgl. Niederschrift Bl. 51 f.d.A. ).
Entsprechend einem Antrag von T. A. wurde auf den 24.6.2003 eine Gesellschafterversammlung der Beklagten mit folgenden Tagesordnungspunkten einberufen :
1. Abberufung des Geschäftsführers J. A.
2. Neuberufung von T. A. als Geschäftsführer der Gesellschaft
3. Neubestellung von M. A. als Geschäftsführer der Gesellschaft
Die Gesellschafterversammlung lehnte die drei Anträge in geheimer Abstimmung mit jeweils 6 : 4 Stimmen ab. Der Versammlungsleiter M. A. stellte daraufhin fest, dass alle drei Beschlussanträge abgelehnt wurden ( Bl. 58 f.d.A. ).
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beschlüsse, durch welche die Abberufung des bisherigen Mitgeschäftsführers J. A. und die Neubestellung von T. bzw. M. A. zum Geschäftsführer abgelehnt wurden, seien wegen treuwidrig erfolgter Stimmabgabe des Gesellschafters J. A. und zu Unrecht verweigerter Zustimmung der Gesellschafter des Stammes J. A. nichtig. Mit vorliegender Klage ficht sie die Abstimmung an. Sie meint, die Gegenstimmen müssten unberücksichtigt bleiben. Es sei zulässig, die Anfechtung mit einem Antrag auf Feststellung des positiven Beschlussergebnisses zu verbinden, das - denkt man die unwirksamen Stimmabgaben hinweg - zustande gekommen wäre. Mithin sei davon auszugehen, dass die Gesellschafterversammlung der Beklagten den bisherigen Geschäftsführer J. A. abberufen und T. A., bzw. ( hilfsweise ) M. A., zu neuen Geschäftsführern bestellt habe.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Gesellschafter des Stammes J. A. hätten die Zustimmung zu den Beschlussanträgen zu Unrecht verweigert, weil das jedem Stamm in § 5 Abs.1 S.2 des Gesellschaftsvertrages eingeräumte Präsentationsrecht zugleich das Recht dieses Stammes beinhalte, die Abberufung des auf seine Benennung hin bestellten Gesellschafters zu verlangen. Die Gesellschafter des Stammes J. A. seien, sofern die Abberufung und Neubenennung Gesellschaftsinteressen nicht nachhaltig beeinträchtige, verpflichtet, der von dem Stamm A. A. beantragten Abberufung des Geschäftsführers J. A. und der Berufung des neu benannten Geschäftsführers T. A. zuzustimmen. Besondere Umstände, die der Erteilung der Zustimmung entgegenstehen könnten, gebe es nicht. Es komme nicht darauf an, ob Gründe für die Abberufung des bisherigen Geschäftsführers vorliegen. Die Abberufung von J. A. und die Bestellung seiner Brüder T. und M. zu neuen Geschäftsführern, entspreche im Übrigen dem Willen des schwer erkrankten "Stammvaters" A. A.. Dieser habe festgelegt, dass seine Söhne J., T. und M. nacheinander in dieser Reihenfolge mit einer Amtszeit von ca. 8 bis 10 Jahren Geschäftsführer sein sollten.
Weil der Geschäftsführer J. A. seinen Informationspflichten gegenüber den Gesellschaftern des Stammes A. A. nicht hinreichend nachgekommen sei und er den Anstellungsvertrag seines Bruders T. A. ohne Rücksprache mit den übrigen Gesellschaftern des eigenen Stammes ohne triftigen Grund fristlos gekündigt habe, sei er für den Stamm A. A. nicht weiter tragbar.
Die Klägerin hat beantragt,
1. den Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 24.6.2003, in der der Antrag auf Abberufung des Geschäftsführers J. A. abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären.
2. festzustellen, dass stattdessen der Beschluss gefasst wurde, den Geschäftsführer J. A. abzuberufen.
3. des weiteren den den Antrag auf Bestellung von T. A. zum Geschäftsführer ablehnenden Beschluss vom 24.6.2003 für nichtig zu erklären und
4. festzustellen, dass stattdessen der Beschluss gefasst wurde, T. A. zum Geschäftsführer zu bestellen
hilfsweise zu 3. und 4. entsprechend Ziff.3 und 4. hinsichtlich des ersatzweise benannten M.
A. zu erkennen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Klage sei bereits unzulässig. Der Stamm A. A. habe zwei neu zu benennende Geschäftsführer präsentiert, obwohl der Gesellschaftsvertrag maximal zwei Geschäftsführer vorsehe und sich das Vorschlagsrechtes jeden Stammes auf eine Person beschränke. Im Übrigen könne die Unwirksamkeit der Beschlussfassung nur im Wege der Anfechtung der Gesellschafterbeschlüsse geltend gemacht, nicht aber auf Feststellung des Gegenteils des faktisch Beschlossenen geklagt werden. Auch sei die Beklagte nicht passiv legitimiert. Zustimmungspflichtig seien, wenn überhaupt, nur die Gesellschafter des Stammes J. A., nicht aber die Beklagte selbst. Die Klage sei jedenfalls nicht begründet und zwar schon deshalb nicht, weil das Einstimmigkeitserfordernis des § 6 Abs.3 des Gesellschaftsvertrages unstreitig nicht erfüllt sei. Es habe nicht nur der Stamm J. A., sondern zumindest auch ein Mitglied des Stammes A. A. gegen die vom eigenen Familienstamm eingebrachten Anträge gestimmt. Aus dem Präsentationsrecht ergebe sich auch nur dann eine Rechtspflicht des anderen Stammes zur Zustimmung, wenn die in Vorschlag gebrachten Personalmaßnahmen Gesellschaftsinteressen nicht nachhaltig beeinträchtigen. Die Gesellschafter des Stammes J. A. hätten der rein persönlich motivierten Abberufung des bisherigen Geschäftsführers J. A., der den Anstellungsvertrag mit seinem Bruder T. A. mit Recht fristlos gekündigt habe, aus wichtigem Grund die Zustimmung verweigert und sich nicht ohne Grund gegen die Bestellung von T. bzw. M. A. zum neuen Geschäftsführer ausgesprochen. Letztere seien für die Geschäftsführertätigkeit nicht hinreichend qualifiziert. Die Gründungsväter hätten sich bei der Wahl eines neuen Geschäftsführers für Einstimmigkeit entschieden, weil die Geschäfte innerhalb der Familie einvernehmlich geführt werden sollten. Aufgabe jeden Stammes sei es daher, konsensfähige Kandidaten zu präsentieren. Gegen diesen Grundsatz habe der Stamm A. A. verstoßen, indem er den bislang erfolgreich mit dem Mitgeschäftsführer M. A. zusammenarbeitenden J. A. aus unsachlichen Erwägungen habe abberufen wollen. T. und M. A. seien nicht nur weit weniger qualifiziert. Sie hätten zudem eine mit der Geschäftsführung nicht abgestimmte Fragebogenaktion zur Bewertung der Leistungen der Geschäftsführung durchgeführt, die zu erheblicher innerbetrieblicher Verunsicherung geführt habe. T. A. habe darüber hinaus vor seinem Weggang auf einer Computeranlage betriebliche Daten gelöscht und gemeinsam mit seinem Bruder M. versucht, den vom Stamm J. A. benannten Geschäftsführer M. A. in strafrechtlich relevanter Weise zu erpressen.
Durch das nunmehr angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, die Klage sei als Anfechtungsklage in Verbindung mit einer positiven Beschlussfeststellungsklage zulässig. Auch sei die Beklagte passiv legitimiert, da es um die Wirksamkeit eines von ihrer Gesellschafterversammlung gefassten Beschlusses gehe. Die Klage sei jedoch nicht begründet, da die Ablehnung der Anträge nicht fehlerhaft gewesen sei. Es könne in dem Zusammenhang dahinstehen, ob die Gesellschafter des Stammes J. A. den Anträgen hätten zustimmen müssen. Da nach § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages zur Bestellung von Gesellschaftern - entsprechendes habe im Wege der Auslegung für deren Abberufung zu gelten - alle zur Abstimmung berechtigten Stimmen erforderlich sind, fehle es, selbst wenn man von einer Stimmrechtsbindung des Stammes J. A. ausgehe, am Einstimmigkeitserfordernis. Der nach dem Abstimmungsergebnis von 6:4 anzunehmende Verstoß eines Gesellschafters des Stammes A. A. gegen die in der Satzung der GbR vorgesehene Stimmrechtsbindung könne nicht im streitgegenständlichen Anfechtungsprozess ausgetragen werden, sondern sei unter den an der Bindung Beteiligten auszutragen. Die Satzung der Beklagten sehe eine Stimmrechtsbindung nur wegen der vom anderen Stamm vorgeschlagenen Geschäftsführer vor. Da die Ablehnung der Beschlüsse mangels Einstimmigkeit nicht fehlerhaft sei, sei die Klage daher insgesamt nicht begründet.
Gegen dieses Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 540 I 1 Nr.1 ZPO wegen des erstinstanzlichen Sach - und Streitstandes Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Klägerin. Die Klägerin verfolgt mit ihrem Rechtsmittel unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens die vom Landgericht als nicht begründet erachteten Sachanträge in vollem Umfang weiter und strebt eine entsprechende Abänderung der angefochtenen Entscheidung an.
Die Klägerin meint, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die in der Gesellschafterversammlung vom 24.6.2003 gefassten Beschlüsse nicht fehlerhaft seien. Dem Landgericht könne insbesondere nicht darin gefolgt werden, dass der Verstoß zumindest eines Gesellschafters des Stammes A. A. gegen die in § 11 Abs.1 des Gesellschaftsvertrages der GbR vorgesehene Stimmrechtsbindung keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Stimmangabe in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 24.6.2003 gehabt habe. Wäre dies richtig, könne der von einer Abberufung betroffene Geschäftsführer gegen ihn gerichtete Maßnahmen selbst dann verhindern, wenn sich alle übrigen Gesellschafter einig wären. Zu Unrecht gehe das Landgericht davon aus, dass sich die Verpflichtung der Gesellschafter des Stammes J. A. und des Abweichlers im Stamm A. A., den in Ausübung des Präsentationsrechts eingebrachten Anträgen zuzustimmen, nicht aus der gesellschaftsrechtlichen Treupflicht gegenüber der beklagten Geschäftsführungs - GmbH und deren Gesellschaftsvertrag ergebe. Das Landgericht lasse bei seiner Betrachtung außer Acht, dass die Treuepflicht von Gesellschaftern nicht nur gegenüber der Gesellschaft, sondern auch gegenüber Mitgesellschaftern bestehe. Eine Verletzung der gesellschaftsvertraglichen Treuepflicht sei zu bejahen, wenn der von einem Stamm beantragten Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers kein wichtiger Grund entgegenstehe. Abgesehen davon, dass die Darlegungs - und Beweislast für derartige Gründe bei der Gegenseite liege, habe die Klägerin ihrerseits unter Beweisantritt vorgetragen, dass es sowohl was die Abberufung des bisherigen Geschäftsführers J. A. als auch was die Neubestellung von T. bzw. hilfsweise M. A. anbelange, an wichtigen Gründen zur Zustimmungsverweigerung gefehlt habe. Die Treuepflicht gelte daher uneingeschränkt. Zumindest habe das Landgericht über das zwischen den Parteien streitige Vorliegen eines wichtigen Grundes die hierzu angebotenen Beweise erheben müssen.
Die Klägerin beantragt ( Bl. 288, 289, 294, 295, 364 d.A. ),
das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass auf ihre bereits dargestellten erstinstanzlichen Sachanträge erkannt wird.
Die Beklagte beantragt ( Bl. 364 d.A. ),
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das ihr günstige Urteil und meint, das Landgericht habe zu Recht dahin entschieden, dass der interne Streit der Gesellschafter des Stammes A. A. um eine mögliche Stimmbindung auf der Grundlage der Satzung der GbR nicht im Wege der Anfechtungsklage gegen einen Gesellschafterbeschluss der Hauptgesellschaft, hier also der Beklagten, geltend gemacht werden könne. Vielmehr habe Klage gegen den von der beabsichtigten Abberufung betroffenen Gesellschafter J. A. auf Zustimmung zu den von dessen Stamm eingebrachten Anträgen erhoben werden müssen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach - und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
B. Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 ZPO statthaft sowie form - und fristgerecht eingelegt und entsprechend den §§ 513 Abs.1, 520 ZPO ordnungsgemäß begründet worden und damit zulässig.
Dem Rechtsmittel muss jedoch der Erfolg in der Sache versagt bleiben. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach §§ 529, 531 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, der Klägerin rechtlich vorteilhaftere Entscheidung.
Das Landgericht hat die mit einer positiven Feststellungsklage kombinierte Anfechtungsklage zu Recht als nicht begründet angesehen. Die mit der Berufung hiergegen erhobenen Einwendungen nötigen nicht zu abweichender Beurteilung.
I. Gegen die Zulässigkeit der Klage, insbesondere die Verbindung der Anfechtungsklage mit einer positiven Beschlussfeststellungsklage, ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken.
1. Die am 13.8.2003 eingereichte Anfechtungsklage ist nicht verfristet. Rechtsprechung und Schrifttum stimmen darin überein, dass die aktienrechtliche Klagefrist von einem Monat ( § 246 Abs.1 AktG) nicht auf die GmbH anzuwenden ist. Binnen welcher Frist Klage zu erheben ist, hängt von den Gesamtumständen ab. Bei schwierigen Rechtsfragen wird eine angemessene Prüfungsfrist zuzubilligen sein. Da im Streitfall weniger als zwei Monate zwischen der als fehlerhaft beanstandeten Beschlussfassung und der Klageeinreichung liegen, die Klage also noch innerhalb der in § 6 Abs.6 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten vorgesehenen Frist von zwei Monaten erhoben wurde, ist diese nicht verfristet.
2. Die h.M. in Rechtsprechung und Literatur sehen die klageweise Verbindung der auf eine rein kassatorische Wirkung abzielenden Anfechtung negativer Beschlüsse mit einer positiven, auf Feststellung des nach den Stimmverhältnissen richtigerweise anzunehmenden Beschlusses gerichteten Klage, als sinnvoll und zulässig an ( vgl. BGHZ 97, 28 ; 88, 329 ; Scholz/ Schmidt, GmbHG 8. Aufl. Rdn. 179, 180 zu § 45 ; Baumbach / Hueck, GmbHG 17. Aufl. Rdn. 91 Anh. zu § 47 ; Roth / Altmeppen, GmbHG, 4. Aufl. Rdn. 157 zu § 47 ). Eine Beschlussfeststellungsklage wird auch im Falle einer wegen Treuwidrigkeit unwirksamen Stimmabgabe als zulässig angesehen ( vgl. OLG Hamm GmbHR 00, 674 ; Baumbach / Hueck a.a.O. Rdn. 93 m.w.Nw. ). Das gilt jedenfalls dann, wenn die Kenntnis der betroffenen Gesellschafter von dem anhängigen Rechtsstreit sichergestellt ist,, wovon im Streitfall auszugehen ist, so dass diese sich dem Prozess ggfs. als Nebenintervenienten anschließen könnten ( vgl. BGHZ 97, 31 ; OLG München DB 94, 320 321 ). Die positive Beschlussfeststellungsklage wurde - was für deren Zulässigkeit erforderlich ist - ebenfalls innerhalb der Anfechtungsfrist erhoben ( vgl. hierzu Baumbach / Hueck a.a.O. Rdn. 92 ).
3. Als Gesellschafterin ( § 16 GmbHG ) ist die Klägerin zur Anfechtung befugt ( Roth / Altmeppen a.a.O. Rdn. 138 mwNw. ). Die Beklagte ist entgegen eigener Rechtsauffassung passiv legitimiert. Sowohl die Anfechtungs - als auch die Beschlussfeststellungsklage sind gegen die Gesellschaft zu richten, deren Gesellschafterversammlung den vermeintlich mangelhaften Beschluss gefasst hat ( OLG Hamm a.a.O. ; Baumbach / Hueck, a.a.O. Rdn. 83 Anh. zu § 47 ; Roth / Altmeppen a.a.O. ).
II. In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist aus den im wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung davon auszugehen, dass die mit einer positiven Beschlussfeststellungsklage verbundene Anfechtungsklage nicht begründet ist. Die vom Stamm A. A. eingebrachten Beschlussanträge sind im Ergebnis nicht fehlerhaft abgelehnt worden, denn die nach dem Gesellschaftsvertrag für die Ernennung ( und Abberufung ) von Geschäftsführern erforderliche Einstimmigkeit wurde nicht erreicht.
1. § 6 Abs.3 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten legt in zulässiger Abweichung von § 47 Abs.1 GmbHG ( vgl. Baumbach / Hueck a.a.O. Rdn. 15 zu § 47 ) fest, dass zur Bestellung von Geschäftsführern - entsprechendes hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht im Wege ergänzender Vertragsauslegung ( §§ 133, 157 BGB ) für die Abberufung zu gelten - die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist. Die Satzung kann Mehrheitserfordernisse bis hin zum Einstimmigkeitserfordernis steigern. Der Streit, ob dies auch für die Abberufung von Geschäftsführern aus wichtigem Grund gilt, kann auf sich beruhen, weil es um eine solche vorliegend nicht geht.
2. Dass die Anforderungen des § 6 Abs.3 des Gesellschaftsvertrages bei der angefochtenen Beschlussfassung mit Blick auf das Abstimmungsergebnis von jeweils 6 : 4 nicht erfüllt sind und dass die laut Satzung erforderliche Einstimmigkeit selbst dann nicht gegeben wäre, wenn die Mitglieder des Stammes J. A., wozu sie nach Ansicht der Klägerin rechtlich verpflichtet sein sollen, den Anträgen geschlossen zugestimmt hätten, zieht die Berufung nicht in Zweifel. Aus dem Ergebnis der geheimen Stimmabgabe ( Bl. 65 - 68 d.A. ) folgt zwingend, dass wenigstens ein Mitglied des Stammes A. A. gegen die Anträge des eigenen Stammes gestimmt haben muss.
3. Die mit einer positiven Feststellungsklage kombinierte Anfechtungsklage der Klägerin könnte somit nur dann Erfolg haben, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt wären :
Zunächst müssten die Gesellschafter des Stammes J. A. von Rechts wegen verpflichtet gewesen sein, der Abberufung des bisherigen Geschäftsführers J. A. und der Bestellung von dessen Bruder T. bzw. hilfsweise M. A. zum neuen ( Mit- ) Geschäftsführer zuzustimmen.
Darüber hinaus müssten sämtliche Gesellschafter des Stammes A. A. nicht nur untereinander, sondern auch im Verhältnis zur Beklagten und in ihrer Eigenschaft als deren Gesellschafter mit Blick auf die durch den GmbH - Gesellschaftsvertrag geschaffenen Rechtsbeziehungen verpflichtet gewesen sein, für die entsprechenden Anträge zu stimmen. Zumindest Letzteres ist nicht der Fall.
a. Hinsichtlich der Zustimmungspflicht des Stammes J. A. gilt Folgendes :
Wenn in einer GmbH mit Gesellschaftern zweier Familienstämme jeder Familienstamm das in der Satzung verankerte Recht hat, der Gesellschafterversammlung einen Geschäftsführer zu benennen, so hat jeder Familienstamm entsprechend dem allgemein anerkannten Grundsatz, dass derjenige, der zur Bestellung des Geschäftsführers berechtigt ist, ihn auch abberufen kann, auch das Recht, die Abberufung des auf seine Benennung bestellten Geschäftsführers zu verlangen. Der jeweils andere Familienstamm ist in einem solchen Fall unabhängig vom Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 38 Abs.2 GmbH G prinzipiell verpflichtet, für die Abberufung des Geschäftsführers und die Kündigung seines Anstellungsvertrages zu stimmen. Anderes gilt nur, wenn im Gesellschaftsinteresse liegende beachtliche Gründe die Verweigerung der Zustimmung rechtfertigen. Das vorrangige Gesellschaftsinteresse steht der Abberufung nicht schon dann entgegen, wenn es sachliche Gründe gibt, von der Abberufung abzusehen. Die Ablehnungsgründe müssen über das bloße Willkürverbot hinausgehendes Gewicht haben ( OLG Düsseldorf NJW 1990. 1122 ).
Die aus dem in § 5 Abs. 1 geregelten Präsentationsrecht dem anderen Stamm grundsätzlich erwachsende Zustimmungspflicht erfährt im Streitfall jedoch durch das in § 6 Abs.3 der Satzung für die Benennung ( resp. Abberufung ) von Geschäftsführern statuierte Einstimmigkeitserfordernis eine ( weitere ) Einschränkung. Eine Verpflichtung zur Zustimmung kann in Fällen dieser Art nur unter der Voraussetzung bestehen, dass die beantragte Maßnahme von allen Mitgliedern des Stammes getragen wird, der sein Präsentationsrecht ausüben will. Sind sich die Gesellschafter aus diesem Familienstamm uneins und stehen sie nicht geschlossen hinter dem eigenen Beschlussantrag, kann von den Gesellschaftern des anderen Stammes kein Mehr an Solidarität erwartet werden, als der "präsentierende" Stamm selbst aufzubringen in der Lage ist. Zeichnet sich daher, wie hier, in der Gesellschafterversammlung in der der Abstimmung vorausgehenden Aussprache ab, dass ein Mitglied des anderen Familienstammes sich gegen die "eigenen" Beschlussanträge aussprechen wird, wäre es im Hinblick auf das Einstimmigkeitserfordernis sinnlos, dem anderen Stamm die Zustimmung abzuverlangen. Aufgabe des das Präsentationsrecht ausübenden Stammes ist es daher, zunächst, "Ordnung in die eigenen Reihen zu bringen".
b. Aber selbst wenn man anderer Auffassung wäre und den Stamm J. A. dessen ungeachtet für zustimmungspflichtig hielte, wäre die Ablehnung der Beschlussanträge letztlich nicht als fehlerhaft anzusehen, weil es - unterstellt der Stamm J. A. hätte geschlossenen zugestimmt - wegen der Gegenstimme aus dem Stamm A. A. dennoch an der erforderlichen Einstimmigkeit gefehlt hätte.
Hiervon ausgehend durfte das Landgericht die zwischen den Parteien kontrovers beurteilte Frage ( vgl. hierzu die Ausführungen im Schriftsatz des Klägervertreters vom 21.11.2003 ; Bl. 126, 135 f.d.A. einerseits und andererseits die Darstellung in der Klageerwiderung vom 22.10.2003 ; Bl. 80 f. sowie im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 13.1.2004 ; Bl. 182 f.d.A. ), ob wichtige, im Gesellschaftsinteresse liegenden Gründe der Abberufung des bisherigen Geschäftsführers J. A. und / oder der Bestellung der neu benannten T. bzw. M. A. entgegenstehen und ob aus dem Präsentationsrecht eine Zustimmungspflicht folgt, offen lassen.
Dem Landgericht ist zuzustimmen, dass die Ablehnung der Beschlussanträge durch ein Mitglied des Stammes A. A. - nach Lage der Dinge war dies wohl J. A. - im Verhältnis zur Beklagten und deren Gesellschaftern nicht treuwidrig und demzufolge auch nicht unwirksam war, weil eine Rechtspflicht zur Zustimmung insoweit nicht bestanden hat.
aa. Die Fehlerhaftigkeit der Stimmabgabe lässt sich - unterstellt der von den Beschlussanträgen betroffene J. A. hätte diesen die Zustimmung verweigert - jedenfalls nicht damit begründen, dass J. A. an der Abstimmung und Beschlussfassung nicht hätte teilnehmen dürfen, weil sich die beantragten Maßnahmen gegen ihn selbst richteten. Zwar schließt § 47 Abs.4 GmbHG Gesellschafter in bestimmten Fällen der Interessenkollision vom Stimmrecht aus. Der Stimmrechtsausschluss gilt u.a. bei einer Beschlussfassung über die Vornahme von Rechtsgeschäften. Allerdings ist bei Geschäften mit körperschaftlichem Charakter differenzierte Betrachtung geboten. Das Stimmverbot ist nämlich nicht auf die Bestellung von Organmitgliedern anzuwenden (vgl. BGHZ 51, 215 ; Baumbach / Hueck a.a.O. Rdn. 51 zu § 47 ). Es gilt nach allgemeiner Ansicht auch nicht für die gewöhnliche Abberufung aus einer Organstellung. Dass J. A. aus wichtigem Grund abberufen werden soll, behauptet die Klägerin selbst nicht. Sie attestiert diesem mit Schriftsatz vom 21.11.2003, dass er "sich durchaus Verdienste um das Unternehmen erworben hat" ( Bl. 138 x d.A. ).
bb. Zu Recht stellt das Landgericht ferner fest, dass ein ( wohl ) anzunehmender Verstoß gegen die in § 11 Abs.1 der Satzung der GbR, zu der sich die Mitglieder des Stammes A. A. zwecks gemeinsamer Rechtswahrnehmung zusammengeschlossen haben, geregelte Stimmrechtsbindung, die der Beschlussfassung zuwiderlaufende Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung der Beklagten nicht unwirksam und im Wege einer gegen die beklagte GmbH gerichteten Klage korrigierbar macht Stimmbindungsverträge begründen nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen im Regelfall nur zwischen den an ihnen beteiligten Gesellschaftern schuldrechtliche Ansprüche. Der Streit um die Rechtsfolgen der Verletzung einer Stimmbindungsvereinbarung ist daher grundsätzlich unter den Beteiligten und nicht mit der Hauptgesellschaft auszutragen. Anders verhält es sich nach der Rechtsprechung und überwiegenden Literaturauffassung nur bei Stimmbindungsverträgen, an denen alle Gesellschafter einer Gesellschaft beteiligt sind, soweit alle Gesellschafter eine die Gesellschaft betreffende Angelegenheit einverständlich regeln. Dann soll den vertragswidrig überstimmten Gesellschaftern auch dann die Anfechtungsklage gegen die Gesellschaft offen stehen, wenn die vereinbarte Regelung nicht Bestanteil von deren Satzung geworden ist ( BGH NJW 83, 1910, 1911 ; OLG Hamm a.a.O. ). Die hier in Rede stehende Stimmbindungsvereinbarung betrifft aber nicht alle Gesellschafter der Beklagten, sondern nur die an der GbR beteiligten Mitglieder des Stammes A. A..
Daher führt auch der Verstoß gegen § 11 Abs.1 der Satzung der GbR nicht zur Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Beschlüsse.
cc. Ohne Erfolg argumentiert die Berufung, auch wenn die Satzung der Beklagten nach ihrer Wortfassung lediglich Stimmrechtsbindungen der beiden Stämme hinsichtlich der Vorschläge des jeweils anderen Stammes vorsehe, ergebe sich eine Verpflichtung der Gesellschafter des Stammes A. A. entsprechend der Stimmrechtsbindung den vom eigenen Stamm mehrheitlich beschlossenen Anträgen in der Gesellschafterversammlung der Hauptgesellschaft zuzustimmen, bereits aus der allgemeinen gesellschaftlichen Treupflicht.
Hierzu führt die Klägerin aus, Treuepflichten des einzelnen Gesellschafters bestünden nicht nur gegenüber der Gesellschaft, sondern auch gegenüber den Mitgesellschaftern. Daher, so die Klägerin, habe der Gesellschafter des Stammes A. A., der den Anträgen die Zustimmung verweigert habe, hierdurch nicht nur gegen die Stimmrechtsbindung der GbR, sondern auch gegen die ihm aus dem GmbH - Gesellschaftsvertrag obliegenden Pflichten verstoßen. Die beklagte GmbH sei zwar nach Stämmen organisiert, jedoch regele der Gesellschaftsvertrag die Entscheidungsfindung innerhalb des jeweiligen Stammes nicht. Selbst wenn der Stamm A. A. keine interne Stimmrechtsvereinbarung getroffen hätte, wäre es bei dessen satzungsmäßigem Präsentationsrecht und dem korrespondierend der Zustimmungsverpflichtung für alle übrigen Gesellschafter geblieben. Im Umkehrschluss aus § 5 Abs.1 ergebe sich, auch wenn man die in § 11 der Satzung der GbR geregelten Stimmrechtsbindung außer Acht lasse, die Verpflichtung eines jeden Gesellschafters, dem mehrheitlich beschlossenen Antrag des eigenen Stammes zur Abberufung oder Bestellung eines Geschäftsführers zuzustimmen
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Zu Recht stellt das Landgericht fest, die Frage, ob eine Verletzung der gesellschaftlichen Treupflicht anzunehmen sei, beurteile sich allein aus der Sicht der Hauptgesellschaft, deren Beschlussfassung angefochten werde.
Da eine Zustimmung zur Abberufung des Geschäftsführers J. A. in Ermangelung eines wichtigen Grundes mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis, etwa zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Geschäftsführung oder gar des Fortbestandes der GmbH, nicht geboten war und weil dessen Verbleib in der Geschäftsführung den Mitgesellschaftern unter Berücksichtigung der dieses Gesellschaftsverhältnis betreffenden schutzwürdigen Belange zumutbar war, fehlt es - bezogen auf die Beklagte und deren Gesellschafter - an einem Verstoß gegen die allgemeine gesellschaftsrechtliche Treupflicht.
Die Satzung der beklagten GmbH und das in § 5 Abs.1 geregelte Präsentationsrecht wollen nur das Verhältnis der Stämme zueinander regeln und zur Vermeidung von Unstimmigkeiten im Interesse der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft den Proporz der Stämme auf der Geschäftsführungsebene sicherstellen.
Den hier eingetretenen Fall, dass sich die Mitglieder eines Stammes uneins sind, regelt die Satzung der GmbH nicht. Eben deshalb hat sich der Stamm A. A. in einer GbR zusammengeschlossen und für sein Stimmverhalten in der Hauptgesellschaft Regeln in Gestalt der Stimmrechtsbindung aufgestellt. Würde sich, wie die Klägerin irrig meint, eine Rechtspflicht zur Unterstützung eines vom eigenen Stamm mehrheitlich beschlossenen Antrages schon aus der Satzung der GmbH selbst oder der allgemeinen gesellschaftlichen Treupflicht ergeben, hätte es dieser Regelungen nicht bedurft.
In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass ein Streit um die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die in der Satzung der GBR vorgesehene Stimmrechtsbindung nicht im streitgegenständlichen Anfechtungsprozess mit der Hauptgesellschaft ausgetragen werden kann. Dieser Streit ist vielmehr unter den an der Bindung Beteiligten auszutragen. Der von der Maßnahme betroffene Geschäftsführer und Mitgesellschafter J. A., der in der Gesellschafterversammlung der GbR offen gegen den Beschlussantrag gestimmt und diesem im Rahmen der geheim erfolgten Stimmangabe in der Gesellschafterversammlung der Beklagten ( wohl ) ebenfalls die Zustimmung verweigert hat, müsste daher vorgreiflich im Klageweg aus dem Gesellschaftsvertrag der GbR auf Erteilung der Zustimmung zu den dort weiter mehrheitlich beschlossenen Anträgen in der Gesellschafterversammlung der Beklagten in Anspruch genommen werden. Probleme bei der praktischen Umsetzung können sich nicht ergeben, denn ein Urteil, durch das J. A. verpflichtet würde, den in der GbR mehrheitlich beschlossenen Anträgen in einer künftigen Gesellschafterversammlung der Beklagten zuzustimmen, wäre nach h.M. in Rechtsprechung und Schrifttum nach § 894 ZPO vollstreckbar ( vgl. BGH NJW 1967, 1963 bis 1966 ; Zöller - Stöber, ZPO, 24. Aufl. Rdn. 2 zu § 894 jeweils m.w.Nw. ).
Das Landgericht hat die Klage somit rechtsfehlerfrei insgesamt als nicht begründet abgewiesen. Sowohl der Antrag auf Abberufung des Geschäftsführers J. A., als auch die Anträge auf Bestellung von T. bzw. hilfsweise M. A. zu Geschäftsführern haben - unabhängig von einer ( möglicherweise ) zu Unrecht verweigerten Zustimmung der Gesellschafter des Stammes J. A. - nicht die nach § 6 Abs.3 der Satzung der GmbH erforderliche Einstimmigkeit erreicht.
Zumindest ein Gesellschafter des Stammes A. A. hat, ohne dass sich dies hinsichtlich der Hauptgesellschaft als treuwidrig oder als ein Verstoß gegen die gegenüber den Mitgesellschaftern der Hauptgesellschaft bestehende gesellschaftliche Solidarpflicht darstellt, den Anträgen die Zustimmung verweigert.
Die Berufung erweist sich nach alldem nicht als begründet.
Sie war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs.1 ZPO und Vollstreckbarkeitserklärung gemäß den §§ 708 Nr.10, 711 ZPO zurückzuweisen.
Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt. Dem Rechtsstreit kommt keine über den entschiedenen Einzelfall hinausweisende grundsätzliche Bedeutung zu. Der Senat weicht in den die Entscheidung tragenden rechtlichen Erwägungen auch nicht von gefestigten Rechtsprechungsgrundsätzen ab (§ 542 Abs.1, 543 Abs.1 Ziff.1 i.V.m. Abs.2 S.1 ZPO ).
Der Wert der Beschwer der Klägerin wurde im Hinblick auf § 26 Ziff.8 EGZPO wie geschehen festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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