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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 28.11.2001
Aktenzeichen: 1 U 272/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 195
BGB § 254
BGB § 635
BGB § 638
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 272/01

Verkündet am 28.11.2001

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 31.10.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Theis, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Gehrlein und die Richterin am Oberlandesgericht Fritsch-Scherer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Kläger wird das am 21.2.2001 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken - 16 O 155/99 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 13.792,93 DM nebst 4 % Zinsen hieraus ab dem 22.6.1999 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 21/35 und die Beklagte 14/35.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

4. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer wird für die Kläger auf 20.613,67 DM und die Beklagte auf 13,792,93 DM und der Streitwert des Berufungsverfahrens auf 34.406,60 DM festgesetzt.

Tatbestand:

(abgekürzt gemäß § 543 ZPO)

Die Kläger verlangen von dem beklagten Sanitärunternehmen Schadensersatz in Höhe von 34.406,60 DM mit der Behauptung, infolge eines von der Beklagten im Jahre 1991 unfachmännisch verlegten Wasserrohres seien ihnen während der Jahre 1995 und 1996, weil Wasser aus der Leitung getreten sei, erhebliche zusätzliche Wasserkosten entstanden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Zahlung von 34.406,60 DM weiter.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte sowie die ordnungsgemäß begründete Berufung der Kläger ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Beklagte ist den Klägern nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung i.V.m. § 254 BGB zur Zahlung von 13.792,93 DM verpflichtet.

1. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch, weil der Anspruch der Kläger seine Grundlage in den Regeln der positiven Vertragsverletzung findet und deshalb nach § 195 BGB in 30 Jahren verjährt.

a) Die Verjährungsvorschrift des § 638 BGB erfasst nicht Ansprüche, die aus positiver Vertragsverletzung abgeleitet werden. Solche Ansprüche verjähren vielmehr in 30 Jahren (Münchener Kommentar/Soergel, BGB, 3. Aufl., § 638, Rdnr. 8). Der Werkunternehmer haftet nicht nach § 635 BGB, sondern den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung für sogenannte entfernte Mangelfolgeschäden, die nicht mehr eng und unmittelbar mit dem Mangel zusammenhängen (Münchener Kommentar/Soergel, a.a.O., § 635, Rdnr. 53). Unter dem Gesichtspunkt eines entfernten Mangelfolgeschadens hat der Bundesgerichtshof eine Haftung aus positiver Vertragsverletzung befürwortet, wenn ein Brandschaden nach fehlerhafter Umstellung einer Feuerungsanlage entsteht (BGH NJW 1972, 1195), ein zu dünnwandiger Heizkörper dem Druck der Heizungsanlage nicht standhält (BGH VersR 1962, 480 f) oder Öl infolge fehlerhafter Montage einzelner Rohrteile ausläuft (BGH BauR 1972, 127 f).

b) Der von den Klägern wegen erhöhten Wasserverbrauchs geltend gemachte Anspruch ist als entfernter Mangelfolgeschaden zu behandeln, weil er nicht der von der Beklagten erbrachten Werkleistung, der Installation von Wasser- und Heizungsrohren, direkt anhaftet. Die Kläger verlangen nicht etwa Ersatz wegen einer fehlerhaften Montage. Vielmehr betrifft der Anspruch die Kosten des infolge Undichtigkeit eines Wasserrohres hervorgerufenen zusätzlichen Wasserverbrauchs. Dieser zusätzliche Wasserverbrauch steht mit der Werkleistung der Beklagten nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang. Folglich handelt es sich um einen entfernte Mangelfolgeschaden, der nicht gemäß § 635 BGB, sondern nach den Regeln der positiven Vertragsverletzung zu ersetzen ist. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung beläuft sich indes auf 30 Jahre.

2. Die Beklagte ist den Klägern gemäß positiver Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet, weil den Klägern nach der Überzeugung des Senats aufgrund fehlerhafter Verlegung von Wasserrohren ein Wasserschaden erwachsen ist.

a) Der Sachverständige Dipl.-Ing. K hat ausgeführt, dass Ursache von Undichtigkeiten vor allem Fehler beim eigentlichen Lötprozess darstellen. Soweit Korrosionsvorgänge am Fitting als Schadensursache in Betracht kommen, ist nach Darstellung des Sachverständigen eine Verantwortlichkeit der Beklagten gegeben, weil ein solcher Korrosionsprozess durch eine ordnungsgemäße Spülung im Anschluss an den Lötvorgang ausgeschlossen werden kann. Beide vorgenannten Schadensursachen sind also von der Beklagten zu vertreten.

b) Als weitere - theoretische - Möglichkeiten hat der Sachverständige einen Punktkorrosionsprozess durch Beimengen von Fremdstoffteilen in das Wasser sowie einen Materialfehler in den Raum gestellt. Die erstgenannte Alternative kann aus Sicht des Senats außer Betracht bleiben, weil der Schaden an einer Trinkwasserleitung entstanden ist, wo für eine Beimengung von Fremdstoffteilchen keine Anhaltspunkt bestehen. Die noch verbleibende Möglichkeit eines Materialfehlers ist rein spekulativer Natur. Laut Auskunft des Monteurs, der das undichte Rohr erneuerte, war Schadensgrund eine undichte Lötstelle an einem T-Stück (Bl. 69 d.A.). Diese Angabe belegt nachdrücklich einen Lötfehler. Vor diesem Hintergrund kann nach Überzeugung des Senats ein Materialfehler ausgeschlossen werden.

3. Der Schadensersatzanspruch der Kläger ist indes nicht mit 34.406,60 DM zu veranschlagen, sondern bemisst sich infolge eines Mitverschuldens (§ 254 BGB) des Klägers auf 13.792,93 DM.

Für das Jahr 1995 legt der Senat den infolge eines Wassermehrverbrauchs geltend gemachten Betrag von 9.670,20 DM zugrunde. Jedoch können der Beklagten nicht die vollen zusätzlichen Wasserkosten für das Jahr 1996 aufgebürdet werden. Vielmehr bestand für die Kläger nach dem Erhalt der Rechnung für das Jahr 1995 Veranlassung, möglichen Ursachen für den erhöhten Wasserverbrauch nachzugehen. Bei pflichtgemäßem zügigen Vorgehen hätte nach Überzeugung des Senats die Undichtigkeit als Ursache für den Mehrverbrauch spätestens nach Ablauf von zwei weiteren Monaten behoben werden können. Darum kann dem Kläger, soweit Wasserkosten in Höhe von 24.736,40 DM für das Jahr 1996 begehrt werden, nur 1/6 dieses Betrages zugesprochen werden, was 4.122,73 DM entspricht. Mithin errechnet sich die Klageforderung auf 13.792,93 DM.

4. Da das Schreiben des Klägers vom 3.2.1998 keine eindeutige Leistungsaufforderung enthält und mithin nicht als Mahnung zu bewerten ist, können 4 % Zinsen erst ab Klagezustellung verlangt werden (§§ 291, 288 BGB).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, während die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO beruht.

Ende der Entscheidung

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