Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 15.03.2006
Aktenzeichen: 1 U 311/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 604 Abs. 3
BGB § 917
BGB § 917 Abs. 1
BGB § 921
BGB § 922
BGB § 1004
BGB § 1027
ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 529
ZPO § 531
ZPO § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
ZPO § 546
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Kläger gegen das am 24. Mai 2005 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken - 9 O 76 / 05 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Wert der Beschwer der Kläger wird auf 8.000 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

A. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Duldung einer Inanspruchnahme deren Grundstücks zum Begehen und Befahren in Anspruch. Dem liegt im einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien sind Eigentümer zweier in der ...straße in A. gelegener unmittelbar aneinander angrenzender bebauter Grundstücke. Zwischen beiden Hausanwesen befindet sich ein ca. 2,60 m breiter "Durchgang", der zu dem straßenabgewandten Teil der Grundstücke führt. Ein ca. 1 m breiter Streifen dieses Durchgangs befindet sich auf der Parzelle Nr. der Kläger, ein 1,60 Meter breiter Teil auf der Nachbarpartelle Nr. der Beklagten (zur genauen Lage vgl. den Auszug aus der Katasterkarte Bl. 12 d. A.).

Die Eltern und Rechtsvorgänger der Beklagten hatten, noch bevor die Kläger das Nachbargrundstück vor ca. 17 Jahren erwarben, einen im hinteren Teil der Einfahrt befindlichen Eisenpfosten entfernt, um den damaligen Nachbarn ein Befahren des Durchgangs mit dem PKW zu ermöglichen. Seit die Kläger Eigentümer des Grundstücks sind, haben sie die Zufahrt genutzt, um mit dem PKW den straßenabgewandten Bereich ihres Grundstücks zu erreichen. Dort war auch der Wohnwagen der Kläger abgestellt. Die Kläger brachten mit Zustimmung der Rechtsvorgänger der Beklagten, die seit 1979 über keinen PKW mehr verfügten, an ihrem Anwesen ein Schwenktor an, mit dem die Zufahrt verschlossen werden konnte.

Nachdem es wegen eines Anbaus, den die Beklagte im Hofbereich ihres Anwesens errichtete, zwischen den Parteien zu Differenzen gekommen war, ließ die Beklagte im August 2004 auf dem Teil des Durchgangs, der sich auf ihrem Grundstück befindet, zwei mit einem "Flatterband" verbundene Eisenpfosten ein, um den Klägern das weitere Befahren der Zufahrt unmöglich zu machen oder jedenfalls zu erschweren (vgl. Lichtbilder Bl. 9, 10 d.A.).

Nach einem beim Amtsgericht Saarbrücken geführten einstweiligen Verfügungsverfahren ( 37 C 874 /04 ) nehmen die Kläger die Beklagte mit vorliegender Klage auf Duldung der Inanspruchnahme des auf ihrem Grundstück gelegenen Teils des Durchgangs zu Geh - und Fahrzwecken in Anspruch. Zur Rechtfertigung ihrer Klage haben sie vorgetragen, ihre Rechtsvorgänger im Eigentum hätten ihnen erklärt, sie hätten sich mit den Nachbarn und Rechtsvorgängern der Beklagten dahin geeinigt, dass die Durchfahrt gemeinschaftlich zu dem Zweck genutzt werde, den rückseitigen Bereich beider Grundstücke jeweils mit dem PKW anfahren zu können. Aus diesem Grund hätten die Rechtsvorgänger der Beklagten einen auf ihrem Teil der Durchfahrt befindlichen Eisenpfosten entfernt. Die Kläger hätten im Einvernehmen mit den Nachbarn ein Schwenktor angebracht, damit die Durchfahrt verschlossen werden kann. Der Umstand, dass die Kläger einem ungenehmigten Anbau der Beklagten widersprochen haben, gebe dieser nicht das Recht, den Klägern entgegen der mündlich getroffenen Nutzungsvereinbarung die seit Jahren praktizierte Zufahrtsmöglichkeit eigenmächtig zu verwehren. Dem vorprozessualen Wunsch der Kläger, die mündlich zustande gekommene Nutzungsvereinbarung schriftlich niederzulegen (Bl. 55 d.A.), habe die Beklagte nicht entsprochen.

Die Kläger haben beantragt (Bl. 2, 80 d.A.),

die Beklagte zu verurteilen, das Begehen und Befahren ihres Grundstücks im Bereich entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Grundstück der Kläger zu dulden, und zwar in einer Breite, wie sie sich in Verlängerung der seitlichen Gebäudeflucht des klägerischen Anwesens parallel zur gemeinsamen Grundstücksgrenze 5 m über die südöstliche Gebäudekante hinaus ergibt.

Die Beklagte hat beantragt (Bl. 51, 80 d.A.),

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat bestritten, dass die Rechtsvorgänger der Parteien eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung mit dem von den Klägern behaupteten Inhalt geschlossen haben. Es habe nur eine jederzeit widerrufbare freiwillige Gestattung durch die Eltern der Beklagten zwecks Pflege und Erhalt gutnachbarlicher Beziehungen vorgelegen. Der Pfosten sei von ihrem Vater rein gefälligkeitshalber entfernt und das Eisentor von den Klägern nur deshalb angebracht worden, um zu verhindern, dass ihr Hund den hinteren Grundstücksbereich verlässt. Das nachbarliche Verhältnis habe sich erst getrübt, als die Beklagte sich geweigert habe, die schriftliche Nutzungsvereinbarung zu unterzeichnen. Dies hätten die Kläger zum Anlass genommen, um gegen den Anbau der Beklagten vorzugehen. Für den Widerruf der Gestattung gebe es einen sachlichen Grund. Da die Mutter der Beklagten, die in den rückwärtigen Anbau einziehen wolle, alters- und krankheitsbedingt schlecht zu Fuß sei, sei geplant, in der Zufahrt ein Geländer anzubringen, an dem sich die Mutter festhalten und abstützen könne.

Durch das nunmehr angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte sei weder nach § 921 BGB noch sei sie nach § 917 BGB zur Duldung der Inanspruchnahme von Teilen ihres Grundstücks verpflichtet. Es liege keine gemeinsame Grenzanlage vor, da nur die Kläger den Durchgang in der Vergangenheit als Zufahrt mit dem PKW benutzt hätten, während die Beklagte und deren Rechtsvorgänger dies nicht in relevantem Umfang getan hätten. Die Kläger könnten sich auch nicht mit Erfolg auf ein Notwegrecht berufen, da ihr Grundstück über die erforderliche Straßenanbindung verfüge. Aus § 242 BGB in Verbindung mit dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis lasse sich gleichfalls keine Duldungspflicht herleiten. Eine die Beklagte bindende schuldrechtliche Nutzungsvereinbarung sei nicht nachgewiesen. Es liege nur eine jederzeit widerrufbare faktische Gestattung vor.

Gegen dieses Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes gemäß § 540 Abs.1 S.1 Nr.1 ZPO Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Kläger. Die Kläger verfolgen mit dem Rechtsmittel ihren vom Landgericht abgewiesenen Sachantrag in vollem Umfang weiter. Sie rügen, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft eine gemeinsame Grenzeinrichtung verneint. Selbst wenn die Beklagte und deren Eltern die Zufahrt nicht in relevantem Umfang mit dem PKW genutzt hätten, wären sie über diese jedenfalls zu Fuß zur Rückseite ihres Anwesens gelangt. Die unterschiedliche Intensität und Qualität der Nutzung ändere nichts am Vorliegen einer gemeinsamen Grenzeinrichtung. Auch die rechtlichen Ausführungen des Landgerichts zum fehlenden Notwegrecht verdienten Kritik. Es sei zwar richtig, dass die Kläger über eine zur ...straße gelegene Garage verfügen, in der sie ihren PKW abstellen können. Da die Kläger jedoch über Jahre hinweg ihren Wohnwagen im hinteren Grundstücksbereich abgestellt hatten und weil sie über keine andere Abstellmöglichkeit in vertretbarer Entfernung verfügten, seien sie weiterhin auf die Zufahrt mittels PKW angewiesen und lägen die Voraussetzungen einer Duldungspflicht nach § 917 BGB vor. Außerdem stehe die Entscheidung des Landgerichts im Widerspruch zu einem Urteil des 7. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 9.3.2004. Danach könne ein Eigentümer ein seit langer Zeit praktiziertes Notwegrecht nach § 242 BGB nicht unterbinden, wenn der Weg nur in dem Umfang genutzt werde, wie es der jahrzehntelangen bisherigen Benutzung entsprochen habe (Saarl. OLG OLGR 2004, 391 f.).

Die Kläger beantragen (Bl. 105, 106, 109, 110, 122 d.A.) ,

das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass auf ihren erstinstanzlichen Sachantrag erkannt wird.

Die Beklagte beantragt (Bl. 116, 122 d.A.),

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt dem Berufungsvorbringen entgegen und verteidigt die landgerichtliche Entscheidung.

Wegen weiterer Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

B. Die form - und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung der Kläger ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig.

Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache erfolglos, da die angefochtene Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO beruht, noch die Tatsachen, die der Senat gemäß den §§ 529, 531 ZPO seiner Beurteilung zugrunde zu legen hat, eine den Klägern vorteilhaftere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO).

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei dahin entschieden, dass die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Duldung der Inanspruchnahme von Teilen ihres Grundstücks durch die Kläger zum Zwecke des Begehens und Befahrens verpflichtet ist .

Eine entsprechende Duldungspflicht ergibt sich weder aus §§ 922 , 921 I.V.m. §§ 1027, 1004 BGB, noch in Ausübung eines Notwegrechts nach § 917 Abs.1 BGB, noch auf vertraglicher Grundlage und auch nicht nach § 242 BGB i.V.m. dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis.

Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden. Im Hinblick auf die mit der Berufung erhobenen Einwendungen wird ergänzend folgendes angemerkt:

I. Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger stellt der Durchgang zwischen den Hausanwesen der Parteien keine gemeinsame Grenzeinrichtung i.S.v. § 921 BGB mit der Folge dar, dass einseitige Veränderungen, welche die Mitbenutzung durch die Kläger beeinträchtigen, nach § 922 BGB unstatthaft wären und Abwehransprüche der Kläger nach § 1004 und § 1027 BGB analog begründen (vgl. BGH NJW 03, 1731; Palandt - Bassenge, BGB, 63. Aufl. Rdn. 2 zu § 922).

Den Klägern ist zwar einzuräumen, dass Zwischenräume, die Grundstücke voneinander scheiden, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch dann "Grenzeinrichtungen" sein können, wenn sie keine grenzscheidende Wirkung in dem Sinne haben, dass die Grenze exakt in deren Mitte verläuft (BGH NJW 03, 1731,1732).

Daraus folgt aber nicht, dass jede auf der Grenze zwischen zwei Grundstücken vorhandene "Anlage", die für eines der Grundstücke vorteilhaft ist, eine Grenzanlage i.S.v. § 921 BGB darstellt (vgl. BGH a.a.O.). Vielmehr muss es sich um eine Einrichtung handeln, die nach der Art der bisher erfolgten Nutzung objektiv dem Vorteil beider Grundstücke diente (vgl. BGH a.a.O; Palandt a.a.O. Rdn. 1 zu § 921). Das kann bei einer auf der Grenze befindlichen gemeinschaftlichen Grundstückszufahrt prinzipiell der Fall sein. Voraussetzung ist jedoch, dass beide Nachbarn die Fläche auch als Zufahrt zu ihren jeweiligen Grundstücken nutzen. Nutzt hingegen nur einer der Nachbarn die auf beiden Grundstücken befindliche Fläche als Zufahrt, um mit dem PKW zu dem der Straße abgewandten Teil seines Grundstücks zu gelangen, während der andere das nicht, oder jedenfalls nicht in relevantem Umfang tut, dient die Fläche insoweit nur dem Vorteil desjenigen, der sie als als PKW- Zufahrt nutzt, nicht aber dem Vorteil beider Grundstücke.

Die Beklagte und deren Rechtsvorgänger, die unstreitig seit 1979 über keinen PKW mehr verfügten, haben nach den mit der Berufungsbegründung nicht in Frage gestellten Feststellungen des Landgerichts den Durchgang zwischen beiden Anwesen nicht in nennenswertem Umfang mit dem PKW befahren. Es liegt daher nicht nur eine ungleichgewichtige gemeinschaftliche Nutzung einer Fläche vor, sondern es fehlt an einer von beiden Nachbarn als PKW- Zufahrt gemeinschaftlich genutzten Anlage.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts angemeldet hat , sind diese nicht begründet . Der Erstrichter hat in den Entscheidungsgründen rechtsfehlerfrei festgestellt , dass die Kläger dem Sachvortrag der Beklagten , die eine relevante Nutzung des Durchgangs durch sie selbst und ihre Rechtsvorgänger als PKW- Zufahrt in Abrede gestellt hat , nicht substantiiert entgegengetreten sind und dass sie insbesondere keine konkreten Umstände vorgebracht haben , aus denen sich ergibt , dass die Beklagte und deren Rechtsvorgänger den Durchgang zwischen den Anwesen in nennenswerten Umfang mit dem PKW befahren haben .

Soweit das Begehren der Kläger darauf abzielt, den Durchgang zu Fuß unter Inanspruchnahme des Grundstücks der Beklagten zu nutzen, übersehen sie, dass weder sie noch die Beklagte das Nachbargrundstück betreten müssen, um zu Fuß zu dem rückwärtigen Grundstücksteil oder von dort zur ...straße zu gelangen. Die Geländestreifen sind ausreichend breit, dass die Parteien, ohne Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks von der ...straße in den Hofbereich ihrer Grundstücke gelangen können.

In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist mithin davon auszugehen, dass eine gemeinschaftliche Grenzanlage, aus der sich gegen die Beklagte gerichtete Duldungsansprüche ergeben könnten, nicht vorliegt.

II. Ein Notwegrecht nach § 917 Abs.1 BGB, aufgrund dessen die Beklagte zur Duldung der Nutzung ihres Grundstücks durch die Kläger verpflichtet sein könnte, um diesen zu ermöglichen, zu Fuß oder mit dem PKW von der ...straße zu dem straßenabgewandten Teil ihres Grundstücks zu gelangen, hat das Landgericht ebenfalls zu Recht verneint.

Voraussetzung für die Duldungspflicht gemäß § 917 BGB ist eine aus der fehlenden Verbindung eines Grundstücks zu einem öffentlichen Weg resultierende Notlage dergestalt, dass eine solche Verbindung zur ordnungsgemäßen Benutzung des Grundstücks objektiv notwendig ist. Rein persönliche Bedürfnisse des Eigentümers, Aspekte der Bequemlichkeit oder ein vorübergehender außergewöhnlicher Bedarf sind nicht ausreichend (BGH WM 1966, 145). Ob eine Nutzung des Verbindungsgrundstücks notwendig ist, ist nach strengen Maßstäben zu beurteilen (BGHZ 75, 315 f.). In Anwendung dieser Grundsätze ist ein Notwegrecht im Streitfall zu verneinen.

Ein Begehen des Grundstücks der Beklagten ist evident nicht notwendig. Die Kläger können wie dargelegt auf ihrem eigenen Grundstück ohne Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks problemlos zu Fuß von und zur ...straße gelangen.

Ein Befahren des Durchgangs mit dem PKW erweist sich ebenfalls nicht als erforderlich. Grundsätzlich ist eine Zufahrt für Kraftfahrzeuge auf ein Wohngrundstück nicht notwendig. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Kraftfahrzeug vor dem Grundstück oder in benachbarten Straßen geparkt werden kann (BGHZ 75, 315 f.; Saarl. OLG NJW- RR 2002, 1385). Eine Zufahrtsmöglichkeit mittels PKW unter Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks ist schon deshalb nicht erforderlich, weil die Kläger unstreitig über eine zur ...straße gelegene Garage verfügen, in der sie ihr Fahrzeug abstellen können. Sie sind daher nicht darauf angewiesen, den PKW hinter dem Haus oder in dem Durchgang zwischen beiden Anwesen abzustellen.

Ohne Erfolg versuchen die Kläger, ein Notwegrecht und die Erforderlichkeit einer Zufahrt mittels PKW im Berufungsrechtszug damit zu begründen, dass sie ihren Wohnwagen in der Vergangenheit im rückwärtigen Bereich ihres Grundstücks abgestellt hatten Die Kläger machen geltend, sie könnten den Wohnwagen nicht ganzjährig im öffentlichen Verkehrsraum abstellen und seien deshalb auf eine Zufahrtsmöglichkeit mittels PKW angewiesen. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen.

Aus dem Wunsch der Kläger, den Wohnwagen zu Urlaubszwecken zu nutzen, kann kein Recht zu ständiger Inanspruchnahme von Teilen des Grundstücks der Beklagten zu Fahrzwecken hergeleitet werden. Es handelt sich um einen nur vorübergehenden Bedarf, aus dem sich nach der Rechtsprechung kein Notwegrecht ergibt. Angesichts der Schwere des Eingriffs, den ein Notweg für das Eigentum des Nachbarn bedeutet, sind an die Beurteilung der Notwendigkeit strenge Anforderungen zu stellen. Gesichtspunkte der Bequemlichkeit oder Zweckmäßigkeit haben außer Betracht zu bleiben. Im Übrigen wäre selbst eine gelegentliche Inanspruchnahme des Eigentums der Beklagten, um den Abstellplatz des Wohnwagens zur Durchführung von Urlaubsfahrten zu erreichen, nicht erforderlich. Den Klägern ist ohne weiteres zuzumuten, sich nach anderen Abstellmöglichkeiten für ihren Wohnwagen umzusehen. Es besteht keine zwingende Notwendigkeit, den Wohnwagen in unmittelbarer Nähe oder gar hinter dem Hausanwesen der Kläger abzustellen und ihn dort unter Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks zu erreichen.

III. Da § 917 BGB das Recht auf Mitbenutzung des Nachbargrundstücks in wegerechtlicher Hinsicht abschließend regelt, kann aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis als einer Ausprägung der Grundsätze von Treu und Glauben keine weiter gehende Duldungspflicht folgen (vgl. OLG Köln NJW - RR 1992, 213; Saarl. OLG OLGR 2002,382 ; Staudinger / Roth, BGB , 13. Aufl. (2002) Rdn. 1 zu § 917).

Dem steht nicht entgegen, dass der 7. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in einem Urteil vom 9.3.2004 (OLGR 2004, 391 f.) die Ansicht vertreten hat, der Eigentümer eines Grundstücks könne ein seit Jahrzehnten auf seinem Grundstück praktiziertes Notwegrecht nach §§ 917 Abs.1 BGB i.V.m. § 242 BGB nicht unterbinden. Der Streitfall ist mit dem vom 7. Zivilsenat entschiedenen Fall in mehrfacher Hinsicht nicht vergleichbar. Dort handelte es sich um einen Weg, den die Kläger jenes Verfahrens und deren Rechtsvorgänger unstreitig seit nahezu 90 Jahren beanstandungsfrei als Zufahrt zu ihrem Hausgrundstück genutzt hatten. Außerdem lag deren Grundstück anders als das der Kläger nicht direkt an einer öffentlichen Straße. Hinzu kommt, dass die Kläger über eine zur ...straße gelegene Garage verfügen und dass sie ohne Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks in wenigen Schritten von der ...straße zu Fuß zum Hauseingang und in den straßenabgewandeten Grundstücksbereich gelangen können. Bei dieser Sachlage ergibt sich für die Beklagte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben keine Duldungspflicht.

IV. Eine Duldungspflicht kann schließlich auch nicht aus einem zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien geschlossenen schuldrechtlichen Vertrag hergeleitet werden. Dass ein solcher Vertrag zustande gekommen ist, hat die Beklagte bestritten und haben die Kläger nicht ordnungsgemäß unter Beweis gestellt. Der Inhalt der von den Klägern konzipierten schriftlichen Vereinbarung, welche die Beklagte nicht unterschrieben hat, spricht eher dagegen, dass nur eine bereits existierende mündliche Vereinbarung schriftlich fixiert werden sollte.

Selbst wenn man zu Gunsten der Kläger von einer als Leihe (§ 598 BGB) zu qualifizierenden schuldrechtlichen unentgeltlichen Zufahrtsgestattung der Rechtsvorgänger der Beklagten ausginge und außerdem unterstellen würde, dass diese Verpflichtung auf die Beklagte übergegangen ist, wäre das zwischen den Parteien bestehende Leihverhältnis mangels entgegenstehender Vereinbarung gemäß § 604 Abs.3 BGB in den Grenzen des Rechtsmissbrauchs jederzeit kündbar, ohne dass es hierfür eines besonderen Grundes bedurfte ( vgl. Saarl. Oberlandesgericht , OLGR 2004, 394 mwNw.). Die faktische Vereitelung der Zufahrtsmöglichkeit stellt eine konkludente Kündigung dar. Dass die Kündigung willkürlich war, kann nicht festgestellt werden . Zum einen war das gutnachbarliche Verhältnis, das Grundlage der unentgeltlichen Gestattung war, in Wegfall geraten. Außerdem trägt die Beklagte vor, ihre kranke Mutter werde in den Anbau einziehen und es sei beabsichtigt, aus Sicherheitsgründen ein Geländer in dem Durchgang anzubringen, damit die Mutter gefahrlos zu Fuß zur Gebäuderückseite gelangen kann.

Die Berufung der Kläger ist nach alldem nicht begründet.

Das Rechtsmittel war daher mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO und Vollstreckbarkeitserklärung aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO zurückzuweisen. § 713 ZPO ist anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision nicht zuzulassen ist und gemäß § 26 Nr.8 EGZPO die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist, da die Beschwer der Kläger 20.000 EUR nicht übersteigt.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

Zurück