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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 30.01.2002
Aktenzeichen: 1 U 322/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 67
ZPO § 74 Abs. 1
ZPO § 97
ZPO § 101
ZPO § 273
ZPO § 301
ZPO § 528 Abs. 2 a.F.
ZPO § 532 a.F.
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
BGB § 631
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 322/01

Verkündet am 30. Januar 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Theis, des Richters am Oberlandesgericht Dr. Gehrlein sowie der Richterin am Oberlandesgericht Fritsch-Scherer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten und der Streithelferin der Beklagten gegen das am 20. Dezember 2000 verkündete Grund- und Teilurteil - 12 O 84/00 - sowie die Berufung der Beklagten gegen das am 22. März 2001 verkündete Schlussurteil - 12 O 84/00 - des Landgerichts in Saarbrücken werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten mit Ausnahme der außergerichtlichen Auslagen der Streithelferin, die von dieser selbst zu tragen sind, zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer der Beklagten wird auf 224.507,50 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Blick auf den Sachverhalt verweist der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Urteile. Ergänzend ist folgendes auszuführen:

Die Klägerin, die in der Rechtsform einer GmbH ein Bauunternehmen betreibt, nimmt die Beklagte auf Begleichung einer Werklohnforderung in Anspruch. Die Klägerin erhielt von der Beklagten den Auftrag, Bauleistungen an der Abwasseranlage durchzuführen. Diese Leistungen betrafen u.a. einen Düker, nämlich eine unter dem Bett der Saar von Ufer zu Ufer verlegte Rohrleitung. Dieser ordnungsgemäß errichtete Düker wurde von der Streithelferin der Beklagten, die an der Baustelle Bohrpfahl-Arbeiten vornahm, angebohrt und beschädigt.

Die zur Schadensbehebung erforderlichen Arbeiten führte die Klägerin im Auftrag der Beklagten aus und erteilte der Beklagten entsprechend dem jeweiligen Baufortschritt Rechnungen (Bl. 236-238 d.A.). Die letzte von der Klägerin an die Beklagte gerichtete Rechnung vom 5. Januar 1998 über 355.902,43 DM blieb unbeglichen und bildet - neben Zinsansprüchen - den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits (Bl. 23 d.A.). Die Beklagte hat erstinstanzlich eingeräumt, dass die Leistungen der Klägerin vereinbarungsgemäß abgerechnet (Bl. 143 d.A.), ordnungsgemäß erbracht (Bl. 36 f., 143 d.A.) und von der Beklagten abgenommen wurden (Bl. 37 d.A.).

Gleichwohl ist die Beklagte der Klage entgegengetreten. Die nunmehrige Streithelferin der Beklagten ist dem Verfahren erstinstanzlich nicht beigetreten, sondern hat sich einen Beitritt lediglich vorbehalten (Bl. 152,131 R d.A.).

Durch Grund- und Teilurteil vom 20. Dezember 2000 (Bl. 148 d.A.) hat das Landgericht die Klage für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 355.902,43 DM zu zahlen. Gegen dieses Grund- und Teilurteil haben die Beklagte und die Streithelferin Berufung eingelegte, mit der sie die Abweisung der Klage erstreben. Die Streithelferin wendet sich insbesondere gegen die Höhe der Sanierungskosten. Sie bestreitet, dass der zusätzlich verlangte Aufwand schadensbedingt ist. Insbesondere seien durch Zeitverzögerungen Kostensteigerungen ausgelöst worden.

Durch Schlussurteil vom 22. März 2001 (Bl. 181 ff. d.A.) ist die Beklagte außerdem verurteilt worden, an die Klägerin als Verzugsschaden zusätzliche 83.196,07 DM nebst 9,75 % Zinsen aus 355.902,43 DM ab dem 1. Februar 2001 zu zahlen.

Gegen dieses Schlussurteil hat die Beklagte ebenfalls Berufung mit dem Ziel der Klageabweisung eingelegt. Die Klägerin tritt den Berufungen entgegen und verteidigt die angefochtenen Entscheidungen des Landgerichts.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegten sowie ordnungsgemäß begründeten Berufungen der Beklagten und ihrer Streithelferin sind zulässig, bleiben aber in der Sache ohne Erfolg.

I.

Es kann dahinstehen, ob hier Teilurteile (§301 ZPO) ergehen durften, weil im Blick auf die auch für den Verzugsschaden vorgreifliche Klageforderung die Gefahr widerstreitender Erkenntnisse bestand.

Die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht jedoch nicht mehr, weil der Senat beide Verfahren verbunden hat und zu einer einheitlichen Entscheidung gelangt ist. Ein Verstoß gegen § 301 ZPO nötigt nicht stets zu einer Aufhebung und Zurückverweisung. So ist anerkannt, dass das Berufungsgericht aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit davon absehen und statt dessen den in erster Instanz verbliebenen Streitstoff an sich ziehen kann. Wenn ein Teilurteil wegen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen unzulässig ist, hat das dagegen angerufene Rechtsmittelgericht allgemein nur dafür zu sorgen, dass es - wie vorliegend - zu einer einheitlichen Entscheidung kommt (BGH NJW 1991,3036).

II.

Die Berufung gegen das Grund- und Teilurteil vom 20. Dezember 2000 ist unbegründet. Der Klägerin steht gemäß § 631 BGB gegen die Beklagte eine Werklohnforderung über noch 355.902,43 DM zu.

1. Die Beklagte hat erstinstanzlich ausdrücklich eingeräumt, die Klägerin mit der Beseitigung der Schäden beauftragt zu haben (Bl. 36, 56 d.A.). Ferner hat die Beklagte zugestanden, dass sämtliche Aufwendungen der Klägerin schadensbedingt waren (Bl. 143 d.A.), ordnungsgemäß erbracht und vereinbarungsgemäß abgerechnet wurden (Bl. 143 d.A.). Diesem durch die Antragstellung (§ 137 Abs. 3 ZPO) in der mündlichen Verhandlung verlautbarten Sachvortrag kommt die Wirkung eines Geständnisses (§ 288 ZPO) zu (Senat OLGR Saarbrücken 2001, 472 f. m.w.N.). Bei dieser Sachlage ist die Werklohnforderung begründet.

2. Die Klageforderung wird durch das Berufungsvorbringen nicht in Frage gestellt.

a) Der Sachvortrag der Streithelferin ist bereits wegen Widerspruchs zur Darstellung der Klägerin nach §§ 67, 74 Abs. 1 ZPO unbeachtlich.

aa) Der Streithelfer ist nach § 67 ZPO zur wirksamen Vornahme von Prozesshandlungen nur befugt, wenn sie Erklärungen und Handlungen der Hauptparteien nicht widersprechen (BGH NJW 1989, 1357 f.). Ein Widerspruch kann sich sowohl aus einer ausdrücklichen Erklärung der Hauptpartei als auch aus ihrem Gesamtverhalten im Prozess ergeben (RGZ 147, 125, 127; Musielak/Weth, ZPO, 2. Aufl., § 67 Rn. 9).

bb) Hier lässt sich das Vorbringen der Streithelferin mit der Sachdarstellung der Beklagten nicht vereinbaren. Die Beklagte hat zwar geltend gemacht, sich hilfsweise den Ausführungen der Streithelferin anzuschließen (Bl. 298 d.A), gleichwohl aber - wie bereits im ersten Rechtszug - ausdrücklich erklärt, sämtliche Rechnungen beträfen Leistungen, die zum Zweck der Schadensbeseitigung notwendig gewesen seien (Bl. 298 d.A.). Ferner hat die Beklagte ausgeführt, der von der Streithelferin erhobene Vorwurf einer verspäteten Sanierung gehe fehl (Bl. 299 d.A.). Mithin ist das widersprüchliche Vorbringen der Streithelferin von vorneherein nicht zu berücksichtigen. Ferner sind die Voraussetzungen für den Widerruf des auch in der Berufungsinstanz verbindlichen Geständnisse der Beklagten (§ 532 ZPO a.F.), die aus der Sicht der Hauptpartei und nicht des Streithelfers zu beurteilen sind (BGH NJW 1976, 292 f.; Musielak/Weth, ZPO, 2. Aufl., § 67 Rn. 9), nicht gegeben.

b) Überdies lässt der Senat das neue Vorbringen der Streitverkündeten, die dem Rechtsstreit erst in der Berufungsinstanz beigetreten ist, gemäß § 528 Abs. 2 ZPO a.F. nicht zu, weil es zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen würde und die verspätete Geltendmachung auf grober Nachlässigkeit beruht.

aa) Die Streitverkündete vertritt den Standpunkt, dass nicht sämtliche geltend gemachte Kosten schadensbedingt seien (Bl. 238 d.A.), sondern vielmehr Mängelbeseitigungskosten eingeflossen seien (Bl. 242 d.A.). Ferner rügt sie eine Kostenerhöhung infolge einer zeitlich nachlässigen Arbeitsweise (Bl. 239 d.A).

bb) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind gemäß § 528 Abs. 2 ZPO a.F. nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hat.

Vorliegend handelt es sich um ein neues Vorbringen, weil der erstinstanzlich zugestandene Klagevortrag nunmehr von der - zweitinstanzlich dem Rechtsstreit beigetretenen - Streithelferin bestritten wird (vgl. Senat OLGR Saarbrücken 1998, 463, 465). Die Zulassung dieses Vorbringens würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern, ohne dass die Möglichkeit einer Prozessförderung nach § 273 ZPO besteht. Zur Frage, ob die geltend gemachten Kosten angemessen sind, bedürfte es der Einholung von Zeugen- und Sachverständigenbeweis über den konkreten Verlauf der Baumaßnahme. Es bedarf keiner weiteren Darlegung, dass eine solche Beweisaufnahme den vorliegenden Rechtsstreit verzögern würde.

cc) Das verspätete Vorbringen ist auch grob nachlässig im Sinne des § 528 Abs. 2 ZPO a.F.. Grobe Nachlässigkeit erfordert ein ausnehmend sorgloses Verhalten und eine Vernachlässigung der Prozessförderungspflicht in besonders hohem Maße, wenn also dasjenige unterbleibt, was jeder Partei als notwendig hätte einleuchten müssen (Senat OLGR 1998, 463, 465). Die Frage, ob ein Vorbringen des Streithelfers verspätet und grobe Nachlässigkeit gegeben ist, ist so zu beurteilen, als wenn es von der Partei selbst stammen würde (BGH NJW 1990, 190 f.; Münchener Kommentar/Schilken, ZPO, 2. Aufl., § 67 Rn. 6; Musielak/Weth, a.a.O., § 67 Rn. 6; Zöller/Vollkommer, 21. Aufl., § 67 Rn. 4). Mit Blick auf die Beklagte ist grobe Nachlässigkeit gegeben, weil es nicht nachvollziehbar ist, eine erstinstanzlich außer Streit gestellte Forderung erst in der Berufungsinstanz anzugreifen. Überdies verweist die Streitverkündete zu Recht darauf, dass es unverständlich sei, warum sich die Beklagte das erstinstanzliche Vorbringen der Streitverkündeten nicht zu Eigen gemacht habe (Bl. 243 d.A.). Diese Überlegungen rechtfertigen den Schluss auf eine grobe Nachlässigkeit.

c) Letztlich erscheint das Vorbringen der Streithelferin auch unsubstantiiert.

Die Streithelferin war über ihre Haftpflichtversicherung und Muttergesellschaft von Anfang an in die Sanierungsmaßnahme eingebunden (Bl. 297 d.A.). Ferner wurden sämtliche bis auf die streitgegenständliche Rechnung beglichen (Bl. 236-238 d.A.). Bei dieser Sachlage entbehrt die Sachdarstellung eines konkreten Vertrags, inwieweit nicht schadensbedingte Kosten und Verzögerungskosten geltend gemacht werden.

III.

Die Berufung gegen das Schlussurteil vom 22. März 2001 bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Da die Hauptforderung über 355.902,43 DM begründet ist, begegnet auch die Zinsforderung als Verzugsschaden (§ 286 BGB), die den Gegenstand des Schlussurteils bildet, keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit durfte sich das Erstgericht auf das verfahrensfehlerfrei gewonnene Ergebnis der Beweiswürdigung stützen.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 101 ZPO, während die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO beruht.

Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht ersichtlich ist.

Ende der Entscheidung

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