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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 19.12.2001
Aktenzeichen: 1 U 398/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 280
BGB § 662
BGB § 667
BGB § 675
ZPO § 74
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 398/01

Verkündet am 19.12.2001

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Theis, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Gehrlein sowie die Richterin am Oberlandesgericht Fritsch-Scherer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Das Versäumnisurteil des Senats vom 17. Oktober 2001 - 1 U 398/01-91 - bleibt aufrechterhalten.

2. Dem Beklagten fallen auch die weiteren Kosten des Verfahrens zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer des Beklagten und der Streitwert des Berufungsverfahrens werden auf jeweils 45.355,14 DM festgesetzt

Tatbestand:

(abgekürzt gemäß § 543 ZPO)

Die Klägerin erteilte der Firma (fortan:), deren Inhaber der Zeuge war, durch Vertrag vom 10. September 1993 den Auftrag, eine nicht spekulative Geldanlage in Höhe von 6.500.000 DM zu beschaffen (Bl. 93 d.A.). Als Provision zu Gunsten der Firma war die Zahlung eines Betrages von 50.000 DM vereinbart, der bei Scheitern des Kreditengagements von der Firma an die Klägerin rückzuerstatten war.

Die Provision in Höhe von 50.000 DM finanzierte die Klägerin durch drei ihr von Bekannten, die etwaige eigene Ansprüche an die Klägerin abgetreten haben, überlassene Schecks über 17.000 DM, 16.000 DM und 17.000 DM. Die Klägerin händigte dem Beklagten, über dessen Versicherungsbüro der Vertrag zwischen ihr und der Firma abgewickelt werden sollte, die drei Schecks zum Zwecke der Einlösung und Weiterleitung an die Firma aus.

Nach Scheitern der Kreditbeschaffung nahm die Klägerin den Inhaber der Firma auf Rückzahlung des Betrages von 50.000 DM in Anspruch. Durch Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 1. Oktober 1998 (1 U 140/96) wurde die Klage, nachdem die Klägerin dem jetzigen Beklagten den Streit verkündet hatte, mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe den Nachweis einer Zahlung in Höhe von 50.000 DM an die Firma nicht erbracht.

Mit vorliegender Klage verlangt die Klägerin Rückerstattung des Betrages von 50.000 DM durch den Beklagten. Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme lediglich in Höhe von 4.644,86 DM stattgegeben, weil die Klägerin einen höheren Vermögenszuwachs bei dem Beklagten nicht nachgewiesen habe. Auf die Berufung der Klägerin hat der Senat den Beklagten durch Versäumnisurteil vom 17. Oktober 2001 verurteilt, weitere 45.355,14 DM an die Klägerin zu zahlen. Hiergegen richtet sich der Einspruch des Beklagten, der beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Der Einspruch des Beklagten ist unbegründet, weil der Klägerin über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag in Höhe von 4.644,86 DM hinaus auf ihre Berufung weitere 45.345,14 DM zuzusprechen sind. Die Klageforderung in Höhe von insgesamt 50.000 DM findet ihre Grundlage in §§ 280, 667, 662 BGB.

1. Zwischen den Parteien kam durch die Verpflichtung des Beklagten, die ihm ausgehändigten Schecks an die Firma weiterzuleiten, ein Auftrag (§ 662 BGB) zu Stande.

a) Ob ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist nicht nach dem nicht in Erscheinung getretenen inneren Willen des Leistenden zu beurteilen, sondern danach, ob der Leistungsempfänger aus dem Handeln des Leistenden unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Die Art der Gefälligkeit, ihr Grund und Zweck, ihre wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung, insbesondere für den Empfänger, die Umstände, unter denen sie erwiesen wird, und die dabei bestehende Interessenlage der Parteien können die Gefälligkeit über den Bereich rein tatsächlicher Vorgänge hinausheben und sind daher für die Beurteilung der Frage des Bindungswillens und der Natur des etwa in Betracht kommenden Rechtsgeschäftes heranzuziehen. Gefälligkeiten des täglichen Lebens werden sich regelmäßig außerhalb des rechtsgeschäftlichen Bereiches halten. Das gilt für Gefälligkeiten, die im rein gesellschaftlichen Verkehr wurzeln. Der Wert einer anvertrauten Sache, die wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit, das erkennbare Interesse des Begünstigten und die nicht ihm, wohl aber dem Leistenden erkennbare Gefahr, in die er durch eine fehlerhafte Leistung geraten kann, können auf einen rechtlichen Bindungswillen schließen lassen (BGH 21, 102, 106 f.).

b) Der Beklagte hat hier die Weiterleitung von drei Schecks übernommen, die über namhafte Beträge ausgestellt waren. Angesichts des Werts der anvertrauten Sache in Höhe von 50.000 DM wie auch der Bedeutung einer ordnungsgemäßen Weiterleitung des Geldes für die Klägerin ist von einem Rechtsbindungswillen der Parteien im Sinne eines Auftrages auszugehen.

2. Der Beklagte ist der Klägerin gemäß §§ 280, 667 BGB zur Zahlung von insgesamt 50.000 DM verpflichtet, weil er nicht nachzuweisen vermochte, die Scheckbeträge an die Firma weitergegeben zu haben.

a) Der Beauftragte hat gemäß §§ 667, 675 BGB dem Auftraggeber herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhalten hat; dazu gehört auch der Vorschuss (BGH NJW 1991, 1884). Zu den Gegenständen, die der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags erlangt hat, gehören nicht nur solche, die von vornherein dafür vorgesehen sind, in Natur zurückgegeben werden, sondern auch diejenigen (insbesondere Geld-) Mittel, die dafür bestimmt waren, in Ausführung des Auftrags verbraucht zu werden. Sind diese Mittel beim Beauftragten noch vorhanden oder sind sie tatsächlich nicht zu dem vorgesehen Zweck verwendet worden, muss er sie nach § 667 BGB zurückgeben (BGH NJW 1997, 47 f.). Ist - wie im vorliegenden Fall - unstreitig, dass der Auftragnehmer den Vorschuss erhalten hat, so ist es im Prozess nur noch dessen Sache, im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, dass das Geld bei Erledigung des Auftrags für Rechnung des Auftraggebers verbraucht worden ist (BGH NJW 1991, 1884). Der Beauftragte trägt die Beweislast dafür, dass ein ihm zur Ausführung des Auftrags zugewendeter Geldbetrag bestimmungsgemäß verwendet worden ist (BGH NJW 1994, 47 f.).

b) Vorliegend wurden die Schecks unstreitig dem Beklagten übergeben. Mithin hat der Beklagte zu beweisen, den Geldbetrag ordnungsgemäß eingesetzt zu haben. Dieser Beweislast hat der Beklagte indes nicht genügt.

aa) Dies folgt zum einen bereits aus dem Ergebnis des von der Klägerin vor dem Oberlandesgericht Bamberg gegen geführten Rechtsstreits, wo die Klägerin dem hiesigen Beklagten den Streit verkündet hat. In diesem Verfahren konnte der Verbleib der dem Beklagten zur Weiterleitung an überlassenen Schecks nicht geklärt werden. Auf Grund der Interventionswirkung des § 74 ZPO muss sich der Streitverkündete im Folgeprozess entgegenhalten lassen, dass die betreffende Tatfrage nicht zu klären ist. Ob ihm dies zum Nachteil gereicht, hängt von der Beweislastverteilung im Folgeprozess ab. Ist er im Folgeprozess beweispflichtig, dann ist es nicht unbillig, ihm entgegenzuhalten, dass er den Beweis schon im Ausgangsverfahren als Streithelfer hätte führen können. In Rechtsprechung und Schrifttum wird deshalb anerkannt, dass ein "non liquet" im Ausgangsprozess im Folgeprozess den Streitverkündeten dann belastet, wenn er im Folgeprozess insoweit beweispflichtig ist (BGH NJW 1983, 820 f.). Mithin bedeutet die Interventionswirkung des Vorprozesses, nach dessen Beweisergebnis der Verbleib des Geldes nicht festgestellt werden konnte, dass die Beweislast zum Nachteil des Beklagten ausschlägt.

bb) Überdies hat die von dem Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme ebenfalls erbracht, dass keine eindeutigen Feststellungen über die Einlösung der Schecks und den Verbleib der Geldbeträge getroffen werden können. Auch insoweit sind die Folgen der Nichterweislichkeit von dem beweisbelasteten Beklagten zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, während die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO beruht.

Ende der Entscheidung

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