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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 06.02.2002
Aktenzeichen: 1 U 430/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 | |
ZPO § 313 a Abs. 1 | |
ZPO § 540 Abs. 2 | |
ZPO § 543 Abs. 2 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 713 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL
Verkündet am 6. Februar 2002
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Theis, und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Gehrlein und Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4. Mai 2001 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken - 16 O 32/01 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:
1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich - 1 U 40/00-7-des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. August 2000 sowie aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss -16 O 81/99 - des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Oktober 2000 wird für unzulässig erklärt.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer des Beklagten und der Streitwert des Berufungsverfahrens werden auf jeweils 1.871,45 € festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung der Klägerin ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Über den - nicht mehr den Gegenstand des Berufungsrechtszugs bildenden - Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Oktober 2000 hinaus ist auch die Vollstreckung der Beklagten aus dem zwischen den Parteien am 23. August 2000 vor dem Senat - 1 U 40/00-7-geschlossenen Vergleich als unzulässig zu erklären, weil die Klägerin den in dem Vorprozess vereinbarten Vergleichsbetrag in Höhe von 49.000 DM durch die Zahlung vom 27. September 2000 über 45.572,66 DM und die weitere Zahlung vom 28. M 2000 in Höhe von 3.427,34 DM beglichen hat.
Entgegen der - ans Unredliche grenzenden - Auffassung der Beklagten ist die von der Klägerin vor Abschluss des Vergleichs vom 23. August 2000 bereits am 28. Juli 2000 geleistete Zahlung in Höhe von 3.427,34 DM zu berücksichtigen. Der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich basierte auf einer Empfehlung des Senats, der in dem Vorprozess den auf Zahlung von rund 49.000 DM gerichteten Hilfsantrag der Beklagten (früheren Klägerin) als begründet erachtete und daher zur Abgeltung sämtlicher noch rechtshängiger Ansprüche - einschließlich Zinsen - eine Zahlung der Klägerin (frühere Beklagte) von insgesamt 49.000 DM vorschlug. Zum Zeitpunkt des Vergleichs war dem Senat indes die zwischenzeitlich am 28. Juli 2000 geleistete Zahlung über 3.427,34 DM unbekannt. Da die Summe von 49.000 DM eindeutig den Höchstbetrag der der Beklagten (früheren Klägerin) zustehenden Ansprüche bilden sollte, ist die nicht zur Kenntnis des Senats gelangte Zahlung von 3.427,34 DM in Abzug zu bringen. Ein anderes Verständnis ist mit den bei Abschluss des Vergleichs geäußerten Vorstellungen der Parteien und des Gerichts unvereinbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, während die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO beruht. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
Ende der Entscheidung
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