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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 04.07.2007
Aktenzeichen: 1 U 451/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 296a | |
ZPO § 435 | |
ZPO § 511 | |
ZPO § 513 | |
ZPO § 517 | |
ZPO § 519 | |
ZPO § 520 | |
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 | |
BGB § 242 | |
BGB § 892 | |
BGB § 917 Abs. 1 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL
Verkündet am 4.7.2007
In dem Rechtsstreit
wegen Gewährung eines Durchfahrtsrechts, Beseitigung
hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2007 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Theis, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Kuhn-Krüger sowie die Richterin am Oberlandesgericht Fritsch-Scherer
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. Juli 2006 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken - 4 O 392/05 - dahingehend abgeändert, dass die Klagen der Kläger abgewiesen werden.
II. Die Kosten beider Instanzen tragen die Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
A.
Die Parteien streiten darüber, ob die Grundstücke des Beklagten in der Gemarkung M., Flur 6, Nr. ~~6/1, Nr. ~~~1/229 und Nr. ~~~3/229 zu Gunsten der Gartengrundstücke der Kläger zu 1) und 2) in der Gemarkung M., Flur 6, Nr. ~~1/1, 258, ~~~6/309 und ~~~7/309 sowie zu Gunsten des Grundstücks des Klägers zu 3) ebenfalls in der Gemarkung M., Flur 6, Nr. ~~~0/283 mit einer (altrechtlichen) Grunddienstbarkeit belastet sind. Mit vorliegender Klage begehren sie zum Einen ein Überfahrtsrecht über die vorbezeichneten Grundstücksparzellen des Beklagten sowie Beseitigung der auf diesen Parzellen aufgebrachten Hindernisse und Freihaltung der Durchfahrt.
Zur Begründung haben die Kläger vorgetragen, dass die streitgegenständlichen Parzellen des Beklagten schon seit urgedenklichen Zeiten Teile eines Weges seien, der von den Eigentümern der dahinter gelegenen landwirtschaftlich genutzten Grundstücke als Feldwirtschaftsweg genutzt worden sei. An den genannten Grundstücken des Beklagten bestehe eine altrechtliche Dienstbarkeit zu ihren Gunsten. Dies folge aus einem Übersichtshandriss des Könglich Preußischen Katasters im Regierungsbezirk T., Kreis M., Bürgermeisterei M., Gemeinde M. betreffend Flur 6, aus einem dem Handriss vorausgestellten Vermerk vom 30. April 1831 sowie aus den von ihm vorgelegten Katasterauszügen.
Der Beklagte hat die Voraussetzungen für die Entstehung einer altrechtlichen Dienstbarkeit nach Code Civil bestritten. Der Handriss und der dazugehörige Vermerk seien zum Nachweis des Vorhandenseins eines Wegerechts keineswegs ausreichend. Die Urkunden enthielten nämlich weder einen Vertrag über die Begründung einer Grunddienstbarkeit noch eine besondere Anerkennung. Die Verkündung der einzelnen Eigentumsverhältnisse reiche hierfür nicht aus.
Das Landgericht hat durch das nunmehr angefochtene Urteil (Bl. 137 ff d. A.), auf das wegen der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, der Klage insgesamt stattgegeben. Nach der Rechtsauffassung des Landgerichts sind die streitgegenständlichen Grundstücksparzellen mit einer altrechtlichen Dienstbarkeit mit dem Inhalt eines Wegerechts zu Gunsten der Kläger belastet. Dies folge aus dem Handriss in Verbindung mit dem vorangestellten Vermerk des Scheffen L. vom 30. April 1831, bei denen es sich um öffentliche Urkunden handele, die die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hätten und denen entnommen werden könne, dass der Handriss den damaligen Grundstückseigentümern vorgelegt worden sei und diese keine Einwendungen gegen dessen Inhalt erhoben hätten.
Gegen dieses ihm am 18. Juli 2006 (Bl. 149 d. A.) zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 4. August 2006 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 152, 153 d. A.) Berufung eingelegt und diese innerhalb der - verlängerten - Berufungsbegründungsfrist am 20. November 2006 (Bl. 169 ff; 178 ff d. A.) begründet. Zur Rechtfertigung seines Rechtsmittels macht er im Wesentlichen geltend: Der Beweis des Entstehens des Wegerechts in Form einer altrechtlichen Grunddienstbarkeit sei mit Vorliegen des Handrisses und des sich darauf beziehenden Vermerks des Scheffen L. nicht erbracht, insbesondere lasse sich diesen Urkunden auch kein "titre recognitif" des damaligen Eigentümers entnehmen. Das Landgericht sei fehlerhaft von der Vermutung der Vollständigkeit dieser öffentlichen Urkunden ausgegangen, denn es handele sich lediglich um eine tatsächliche Vermutung, die bereits dadurch widerlegt sei, dass sich aus dem Inhalt der Urkunde selbst deren Unvollständigkeit ergebe. Aus dem Vermerk des Scheffen L. vom 30. April 1831 folge, dass er alle hiergegen gemachten Erinnerungen notiert habe; da diese Erinnerungen fehlten, sei die Urkunde offensichtlich unvollständig. Hinsichtlich des Handrisses sei kein Beweis entsprechend den Anforderungen des § 435 ZPO angetreten worden. Obwohl die Echtheit des Handrisses bestritten worden sei, sei dieser weder in beglaubigter Form noch in der Urschrift vorgelegt worden. Den vorgelegten Urkunden lasse sich auch nicht entnehmen, dass das reklamierte Servitut auch gerade für die streitgegenständlichen Grundstücke gelten solle. Das Landgericht habe zudem keineswegs dahinstehen lassen dürfen, ob die Kläger ihre Grundstücke auch jeweils auf anderen Wegen erreichen können. In Ausnahmefällen könne das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, aber auch § 242 BGB in entsprechender Anwendung dazu führen, dass bestehende Rechte beschränkt oder ausgeschlossen seien. Es existiere nämlich durchaus ein Alternativweg, der keinerlei Beeinträchtigungen für die jeweiligen Eigentümer mit sich bringe. Demgegenüber werde nachhaltig in das Eigentumsrecht des Beklagten eingegriffen, da die Gewährung eines Wegerechts sowohl eine Bewirtschaftung als auch eine mögliche Bebauung seiner Parzellen verhindere. Letztlich könne er auch nicht verpflichtet sein, die auf seinem Grundstück aufgebrachten Hindernisse zu entfernen sowie die Durchfahrt über einen Weg von 2,50 m von jeglichen Hindernissen frei zu halten. Selbst wenn ein entsprechendes Durchfahrtsrecht bestehen sollte, hindere ihn dies nicht, sein Grundstück an Beginn und Ende des Weges einzufrieden, um nicht zugangsberechtigten Personen den ungehinderten Zugang auf sein Grundstück zu verwehren.
Er trägt ferner vor, aufgrund einer Vermessung im Dezember 2006 durch das Landesamt für Kataster -, Vermessungs- und Kartenwesen (Außenstelle M.) sei festgestellt worden, dass der bisher angenommene Grenzverlauf zu korrigieren sei. Da die Grundstücksgrenze nunmehr näher entlang des Hausanwesens des Beklagten verlaufe, sei ausgeschlossen, dass der Beklagte auf seinen Grundstücksparzellen einen Durchfahrtsweg in einer Breite von 2,50 m gestatten könne. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht Saarlouis in seinem Gerichtsbescheid vom 25.4.2005 - Az.: 11 K 5/05 - entschieden, dass der streitgegenständliche Weg kein öffentlicher Weg sei.
Der Beklagte beantragt (Bl. 169, 178, 249 d. A.),
unter Abänderung des am 12.7.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 4 O 392/05, die Klagen der Kläger abzuweisen.
Die Kläger beantragen (Bl. 156, 249 d. A.),
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens.
Die Akten 3 C 975/00 und 3 C 1026/02 des Amtsgerichts Merzig wurden zu Informationszwecken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
B.
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung des Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abweisung der von den Klägern erhobenen Klagen.
I.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen den Klägern die geltend gemachten Ansprüche auf Gestattung der Durchfahrt über die im Eigentum des Beklagten stehenden streitgegenständlichen Parzellen sowie auf Beseitigung der aufgebrachten Hindernisse und Freihaltung der Durchfahrt auf der Grundlage einer altrechtlichen Dienstbarkeit nicht zu. Die Kläger haben nicht den hinreichenden Nachweis geführt, dass die streitgegenständlichen Grundstücke zu Gunsten der Kläger mit einer entsprechenden Dienstbarkeit in Form eines Wegerechts belastet sind. Für die Entstehung dieses Rechts sind indes die Kläger darlegungs- und beweisbelastet (vgl. BayObLGZ 1989, 203, 209; Palandt/Bassenge, BGB, 65. Aufl., Art. 184 EGBGB Rz. 3).
1. Den geltend gemachten Ansprüchen steht zunächst nicht entgegen, dass zu Gunsten der Kläger eine entsprechende Grunddienstbarkeit nicht im Grundbuch eingetragen ist. Rechte, mit denen eine Sache zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuches belastet war, sind mit dem sich aus den damaligen Gesetzen ergebenden Inhalt und Rang bestehen geblieben, soweit sich nicht aus den Art. 192 - 195 EGBGB etwas Anderes ergibt, Art. 184 Satz 1 EGBGB. Für altrechtliche Grunddienstbarkeiten bestimmt Art. 187 Abs. 1 EGBGB weiter, dass sie auch zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung bedürfen, wenn nicht das Landesrecht etwas Anderes bestimmt, Art. 187 Abs. 2 EGBGB, was vorliegend nicht der Fall ist (Palandt/Bassenge, 65. Aufl., Art. 187 EGBGB Rz. 3). Die Möglichkeit eines gutgläubigen lastenfreien Erwerbes durch den Beklagten nach § 892 BGB bestand mithin von vorneherein nicht.
2. Zur hinreichenden Überzeugung des Senates steht indes nicht fest, dass nach den vor Inkrafttreten des BGB geltenden Gesetzen zu Gunsten der heutigen Grundstücke der Kläger und zu Lasten des Grundbesitzes des Beklagten ein Wegerecht des begehrten Inhalts und Umfangs bestellt worden war.
a) Die Voraussetzungen für ein Wegerecht richten sich nach den Vorschriften des Code Civil (Art. 184 EGBGB i. V. m. Art. 686 ff CC) als dem vor dem Inkrafttreten des BGB im Bezirk Trier geltenden Recht. Die einschlägigen Vorschriften unterscheiden für den Erwerb von Grunddienstbarkeiten zwischen ständigen und nicht ständigen Grunddienstbarkeiten (Art. 688 Abs. 1 CC: servitudes continues ou discontinues) und zwischen sichtbaren und nicht sichtbaren Grunddienstbarkeiten (Art. 689 Abs.1 CC: servitudes apparentes ou non apparentes) Das Wegerecht zählte nach der Systematik des CC zu den nicht fortwährenden Servituten (Art. 688 Abs. 3 CC). Diese konnten grundsätzlich nur rechtsgeschäftlich durch einen Titel ("par titre") - das ist ein durch jedes Beweismittel beweislicher Vertrag (vgl. Cretschmar, Rheinisches Zivilrecht, 3. Aufl., Seite 113, Anm. zu Art. 690) - erworben werden. Fehlte ein solcher Titel, konnte er auch durch besondere Anerkennung von Seiten des Eigentümers des belasteten Grundstücks ersetzt werden (Art. 695 CC), wobei ein mündliches Anerkenntnis genügte. Dieser "titre recognitif" erforderte mithin keine Form, er konnte auch aus konkludenten Handlungen gefolgert werden (Pfälzisches OLG Zweibrücken, Urteil vom 27. Mai 2002 - 7 U 218/01 -; OLG Köln, OLGR 1993, 208; OLG Düsseldorf, OLGR 2000, 138, 139; RGZ 20, 348; Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl. EL 1999, § 36 B zu §36 zu 3. (Seite 7) ). Bloßer Besitz, selbst wenn er unvordenklich war, war nicht hinreichend, um nicht fortwährende Servitute zu begründen (Art. 691 Abs. 1 u. 2 CC).
b) Der dem Übersichtshandriss vorangestellte Vermerk des Scheffen L. vom 30. April 1831 mit dem Wortlaut: "dass der Katastergeometer H. nach vorheriger Verkündung des hierzu bestimmten Tages in meiner Gegenwart den versammelten Grundeigentümern die Parzellen - Handrisse der Flur VI genannten Dorfflur vorgelegt, die Namen der in diesen Handrissen eingeschriebenen Grundeigentümern deutlich verlesen, alle hiergegen gemachten Erinnerungen notiert und die Vorschriften der §§ 69, 70, 71 und 72 der Instruktion vom 12.3.1822 befolgt habe, wird denselben hiermit bescheinigt" enthält weder ausdrücklich eine bestimmte Vereinbarung der vormaligen Eigentümer der streitgegenständlichen Grundstücksparzellen (" titre constitutif") im Sinne des geltend gemachten Wegerechts noch ein hierauf gerichtetes ausdrückliches Anerkenntnis des Rechtsvorgängers des Beklagten (" titre recognitif"; insoweit übereinstimmend Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 3. März 2005, Az.: 2 S 98/03 /3 C 1026/03 Amtsgericht Merzig). Auch für eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den beteiligten Grundstückseigentümern außerhalb dieser Urkunden ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, zumindest haben die Kläger solche nicht aufgezeigt. Entgegen der Auffassung der Kläger sind aber darüber hinaus auch keine ausreichenden Indizien vorhanden, die für die Begründung einer Grunddienstbarkeit zugunsten der Kläger außerhalb dieser Urkunden durch Anerkenntnis des Rechtsvorgängers des Beklagten und damit durch "titre recognitif" sprechen, bzw. die zwingend darauf schließen lassen, dass bei Erstellung der vorgenannten Urkunden bereits vom Bestehen einer früher einmal begründeten Dienstbarkeit ausgegangen wurde.
c) Soweit das Landgericht ausgeführt hat, durch den mit dem Handriss und den dazugehörigen öffentlichen Urkunden, die die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hätten, dokumentierten Vorgang sei zu Lasten der damaligen Eigentümer der betroffenen Grundstücke des Beklagten auch das sich aus dem Handriss ergebende Wegerecht entstanden, kann dem nicht gefolgt werden.
Unabhängig davon, dass die von den Klägern auf Anforderung des Landgerichts vorgelegte beglaubigte Kopie der Handrisskarte (Bl. 93, 95 d. A.) nicht mit der mit der Klageschrift überreichten unbeglaubigten Kopie (Bl. 8 d. A.) übereinstimmt und mithin noch immer keine den Erfordernissen des § 435 ZPO genügende Urkunde vorgelegt wurde, kann dem Vermerk des Scheffen L. gerade nicht entnommen werden, dass " keine Erinnerungen gegen die Parzellen Handrisse der Flur 6 genannten Dorfflur " erhoben wurden. Vielmehr heißt es dort, dass "alle hiergegen gemachten Erinnerungen notiert wurden ", woraus zu folgern ist, dass Einwendungen erhoben wurden, die auch notiert wurden. Allerdings lässt sich der in dem Vorprozess eingeholten Auskunft (vgl. Bl. 408 d. Akte AG Merzig 3 C 975/03/ LG Saarbrücken 204/03) entnehmen, dass neben der Anmerkung des Scheffen L. kein weiteres Protokoll vorhanden ist, das dokumentierte Erinnerungen enthält. Mithin bleibt gerade im Unklaren, ob, von wem und mit welchem Inhalt diese geltend gemacht wurden. Hinzu kommt Folgendes: Der Handriss war das Ergebnis einer stückweisen Vermessung der in der Gemarkung M., Flur 6 gelegenen Liegenschaften. Diese wurden vor Ort gefertigt. Der Handriss wurde im Kataster- und Vermessungsamt registriert und archiviert und diente der Aktualisierung der amtlichen Flurkarte. Nach erfolgter Bekanntmachung wurden die Handrisse vom Katastergeometer in den Kataster übernommen. Der Kataster, eine von den Vermessungsämtern geführte öffentliche Einrichtung, dient und diente der Ersichtlichmachung bestimmter tatsächlicher Grundstücksverhältnisse. Abweichungen zwischen den Handrissen und dem Kataster durfte es nicht geben. Hiervon ausgehend, kann dem Handriss und dem Vermerk weder nach seinem Erklärungswert noch seiner Zweckbestimmung eine unmittelbar rechtsbegründende Wirkung im Sinne eines Wegerechts zu Gunsten bestimmter (einzelner? sämtlicher (?)) Eigentümer der in der Flur 6 gelegenen Grundstücke zuerkannt werden. Dass die damals anwesenden Eigentümer der in der Flur 6 gelegenen Parzellen in Bezug auf den gestrichelt eingetragenen Weg ein rechtsgeschäftliches Erklärungsbewusstsein in dem von den Klägern gewünschten Sinne hatten, erscheint nicht nur zweifelhaft, sondern eher fern liegend.
d) Nach Auffassung des Senates können die Angaben im Übersichtshandriss in Verbindung mit der Eintragung eines Weges in die Flurkarte und dem Inhalt des Vermerks des Scheffen L. vom 30.4.1831 auch nicht als gewichtiges ausreichendes Beweisanzeichen dafür gewertet werden, dass die Beteiligten bei Erstellung der Urkunden vom Bestehen einer irgendwann früher begründeten Dienstbarkeit ausgingen und eine solche bestand. Dem Handriss in Verbindung mit dem Vermerk des Scheffen L., der sich ausweislich der in dem Vorprozess eingeholten Auskunft auf die Angaben im Übersichtshandriss, im Einzelhandriss und auf die Flurkarte bezieht (Bl. 179 der Akte 2 S 98/03 LG Saarbrücken), sowie dem weiteren Umstand, dass auf der Urkarte zu Flur 6 in M. eine gestrichelte Linie eingezeichnet ist, kann zwar entnommen werden, dass bereits damals der Feldweg existierte und in dem Handriss und in der Urkarte berücksichtigt war. Da der Weg in den Kataster übernommen wurde, ist von seiner Existenz zum damaligen Zeitpunkt auszugehen. Es kann zudem zugunsten der Kläger unterstellt werden, dass der Feldweg als solcher von Anrainern benutzt wurde, ohne dass sich die Rechtsvorgänger des Beklagten wie auch die übrigen durch den Weg betroffenen Grundstückseigentümer gegen eine solche Nutzung verwahrt hätten. Diese Umstände erlauben indes nicht den sicheren Rückschluss auf eine irgendwann einmal zuvor erfolgte Begründung einer entsprechenden Dienstbarkeit durch (ggfls. auch formloses) Anerkenntnis des Rechtsvorgängers des Beklagten ("titre recognitif"). Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Übersichtshandrisses und des Vermerkes ein Feldweg vorhanden war, der bis zur Anlegung der Grundbücher (Art. 186 EGBGB) und auch in der Folge - ggfls. infolge bloßer Duldung durch die jeweiligen Rechtsvorgänger des Beklagten - genutzt wurde, könnte allenfalls zur Begründung einer Ersitzung oder eines Erwerbs durch unvordenkliche Verjährung herangezogen werden, Erwerbstatbestände, die das Klagebegehren indes nicht stützen können. Das Recht, über ein fremdes Grundstück seinen Weg zu nehmen, ist - wie bereits ausgeführt - nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 688 Abs. 3 CC eine nichtständige Dienstbarkeit. Nichtständige Dienstbarkeiten konnten, ob sie sichtbar waren oder nicht, nicht durch 30-jährigen Besitz (Art. 690 CC) und auch nicht durch unvordenkliche Verjährung erworben werden (vgl. hierzu OLG Zweibrücken, NJW RR 2003, 1316).
e) Zwar verkennt der Senat nicht, dass das Bestehen altrechtlicher Dienstbarkeiten aus der Zeit vor Anlegung der Grundbücher heutzutage infolge Zeitablaufs oftmals nur noch sehr schwer festgestellt werden kann. Dies gilt umso mehr, wenn dafür besondere schriftliche Erwerbstitel nicht vorliegen und solche Titel wie nach dem Code Civil für die Entstehung des Rechts auch nicht erforderlich waren. Dennoch können die vorgelegten Urkunden wie auch der Umstand, dass der Weg im Kataster eingetragen war und auch seit urgedenklichen Zeiten als Zufahrtsweg genutzt wurde, nicht als ausreichende Beweisanzeichen für die Begründung einer altrechtlichen Dienstbarkeit in Gestalt eines Wegerechtes gerade zu Gunsten des Grundbesitzes der Kläger und zulasten des Grundbesitzes des Beklagten gewertet werden.
Insoweit unterscheidet sich vorliegender Fall auch grundlegend von den Sachverhalten, die der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10.11.1999 (OLGR Düsseldorf 2000,138) und des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 26.06.2003 (NJW - RR 2003/1316) zugrunde lagen. In der erstgenannten Entscheidung konnten der Urkunde des Notars bereits ausreichende Indizien dafür entnommen werden, dass im Zeitpunkt der Beurkundung bereits ein Servitut in Form eines Wegerechtes an der streitbefangenen Gasse bestand. In der durch das Oberlandesgericht Zweibrücken entschiedenen Streitigkeit haben bei den Liquidationsverhandlungen zur Aufstellung des Urkatasters die damaligen Besitzer sowohl der herrschenden als auch der dienenden Grundstücke eine "Dienstbarkeit" in Gestalt eines "Durchfahrtsrechts" durch den Hofraum des Grundbesitzes der dortigen Beteiligten zu 1) gesondert angegeben. Dementsprechend war ohne Weiteres anzunehmen, dass die betreffenden Grundstückseigentümer damals die Belastung mit einer "Dienstbarkeit" als ihrer Rechtsüberzeugung nach richtig angegeben haben und es mithin zuvor zu einer zumindest formlosen Bestellung der entsprechenden "Servitut" gekommen sein muss. An solchen konkreten Indizien, die sichere Rückschlüsse auf eine auch nur formlose Bestellung einer Dienstbarkeit erlauben, fehlt es im Streitfall ersichtlich. Vielmehr bleibt völlig im Unklaren, ob, mit welchem Inhalt und insbesondere zugunsten welcher konkreten Grundstücke eine solche Dienstbarkeit bestellt wurde.
Nach alledem ist der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass die streitgegenständlichen Grundstücke des Beklagten zugunsten der Kläger mit einer altrechtlichen Dienstbarkeit in Gestalt des reklamierten Wegerechts belastet sind, so dass dem Klagebegehren insgesamt der Erfolg zu versagen war.
II.
Soweit die Kläger zur Nutzung ihrer in Rede stehenden landwirtschaftlichen Grundstücke auf ein Durchfahrtsrecht über die streitbefangenen Grundstücke des Beklagten angewiesen wären, was nach der Sachdarstellung des Beklagten im Übrigen keineswegs zutrifft, bliebe diesen unbenommen, im Wege einer gesonderten Klage einen Anspruch auf Duldung eines Notwegs gemäß § 917 Abs.1 BGB gegen den Beklagten zu verfolgen, der allerdings hinsichtlich seiner rechtlichen Voraussetzungen der besonderen Darlegung bedarf. Im Hinblick darauf, dass die Kläger sich in vorliegendem Rechtsstreit auch nicht hilfsweise explizit auf ein Notwegerecht nach § 917 Abs.1 BGB berufen und hierzu näheren Sachvortrag unterbreitet haben, bedurfte es einer Entscheidung des Senates hierüber nicht.
III.
Der Inhalt des nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten - nicht nachgelassenen - Schriftsatzes der Kläger vom 26.06.2007 blieb gemäß § 296a ZPO für die Entscheidung unberücksichtigt. Dieser veranlasste auch nicht zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO).
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, diejenige zur Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war mangels Vorliegen der Voraussetzungen (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht zuzulassen.
Ende der Entscheidung
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