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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 19.02.2003
Aktenzeichen: 1 U 520/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 524 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 713 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 19.2.2003
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgericht in Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht und der Richter am Oberlandesgericht und
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 1. August 2002 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken - 1 O 325/00 - wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer und der Streitwert des Berufungsverfahrens werden auf jeweils 300 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger war bei der der Rechtsvorgängerin der Beklagten, vom 1. August 1955 bis 1. September 1996 als Dipl.-Ingenieur für Berg- und Maschinenbau beschäftigt. Im Jahre 1995 gelang dem Kläger anlässlich seiner betrieblichen Tätigkeit eine Erfindung auf dem Gebiet der Antriebsstationen für Kettenkratzförderer. Die Erfindung dient dem Zweck, die Wartung der Kettenkratzförderer bei antriebsbedingten Störungen, vor allem bei äußerst begrenzenden Platz- und Bewegungsverhältnissen unter Tage, zu erleichtern und dadurch ausfallbedingte Stillstandszeiten zu vermindern.
Nach Eingang seiner Erfindermitteilung vom 8. Juni 1995 teilte die Beklagte dem Kläger durch Schreiben vom 27. Juli 1995 mit, die Erfindung unbeschränkt in Anspruch zu nehmen (Bl. 22 d.A.). Aus dieser von der Beklagten bei dem Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten Erfindung gingen die Patente DE 195 32 438 und DE 196 13 518 hervor. Ferner wurde von der Beklagten aus der Erfindung in den Vereinigten Staaten das Patent 6,190,276 erwirkt (Bl. 120 d.A.).
Auf der Grundlage der klägerischen Erfindung entwickelte die Beklagte einen Prototypen eines Maschinenrahmensystems MR 600, der in verschiedenen saarländischen Bergwerken eingesetzt wurde (Bl. 66 d.A.). Vorgerichtlich leistete die Beklagte an den Kläger eine Zahlung über 1.000 DM, im Laufe des Rechtsstreit eine weitere Zahlung in Höhe von 2.655,25 EUR.
Mit vorliegender Stufenklage nimmt der Kläger die Beklagte auf Auskunfterteilung und Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung in Anspruch.
Der Kläger hat zunächst den Antrag angekündigt, die Beklagte zu verurteilen (Bl. 1 f. d.A.).
I.1.
dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte Antriebsstationen,
im In- und im Ausland
- hergestellt,
- selbst genutzt,
- für verbundene Unternehmen oder durch Rechtsvorgänger genutzt,
- vertrieben,
- Lizenzen erteilt oder andere Nutzungsmöglichkeiten für Dritte eröffnet oder
- für eine solche Vorrichtung Schutzrechte erworben oder
- bereits um den Erwerb bemüht hat (Beauftragung einer fachkundigen Person) oder
- bereits angemeldet hat,
bei denen die Antriebswelle mit einer einschiebbaren Steckwelle mit geteilt oder vollständig lösbarem Lagersitz ausgebildet ist,
und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe
a) des Umfangs der Eigenverwendung, aufgeschlüsselt nach Fördermengen, Einsatzzeiten, -orten, Verwendungsumfang,
b) der Eigen- und Fremdherstellung, aufgeschlüsselt nach Herstellungsmengen, -zeiten, -preisen und Herstellernamen und -anschriften,
c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
d) der einzelnen Lieferungen an Dritte oder konzernzugehörige oder verbundene Unternehmen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer, dort durch die Maschinen geleisteten Fördermengen soweit bekannt,
e) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer, aufgeschlüsselt nach Beginn der Lizenzierung, vertragliche Dauer des Lizenzvertrages, Höhe der vereinbarten Entgelts samt Bemessungszeitraum und sonstigen Entgeltbemessungskonditionen, durch die Maschinen geleistete Fördermengen soweit bekannt,
f) der tatsächlich erzielten Lizenzeinnahmen und/oder der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus einer Lizenzvergabe oder anderen Form der Nutzungseinräumung,
g) der genauen Bezeichnung, Rechtsnatur, Erwerbs- und Anmeldedatum, Schutzrechtsdauer, Schutzrechtsverlängerungen, -verlängerungsabsichten der erworbenen Schutzrechte, aufgeschlüsselt nach den Anmeldestaaten oder zwischen- oder überstaatlichen Vereinigungen
sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeiträumen
Sämtliche Ansprüche beziehen sich auch auf Vorgänge bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, insbesondere der AG, soweit die Pflichten auf die Beklagte übergegangen sind.
2.
nach erster Rechnungslegung an den Kläger eine vom Gericht zu bestimmende angemessene Vergütung für die Benutzungshandlungen zu Ziffer I 1 zu zahlen zuzüglich 3,5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den Gesamtbetrag ab dem 1.2. eines jeden Jahres seit dem Tag der Erfindungsmeldung, abzüglich bereits gezahlter DM 500,-.
Die Beklagte hat den Auskunfsanspruch gemäß I.1. des Antrages mit der Maßgabe anerkannt, dass in dem zu übermittelten Verzeichnis unter a) Auskunft gegeben wird und Angabe des Umfangs der Eigenverwendung einschließlich Angabe der Einsatzzeiten, der Einsatzorte und der Einsatzart. Des Weiteren hat die Beklagte den Vergütungsanspruch gemäß I.2. des Antrages dem Grunde nach anerkannt (Bl. 40 d.A.).
Der Kläger hat schließlich beantragt (Bl. 176, 178 ff. d.A.),
1.
dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte
a. (DE 195 32 348 C2)
(1) Antriebsstationen, für Kettenkratzförderer, mit einer in den Seitenwangen des Antriebsrahmens gelagerten durchgehenden und als Hohlwelle ausgebildeten Antriebswelle, die eine links - und/oder rechtsseitige Innenverzahnung für die Aufnahme einer außenverzahnten Steckwelle für den Anschluss weiteres Antriebskomponenten aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Steckwelle zur Montage bzw. Demontage der Antriebswelle nach innen über den Eingriffsbereich der Verzahnung von Antriebswelle und Steckwelle hinaus um zumindest den Betrag, der dem in der Betriebslage aus der Antriebswelle hinausragenden Teil entspricht, in die Antriebswelle einschiebbar ist und dass jeder der beiden Lagersitze der Antriebswelle in den Seitenwangen geteilt ausgebildet ist und ein von der jeweiligen Seitenwange des Antriebsrahmens in Richtung der Seitenwangen lösbares Flächensegment umfasst, das mittels Führungen in entsprechenden Führungen der Seitenwangen geführt ist,
(2) Antriebsstationen nach oben (1), dadurch gekennzeichnet, dass die Verschiebung und Lagesicherung der Steckwelle durch eine im Innern der Antriebswelle vorgesehene Verstelleinrichtung erfolgt
(3) Antriebsstationen nach oben (2), dadurch gekennzeichnet, dass die Verstelleinrichtung aus einer mit der Steckwelle zusammenwirkenden Verstellspindel besteht
(4) Antriebsstationen nach oben (1) bis (3), dadurch gekennzeichnet, dass jeder der beiden Lagersitze der Antriebswelle exakt über die Hälfte der Umfangslänge des Lagerauges geteilt ist, und dass deren gemeinsame Teilungsebene die axiale Mittellinie der Lagersitze enthält,
b. (DE 196 13 518 A1)
(1) Mehrteilige Antriebswelle eines Kettenantriebes für Kettenkratzförderer bestehend aus einer Grundwelle mit ein- oder beidseitiger Innenverzahnung zur Aufnahme außenverzahnter Steckwellen für den Getriebeanschluss und einer auf der Grundwelle befestigte Kettenzahntrommel für das Zusammenwirken mit dem Förderer-Kettenband, dadurch gekennzeichnet dass die auf der Grundwelle befestigte Kettenzahntrommel durch radial verlaufende Schnitte mehrteilig ausgeführt ist und in mehreren oder in allen Einzelteilen auf die Grundwelle aufgeschrumpft ist,
(2) Kettenzahntrommeln nach oben (1) dadurch gekennzeichnet, dass diese aus zwei Hülsen und einem Kettenstern besteht,
(3) mehrteilige Kettenzahntrommeln nach oben (1) oder (2), dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Hülsen an den zum Kettenstern zugewandten Stirnseiten axial mit formschlüssig wirkenden Aussparungen versehen sind; der Kettenstern an seinen beiden Stirnseiten axial mit formschlüssig wirkenden Auskragungen versehen ist, die sich geometrisch mit den Aussparungen der Hülsen zu einem beidseitigen formschlüssigen Eingriff passgenau ergänzen und die Hülsen auf die Grundwelle aufgeschrumpft sind,
im In- und im Ausland
- hergestellt,
- selbst genutzt,
- für verbundene Unternehmen oder durch Rechtsvorgänger genutzt,
- vertrieben,
- Lizenzen erteilt oder andere Nutzungsmöglichkeiten für Dritte eröffnet oder
- für eine solche Vorrichtung Schutzrechte erworben oder
- bereits um den Erwerb bemüht hat (Beauftragung einer fachkundigen Person) oder
- bereits angemeldet hat,
und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe
a) des Umfangs der Eigenverwendung, aufgeschlüsselt nach Fördermengen, Einsatzzeiten, -orten, Verwendungsumfang,
b) der Eigen- und Fremdherstellung, aufgeschlüsselt nach Herstellungsmengen, -zelten, -preisen und Herstellernamen und -anschriften,
c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
d) der einzelnen Lieferungen an Dritte oder konzernzugehörige oder verbundene Unternehmen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer, dort durch die Maschinen geleisteten Fördermengen soweit bekannt,
e) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer, aufgeschlüsselt nach Beginn der Lizenzierung, vertragliche Dauer des Lizenzvertrages, Höhe des vereinbarten Entgelts samt Bemessungszeitraum und sonstigen Entgeltbemessungskonditionen, durch die Maschinen geleistete Fördermengen soweit bekannt,
f) der tatsächlich erzielten Lizenzeinnahmen und/oder der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus einer Lizenzvergabe oder anderen Form der Nutzungseinräumung,
g) der genauen Bezeichnung, Rechtsnatur, Erwerbs- und Anmeldedatum, Schutzrechtsdauer, Schutzrechtsverlängerungen, -Verlängerungsabsichten der erworbenen Schutzrechte, aufgeschlüsselt nach den Anmeldestaaten oder zwischen- oder überstaatlichen Vereinigungen
h) (Zur Berechnung des betrieblichen Nutzens der Beklagten:)
- Anzahl der durchschnittlichen Kohleförderung innerhalb von 24 h
- Mannschichten bei Kettenzahnradwechsel, konventioneller Maschinenrahmen
- Mannschichten bei Kettenzahnradwechsel, Maschinenrahmen MR 600
- Anzahl der Kettenzahnradwechsel bei Abbau eines Kohlestrebs
- Anzahl Kohlestrebe, die bisher mit dem MR 600 abgebaut wurden
- zusätzliche Kohlefördermenge auf Grund Einsatzes des MR 600
- eingesparte Mannschichten wg. og. schnelleren Kettenzahnradwechsel
- eingesparte Materialkosten (Kettenzahnräder)
- Kosten Herstellung eines konventionellen Maschinenrahmens
- Haltbarkeit eines konventionellen Lagers
- Haltbarkeit eines Solidöl-Lagers im MR 600
- Haltbarkeit eines aktuellen Lagers im MR 600
Sämtliche Angaben sind aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeiträumen zu erteilen.
Sämtliche Ansprüche beziehen sich auch auf Vorgänge bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, insbesondere der AG, soweit die Rechte und Pflichten auf die Beklagte übergegangen sind.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt (Bl. 176 d.A.).
Durch das angefochtene Teilurteil (Bl. 198 - 218 d.A.), auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte
a. (DE 195 32 348 C2)
(1) Antriebsstationen, für Kettenkratzförderer, mit einer in den Seitenwangen des Antriebsrahmens gelagerten durchgehenden und als Hohlwelle ausgebildeten Antriebswelle, die eine links - und/oder rechtsseitige Innenverzahnung für die Aufnahme einer außenverzahnten Steckwelle für den Anschluss weiteres Antriebskomponenten aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Steckwelle zur Montage bzw. Demontage der Antriebswelle nach innen über den Eingriffsbereich der Verzahnung von Antriebswelle und Steckwelle hinaus um zumindest den Betrag, der dem in der Betriebslage aus der Antriebswelle hinausragenden Teil entspricht, in die Antriebswelle einschiebbar ist und dass jeder der beiden Lagersitze der Antriebswelle in den Seitenwangen geteilt ausgebildet ist und ein von der jeweiligen Seitenwange des Antriebsrahmens in Richtung der Seitenwangen lösbares Flächensegment umfasst, das mittels Führungen in entsprechenden Führungen der Seitenwangen geführt ist,
(2) Antriebsstationen nach oben (1), dadurch gekennzeichnet, dass die Verschiebung und Lagesicherung der Steckwelle durch eine im Innern der Antriebswelle vorgesehene Verstelleinrichtung erfolgt
(3) Antriebsstationen nach oben (2), dadurch gekennzeichnet, dass die Verstelleinrichtung aus einer mit der Steckwelle zusammenwirkenden Verstellspindel besteht
(4) Antriebsstationen nach oben (1) bis (3), dadurch gekennzeichnet, dass jeder der beiden Lagersitze der Antriebswelle exakt über die Hälfte der Umfangslänge des Lagerauges geteilt ist, und dass deren gemeinsame Teilungsebene die axiale Mittellinie der Lagersitze enthält,
b. (DE 196 13 518 A1)
(1) Mehrteilige Antriebswelle eines Kettenantriebes für Kettenkratzförderer bestehend aus einer Grundwelle mit ein- oder beidseitiger Innenverzahnung zur Aufnahme außenverzahnter Steckwellen für den Getriebeanschluss und einer auf der Grundwelle befestigte Kettenzahntrommel für das Zusammenwirken mit dem Förderer-Kettenband, dadurch gekennzeichnet, dass die auf der Grundwelle befestigte Kettenzahntrommel durch radial verlaufende Schnitte mehrteilig ausgeführt ist und in mehreren oder in allen Einzelteilen auf die Grundwelle aufgeschrumpft ist,
(2) Kettenzahntrommeln nach oben (1) dadurch gekennzeichnet, dass diese aus zwei Hülsen und einem Kettenstern besteht,
(3) mehrteilige Kettenzahntrommeln nach oben (1) oder (2), dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Hülsen an den zum Kettenstern zugewandten Stirnseiten axial mit formschlüssig wirkenden Aussparungen versehen sind; der Kettenstern an seinen beiden Stirnseiten axial mit formschlüssig wirkenden Auskragungen versehen ist, die sich geometrisch mit den Ausspaltungen der Hülsen zu einem beidseitigen formschlüssigen Eingriff passgenau ergänzen und die Hülsen auf die Grundwelle aufgeschrumpft sind,
im In- und im Ausland
- hergestellt
- selbst genutzt,
- für verbundene Unternehmen oder durch Rechtsvorgänger genutzt,
- vertrieben,
- Lizenzen erteilt oder andere Nutzungsmöglichkeiten für Dritte eröffnet oder
- für eine solche Vorrichtung Schutzrechte erworben oder
- bereits um den Erwerb bemüht hat (Beauftragung einer fachkundigen Person) oder
- bereits angemeldet hat,
und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe
a) des Umfangs der Eigenverwendung, aufgeschlüsselt nach Fördermengen, Einsatzzeiten, -orten, Verwendungsumfang, soweit die Beklagte hierüber nicht bereits durch die Anlage B1 zum Schriftsatz vom 18.12.2000 (diesem Urteil als ANLAGE beigefügt) Auskunft erteilt hat,
b) der Eigen- und Fremdherstellung, aufgeschlüsselt nach Herstellungsmengen, -zeiten, -preisen und Herstellernamen und -anschriften,
c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
d) der einzelnen Lieferungen an Dritte oder konzernzugehörige oder verbundene Unternehmen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer, dort durch die Maschinen geleisteten Fördermengen soweit bekannt,
e) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer, aufgeschlüsselt nach Beginn der Lizenzierung, vertragliche Dauer des Lizenzvertrages, Höhe des vereinbarten Entgelts samt Bemessungszeitraum und sonstigen Entgeltbemessungskonditionen, durch die Maschinen geleistete Fördermengen soweit bekannt,
f) der tatsächlich erzielten Lizenzeinnahmen und/oder der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus einer Lizenzvergabe oder anderen Form der Nutzungseinräumung,
g) der genauen Bezeichnung, Rechtsnatur, Erwerbs- und Anmeldedatum, Schutzrechtsdauer, Schutzrechtsverlängerungen, -Verlängerungsabsichten der erworbenen Schutzrechte, aufgeschlüsselt nach den Anmeldestaaten oder zwischen- oder überstaatlichen Vereinigungen
h) (Zur Berechnung des betrieblichen Nutzens der Beklagten:)
- Anzahl der durchschnittlichen Kohleforderung innerhalb von 24 h
- Mannschichten bei Kettenzahnradwechsel, konventioneller Maschinenrahmen
- Mannschichten bei Kettenzahnradwechsel, Maschinenrahmen MR 600
- Anzahl der Kettenzahnradwechsel bei Abbau eines Kohlestrebs
- Anzahl Kohlestrebe, die bisher mit dem MR 600 abgebaut wurden
- zusätzliche Kohlefordermenge auf Grund Einsatzes des MR 600
- eingesparte Mannschichten wg. o.g. schnelleren Kettenzahnradwechsel
- eingesparte Materialkosten (Kettenzahnräder)
- Kosten Herstellung eines konventionellen Maschinenrahmens
- Haltbarkeit eines konventionellen Lagers
- Haltbarkeit eines Solidöl-Lagers im MR 600
- Haltbarkeit eines aktuellen Lagers im MR 600
Sämtliche Angaben sind aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeiträumen zu erteilen.
Sämtliche Ansprüche beziehen sich auch auf Vorgänge bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, insbesondere der soweit die Rechte und Pflichten auf die Beklagte übergegangen sind.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte macht geltend, den Prototyp nur ein einziges Mal gebaut und in einem einzigen Versuchseinsatz verwendet zu haben. Danach habe sie die Herstellung und die Verwendung der Antriebsstation eingestellt. Sie habe in der Vergangenheit lediglich zwei Mal Antriebswellen und Kettenzahltrommeln verwendet, die den rechtskräftig erteilten Patentansprüchen des Patents entsprechen. Sie mache von den Patentansprüchen keinen Gebrauch mehr. Eine Benutzung der Erfindungen I und II liege nicht vor.
Die Beklagte beantragt (Bl. 231 d.A.),
unter Abänderung des Teilurteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt (Bl. 229 d.A.),
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt im Wege der Anschlussberufung,
die Beklagte zu verurteilen (Bl. 275 d.A.),
dem Kläger zusätzlich darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte
(in Anlehnung an die Patentanmeldung DE 195 32 348 C2)
(1) Antriebsstationen, für Kettenkratzförderer, mit einer in den Seitenwangen des Antriebsrahmens gelagerten durchgehenden und als Hohlwelle oder Vollwelle ausgebildeten Antriebswelle, die eine links - und/oder rechtsseitige Innenverzahnung für die Aufnahme einer außenverzahnten Steckwelle für den Anschluss weiteres Antriebskomponenten aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Steckwelle zur Montage bzw. Demontage der Antriebswelle nach innen über den Eingriffsbereich der Verzahnung von Antriebswelle und Steckwelle hinaus um zumindest den Betrag, der dem in der Betriebslage aus der Antriebswelle hinausragenden Teil entspricht, in die Antriebswelle einschiebbar ist und dass jeder der beiden Lagersitze der Antriebswelle in den Seitenwangen geteilt oder ungeteilt ausgebildet ist und ein von der jeweiligen Seitenwange des Antriebsrahmens in Richtung der Seitenwangen lösbares Flächensegment umfasst, das mittels Führungen in entsprechenden Führungen der Seitenwangen geführt ist,
(2) Antriebsstationen nach oben (1), dadurch gekennzeichnet, dass die Verschiebung und Lagesicherung der Steckwelle durch eine im Innern der Antriebswelle vorgesehene Verstelleinrichtung erfolgt
(3) Antriebsstationen nach oben (2), dadurch gekennzeichnet, dass die Verstelleinrichtung aus einer mit der Steckwelle zusammenwirkenden Verstellspindel besteht
(4) Antriebsstationen nach oben (1) bis (3), dadurch gekennzeichnet, dass jeder der beiden Lagersitze der Antriebswelle exakt über die Hälfte der Umfangslänge des Lagerauges geteilt ist, und dass deren gemeinsame Teilungsebene die axiale Mittellinie der Lagersitze enthält.
im In- und im Ausland
- hergestellt, - selbst genutzt,
- für verbundene Unternehmen oder durch Rechtsvorgänger genutzt,
- vertrieben,
- Lizenzen erteilt oder andere Nutzungsmöglichkeiten für Dritte eröffnet oder
- für eine solche Vorrichtung Schutzrechte erworben oder
- bereits um den Erwerb bemüht hat (Beauftragung einer fachkundigen Person) oder
- bereits angemeldet hat,
und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe
a) des Umfangs der Eigenverwendung, aufgeschlüsselt nach Fördermengen, Einsatzzeiten, -orten, Verwendungsumfang,
b) der Eigen- und Fremdherstellung, aufgeschlüsselt nach Herstellungsmengen, -zeiten, -preisen und Herstellernamen und -anschriften,
c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
d) der einzelnen Lieferungen an Dritte oder konzernzugehörige oder verbundene Unternehmen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer, dort durch die Maschinen geleisteten Fördermengen soweit bekannt,
e) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer, aufgeschlüsselt nach Beginn der Lizenzierung, vertragliche Dauer des Lizenzvertrages, Höhe des vereinbarten Entgelts samt Bemessungszeitraum und sonstigen Entgeltbemessungskonditionen, durch die Maschinen geleistete Fördermengen soweit bekannt,
f) der tatsächlich erzielten Lizenzeinnahmen und/oder der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus einer Lizenzvergabe oder anderen Form der Nutzungseinräumung,
g) der genauen Bezeichnung, Rechtsnatur, Erwerbs- und Anmeldedatum, Schutzrechtsdauer, Schutzrechtsverlängerungen, -Verlängerungsabsichten der erworbenen Schutzrechte, aufgeschlüsselt nach den Anmeldestaaten oder zwischen- oder überstaatlichen Vereinigungen
h) (Zur Berechnung des betrieblichen Nutzens der Beklagten:)
- Anzahl der durchschnittlichen Kohleförderung innerhalb von 24 h
- Mannschichten bei Kettenzahnradwechsel, konventioneller Maschinenrahmen
- Mannschichten bei Kettenzahnradwechsel, Maschinenrahmen MR 600 / 400
- Anzahl der Kettenzahnradwechsel bei Abbau eines Kohlestrebs
- Anzahl Kohlestrebe, die bisher mit dem MR 600 / 400 abgebaut wurden
- zusätzliche Kohlefördermenge auf Grund Einsatzes des MR 600 / 400
- eingesparte Mannschichten wg. og. schnelleren Kettenzahnradwechsel
- eingesparte Materialkosten (Kettenzahnräder)
- Kosten Herstellung eines konventionellen Maschinenrahmens
- Haltbarkeit eines konventionellen Lagers
- Haltbarkeit eines Solidöl-Lagers im MR 600 / 400
- Haltbarkeit eines aktuellen Lagers im MR 600 / 400
Sämtliche Angaben sind aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeiträumen zu erteilen.
Sämtliche Ansprüche beziehen sich auch auf Vorgänge bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, insbesondere der AG, soweit die Rechte und Pflichten auf die Beklagte übergegangen sind.
Die Beklagte beantragt (Bl. 286 d.A.),
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung der Beklagten ist unzulässig, weil bei der von ihr angefochtenen Verurteilung zur Auskunftserteilung die Berufungssumme von 600 EUR (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht erreicht ist.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hängt der Wert des Beschwerdegegenstandes vornehmlich davon ab, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert. Daneben kann ein Interesse des Beklagten an einer Geheimhaltung der zu offenbarenden Verhältnisse bei der Bemessung des Wertes zu berücksichtigen sein. Dagegen bleibt ein Interesse des Beklagten, die vom Kläger erstrebte und mit der Auskunftsklage vorbereitete Durchsetzung des Leistungsanspruchs zu verhindern oder zu erschweren, bei der Bewertung außer Betracht (BGH, Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen, BGHZ 128, 85 ff.; BGH BGHReport 2001, 893; Senat OLGR Saarbrücken 2000, 339). Dabei kann nur der nach Einlegung der Berufung für die Auskunftsteilung noch benötigte Aufwand berücksichtigt werden. Wer im Laufe des Rechtsstreits zur Abwehr des Anspruchs bereits umfangreiche Vorarbeiten durchgeführt hat, kann nur noch den weiteren Aufwand, den die Erfüllung des Anspruchs erfordert, bei der Berechnung des Beschwerdewerts zu Grunde legen (BGH BGHR 2001, 893).
2. Der zu Auskunft und Abrechnung Verurteilte muss die Umstände, aus denen sich ein die Berufungssumme übersteigender Wert der Beschwer ergibt, substantiiert und detailliert darlegen und glaubhaft machen und dazu im Einzelnen dartun, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2002, 419). Die Berufung muss sich deshalb konkret dazu äußern, welche Arbeiten vorgenommen werden müssen und welche Kosten dadurch entstehen, beispielsweise durch Angabe der zu bearbeitenden Vorgänge und der Unkosten pro Vorgang (ProzrB 2002, 71).
3. Nach diesen Grundsätzen kann im Streitfall nicht davon ausgegangen werden, dass die zur Auskunftserteilung verurteilte Beklagte mit mehr als 600 EUR beschwert ist.
a) Die Beklagte hat sich zu dem durch die Auskunftsteilung verursachten Aufwand und dem Beschwerdewert nicht unmittelbar geäußert. Allerdings hat die Beklagte vorgetragen, die durch Ziffer 1. a) des Urteilstenors betroffene Antriebsstation nur ein Mal hergestellt zu haben (Bl. 232 d.A.). Im Blick auf Ziffer 1. b) des Urteils macht die Beklagte geltend, lediglich zwei Mal nach diesem Patent gebaut zu haben, gegenwärtig aber davon keinen Gebrauch zu machen (Bl. 235 f. d.A.). Falls sich die Beklagte aber die Erfindung des Klägers - wie sie vorträgt - praktisch nicht zu Nutze macht, kann die mit der Berufung angefochtene Verurteilung, in detaillierter Form Auskunft zu erteilen, keinen messbaren Kostenaufwand hervorrufen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte erstinstanzlich dargetan hat, mit der Vorlage einer Einsatzliste des Maschinenrahmens MR 600 dem Auskunftsbegehren des Klägers bereits genügt zu haben (Bl. 54, 66 d.A.).
b) Ferner ermäßigt sich die Beschwer der Beklagten wegen des von ihr erstinstanzlich erteilten Anerkenntnisses (Bl. 40 d.A.).
aa) Wird - wie hier - ein Anerkenntnis im Rahmen eines schriftlichen Vorverfahren erteilt, so handelt es sich um eine für den gesamten Rechtsstreit unwiderrufliche Prozesshandlung. Das Anerkenntnis behält seine Wirkung für den gesamten Prozess unabhängig davon, ob der Kläger einen Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils gestellt hat, ein Versäumnisurteil ergangen oder streitig verhandelt wurde. Folglich muss das Anerkenntnis während der gesamten Verfahrensdauer berücksichtigt und zur Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung gemacht werden (BGH NJW 1993, 1717 f.).
bb) Abgesehen von einer gewissen Präzisierung (Bl. 40 d.A.) hat die Beklagte den mit der Klage verfolgten Auskunftsanspruch im Rahmen der Klageerwiderung anerkannt. Später hat der Kläger seinen Antrag zwar umgestellt (Bl. 178 ff. d.A.). In einer etwaigen Klageerweiterung sind aber die ursprünglichen, von der Beklagten anerkannten Anträge enthalten. Mithin bedürfte es der Darlegung durch die Beklagte, in wieweit in den über das Anerkenntnis hinausgehenden Auskunftsantrag eine Beschwer von mehr als 600 EUR enthalten ist. Auch insoweit fehlt es an jeder Darlegung. Mithin kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdewert von 600 EUR erreicht ist.
Der Beklagte hat innerhalb der Monatsfrist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO Anschlussberufung eingelegt (Bl. 260, 264 d.A.). Jedoch verliert eine Anschließung ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgewiesen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird (§ 524 Abs. 4 ZPO). Da die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen wurde, ist die Anschlussberufung des Klägers wirkungslos geworden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, während die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO beruht.
Der Beschwerdewert und der Streitwert des Berufungsverfahrens werden im Blick auf den geringen, durch die Auskunftserteilung verursachten Aufwand in Höhe von jeweils 300 EUR festgesetzt.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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