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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 13.04.2005
Aktenzeichen: 1 U 522/04
Rechtsgebiete: ZPO, MarkenG


Vorschriften:

ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 313 a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 540 Abs. 2
MarkenG § 14
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG § 15
MarkenG § 19
MarkenG § 19 Abs. 1
MarkenG § 19 Abs. 2
Zum Umfang des markenrechtlichen Auskunftsanspruches.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL

1 U 522/04

Verkündet am 13.04.2005

In dem Rechtsstreit

wegen markenrechtlichem Auskunftsanspruch

hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Theis, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Kuhn-Krüger sowie die Richterin am Oberlandesgericht Fritsch-Scherer

für Recht erkannt:

Tenor:

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 09. September 2004 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken - 1 O 287/03 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die durch diese Entscheidung begründete Beschwer der Beklagten wird auf 8.000 € festgesetzt.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 ZPO zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den - einzig noch im Streit befindlichen - Auskunftsanspruch betreffend die Benennung der Namen und Anschrift der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der in Rede stehenden Gangwahlschalter als begründet erachtet. Das Auskunftsbegehren der Klägerin findet seine hinreichende Grundlage in § 19 Abs. 1, 2 MarkenG. Der Senat macht sich vorab die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zu eigen und nimmt auf diese zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

1. Dem Auskunftsanspruch der Klägerin steht insbesondere nicht entgegen, dass auf der Grundlage des Sachvortrages der Beklagten die Aufbringung der Typenschilder mit der Marke der Klägerin nur erfolgt sein soll, um die Konstruktionszeichnungen der Klägerin exakt 1:1 umzusetzen. Die Vorschrift des § 19 Abs. 1, 2 MarkenG ist nicht auf die Fälle der Markenpiraterie, in denen eine fremde Ware vorsätzlich zu Täuschungszwecken mit der Marke versehen wird, beschränkt. § 19 MarkenG gewährt vielmehr einen - verschuldensunabhängigen - Auskunftsanspruch bei jedweder Kennzeichenverletzung i.S. der §§ 14, 15 MarkenG, insbesondere auch in einem Fall der vorliegenden Art ( vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2002/ 23 ff; OLG Köln GRUR 1999/ 346; Fezer, MarkenR, 2.Aufl., §1 Rz.7; Althammer/ Ströbele/ Klaka, MarkenG, 6.Aufl., §19 Rz.7; Ingerl/ Rohnke, MarkenG, §19 Rz.10).

Eine schuldlos irrtümliche Verwendung der Marke der Klägerin entlastet die Beklagte mithin keineswegs. Ausreichend ist insoweit die Verwirklichung des objektiven Verletzungstatbestandes (Fezer, a.a.O., § 19 Rz. 4).

2. Dem Landgericht ist zudem darin zu folgen, dass die in § 19 MarkenG normierte Auskunftsverpflichtung sich im Streitfall auch auf die Benennung der Lieferanten der Gangwahlschalter als zunächst "neutraler" Gegenstände bezieht. Ziel des Auskunftsanspruches, der auf das Gesetz zur Bekämpfung der Produktpiraterie vom 7.3.1990 (BGBL.I 1990, 422) zurückgeht, ist es, den Schutzrechtsinhaber in die Lage zu versetzen, die Quellen und Vertriebswege der schutzrechtsverletzenden Gegenstände schnell und vollständig zu verschließen. Dieser Intention des Gesetzgebers ist nur dann in der gebotenen Weise Genüge getan, wenn sich die Auskunftspflicht auch auf solche Lieferanten des Verletzers erstreckt, die zwar selbst die widerrechtliche Kennzeichnung nicht vorgenommen haben, die aber als Gehilfe, Anstifter oder Mittäter in Betracht kommen (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2002, 23; BGHZ 128, 220, 223 zur gleichlautenden Regelung des § 140b PatG; Fezer, a.a.O., § 19 Rz. 9; a. A. ohne Begründung, Alt/ Ströbele/ Klaka, MarkenG, 5. Aufl., 1997, § 19 Rz. 3). Andernfalls wäre der Schutzrechtsinhaber im Übrigen der Gefahr ausgesetzt, dass der Verletzer zum Schutz der Lieferanten - wahrheitswidrig - behauptet, er allein habe die markenrechtsverletzende Kennzeichnung vorgenommen. Da der Schutzrechtsinhaber diese Behauptung in aller Regel nicht wird widerlegen können, liefe der Auskunftsanspruch in diesen Fällen praktisch leer. Folgerichtig ist zu den Parallelvorschriften mit inhaltsgleichen Auskunftsansprüchen (§140 b PatG, §101 a UrhG, §24 b GebrMG, §37 SortenschutzG) weitgehend anerkannt, dass der Verletzte volle Information über den Vertriebsweg erhalten soll und dass es für die Pflicht zur Benennung der Lieferanten nicht darauf ankommt, ob diese ihrerseits eine (eigene) Schutzrechtsverletzung begangen haben. Der Klägerin ist mithin die Möglichkeit zu eröffnen, selbst die Beteiligung des Vorlieferanten an der Rechtsverletzung zu überprüfen, jedenfalls dann, wenn es sich - wie im Streitfall - um einen wesentlichen Bestandteil des Endproduktes handelt (BGHZ 128, 220, 224). Dass lediglich ein solches Verständnis des Normgehaltes der Vorschrift praktischen Bedürfnissen genügt, belegt die zumindest zweifelbehaftete erstinstanzliche Einlassung der Beklagten im Rahmen des weitergehenden Auskunftsanspruches, nicht mehr in der Lage zu sein, den oder die Lieferanten der Typenschilder zu benennen.

3. Zwar kann im Einzelfall die Verpflichtung zur Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Gegenständen den Verletzer unverhältnismäßig treffen (§ 19 Abs. 1, 2. Halbsatz MarkenG). Der kennzeichenrechtliche Auskunftsanspruch wird durch das Verbot der Unverhältnismäßigkeit als einer allgemeinen Grenze des Rechtsmissbrauchs beschränkt; die Darlegungs- und Beweislast für die Unverhältnismäßigkeit des Auskunftsverlangens trägt der Verletzer (Fezer, a.a.O., § 19 Rz. 14).

Die Beklagte hat indes keine hinreichenden Umstände vorgetragen, die die Verpflichtung zur Auskunftserteilung im konkreten Fall als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Der bloße Hinweis der Beklagten auf das zu der Klägerin bestehende Wettbewerbsverhältnis und auf die damit zusammenhängende abstrakte Gefahr, dass die durch die Auskunft erlangten Informationen von dem Verletzten zusätzlich für wettbewerbliche Zwecke genutzt werden, begründet keine Einschränkung der Auskunftsverpflichtung des Verletzers. Im Rahmen der gebotenen umfassenden Interessenabwägung zwischen dem Informationsinteresse des Verletzten einerseits und dem Geheimhaltungsinteresse des Verletzers andererseits, ist von dem grundsätzlichen Vorrang auszugehen, den der Gesetzgeber der Verfolgung und Aufdeckung der Markenrechtsverletzung eingeräumt hat. Die Preisgabe des Bezugsweges der an der Kennzeichenrechtsverletzung beteiligten Ware ist eine zugegebenermaßen dem Verletzer unangenehme, aber nach dem Willen des Gesetzgebers zum Schutze des Markeninhabers gebilligte Folge der stattgefundenen Markenrechtsverletzung. Darüber hinaus rechtfertigt auch die hier gegebene besondere Konstellation, dass die Beklagte den Auftrag zur Herstellung der Gangwahlschalter nicht erst unter Ausnutzung der Marke der Klägerin erhalten hat, und eine Täuschung der Auftraggeberin, des BWB, wohl eher fernliegend war, keine abweichende, der Beklagten günstigere Beurteilung. Die festgestellte Markenrechtsverletzung bleibt hiervon unberührt, da § 14 Abs. 2 Nr.1 MarkenG absoluten Identitätsschutz gewährt und ein Identitätsirrtum des Verbrauchers mithin nicht rechtliche Voraussetzung einer Markenkollision nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist (vgl. Fezer, a.a.O., § 14 Rz. 75). Unabhängig davon kann nicht einmal ausgeschlossen werden, dass die Abnehmerin der Gangwahlschalter (BWB) im Hinblick auf die Kennzeichnung der Gegenstände mit der Marke der Klägerin davon ausgegangen ist, Gangwahlschalter der Klägerin, die möglicherweise im Rahmen eines Subunternehmerauftrages für die Beklagte erstellt worden sind, erhalten zu haben.

4. Der Senat schließt sich im Übrigen den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts an, wonach die Erteilung der Auskunft im Streitfall auch nicht deshalb unverhältnismäßig ist, weil der Klägerin ein lediglich noch geringes Interesse an der Information zugesprochen werden kann (Fezer, a. a. O., §19 Rz.19). Weder handelt es sich um einen bloßen Einzelfall einer Kennzeichenrechtsverletzung ("Ausreißer") noch sind eventuelle Ersatzansprüche der Klägerin bereits ausgeglichen, so dass die hierzu erwähnten Ausnahmen ersichtlich nicht eingreifen.

Nach alledem erweist sich die Berufung der Beklagten als unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; diejenige der Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Ausspruch zur Beschwer erfolgt im Hinblick auf § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Voraussetzungen, unter denen die Revision zuzulassen wäre, liegen ersichtlich nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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