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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 07.02.2001
Aktenzeichen: 1 U 526/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 138
BGB § 478
BGB § 459 I
BGB § 433 II
BGB §§ 459 ff.
BGB § 477 Abs. 1
BGB § 433 Abs. 2
BGB § 119 Abs. 2
BGB § 138 Abs. 1
BGB § 138 Abs. 2
ZPO § 97 I
ZPO § 713
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 546 II
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL

1 U 526/00-117-

Verkündet am 7.2.2001

In dem Rechtsstreit

wegen Kaufpreisforderung

hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Theis, den Richter am Oberlandesgericht Schmidt sowie die Richterin am Landgericht Fritsch-Scherer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 13. Juni 2ooo verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken - Az. 6 O 220/99 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens und der Wert der durch diese Entscheidung für den Beklagten begründeten Beschwer werden auf 19.500.- DM festgesetzt.

Tatbestand:

(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

Der Kläger, der früher als Kunsthändler tätig war, macht gegen den Beklagten Restkaufpreisansprüche von insgesamt 19.500.- DM nebst Zinsen aus zwei Gemäldeverkäufen geltend.

Aus dem Mitte Mai 1998 erfolgten Verkauf eines Gemäldes des Malers Zolnhofer steht unstreitig noch eine Restforderung von 3.500.- DM zu Gunsten des Klägers offen.

Darüber hinaus hat der Kläger dem Beklagten am 6.3.1998 ein (angeblich) von dem französischen Maler Charles - Emil Jacque (23.5.1813 Paris - 7.5.1894 ebenda, Maler u. Grafiker, Mitglied der sog. Schule von Barbizon, neben Radierungen spezialisiert auf Tierbilder, vor allem Schafherden) stammendes Gemälde zum Preis von 23.000.- DM verkauft. Auf den Kaufpreis hat der Beklagte bisher lediglich eine Rate von 4.000.- DM sowie eine weitere von 3.000.- DM gezahlt, so dass noch ein Restbetrag von 16.000.- DM aussteht.

Der Kläger hatte das Gemälde des Malers Jacque, über dessen Echtheit die Parteien streiten, im März 1994 im Anschluß an eine Auktion zum Preis von 6.500.- DM von dem Münchner Auktionshaus N KG erworben (Bl. 10 d.A.).

In dem Katalog zur Auktion war das rechts unten mit "Jacque" signierte Ölgemälde mit der Bildbezeichnung "Schäfer mit seiner Herde im Wald von Barbizon" als Werk dieses Malers zum Preis von 7.500.- DM angeboten worden (Bl. 8, 9 d.A.).

Im April 1994 hat der Kläger das Gemälde zunächst an einen Kunden, den Zeugen G, zum Preis von 18.000.- DM weiterveräußert. Als sich der Beklagte für das Werk interessierte, hat es der Kläger von dem Zeugen G zurückerworben.

Während der Kläger behauptet, das Gemälde sei echt; zumindest gehe er (auch weiterhin) von dessen Echtheit aus, macht der Beklagte unter Hinweis auf eine in seinem Auftrag erfolgte Begutachtung des Werkes und die "negative Beurteilung" des vereidigten Kunstexperten Dr. B vom 23.10.1998 (Bl. 11 bis 13 d.A.) geltend, es handele sich um eine kaum werthaltige Fälschung älteren Datums. Der Beklagte sieht sich durch den Kläger, von dem er behauptet, dieser habe um die fehlende Authentizität des Werkes gewußt, arglistig getäuscht.

Mit Anwaltschreiben vom 26.1.1999 hat der Beklagte den Kaufvertrag wegen Irrtums bzw. arglistiger Täuschung angefochten; hilfsweise hat er die Wandlung und zugleich die Aufrechnung mit dem ihm zustehenden Anspruch auf Rückgewähr bereits geleisteter Zahlungen von 7.000.- DM gegen den Restkaufpreisanspruch aus dem Verkauf des Zolnhofer - Gemäldes erklärt (Bl. 14 - 16 d.A.). In dem Anwaltsschreiben wird auf eine erfolglos gebliebene persönliche Vorsprache des Beklagten mit dem Ziel der Rückabwicklung vom 15.12.1998 hingewiesen.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht den Beklagten nach Beweisaufnahme (von einer geringfügigen Korrektur des Zinsanspruches abgesehen) antragsgemäß zur Zahlung von 19.500.- DM verurteilt. Seine Entscheidung hat das Landgericht damit begründet, der Beklagte habe eine arglistige Täuschung nicht nachzuweisen vermocht. Eine Anfechtung wegen Irrtums scheide im Anwendungsbereich der Gewährleistungsvorschriften nach Übergang der Sachgefahr aus. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag unter dem Gesichtspunkt des Wuchers nach § 138 BGB nichtig sei. Sonstige Gewährleistungsansprüche seien gemäß § 477 Abs. 1 BGB verjährt. Der Beklagte sei schließlich auch nicht gemäß § 478 BGB berechtigt, die Zahlung des Restkaufpreises von 16.000.- DM zu verweigern, denn er habe nicht nachweisen können, dass er gegenüber dem Kläger - wie behauptet - bereits am 24.8.1998 die fehlende Echtheit des Gemäldes mündlich gerügt und um Rückabwicklung des Kaufvertrages nachgesucht habe.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit vorliegender Berufung, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens Klageabweisung unter entsprechender Abänderung der angefochtenen Entscheidung begehrt. Der Beklagte greift die Beweiswürdigung des Vorderrichters an und behauptet nun erstmals, ein Bekannter, der Zeuge B, habe ihm, als er diesem "einige Zeit nach dem Erwerb des Gemäldes" von dem Kauf berichtet habe, erklärt, der Kläger habe ihm, dem Zeugen, "diese Lächerlichkeit, von der doch jeder sehe, dass sie nicht echt sei" zuvor vergeblich zum Preis von 18.000.- DM zu verkaufen versucht. Nachdem der Beklagte in der Modernen Galerie des Saarlandmuseums vorgesprochen und ihm dort die Auskunft erteilt worden sei, man könne die Echtheit des Bildes nicht bestätigen, habe der Zeuge B den Beklagten zum Umtausch ermutigt. Für die Richtigkeit dieser und für seine weitere Behauptung, er habe Herrn B von dem gescheiterten Umtauschversuch vom 24.8.1998 im Nachhinein berichtet, benennt der Beklagte Herrn B nunmehr als Zeugen.

Der Kläger tritt der Berufung entgegen. Er beantragt das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung des Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme davon auszugehen, dass dem Kläger gegen den Beklagten aus zwei Gemäldeverkäufen Zahlungsansprüche gemäß § 433 Abs.2 BGB in Gesamthöhe von 19.500.- DM zustehen.

Das Berufungsvorbringen führt zu keiner vom Vorderrichter abweichenden, dem Beklagten rechtlich günstigeren Entscheidung.

Ohne dass es auf die kontrovers beurteilte Frage, ob das vom Beklagten erworbene Gemälde "Schäfer mit seiner Herde im Wald von Barbizon" ein Orginal des Malers Jacque ist oder nicht, entscheidend ankommt, greift die Rechtsverteidigung des Beklagten gegen die Zahlungsklage bereits aus anderen Gründen nicht durch.

Der zwischen den Parteien zustandegekommene Kaufvertrag ist weder wegen Wuchers nach § 138 BGB nichtig, noch kann der Beklagte den Vertrag mit Erfolg wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung anfechten. Der Beklagte kann den Kaufvertrag im Hinblick auf die vom Kläger zu Recht erhobene Verjährungseinrede auch nicht wandeln. Ihm steht ferner kein Erfüllungsverweigerungsrecht gemäß § 478 BGB zu. Der Beklagte kann sich schließlich nicht auf sonstige Weise; z.B. in Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, von seiner vertraglichen Zahlungsverpflichtung lösen und den als solchen unstreitigen, aus der Veräußerung des Zolnhofer - Gemäldes resultierenden Restkaufpreisanspruch von 3.500.- DM durch die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Rückgewähr der für das "Jacque - Gemälde" geleisteten Ratenzahlungen zu Fall bringen.

I.

Der zwischen den Parteien am 6.3.1998 geschlossene Kaufvertrag unterliegt entgegen der Auffassung des Beklagten weder der Anfechtung wegen Irrtums (1.), noch greift die am 26.1.1999 erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung mit der Folge einer Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) durch (2.):

1.

Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Echtheit eines Kunstwerkes eine verkehrswesentliche Eigenschaft darstellt (vgl. BGH NJW 93, 2103 mwNw.). Eine Anfechtung wegen Irrtums gemäß § 119 Abs.2 BGB kommt jedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil die §§ 459 ff. BGB nach ständiger Rechtsprechung ab Gefahrübergang; hier also mit der bei Vertragsabschluß am 6.3.1998 erfolgten Übergabe des Gemäldes (§ 446 BGB) der Irrtumsanfechtung als Sonderregelungen vorgehen. Nur soweit sich der Irrtum auf (andere verkehrswesentliche) Eigenschaften bezieht, die keine Gewährleistungsmängel darstellen, bleibt nach h.M. und Rechtsprechung Raum für eine Vertragsanfechtung (vgl. BGH NJW 79, 160; Palandt - Putzo, BGB, 60. Aufl. Rdn. 10 Vorbem. v. § 459 mwNw.).

Auch wenn der Wert oder Marktpreis des Gemäldes, über den sich der Beklagte - zumindest im Falle der fehlenden Echtheit - in der Tat falsche Vorstellungen gemacht haben dürfte, keine Eigenschaft im Sinne der Gewährleistungsvorschriften darstellt (vgl. Palandt, a.a.O. Rdn. 41 zu § 459 mwNw.), läßt sich auf diesbezügliche Fehlvorstellungen keine Vertragsanfechtung nach § 119 Abs.2 BGB stützen, denn der Wert als solcher ist anders als die wertbildenden Faktoren nach ständiger Rechtsprechung keine Eigenschaft im Sinne dieser Vorschrift (vgl. BGH in st. Rspr., z.B. BGHZ 16, 54, 57; Palandt - Heinrichs, a.a.O. Rdn. 27 zu § 119 mwNw.).

2.

Eine durch Gewährleistungsansprüche grundsätzlich nicht ausgeschlossene Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) scheitert - selbst wenn man zu Gunsten des Beklagten unterstellt, das Gemälde sei eine Fälschung - aus den zutreffenden, durch das Berufungsvorbringen nicht rechtserheblich in Frage gestellten Gründen der angefochtenen Entscheidung am Nachweis des für die Arglist in subjektiver Hinsicht erforderlichen Täuschungswillens. Auf die detaillierten und in der Sache überzeugenden Ausführungen Seite 8 bis 11 des landgerichtlichen Urteils (Bl. 120 bis 123 d.A.), die der Senat in vollem Umfang teilt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Der Beklagte hat mit der Berufung keine neuen entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen, dem Kläger sei die fehlende Echtheit des Gemäldes im Zeitpunkt der Veräußerung an den Beklagten entgegen den Feststellungen des Landgerichts positiv bekannt gewesen oder er habe zumindest damit gerechnet, dass es sich um eine Fälschung handelt und dies billigend in Kauf genommen.

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sei noch folgendes angemerkt:

Der im Kunsthandel, insbesondere von Auktionshäusern, üblicherweise verwendete formularmäßige Haftungsausschluß für den Fall fehlender Echtheit von Kunstwerken stellt bereits kein Indiz dafür dar, dass der Auktionator selbst damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass es sich bei den veräußerten Werken entgegen den Katalogangaben um Falsifikate handelt. Hintergrund der Freizeichnungsklauseln ist vielmehr, dass sich die Echtheit - speziell älterer - Kunstwerke nicht mehr durch Rückfragen bei den in der Regel lange verstorbenen Schöpfern der Werke zweifelsfrei klären läßt und dass selbst von anerkannten Sachverständigen erstellte Echtheitsexpertisen keine sichere Gewähr dafür bieten, dass es sich tatsächlich um Orginalwerke des Künstlers handelt, dem sie zugeschrieben werden.

Wer, wie der Kläger, in einem Katalog als Originale ausgewiesene Werke von anerkannten Auktionshäusern erwirbt, ohne dass es zuvor allgemein zugängliche warnende Hinweise auf die fehlende Echtheit des Kunstobjekts gegeben hat, kann und darf ungeachtet der Haftungsfreizeichnung auf die Richtigkeit der Katalogangaben vertrauen. Anhaltspunkte dafür, dass dies im Falle des Klägers anders war, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Auch der (angeblich branchenbekannte) Umstand, dass der Geschäftsführer des Auktionshauses, Konsul N, keine Zulassung als amtlich vereidigter Sachverständiger bei der IHK München mehr besitzt, läßt keinen Rückschluß auf ein arglistiges Handeln des Klägers zu.

Es wird weder mitgeteilt, wann, noch aus welchen Gründen die Zulassung in Wegfall geraten ist. Der Beklagte hat der Darstellung des Klägers, Konsul N sei allein aus Altersgründen nicht mehr als Gutachter tätig (Bl. 174 d.A.), mit Schriftsatz vom 16.11.2000 nicht widersprochen.

Der nach dem Dafürhalten des Beklagten "unverhältnismäßig niedrige" Auktionspreis kann für sich allein mit Blick auf die im Kunsthandel, wie allgemein bekannt, besonders hohe Bandbreite der Käufern abverlangten, von zahlreichen Unwägbarkeiten beeinflußten Preise, nicht als taugliches Indiz dafür bemüht werden, dass der Kläger schon deshalb billigend in Kauf genommen hat, dass es sich bei dem von dem Münchner Auktionshaus erworbenen Werk nicht um ein Orginal des Malers Jacque handelt.

Die Argumentation des Beklagten läßt außer Acht, dass Auktionshäuser im eigenen Interesse darauf bedacht sind, die Kunstwerke (auch Kommissionsware) zu einigermaßen realistischen, nach ihrem Dafürhalten am Markt durchsetzbaren Preisen anzubieten. Die Annahme, das Auktionshaus habe das streitgegenständliche Bild zu einem über alle Maßen niedrigen Preis angeboten, liegt schon aus diesem Grund eher fern. Unterstellt man, wie der Beklagte dies offenbar will, das Auktionshaus habe gewußt, dass es sich bei dem Werk um eine Fälschung handelt, wäre es ebenfalls törricht gewesen, einen Preis anzusetzen, der so niedrig war, dass er bei dem in der Regel sachkundigen Auktionspublikum den Verdacht erregen mußte, dass es sich nicht um ein Orginal handeln kann.

Gerade die objektiv feststehenden Erwerbsumstände sprechen gegen die behauptete Kenntnis des Klägers von der (angeblich) fehlenden Authentizität des Werkes. Der Kläger hat das Ölgemälde unstreitig und durch Urkunden belegt zum Preis von 6.500.- DM zuzüglich 12 % Aufgeld und Mehrwertsteuer von dem Auktionshaus erworben (vgl. Bl. 10 d.A.). Es fragt sich, weshalb der Kläger - Bösgläubigkeit unterstellt - knapp 8.000.- DM für ein Gemälde aufwenden sollte, von dem er selbst angenommen hat, dass es sich um ein wertloses Plagiat handelt ? Dafür, dass der Kläger in der Hoffnung gehandelt haben könnte, ihm werde es gelingen, die von ihm als solche erkannte Fälschung unter bewußter Inkaufnahme einer Gefährdung seines bis dahin nicht zweifelhaften Geschäftsrufes und von Prozeßrisiken auf betrügerische Weise an Kunden als Orginal weiterzuveräußern, gibt es nicht den geringsten Anhalt.

Auch der unwidersprochen gebliebene Hinweis in der Berufungsbegründung, der Kläger sei jedenfalls bis zum Jahr 1989 selbst als Gutachter im Kunst - und Antiquitätenhandel tätig gewesen, ist dem Beklagten mit Blick auf den von ihm zu führenden Arglistnachweis nicht behelflich. Das mögliche Feld gutachtlicher Tätigkeiten im Kunst- und Antiquitätenhandel ist weit gesteckt. Selbst wenn der Kläger, was der Beklagte nicht einmal konkret behauptet, speziell auf dem Gebiet der Malerei Gutachten erstellt haben sollte, ist schon dieser thematisch begrenzte Bereich so komplex, dass es den "Universalspezialisten" für Gemälde aller Art nicht gibt. Dazu, dass der Kläger über besonderen Sachverstand verfügt, der ihn zu einer verläßlichen Bewertung der Echtheit von Werken der Maler der sog "Barbizon - Schule" in die Lage versetzt, ist überhaupt nichts vorgetragen. Im übrigen erschließt sich die fehlende Echtheit von Gemälden - folgt man der Beurteilung des vom Beklagten bemühten Kunstexperten Bühler und geht von einer sog. "alte Fälschung" aus - nicht ohne weiteres. Vielmehr muß auch der anerkannte Experte eingehende Untersuchungen anstellen, um mit Anspruch auf wissenschaftliche Seriösität behaupten zu können, es liege eine Fälschung vor. Dass der Kläger derartige Überprüfungen vorgenommen hat, wird nicht einmal behauptet.

Die Arglist läßt sich schließlich nicht damit begründen, der Kläger habe das streitgegenständliche Gemälde vor der Veräußerung an den Beklagten bereits dem zweitinstanzlich als Zeugen benannte Herrn B zum Preis von 18.000.- DM vergeblich zu verkaufen versucht.

Ob und wie der Zeuge B dem Kläger gegenüber seine (angebliche) Kaufablehnung begründet hat, ist nicht dargetan. Der Beklagte behauptet lediglich, der Zeuge B habe ihm, dem Beklagten, erklärt "es sehe doch jeder, dass das Bild nicht echt ist". Der Beklagte gibt somit nur den Inhalt eines Gespräches wieder, das er selbst mit dem Zeugen zu einem nicht näher konkretisierten Zeitpunkt nach dem Erwerb des Gemäldes geführt haben will (vgl. Bl. 159 d. A.).

Äußerungen des Zeugen B, die dem Kläger ernstzunehmende Hinweise darauf hätten sein können, dass das von ihm regulär von einem anerkannten Kunstauktionshaus als Original erworbene Gemälde eine Fälschung ist, werden nicht mitgeteilt. Der Beklagte trägt weder vor, was der Zeuge B dem Kläger genau gesagt haben soll, noch wird einsichtig aufgezeigt, aufgrund welcher besonderen fachlichen Qualifikation der Zeuge überhaupt in der Lage gewesen sein könnte, die fehlende Authentizität des Gemäldes ohne eingehende Untersuchung quasi "auf den ersten Blick" festzustellen.

Mangels Entscheidungsrelevanz bedurfte es keiner Beweiserhebungen zu diesem unsubstantiierten, nicht den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Beweisantritt ( § 373 ZPO ) genügenden Vorbringen.

II.

Da ein Täuschungs- und Schädigungsvorsatz aus den bereits erläuterten Gründen nicht nachgewiesen ist, scheiden auf das negative Interesse gerichtete Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823, 826 BGB i.V.m. § 263 StGB), aufgrund deren der Beklagte vom Kläger verlangen könnte, so gestellt zu werden, als wenn er nicht getäuscht worden wäre, aus.

III.

Der zwischen den Parteien am 6.3.1998 geschlossene Kaufvertrag ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht als "wucherisches Rechtsgeschäft" gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

Da die Voraussetzungen des § 138 Abs.2 BGB nicht belegt sind, käme Nichtigkeit nur nach § 138 Abs. 1 BGB in Anwendung der von der Rechtsprechung zum groben, besonders auffälligen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung entwickelten Grundsätze in Betracht. Der Bundesgerichtshof vertritt die Ansicht, ein krasses Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung lasse in der Regel den Schluß auf die erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils und damit auf den sittenwidrigen Charakter des Rechtsgeschäftes zu (vgl. BGH NJW 2000, 1487; 1995, 2635; Palandt - Heinrichs, a.a.O., Rdn. 34 a zu § 138 BGB m.w.Nw). Die Rechtsprechung zieht die Grenzlinie für ein auffälliges Mißverhältnis dort, wo der Wert der Leistung den der Gegenleistung um 200 % übersteigt (vgl. BGH NJW - RR 90, 1199).

Diese, meist auf Kaufverträge über Grundstücke oder ähnlich wertvolle Sachen Bezug nehmende Rechtsprechung, setzt jedoch voraus, dass es sich um Gegenstände handelt, deren als Vergleichsmaßstab dienender objektiver Wert anhand eines marktüblichen Preises mit hinreichender Sicherheit bestimmbar ist. Ihr sind aber Grenzen gesetzt, wenn Bewertungsschwierigkeiten oder ein sog. gespaltener Markt (Händler/Sammler) existieren.

Nach Auffassung des Senats bestehen grundsätzliche Bedenken, die an ein grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung anknüpfende Beweiserleichterung für die Feststellung der verwerflichen Gesinnung auf den Kunsthandel zu übertragen. Dies deshalb, weil der Marktwert von Kunstgegenständen, namentlich der von Gemälden, erheblichen Schwankungen unterliegt und keineswegs so verläßlich festzustellen ist, wie etwa der von Grundstücken oder der anderer Verkehrsobjekte mit festem Marktgefüge.

Während bei Objekten mit gesichertem Verkehrswert die Annahme, der durch das Geschäft Begünstigte sei sich der Wertinkongruenz bewußt gewesen, wenn der "marktübliche" Preis auffällig, d.h. um mehr als das Doppelte überschritten wird, durchaus berechtigt sein mag, gilt das beim Handel mit Kunstgegenständen nicht in gleicher Weise. Deren "Marktwert" ist weniger transparent und festgefügt. Er wird durch zahlreiche, kaum objektivierbare Unwägbarkeiten geprägt, z. B. den sich wandelnden Zeitgeschmack ("Modetrends"), individuelle Wertschätzung und andere, dem Kunstbetrieb, dem Geschäfte mit spekulativem Charakter nicht fremd sind, immanente irrationale Überlegungen. So werden schon für Orginalwerke desselben Künstlers am Markt höchst unterschiedliche Preise erzielt, ohne dass die Gründe hierfür ohne weiteres nachvollziehbar sind. Nicht von ungefähr bereitet die "Bewertung" von Kunstwerken, sowohl was deren Echtheit, als auch was deren " Marktwert" anbelangt, erhebliche Schwierigkeiten. Das gilt nicht nur für die Gegenwartskunst, sondern auch für ältere Kunstgegenstände wie das hier in Rede stehende, angeblich aus der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts von dem Maler Jacque stammende Ölgemälde. Die Erfahrung lehrt, dass Werke die heute begehrt und zu guten Preisen absetzbar sind, morgen schon schwer verkäufliche " Ladenhüter " sein können und dass der "Marktwert" letztlich der Preis ist, den irgend jemand, aus welchen Gründen auch immer, bereit ist, für ein Kunstwerk ( oder ein Objekt, das für Kunst gehalten oder ausgegeben wird ) zu zahlen.

Schon wegen dieser Unwägbarkeiten und Beurteilungsschwierigkeiten, die auch daraus resultieren, dass Kaufentscheidungen in einer beachtlichen Zahl von Fällen nicht von Überlegungen wirtschaftlicher Vernunft, sondern von effektiver Wertschätzung oder anderen Unwägbarkeiten getragen sind, kann im Kunsthandel ein "objektiver Marktwert" in der Regel nicht hinreichend zuverlässig ermittelt werden. Diese Bewertungsschwierigkeiten verbieten es nach Aufassung des Senats, über den Erwerb von Kunstwerken geschlossene Verträge nur deshalb, weil der vermeintliche Marktwert um das Doppelte überschritten wird, schematisch als von verwerflicher Gesinnung getragene wucherische Rechtsgeschäfte zu stigmatisieren.

Auch Laien ist bekannt, dass bei der Veräußerung von Gemälden, sei es im Rahmen von Versteigerungen durch Auktionshäuser, oder beim Verkauf durch gewerbliche Händler und private Sammler, nicht selten Preise erzielt werden, die selbst die Fachwelt in Erstaunen versetzen und die in dieser Höhe niemand erwartet hätte. Ebenso kann es vorkommen, dass scheinbar günstig angebotenete Werke zu diesem Preis keinen Abnehmer finden. Eine Übertragung der zu (anderen) Verkehrsgeschäften entwickelten Grundsätze eines am Marktwert orientierten groben Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung auf den Kunsthandel begegnet aus den aufgezeigten Erwägungen grundsätzlichen Bedenken. Kaum überwindliche Bewertungsprobleme wären die Folge und der Kaufreue wurde ein weites Feld bereitet.

Aber selbst wenn man in Fällen krasser Wertinkongruenz auch beim Verkauf von Kunstwerken auf die für den Wuchertatbestand erforderlichen subjektiven Voraussetzungen schliessen wollte, rechtfertigt allein der Umstand, dass der Kläger beim Verkauf des Gemäldes an den Beklagten im Jahr 1998 einen deutlich höheren Preis erzielt hat, als er selbst im Jahr 1994 bei dem Münchner Auktionshaus hierfür entrichtet hat, nicht die Annahme eines groben Mißverhältnisses. Die Preisgestaltung des Klägers, der das Bild nach dem Erwerb für 800.- DM neu hat rahmen lassen und der das Gemälde nach dem Beweisergebnis erster Instanz vor dem Weiterverkauf an den Beklagten zum Preis von 20.000.- DM von dem Zeugen G zurückerworben hat, bewegt sich in einem für den Kunsthandel, in dem erhebliche Gewinnmargen beim Wiederverkauf von Händlern an Privatkunden keineswegs unüblich sind, akzeptablen Rahmen.

Der Beklagte hat in anderem Zusammenhang selbst darauf hingewiesen, dass der von dem Auktionshaus im Katalog genannte Preis für ein Orginal des Malers Jacque - unterstellt es hat sich um ein solches gehandelt - vergleichsweise niedrig gewesen sei.

Der Bundesgerichtshof hat in einer neueren Entscheidung (BGH, Urt. v. 22.12.J999; VIII ZR 111/ 99; besprochen in EWiR 2000, 371 f.; veröffentlicht in NJW 2000, 1254 ), festgestellt, dass ein Kaufpreis auch bei erheblicher Überschreitung des "Marktwertes" dann nicht sittenwidrig überhöht ist, wenn es einen sog. gespaltenen Markt (Händler/Sammler) gibt und sich das Entgelt in dem Markt, in dem es vereinbart worden ist - hier also beim Verkauf vom Kunsthändler an den Privatkunden - unter Berücksichtigung handelsüblicher Gewinnspannen im Bereich des noch Tolerabelen bewegt.

Daher kann bei einem Kauf von einem Händler Sittenwidrigkeit nicht einfach aus dem vorliegend unstreitigen Überschreiten des Händlereinkaufspreises hergeleitet werden (vgl. BGH a.a.O.).

In Anwendung dieser Grundsätze ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger dem Beklagten das streitgegenständliche Gemälde unter Berücksichtigung branchenüblicher Aufschläge auf den Händlereinkaufspreis zu einem Preis, der das Doppelte des durchschnittlichen Händlerverkaufspreises betragen hat, veräußert hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn man unterstellt, dass es sich um ein Orginalgemälde des Künstlers Jacque handelt.

Aber auch wenn man davon ausgeht, das Gemälde sei, wie vom Beklagten behauptet, eine Fälschung, ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Zwar wäre dann wohl ein krasses Mißverhältnis zwischen dem objektiven Marktwert ( Händlerverkaufspreis ) des Gemäldes und dem vom Beklagten gezahlten Kaufpreis anzunehmen.

Ein auffälliges objektives Mißverhältnis gestattet jedoch nur "in der Regel" den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des durch den Vertrag Begünstigten. Es sind auch Fallgestaltungen denkbar, in denen die der Beweiserleichterung dienende "Regelvermutung" nicht durchgreift.

Der zu entscheidende wäre ein solcher, zu abweichender Beurteilung Anlaß gebender Fall. Unterstellt das Gemälde sei eine Fälschung, haben sich die Parteien nach dem Beweisergebnis bei Vertragsabschluss und Preisfestlegung von der (irrigen) Vorstellung leiten lassen, bei dem verkauften Gemälde handele es sich um ein Orginal.

Liegt der Sachverhalt aber so, ist es nicht gerechtfertigt, vom groben Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ohne weitere Prüfung der subjektiven Voraussetzungen auf die den Wuchertatbestand ausfüllende verwerfliche Gesinnung einer Vertragspartei zu schliessen.

Das allein an ein besonders krasses Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung anknüpfende Verdikt der Sittenwidrigkeit setzt voraus, dass sich der durch den Vertrag Begünstigte zumindest leichtfertig der Erkenntnis der Wertinkongruenz verschlossen haben muß. Diese Vermutung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Wertunterschied ohne weiteres erkennbar; er also von einer gewissen Evidenz war.

Beruht das objektiv anzunehmende auffällige Mißverhältnis jedoch ausschließlich darauf, dass sich ein von beiden Parteien bei Vertragsabschluß für echt gehaltenes Kunstwerk im Nachhinein als Fälschung erweist, wäre die Wertinkongruenz gerade nicht evident gewesen und ließe ohne weitergehende subjektive Feststellungen nicht den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers als des Begünstigten zu.

Es geht folglich nicht an, dem in einem Irrtum über die Authentizität eines Kunstwerkes befangenen redlichen Verkäufer, der möglicherweise selbst einen objektiv überhöhten Preis gezahlt hat, allein mit Blick auf die bei gefälschten Kunstwerken nahezu zwangsläufige Wertinkongruenz ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung mit der Folge der Nichtigkeit des Vertrages wegen Wuchers zu attestieren. Bei einem groben Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung, das in einer von den Parteien nicht erkannten fehlenden Echtheit eines Kunstwerkes seine Ursache hat, greift die ausschließlich an dem preislichen Mißverhältnis orientierte Verwerflichkeitsvermutung nicht durch. Mangels sonstiger, die subjektiven Voraussetzungen des Wuchers ausfüllender Feststellungen ist der Kaufvertrag nicht nach § 138 I BGB nichtig.

IV.

Aus der (angeblich) fehlenden Echtheit des Gemäldes resultierende Gewährleistungsansprüche des Beklagten; etwa dem auf Wandlung, sind gemäß § 477 I BGB mit dem Ablauf des 6.9.1998 verjährt und im Hinblick auf die vom Kläger zu Recht erhobene Verjährungseinrede nicht mehr durchsetzbar (§ 222 BGB).

Zwar würde die Unechtheit des Gemäldes einen Mangel i.S.d. § 459 I BGB darstellen (vgl. BGH NJW 1980, 1619). Es fehlt jedoch am Nachweis, dass der Kläger dem Beklagten diesen Mangel arglistig verschwiegen hat.

Für an das bloße Fehlen zugesicherter Eigenschaften anknüpfende Gewährleistungsansprüche gilt ebenfalls die kurze Verjährung nach § 477 I BGB.

Der kurzen Verjährung entgegenstehende Arglist liegt auch nicht in der Form vor, dass der Kläger dem Beklagten in Wahrheit nicht vorhandene Eigenschaften des Gemäldes - wobei es sich nicht unbedingt um Zugesicherte handeln muß - wider besseres Wissen oder "in's Blaue hinein" vorgespiegelt hat.

Nach der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme kann schon von einer Zusicherung hinsichtlich der Echtheit des Gemäldes bei Anwendung der für den Kunsthandel von der Rechtsprechung entwickelten strengen Anforderungen nicht ausgegangen werden (vgl. hierzu Palandt - Putzo, a.a.O. Rdn. 41, 42 zu § 459 mwNw.). Der bloße Hinweis auf die Signatur kann im Kunsthandel nicht schon als Zusicherung gewertet werden, es handele sich um ein Orginal. Dahinstehen mag, ob die Bezugnahme auf oder die Beifügung von Expertisen oder sonstigen Echtheitsbestätigungen eine Zusicherung darstellen kann, denn die Echtheit des Gemäldes dokumentierende Zertifikate dieser Art wurden dem Beklagten nicht vorgelegt (vgl. BGH NJW 95, 1673; OLG Hamm NJW 95, 2640).

Der Beklagte hat - insoweit ist dem Landgericht zuzustimmen - auch sonst keine Umstände vorgetragen und bewiesen, die die Annahme rechtfertigen, der Kläger habe bei Vertragsabschluss Erklärungen abgegeben, die dahin zu verstehen waren, dass er für die Echtheit des Gemäldes mit vertraglichem Bindungswillen einstehen wollte.

Da andere arglistige Eigenschaftsvorspiegelungen, die zu einer außerhalb der kurzen Verjährung liegenden Haftung führen könnten, ebenfalls nicht nachgewiesen sind, bleibt es bei der kurzen Verjährung nach § 477 I BGB.

V.

Aus den vom Landgericht detailliert dargelegten Gründen, auf die Bezug genommen wird (LGU 11, 12; Bl. 123, 124 d.A.), kann der Beklagte die Zahlung des Restkaufpreises nicht gemäß §§ 478, 273 BGB auf Dauer verweigern, denn er hat eine rechtzeitige, d.h. vor Eintritt der Verjährung angebrachte Mängelanzeige, oder einer solchen gleichgestellte Maßnahmen, erstinstanzlich nicht nachzuweisen vermocht.

Der Beklagte hat für die vom Kläger in Abrede gestellte rechtzeitige Mängelanzeige auch mit der Berufung keinen geeigneten Beweis angetreten.

Zu der vom Landgericht negativ beantworteten Frage, ob der Beklagte gegenüber dem Kläger bereits am 24.8.1998 die Unechtheit des Gemäldes gerügt und um Rückabwicklung des Vertrages gebeten hat, kann der zweitinstanzlich benannte Zeuge B aus eigener Wahrnehmung nichts sagen. Der Zeuge soll lediglich bestätigen können, dass er den Beklagten im August 1998 nach dessen Vorsprache in der "Modernen Galerie" des Saarlandmuseums ermuntert habe, beim Kläger mit diesem Ziel vorstellig zu werden.

Weiter ist der Zeuge zu der Behauptung benannt, der Beklagte habe ihn, den Zeugen, im Nachhinein - wann genau wird nicht mitgeteilt - vom Zeitpunkt der Vorsprache und von der Rücknahmeweigerung des Klägers unterrichtet.

Bei den ins Wissen des Zeugen B gestellten Tatsachen handelt es sich um bloße Indizien; um Hilfstatsachen also, die allenfalls geeignet sind, mögliche, jedoch keineswegs zwingende logische Schlußfolgerungen im Hinblick auf den unmittelbaren Beweistatbestand zuzulassen (zur Problematik vgl. Zöller - Greger, ZPO, 22. Aufl. Rdn. 9a zu § 286).

Beweiserhebungen über diese Indiztatsachen waren nach Ansicht des Senats nicht geboten, da nach dem vom Landgericht zutreffend beurteilten Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme keinerlei Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des vom Beklagten behaupteten Herganges besteht. Es geht vorliegend nicht darum, letzte noch bestehende Unsicherheiten im Sinne der Hinzufügung eines (weiteren) Mosaiksteinchens zu beseitigen. Vielmehr bestehen gegen die Richtigkeit der unmittelbaren Beweisbehauptung des Beklagten nach dem bisherigen Beweisergebnis durchgreifende Bedenken. Es spricht überhaupt nichts für den vom Beklagten geltend gemachten Hergang.

Ergänzend zu den Ausführungen des Landgerichts, denen der Senat beitritt, sei angemerkt, dass unverständlich ist, weshalb der Beklagte die in dieser Instanz erstmals behaupteten, seiner Rechtsverteidigung dienlichen Gespräche mit dem Zeugen B, obwohl er hieraus relativ früh erste Hinweise auf die fehlende Echtheit des Gemäldes gewonnen haben will, in seiner Parteivernehmung durch das Landgericht, in der er eingehend zum gesamten Ablauf befragt worden ist (vgl. Bl. 92 bis 94 d. A.), mit keinem Wort erwähnt hat.

Hinzu kommt, dass der Beklagte in dem Anwaltsschreiben vom 26.1.1999, mit dem er den Vertrag angefochten hat, zwar auf eine persönliche Vorsprache und ein Rückabwicklungsangebot hingewiesen hat. Dies soll aber nicht im August 1998, sondern erst nach Erstellung der Negativ-Beurteilung vom 23.10.1998 und damit zu einem Zeitpunkt gewesen sein, als bereits Verjährung eingetreten war. Im übrigen wäre es lebensfremd anzunehmen, dass der Beklagte als Käufer eines teuren Gemäldes, wäre er in derart drastischer Form, wie angeblich durch den Zeugen B geschehen, auf den Umstand, dass es sich bei dem Werk um eine Fälschung handelt hingewiesen und sein Wandlungsansinnen vom Verkäufer zurückgewiesen worden, Monate zuwartet, bevor er einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt.

Angesichts dieser eindeutig gegen die Richtigkeit der Beweisbehauptung sprechenden Gesamtumstände, wären die vom Zeugen B gegebenenfalls bestätigten Indiztatsachen in der Gesamtschau nicht geeignet, dem Senat die Überzeugung zu vermitteln, dass der Beklagte tatsächlich bereits am 24.8.1998 gegenüber dem Kläger die fehlende Echtheit des Gemäldes gerügt hat.

VI.

Letztlich kann sich der Beklagte auch nicht über die Grundsätze betreffend den Wegfall der Geschäftsgrundlage von der am 6.3.1998 eingegangenen Zahlungsverpflichtung lösen oder eine Anpassung des Kaufpreises an den "wahren" Marktwert des (angeblich) gefälschten Gemäldes erreichen.

Dahinstehen mag, ob die durch einen eventuellen gemeinsamen Irrtum der Parteien bei Vertragsabschluß bewirkte Äquivalenzstörung einen Anwendungsfall der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage darstellen würde.

Die Rechtsfrage ist nur von theoretischer Bedeutung und bedarf keiner Vertiefung, weil die Rechtsfolgen des Fehlens der Geschäftsgrundlage im Anwendungsbereich der Gewährleistungsvorschriften, jedenfalls soweit es sich, wie hier, um Fehler oder zusicherungsfähige Eigenschaften handelt, nach ständiger Rechtsprechung ausgeschlossen sind (vgl. BGHZ 117, 159 mwNw.).

Da sich der Beklagte somit nicht erfolgreich von der vertraglichen Zahlungsverpflichtung lösen kann und ihm mithin auch kein aufrechenbarer Rückgewähranspruch betreffend bereits geleistete Teilzahlungen zusteht, mit dessen Hilfe er den als solchen unstreitigen Anspruch des Klägers nach § 433 II BGB aus dem Verkauf des Zolnhofer-Gemäldes zu Fall bringen kann, war seine Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, während die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO folgt.

Die Festsetzung des Streitwertes des Berufungsverfahrens und des Wertes der für den Beklagten begründeten Beschwer waren mit Rücksicht auf § 546 II ZPO veranlaßt.

Ende der Entscheidung

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