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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 22.06.2005
Aktenzeichen: 1 U 567/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, EGBGB
Vorschriften:
BGB § 295 | |
BGB § 323 | |
BGB § 323 Abs. 1 | |
BGB § 323 Abs. 5 S. 2 | |
BGB § 346 | |
BGB § 346 Abs. 1 | |
BGB § 346 Abs. 2 | |
BGB § 346 Abs. 2 Nr. 1 | |
BGB § 346 Abs. 2 Nr. 2 | |
BGB § 346 Abs. 2 Satz 2 | |
BGB § 347 | |
BGB § 347 Abs. 2 | |
BGB § 434 | |
BGB § 434 Abs. 1 | |
BGB § 437 Nr. 2 | |
ZPO § 31 | |
ZPO § 85 | |
ZPO § 139 | |
ZPO § 264 Nr. 2 | |
ZPO § 308 Abs. 1 | |
ZPO § 511 | |
ZPO § 513 | |
ZPO § 517 | |
ZPO § 519 | |
ZPO § 520 | |
ZPO § 529 | |
ZPO § 529 I Nr. 2 | |
ZPO § 530 | |
ZPO § 531 | |
ZPO § 531 Abs. 2 | |
ZPO § 533 Nr. 1 | |
ZPO § 533 Nr. 2 | |
ZPO § 540 Abs. 1 | |
ZPO § 546 | |
EGBGB Art 229 § 5 |
2. Ist die Innenverkleidung der vorderen Fahrzeugtüren konstruktiv bedingten formunbeständig und platzt diese in Höhe der Außenspiegel schlitzartig auf, liegt bei einem Gebrauchtfahrzeug ein erheblicher Mangel vor, der den Erwerber nachfehlgeschlagenen Reparaturversuchen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
Tenor:
I. Auf die Erstberufung der Beklagten und die Zweitberufung des Klägers wird das am 30. September 2004 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken - Az. 16 O 42 / 03 - wie folgt abgeändert und insgesamt neu gefasst :
1. Die Beklagte wird verurteilt , an den Kläger 8.633,88 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz seit 24.1.2003 sowie 1.190,93 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz seit 20.6.2003 zu zahlen , und zwar Zug um Zug gegen Herausgabe des PKW Marke VW Sharan, Typ 2,0i , FG. Nr. .
2. Es wird festgestellt , dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen .
II. Die weiter gehende Erstberufung des Beklagten und die weiter gehende Zweitberufung des Klägers werden zurückgewiesen .
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen zu 69 % der Beklagten und zu 31 % dem Kläger zur Last . Die Kosten des ersten Rechtszuges hat zu 92 % die Beklagte und zu 8 % der Kläger zu tragen .
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar .
V. Der Wert der durch diese Entscheidung für den Kläger begründeten Beschwer wird auf 866,12 EUR ( 9.500 - 8.633,88 ) festgesetzt . Der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt 9.931.72 EUR ( 8.633,88 + 1.190,93 + 106,91 ) .
VI. Die Revision wird nicht zugelassen .
Tatbestand:
A. Der Kläger macht mit vorliegender Klage gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit dem Rücktritt von einem PKW - Kaufvertrag geltend .
Am 9.7.2002 bestellt der Kläger bei der Beklagten einen gebrauchten VW Sharan . Das im März 1996 erstmals zugelassene Fahrzeug hatte eine Laufleistung von 98.000 km . Der Kaufpreis betrug 12.000 EUR . Der Kläger zahlte einen Betrag 9.500 EUR in bar. Die restlichen 2.500 EUR wurden durch die Inzahlungnahme des Opel Vectra des Klägers entrichtet ( Bl. 24 d.A. ) . Der Kläger konnte den Kaufgegenstand erst bei der Übergabe , die am 17.7.2002 erfolgte ( Bl.5 d.A. ) , besichtigen .
Schon kurz nach Übernahme rügte der Kläger mit Schreiben vom 27.8.2002 ( Bl. 25 bis 27 d.A. ) Mängel an dem PKW . Die Beanstandungen betrafen u.a. eine Roststelle sowie Schäden an der Innenverkleidung der Türen . Der Kläger forderte die Beklagte unter Fristsetzung zum 15.9.2002 auf , die Mängel zu beseitigen . Wegen dieser und weiterer Beanstandungen des Klägers wurde das Fahrzeug insgesamt drei Mal zwecks Mangelbehebung in eine Werkstatt gebracht .
Da die Nachbesserungsversuche aus Sicht des Klägers zu keinem befriedigenden Ergebnis führten , erklärte dieser mit Schreiben vom 30.12.2002 ( Bl. 6 d.A. ) den Rücktritt vom Kaufvertrag . Zur Begründung machte der Kläger geltend , die in dem Kündigungsschreiben im einzelnen erwähnten Mängel seien - soweit sie der Beklagten bekannt waren - teilweise nur laienhaft , zum Teil überhaupt nicht behoben worden und seit der letzten Reparatur seien neue Mängel am Anlasser , der ABS- Kontrollleuchte , dem Bremslicht sowie auffällige Fahrgeräusche hinzugekommen .
Die Beklagte wies die Rücktrittserklärung mit Anwaltsschreiben vom 22.1.2003 ( Bl. 10 d.A. ) zurück .
Zur Rechtfertigung seiner sodann erhobenen Klage , mit welcher der Kläger die Rückgewähr des bar gezahlten Kaufpreisanteils von 9.500 EUR und Ersatz von Reparaturaufwendungen in Höhe von 1.190,92 EUR jeweils nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe des VW Sharan, sowie Feststellung begehrte , dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befinde , hat der Kläger im Wesentlichen folgendes vorgetragen :
Das Fahrzeug weise auch nach drei Reparaturversuchen der Beklagten weiter zahlreiche Mängel auf . Die ABS- Kontrollleuchte sei defekt , zeitweilig trete ein untypisches Anlassergeräusch auf , die Innenverkleidung sei schadhaft , das Bremslicht und die Deckenleuchte seien defekt , der Lackzustand sei schlecht und es fänden sich zahlreiche Brandflecke im Innenraum . Da wiederholte Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen und weitere Mängel hinzugekommen seien, sei ihm ein Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zumutbar und er zum Rücktritt berechtigt . Die Beklagte müsse ihm die 9.500 EUR zurückerstatten . Außerdem schulde sie Ersatz der Kosten einer Reparatur von 1.190,93 EUR , die der Kläger- insoweit unstreitig - im Autohaus S. GmbH hat durchführen lassen ( vgl. Bl. 34 a d.A. ) .
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten . Sie hat die vom Kläger gerügten Mängel bestritten und geltend gemacht , das Fahrzeug habe sich in einem für ein sechs Jahre altes Gebrauchtfahrzeug mit drei Vorbesitzern üblichen Erhaltungszustand befunden . Die Brandflecken und die Roststelle seien dem Kläger bekannt gewesen, zumindest habe er sie bei Übergabe ohne weiteres erkennen können . Die vom Kläger in dem Rücktrittsschreiben vom 30.12.2002 - zum Teil erstmals - erhobenen Rügen beträfen im wesentlichen konstruktionsbedingte Eigentümlichkeiten , die hinzunehmen seien . Es handele sich nicht um echte Sachmängel. Das gelte insbesondere für die konstruktionsbedingt schadhafte Innenverkleidung , über die der Kläger bei Vertragsabschluss informiert worden sei . Insgesamt handele es sich um Bagatellschäden . Die Reparatur der Innenverkleidung verursache nach einem Kostenvoranschlag der Fa. B. lediglich Kosten von 293,25 EUR . Die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Vertrag würden daher nicht vorliegen .
Durch das nunmehr angefochtene Urteil hat das Landgericht der Klage nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens ( Bl. 75 f. d.A. ) und der Vernehmung von Zeugen ( Bl. 54 - 58 , 135 d.A. ) überwiegend stattgegeben . Der Erstrichter hat ein Rücktrittsrecht des Klägers wegen der vom Sachverständigen Dipl. Ing. E. bestätigten Mängel der Innenverkleidung ( vgl. hierzu die Fotos Bl. 83 bis 85 d.A. ) bejaht . Dieser Mangel sei weder konstruktionsbedingt unvermeidbar , noch sei er unwesentlich. Eine Gewährleistungsrechte ausschließende Mangelkenntnis des Klägers bei Vertragsabschluss ( § 442 Abs.1 BGB ) sei nicht belegt . Nach den §§ 434,437 Nr.2 , 323 BGB schulde die Beklagte dem Kläger daher Rückgewähr von 9.500 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des VW Sharan . Von den 9.500 EUR seien jedoch insgesamt 3.147,32 EUR für gezogene Nutzungen in Abzug zu bringen , da der Kläger mit dem Fahrzeug mehr als 28.000 km zurückgelegt habe . Weiter stehe dem Kläger gemäß § 347 Abs.2 BGB ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 1.190,93 EUR für von ihm verauslagte Reparaturkosten zu . Schließlich hat der Erstrichter festgestellt , dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.
Gegen dieses Urteil , auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe bezüglich des erstinstanzlichen Sach - und Streitstandes gemäß § 540 Abs.1 ZPO Bezug genommen wird , haben beide Parteien Berufung eingelegt .
Die Beklagte begehrt mit ihrer Erstberufung eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin , dass die Klage insgesamt abgewiesen ist . Sie ist der Ansicht , das Landgericht habe die konstruktionsbedingten Verformungen der Kunststoffinnenverkleidung der vorderen Türen in Höhe der Außenspiegel zu Unrecht als Sachmangel gewertet . Zumindest liege unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung kein erheblicher Mangel vor . Da auch sonst keine relevanten Mängel nachgewiesen seien , sei die Klage abzuweisen .
Die Beklagte beantragt dementsprechend ( Bl. 177, 178 , 223, 224 d.A. ) ,
das angefochtene Urteil dahin abzuändern , dass die Klage abgewiesen wird.
Der Kläger beantragt ( Bl. 190, 198 , 223, 224 d.A. ) ,
die Erstberufung der Beklagten zurückzuweisen .
Der Kläger verteidigt im wesentlichen die landgerichtliche Entscheidung ; meint aber , das Landgericht habe ihn darauf hinweisen müssen , dass gezogene Nutzungen herauszugeben sind .
Mit seiner Zweitberufung strebt der Kläger eine Korrektur des angefochtenen Urteils dahin an, dass die Beklagte zur Rückzahlung von 9.500 EUR verurteilt wird . Zur Rechtfertigung seines Rechtsmittels macht der Kläger geltend , wenn das Landgericht ihn darauf aufmerksam gemacht hätte , dass gezogene Nutzungen in Abzug gebracht werden , hätte er dargelegt , dass ihm dessen ungeachtet ein Zahlungsanspruch in Höhe von 9.500 EUR zusteht . Er könne nämlich für den in Zahlung gegebenen Opel Vectra Wertansatz in Höhe von 2.500 EUR verlangen , was nunmehr geschehe . Außerdem habe er in der Zeit von August 2003 bis Mai 2004 weitere Reparaturen vornehmen lassen . Diese Aufwendungen in Gesamthöhe von 346,38 EUR müsse die Beklagte ihm ebenfalls ersetzen . Außerdem habe das Landgericht bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung eine zu niedrige Gesamtfahrleistung von 200.000 km statt 250.000 km zugrunde gelegt . Dies alles berücksichtigend stehe ihm ein Zahlungsanspruch in Höhe von 9.500 EUR zu.
Der Kläger beantragt ( Bl. 165 , 169 , 223, 224 d.A. ) ,
das angefochtene Urteil in Ziff.1 des Tenors dahin abzuändern , dass die Beklagte verurteilt wird , an ihn 9.500 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit 4.1.2003 zu zahlen .
Die Beklagte beantragt ( Bl. 188 , 223 , 224 d.A. ) ,
die Zweitberufung des Klägers zurückzuweisen .
Sie tritt dem Berufungsvorbringen des Klägers entgegen . Die Beklagte weist darauf hin , dass die Frage der Nutzungsentschädigung in der mündlichen Verhandlung vom 9.4.2004 sehr wohl erörtert wurde , ohne dass der Kläger dies zum Anlass für substantiierte Einwendungen genommen habe . Soweit der Kläger im zweiten Rechtszug mit neuem Tatsachenvortrag eine Klageerweiterung vornehme , sei diese nach § 531 Abs.2 ZPO nicht zuzulassen . Die Beklagte bestreitet , dass der im Kaufvertrag für den Opel Vectra in Ansatz gebrachte Betrag von 2.500 EUR dem objektiven Verkehrswert des PKW entspricht und dass es sich bei den durch die im Berufungsrechtszug erstmals vorgelegten Rechnungen belegten Aufwendungen um notwendige Verwendungen gehandelt habe .
Entscheidungsgründe:
B. Sowohl die Erstberufung der Beklagten wie auch die Zweitberufung des Klägers sind nach den §§ 511 , 513 , 517 , 519 und 520 ZPO statthaft , form - und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet worden und damit zulässig .
Die Erstberufung der Beklagten hat nur in geringem Umfang Erfolg . Statt der vom Landgericht angenommenen 3.147,32 EUR , ist für gezogene Nutzungen ein Betrag von 3.366,12 EUR in Ansatz zu bringen ( I. ) Die Zweitberufung des Klägers ist insofern begründet , als ihm gegen die Beklagte ein im Wege der Klageerweiterung geltend gemachter Wertersatzanspruch in Höhe von 2.500 EUR für den in Zahlung gegebenen Opel Vectra zusteht , den die Beklagte wegen Weiterverkaufs nicht mehr zurückgeben kann ( II. ) . Ansonsten sind beide Rechtsmittel nicht begründet
Die angefochtene Entscheidung beruht im Übrigen weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die Tatsachen , die der Senat nach den §§ 529 , 531 ZPO zugrunde zu legen hat , eine andere Entscheidung ( § 513 ZPO ) .
Die materiell - rechtliche Beurteilung richtet sich gemäß Art 229 § 5 EGBGB nach neuem Schuldrecht , denn der PKW- Kaufvertrag wurde im Juli 2002 geschlossen .
I. Zur Erstberufung der Beklagten
Die Erstberufung des Beklagten ist nur in dem bereits dargestellten Umfang begründet.
Das Landgericht hat nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme auf der Grundlage des erstinstanzlichen Sach - und Streitstandes zu Recht dahin entschieden , dass der Kläger mit Schreiben vom 30.12.2002 wirksam nach § 437 Nr.2 , 323 BGB von dem PKW- Kaufvertrag zurückgetreten ist , weil der Kaufgegenstand mangelhaft i.S.d. § 434 BGB und der Mangel mehr als nur unerheblich war . Die Fristsetzung zur Nacherfüllung ( § 323 Abs.1 BGB ) ist mit Schreiben vom 27.8.2002 erfolgt , ohne dass die Beklagte den Mangel an der Innenverkleidung beseitigt hat ( Bl. 25 bis 27 d.A. ) .
1. In Übereinstimmung mit dem Landgericht geht der Senat davon aus , dass der dem Kläger verkaufte VW Sharan jedenfalls insofern einen Mangel im Sinn des § 434 Abs.1 BGB aufweist , als die Innenverkleidung der beiden vorderen Türen im Bereich der Außenspiegel nicht formbeständig ist . Der vom Sachverständigen Dipl. Ing. E. in seinem schriftlichen Gutachten vom 31.3.2004 ( Bl. 75 f.d.A. ) bestätigte und durch Fotos veranschaulichte Mangel , haftet nach den Ausführungen des Sachverständigen Fahrzeugen der ersten Generation des Typs VW Sharan konstruktionsbedingt an und ist den Vertragswerkstätten auch bekannt ( Bl. 84 d.A. ). Das sieht die Beklagte nicht anders . Deren Mitarbeiter , der Zeuge K. (Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten ) , hat dies in seiner Vernehmung durch das Landgericht vom 9.9.2004 ebenfalls bestätigt ( Bl. 136 x d.A. ) .
Da es für Gewährleistungsansprüche nach § 437 Nr.2 BGB nur auf die Mangelhaftigkeit der Kaufsache und nicht auf ein Vertretenmüssen des Verkäufers ankommt , ist der Beklagten der Einwand , es handele sich um einen konstruktionsbedingten Fehler , nicht behelflich . Zwar haften Vertriebshändler und Lieferanten deliktsrechtlich grundsätzlich nicht für Produktfehler ( vgl. Palandt - Sprau , BGB , 63. Aufl. Rdn. 180 zu § 823 ) ; die vertragliche Gewährleistungshaftung des Verkäufers bleibt hiervon jedoch unberührt . Für den Käufer spielt es keine Rolle , wer den Mangel letztlich zu vertreten hat .
Ohne Erfolg argumentiert die Beklagte , konstruktionsbedingte " Eigentümlichkeiten und Besonderheiten " seien keine Mängel im gewährleistungsrechtlichen Sinn . Im Streitfall geht es nicht um bloße " Eigentümlichkeiten und Besonderheiten ", sondern um einen echten Konstruktionsfehler und einen hierdurch verursachten Mangel , der nach dem bei Herstellung des Fahrzeugs vorgegebenen Stand der Technik ohne weiteres vermeidbar war . Es liegt auf der Hand , dass der Käufer eines im Jahr 1996 produzierten Fahrzeugs , zumal eines solchen der gehobenen Mittelklasse, eine auch bei Sonnenschein formbeständige , für die vorausgesetzte Verwendung geeignete Innenverkleidung erwarten darf ( § 434 Abs.1 Nr.1 , 2 BGB ) . Dass eine mangelfreie Innenverkleidung schon damals technisch ohne weiteres realisierbar war, belegen die Erzeugnisse anderer Fahrzeughersteller aber auch andere Modelle der Firma Volkswagen , die diesen Konstruktionsfehler nicht aufwiesen. Innenverkleidungen konnten schon damals so konzipiert und produziert werden, dass es zu optisch unschönen Verformungen der in Rede stehenden Art nicht kommen musste . Die Beklagte irrt wenn sie meint , dass bei konstruktionsbedingten Defiziten nur dann von einem Mangel auszugehen ist , wenn hierdurch die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigt wird .
2. Dem Landgericht ist ferner zuzustimmen , dass es sich bei der schadhaften Innenverkleidung um eine " erhebliche " Pflichtwidrigkeit i.S.d. § 323 Abs. 5 S.2 BGB handelt . Die Erheblichkeit ist bei einem echten Mangel im Regelfall gegeben . Unerheblich bezieht sich auf die Beschaffenheit , die Verwendung und die Eignung für den Gebrauch , auch auf den Wert ( vgl. Palandt - Putzo a.a.O. Rdn. 23 zu § 437).
Danach ist ein Mangel insbesondere dann nicht erheblich , wenn er innerhalb kurzer Zeit von selbst verschwindet oder wenn er ohne besonderen Aufwand - ggfs. sogar vom Käufer selbst - behoben werden kann ( Palandt a.a.O. ; KG NJW- RR 89 , 972).
Bei Anwendung dieser Grundsätze stellt die fehlende Formbeständigkeit der Innenverkleidung , auch wenn hierdurch die Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt wird , einen erheblichen Mangel dar . Die Verformungen , die den Eindruck erwecken , als handele es sich um absichtlich mit einem scharfkantigen Werkzeug vorgenommene " Schlitzungen " , sind vor allem wegen des signifikanten Farbunterschiedes der dunkelblauen oberen Kunststoffschicht und der durch die Verformungen frei gelegten darunter befindlichen gelb - orangefarbenen Schicht optisch in hohem Maße störend . Das Fahrzeuginnere wirkt dadurch ungepflegt , zumindest aber vernachlässigt . Die Verformungen werfen aus der Sicht des Durchschnittsbetrachters , der nicht weiß , dass sie konstruktionsbedingt sind , ein schlechtes Licht auf den Ordnungssinn des Fahrzeughalters . Sie lösen Verwunderung aus , dass jemand sein Fahrzeug in einem solchen Zustand belässt . Erschwerend kommt hinzu , dass sich die Schäden nicht an wenig sichtbaren Stellen des Fahrzeugs befinden . Die schlitzartigen Verformungen liegen während der Fahrt im unmittelbaren Blickfeld von Fahrer und Beifahrer . Sie haben daher "Appellcharakter" . Die durch den Farbunterschied optisch besonders hervorgehobenen Schlitze springen , wie die vom Sachverständigen gefertigten Fotos verdeutlichen , schon beim Einstieg in das Fahrzeug sofort störend ins Auge ( vgl. Bl. 83 - 85 d.A. ). Zu Recht hält es das Landgericht für relevant , dass sich die durch die schlitzartigen Verformungen bewirkte optische Beeinträchtigung im Falle eines Wiederverkaufs mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem merkantilen Minderwert niederschlagen wird . Es spricht alles dafür , dass künftige Kaufinteressenten an den nicht zu übersehenden Schäden Anstoß nehmen und deshalb auf einem Preisnachlass bestehen . Ob Interessenten wegen des Mangels von dem Kauf des Fahrzeugs ganz Abstand nehmen , ist eine andere Frage ( vgl. Bl. 184 d.A. ) .
Ohne Erfolg zitiert die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung ( Bl. 183 d.A.) Beispiele bauartbedingter Eigenheiten , bei denen die Rechtsprechung einen Gewährleistungsansprüche auslösenden Mangel verneint hat . Die Sachverhalte sind mit dem vorliegenden Fall nicht ohne weiteres vergleichbar . Ob eine noch hinzunehmende bauartbedingte Eigenheit oder ein als Mangel zu bewertender Konstruktionsfehler anzunehmen ist , hängt wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalles und der Verkehrsanschauung ab , davon also , was ein Käufer bei einem Fahrzeug der entsprechenden Preisklasse als technischen Sollzustand voraussetzen kann und welche Abweichungen ihm ( noch ) zugemutet werden können.
Im Streitfall sind die Grenzen des Zumutbaren nach Auffassung des Senats überschritten . Es war auch im Jahr 1996 ohne weiteres technisch möglich , Innenverkleidungen so zu konzipieren , dass sie auch bei großer Hitze formbeständig sind . Es mag zwar sein , dass der Käufer eines sehr alten , ohnehin optisch vernachlässigt wirkenden , für wenig Geld erstandenen Kleinfahrzeugs , das nur bis zur nächsten TÜV- Untersuchung als Transportmittel dienen soll , an derartigen Verformungen der Innenverkleidung keinen Anstoß nimmt und den Mangel nicht als erheblich ansieht . Der Kläger hat von der Beklagten aber kein " Billigfahrzeug mit geringer Restlebenserwartung " , sondern er hat ein erst sechs Jahre altes Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse mit einer vergleichsweise niedrigen Laufleistung von 98.000 km erworben und dies zu einem Preis von 12.000 EUR . Bei einem solchen Fahrzeug sind die durch Verformungen der Innenverkleidung verursachten optischen Beeinträchtigungen durchaus als " erheblicher " Mangel und als ein Zustand zu bewerten , mit dessen Existenz sich der Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs keineswegs abfinden muss . Auch derjenige , der ein Kraftfahrzeug unter rein praktischen Aspekten betrachtet und es als bloßes Fortbewegungsmittel ansieht , wird jedenfalls bei Gebrauchtwagen diesen Alters und Preises schon aus Gründen der eigenen Außendarstellung nicht gewillt sein , einen solchen Mangel auf Dauer hinzunehmen .
An der Erheblichkeit des Mangels vermag schließlich auch der Einwand der Beklagten nichts zu ändern , die Reparaturkosten würden laut einem Voranschlag der Fa. B. lediglich 293,25 EUR betragen . Nicht nur der Erstrichter hat ( zu Recht ) massive Zweifel , dass der Mangel mit diesem Kostenaufwand dauerhaft zu beheben ist . Selbst der von der Beklagten benannte Zeuge K. teilt diese Bedenken . Der - aus Sicht der Beklagten gewiss unverdächtige - Zeuge , der bis 2001 Geschäftsführer der Beklagten war , hat die Auffassung vertreten , dass eine fachgerechte Reparatur, durch die der konstruktiv bedingte Mangel auf Dauer behoben wird , überhaupt nicht möglich ist . Der Zeuge begründete dies einsichtig damit , dass man zwar die Kunststoffteile durch Erwärmen wieder in die richtige Form bringen könne . Die Maßnahme habe aber nur vorübergehenden Erfolg . Durch die von den Außenspiegeln reflektierte Sonneneinstrahlung komme es früher oder später doch wieder zu ähnlichen Verformungen . Die nicht mit dem Mangel behafteten Bauteile der 2. Fahrzeugreihe können nach Darstellung des Zeugen nicht verwendet werden , weil diese andere Farben haben ( Bl. 135 d.A. ) . Bezeichnend ist , dass die Beklagte an anderer Stelle ihrer Berufungsbegründung Reparaturkosten von rund 293 EUR als Aufwand für die " zeitweise " Beseitigung des Mangels beschreibt ( Bl. 184 x d.A. ) . Die Beklagte muss sich in der Tat fragen lassen , weshalb es ihr , wenn der Mangel wirklich mit derart geringem Kostenaufwand auf Dauer behoben werden kann , trotz dreier Werkstattaufenthalte nicht gelungen ist, den Schaden zu beseitigen.
Ohne dass es entscheidend darauf ankommt , ob das Fahrzeug zusätzliche Mängel aufweist , etwa im Bereich des ABS - Bremssystems und der Hydraulikpumpe und ob sich hinter den vom Sachverständigen bestätigten untypischen Fahrgeräuschen unklarer Genese oder dem zeitweisen " Röhren" des Anlassers ebenfalls Mängel verbergen , ist der Kläger bereits wegen der trotz drei Reparaturversuchen weiter schadhaften Innenverkleidung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt .
3. Die nach § 323 Abs.1 BGB erforderliche vergebliche Fristsetzung zur Nachbesserung ist mit Schreiben vom 27.8.2002 ( Bl. 35 bis 37 d.A. ) erfolgt . In dem Schreiben rügte der Kläger u.a. Verformungen der Innenverkleidung und er forderte die Beklagte auf , diesen ( und weitere Mängel ) bis zum 15.9.2002 zu beheben . Die Nachbesserungsbemühungen der Beklagten wegen der schadhaften Innerverkleidung sind nach Feststellungen des Sachverständigen E. gescheitert , was die Beklagte nicht einmal in Abrede stellt .
4. Eine Gewährleistungsrechte ausschließende Mangelkenntnis des Käufers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ( § 442 Abs.1 BGB ) kann nicht festgestellt werden . Vielmehr hat die Beweisaufnahme ergeben , dass der Kläger , der das Fahrzeug erst bei der Übergabe am 17.7.2002 besichtigen konnte , den Mangel der Innenverkleidung sofort gerügt und dass er gegenüber dem Zeugen K. auf Beseitigung der Schäden bestanden hat ( Bl. 135 d.A. ) .
5. Die Rechtsfolgen des vom Kläger wirksam erklärten Rücktritts vom Vertrag ergeben sich aus den §§ 346 , 347 BGB .
a. Nach § 346 Abs.1 BGB sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben .
aa. Zu Recht hat das Landgericht dahin entschieden , dass der Kläger den mit der Klage begehrten bar gezahlten Anteil des Kaufpreises von 9.500 EUR herausverlangen kann . Der Kläger hätte zwar nach § 346 Abs. 2 Nr.1 BGB des weiteren Wertersatz für den in Zahlung gegebenen Opel Vectra verlangen können , den die Beklagte veräußert hat . Da dieser Anspruch im ersten Rechtszug jedoch nicht geltend gemacht wurde und das Gericht gemäß § 308 Abs.1 ZPO an die Parteianträge gebunden ist , hat der Erstrichter auf der Grundlage des von ihm zu beurteilenden Sach - und Streitstandes richtigerweise festgestellt , dass die Beklagte ( nur ) zur Rückzahlung von 9.500 EUR verpflichtet ist .
bb. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht den Wert der vom Kläger gezogenen Nutzungen in Abzug gebracht . Auf diese im Gesetz geregelte Rechtsfolge des Rücktritts hat sich die Beklagte berufen , denn ihr Prozessbevollmächtigter hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 9.9.2004 erklärt , dass die Beklagte Ersatz gezogener Nutzungen begehrt ( Bl. 136 x d.A. ) . Da bereits der Prozessgegner diesen rechtlichen Gesichtspunkt in der mündlichen Verhandlung angesprochen hat , brauchte der Erstrichter den anwaltlich vertretenen Kläger hierauf nicht eigens hinzuweisen . Es gab keinen Grund zur Annahme , dass diese Rechtsfolge eines gesetzlichen Rücktrittsrechts dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht bekannt ist . Der mit der Zweitberufung erhobene Vorwurf , das Landgericht habe den Kläger verfahrensfehlerhaft unter Verletzung der sich aus § 139 ZPO ergebenden Hinweispflicht nicht auf den nach § 346 BGB im Falle des Rücktritts geschuldeten Nutzungsersatz hingewiesen , ist daher nicht gerechtfertigt .
Dies vorausgeschickt hat das Landgericht den Wert der gezogenen Nutzungen im wesentlichen korrekt ermittelt . Was die Berechnung der Gebrauchsvorteile bei Kraftfahrzeugen anbelangt bestimmt sich der zu leistende Ersatz nach dem Verhältnis zwischen dem in Kilometern bemessenen tatsächlichen Gebrauch und der voraussichtlichen Gesamtlaufleistung auf der Grundlage folgender, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung verwendeten mathematischen Formel ( vgl. Reinking / Eggert , Der Autokauf ; Mü-Ko - Gaier , BGB , 4. Aufl. Rdn. 28 zu § 346 mwNw. ) :
Gebrauchsvorteil = Bruttokaufpreis x zurückgelegte Fahrstrecke
voraussichtliche Gesamtlaufleistung
Der Bundesgerichtshof wendet die Formel bei der Berechnung der Gebrauchsvorteile bei Kaufverträgen über Gebrauchtfahrzeuge allerdings mit der Maßgabe an , dass Divisor die voraussichtliche Restleitung , also die Differenz zwischen Gesamtfahrleistung und den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits gefahrenen Kilometern ist ( BGH DAR 1995 , 323) . Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist bei Fahrzeugen der gehobenen Mittelklasse , wozu der VW Sharan gerechnet werden kann , heute die Annahme einer Gesamtlaufleistung von 200.000 km, die das Landgericht seiner Berechnung zugrunde hat , gerechtfertigt . Gesamtlaufleistungen in einer Größenordnung von 250.000 km und mehr , wie sie dem Kläger vorschweben , kommen nur bei Dieselfahrzeugen mit besonders langlebigen Motoren oder bei Modellen in Betracht , die über Motoren mit sechs und mehr Zylindern und über einen deutlich höheren Hubraum verfügen als der streitgegenständliche VW Sharan 2,0i und die sich in der Praxis als besonders haltbar erwiesen haben .
Da der Kläger nach dem erstinstanzlichen Sach - und Streitstand mit dem Fahrzeug insgesamt 28.612 km ( 126.612 -98.000 ) zurückgelegt hat , ergeben sich bei Anwendung der oben genannten Formel von ihm zu ersetzende Gebrauchsvorteile in Höhe von insgesamt 3.366,12 EUR ( 12.000 x 28612 : 102.000 ) .
Der von der Beklagten herauszugebende Geldbetrag vermindert sich daher um den Wert der gezogenen Nutzungen von 3.366,12 EUR. Insoweit bedurfte das angefochtene Urteil auf die Erstberufung der Beklagten einer geringfügigen Korrektur. Weiter gehenden Nutzungsersatz für die Zeit nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz hat die Beklagte mit ihrer Erstberufung nicht geltend gemacht .
b. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass der Kläger von der Beklagten gemäß § 347 Abs.2 BGB Ersatz der durch Rechnung der Fa. Autohaus S. vom 28.4.2003 belegten Reparaturaufwendungen in Höhe von 1.190,93 EUR verlangen kann ( Bl. 34 a d.A. ) . Die Reparatur diente der Gewährleistung der Gebrauchstauglichkeit und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs . Es handelte sich somit um eine notwendige Verwendung .
6. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht ferner dahin entschieden , dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des VW Sharan in Gläubigerannahmeverzug befindet ( §§ 293 f. BGB ) . Nachdem die Beklagte das Rücktrittsverlangen des Klägers bereits vorprozessual eindeutig zurückgewiesen und sie der auf Rückabwicklung gerichteten Klage entgegengetreten ist , genügte nach § 295 BGB ein wörtliches Angebot .
II. Die Zweitberufung des Klägers
Die Zweitberufung des Klägers hat insofern Erfolg , als dem Kläger gegen die Beklagte wegen des in Zahlung gebebenen Opel Vectra ein Wertersatzanspruch nach § 346 Abs.2 Nr. 2 BGB in Höhe von 2.500 EUR zusteht . Die im Berufungsrechtszug vorgenommene Klageerweiterung unterliegt nicht den Beschränkungen des § 533 Nr. 1 ZPO . Wegen der erstmals geltend gemachten Aufwendungsersatzansprüche in Höhe von 346,38 EUR bleibt die Zweitberufung erfolglos , weil der Senat den anspruchsbegründenden neuen Tatsachenvortrag seiner Entscheidung nach den §§ 533 Nr. 2 , 529 , 531 ZPO nicht zugrunde legen durfte .
Da weder der Wertersatzanspruch nach § 346 Abs.2 BGB noch die Aufwendungsersatzansprüche wegen der in der Zweitberufungsbegründung vom 9.12.2004 erwähnten Rechnungen ( Bl. 171 d.A.) im ersten Rechtszug Gegenstand der Klage waren , handelt es sich um Erweiterungen der Klage mit dem Ziel , dass dem Kläger trotz des für gezogene Nutzungen vorzunehmenden Abzugs ein Rückgewähranspruch gegen die Beklagte in erstinstanzlich geltend gemachter Höhe von 9.500 EUR zuerkannt wird .
Bei dem Wertersatzanspruch handelt es sich um eine Klageerweiterung im Sinne von § 264 Nr.2 ZPO , die nicht den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 533 Nr.1 ZPO unterliegt ( vgl. hierzu Zöller- Gummer , ZPO , 23. Aufl. Rdn. 3 zu § 533 ) . § 264 Nr.2 betrifft quantitative oder qualitative Änderungen des Klageantrages ohne Änderung des Klagegrundes . Der Kläger verlangt von der Beklagten die empfangenen Leistungen nicht mehr nur teilweise , sondern er verlangt sie im zweiten Rechtszug insgesamt heraus . Daher wurde der Klageantrag zu Ziff.1 nur quantitativ erweitert . Für den Wertersatzanspruch gelten die Beschränkungen des § 533 Nr.1 ZPO daher nicht .
Es kann im Ergebnis auf sich beruhen , ob die nunmehr geltend gemachten Aufwendungsersatzansprüche ebenfalls eine Klageerweiterung darstellen , oder ob von einer Klageänderung auszugehen ist . Der Kläger strebt zwar im Gesetz geregelte Rechtsfolgen des vom ihm erklärten Rücktritts an . Er stützt sein Zahlungsbegehren aber insofern auf einen anderen Lebenssachverhalt , als er Reparaturen behauptet , die über die im ersten Rechtszug streitgegenständliche Reparatur bei dem Autohaus S. hinausgehen und die mit dieser nicht in Zusammenhang stehen .
Die Zulassung der von der Beklagten bestrittenen Aufwendungsersatzansprüche scheitert jedenfalls daran , dass die Voraussetzungen des § 533 Nr.2 ZPO nicht vorliegen , die für Klageänderungen und für Klageerweiterungen in gleichem Maße gelten . Hier ist das Prüfungsschema des § 529 ZPO anzuwenden , also nach alten und neuen Tatsachen zu differenzieren und bei neuen Tatsachen anhand der §§ 529 I Nr.2 , 530 , 531 ZPO zu prüfen . Der Kläger stützt die Aufwendungs -ersatzansprüche auf neue Tatsachen . Die Rechnungen vom 6.8.2003 , 15.3.2004 und 27.5.2004 wurden erstmals im Berufungsrechtszug vorgelegt und die Beklagte stellt in Abrede , dass es sich insoweit um notwendige Verwendungen und gewöhnliche Erhaltungskosten handelt . Da der Kläger weder dargetan hat noch sonst ersichtlich ist , weshalb er ohne eigenes oder ein ihm nach § 85 ZPO zurechenbares Anwaltsverschulden gehindert war , die bereits vor Klageerhebung getätigten Aufwendungen , deren Ersatzfähigkeit zwischen den Parteien streitig ist , im ersten Rechtszug geltend zu machen , kann er die erweiterte bzw. geänderte Klage insoweit nicht auf Tatsachen stützen , die das Berufungsgericht seiner Entscheidung nach § 529 ZPO ohnehin zugrunde zu legen hat .
Anders verhält es sich bei dem Wertersatzanspruch . Dass der Kläger einen Opel Vectra zum Preis von 2.500 EUR in Zahlung gegeben hat , ist keine neue Tatsache. Dies ergibt sich aus dem unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils . Neu ist zwar , dass der PKW verkauft wurde und dass die Beklagte ihn deshalb nicht mehr zurückgegeben kann . Da die Beklagte den Verkauf aber nicht in Abrede stellt, es sich also um unstreitigen neuen Parteivortrag handelt , gelten die Beschränkungen der §§ 529 , 531 ZPO nach der Rechtsprechung nicht ( BGH NJW 2005 , 291 ) . Daran ändert auch der Umstand nichts , dass die Beklagte geltend macht , der objektive Wert des Opel Vectra habe nicht dem im Vertrag festgelegten Betrag von 2.500 EUR entsprochen ; der Umfang des zu leistenden Wertersatzes somit zwischen den Parteien streitig ist .
Zur Höhe des Wertersatzes brauchte der Kläger nichts vorzutragen , da sich die Ermittlungsgrundlagen aus dem unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils und dem Gesetz ergeben . § 346 Abs.2 S.2 BGB bestimmt , dass , wenn im Vertrag eine Gegenleistung ( hier 2.500 EUR ) festgesetzt ist , diese bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen ist . Der Beklagten ist zwar einzuräumen , dass ihre Argumentation nach der praktischen Erfahrung durchaus etwas für sich hat . Es ist gut vorstellbar , dass Händler beim Kauf eines relativ teuren Gebrauchtfahrzeuges den Wert des in Zahlung genommenen Altfahrzeugs des Kunden höher ansetzen , als dies nach dem objektiven Verkehrswert der Fall sein müsste . Daher wird die gesetzliche Regelung auch von Teilen der Literatur kritisiert . Dennoch führt am eindeutigen Gesetzeswortlaut kein Weg vorbei .
Die Zweitberufung des Klägers hat nach alldem nur insofern Erfolg , als dieser von der Beklagten gemäß § 346 Abs.2 BGB Wertersatz für den Opel Vectra in Höhe von 2.500 EUR begehrt .
Der dem Kläger nach § 346 BGB von der Beklagten Zug um Zug gegen Rückgabe des VW Sharan herauszugebende Geldbetrag berechnet sich danach wie folgt :
9.500 EUR Barkaufpreis + 2.500 EUR Wertersatz - 3.366,12 EUR Nutzungen = 8.633,88 EUR .
Hinzu kommt ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 347 Abs.2 BGB in Höhe von 1.190,93 EUR .
Auf die Berufungen der Parteien war das angefochtene Urteil unter Klageabweisung im Übrigen daher wie aus der Urteilsformel zu ersehen abzuändern . Die weitergehenden Rechtsmittel waren zurückzuweisen .
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs.1 , 97 Abs.2 ZPO . Nach § 97 Abs.2 ZPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen , wenn sie aufgrund neuen Vorbringens obsiegt , das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war . Prozessverschleppungsabsicht oder grobe Fahrlässigkeit brauchen nicht vorzuliegen ( BGHZ 31 , 350 ) . Der Kläger wäre bei gewissenhafter Prozessführung ohne weiteres in der Lage gewesen , den im Wege einer zweitinstanzlich vorgenommenen Klageerweiterung begehrten Wertersatz nach § 346 Abs.2 BGB in Höhe von 2.500 EUR bereits im ersten Rechtszug geltend zu machen . Soweit das Rechtsmittel des Klägers in Höhe dieses Betrages einen Teilerfolg hat , waren ihm nach § 97 Abs. 2 ZPO gleichwohl die Kosten des Rechtsmittelverfahrens anteilig aufzuerlegen. Dies berücksichtigend ergibt sich die aus dem Tenor ersichtliche Kostenverteilung .
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10 , 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen , da die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht vorliegen ( § 543 ZPO ) .
Ende der Entscheidung
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