Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 23.06.2004
Aktenzeichen: 1 U 578/03
Rechtsgebiete: BGB, EGZPO, ZPO, EGBGB


Vorschriften:

BGB § 13
BGB § 14
BGB § 116 S. 2
BGB § 133
BGB § 157
BGB §§ 305 ff.
BGB § 305 Abs. 2
BGB § 309 Nr. 12 lit. b.
BGB § 661 a
EGZPO § 26 Nr. 5
ZPO § 529
ZPO § 531
ZPO § 546
EGBGB Art 229 § 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. September 2003 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken - 9 O 36 / 03 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar .

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens und der Wert der Beschwer der Beklagten werden auf jeweils 12.500 EUR festgesetzt .

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

A. Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewinnauszahlung geltend.

Die Beklagte , eine in Frankreich ansässige Gesellschaft französischen Rechts , übersandte dem Kläger Anfang September 2002 per Post einen Katalog , in dem verschiedene Waren zum Kauf angeboten wurden . Der Werbesendung war ein an den Kläger persönlich gerichtetes Schreiben der "Abteilung Gewinn - Vergabe " beigefügt , das u.a. wie folgt lautete :

Wenn Sie die untenstehende Bedingung erfüllen , steht eindeutig fest :

Sie haben 12.500 EUR " gewonnen!

Die drucktechnisch hervorgehobene Gewinnmitteilung war mit der Aufforderung verbunden , der Kläger möge schnell den beigefügten persönlichen Umschlag überprüfen , ob dieser drei Gewinnschecks enthalte , deren Beträge zusammen 12.500 EUR ergeben . Weiter heißt es :

" Dann ist es wirklich wahr ! Die 12.500 EUR gehören Ihnen !"

Der Kläger wurde für den Fall , dass seine Gewinnschecks den o.g. Betrag ergeben , aufgefordert , die Kontroll - Abschnitte der Gewinnschecks auf die beigefügte persönliche Gewinn - Anforderung zu kleben und diese " möglichst noch heute " zurückzusenden , denn " man möchte ihm die 12.500 EUR sofort ausbezahlen " .

Auf der Rückseite des Schreibens waren ganz unten in Kleinschrift Gewinn - Bedingungen abgedruckt , in denen darauf hingewiesen wird , dass es sich um ein Gewinnspiel handelt , bei dem der Gewinn - entgegen dem umseitig erweckten Eindruck - nur dem Teilnehmer zusteht , dessen drei Gewinnschecks Beträge von insgesamt 12.500 EUR aufweisen und die außerdem mit denen einer ( angeblich ) durchgeführten " Vorabziehung " identisch sind ( wegen weiterer Einzelheiten vgl. Bl. 9 sowie das Muster Bl. 45 d.A ) .

Der persönliche Umschlag des Klägers enthielt drei Gewinn - Schecks über zusammen 12.500 EUR sowie eine sog. Gewinn - Anforderung , in der dem Kläger bestätigt wird , dass er die Gewinnsumme garantiert erhalte , wenn die Summe der drei Gewinn - Schecks den Betrag von 12.500 EUR ergebe.

Durch Einwurf - Einschreiben seiner früheren Prozessbevollmächtigten vom 26.9.2002 übermittelte der Kläger der Beklagten daraufhin in dem dafür vorgesehenen Antwortkuvert die ausgefüllte , mit von ihm unterschriebenen Kontrollabschnitten der drei Gewinnschecks versehene persönliche Gewinn - Anforderung und forderte die Beklagte unter Fristsetzung zum 14.2.2002 zur Auszahlung der 12.500 EUR auf ( Bl. 10 d.A. ) .

Mit Schreiben vom 15.10.2002 wies die Beklagte das Zahlungsverlangen mit dem Hinweis auf die bereits erwähnten Gewinn - Bedingungen und dem Bemerken zurück , dass die drei Schecksummen des Klägers mit denen der Vorabziehung nicht übereinstimmen (Bl. 12 d.A.).

Der Kläger erhob daraufhin Klage . Am 12.6.2003 erging ein Versäumnisurteil ( Bl. 24 bis 26 d.A. ), worin die Beklagte zur Zahlung von 12.500 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basissatz seit dem 14.10.2002 verurteilt wurde . Die Beklagte hat gegen das ihr am 26.6.2003 zugestellte Versäumnisurteil am 8.7.2003 Einspruch eingelegt .

Der Kläger ist der Auffassung , ihm stehe gemäß § 661 a BGB unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Gewinnzusage gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in Höhe von 12.500 EUR zu , weil jene in ihrer Gewinnmitteilung den Eindruck erweckt habe, der Kläger stehe als Gewinner sicher fest . Die auf der Rückseite des Mitteilungsschreibens als Gewinn - Bedingungen bezeichneten Spielregeln seien mangels Hinweis auf der Vorderseite nicht Bestandteil der Gewinnzusage gewesen .

Der Kläger hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 12.6.2002 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen .

Sie hat argumentiert , der Kläger habe die Teilnahmebedingungen an dem Gewinnspiel nicht erfüllt , weil er die " Persönliche Anforderung " nicht eigenhändig unterschrieben habe . Im Übrigen habe jeder Teilnehmer auf den Kontrollabschnitten unterschriftlich bestätigt , dass er die Gewinn - Bedingungen gelesen und anerkannt habe ( vgl. hierzu Bl. 9 Rs d.A. ) . Aus diesen Bedingungen ergebe sich eindeutig , dass nur der Teilnehmer mit Schecks im Gesamtbetrag von 12.500 EUR gewinne , dessen drei Einzelschecksummen mit denen der Vorabziehung übereinstimmen , was beim Kläger nicht der Fall sei .

Durch das nunmehr angefochtene " Schlussurteil " hat das Landgericht das Versäumnisurteil vom 12.6.2003 aufrechterhalten . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt , die Beklagte hafte gemäß § 661 a BGB , denn sie habe in ihrem Anschreiben den Eindruck erweckt , der Kläger habe den Gewinn von 12.500 EUR bereits sicher . Diese Zusage werde nicht durch die auf der Rückseite des Schreibens abgedruckten Gewinn - Bedingungen relativiert , da diese mangels Hinweis auf der Vorderseite des Schreibens in Anwendung der §§ 305 ff. BGB nicht Bestandteil der Zusage geworden seien .

Gegen dieses Urteil , auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe wegen des erstinstanzlichen Sach - und Streitstandes Bezug genommen wird ( § 540 Abs.1 Nr.1 ZPO ), richtet sich die Berufung der Beklagten , die ihren Antrag auf Aufhebung des Versäumnisurteils und Klageabweisung unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Sachvortrages weiter verfolgt . Die Beklagte meint , das Landgericht gehe zu Unrecht von einer Gewinnzusage aus . Den auf der Rückseite der Mitteilung abgedruckten Gewinn - Bedingungen , deren Kenntnisnahme der Kläger unterschriftlich bestätigt habe , sei eindeutig zu entnehmen , dass der Gewinn nur Teilnehmern zustehe , deren drei Schecksummen mit denen einer Vorabziehung identisch sind . Die Gewinn - Bedingungen seien entgegen den Feststellungen des Erstrichters Gegenstand der Zusage gewesen . Die AGB- Regelungen der §§ 305 f. BGB würden auf Gewinnzusagen i.S.d. § 661 a BGB keine Anwendung finden . Ob eine Gewinnzusage vorliege und beim Empfänger der Eindruck erweckt werde , er habe den Gewinn sicher , beurteile sich nach dem gesamten Inhalt der Mitteilung , wozu auch die auf der Rückseite abgedruckten Gewinn - Bedingungen gehören .

Die Beklagte beantragt ( Bl. 87 , 114 d.A. ),

das angefochtene Urteil dahin abzuändern , dass die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 12.6.2003 abgewiesen wird .

Der Kläger beantragt ( Bl. 102, 114 d.A. ) ,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht sich die Argumente des Landgerichts zu eigen .

Entscheidungsgründe:

B. Die form - und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung der Beklagten , auf die gemäß § 26 Nr.5 EGZPO neues Prozessrecht Anwendung findet , ist zulässig , bleibt aber in der Sache erfolglos .

Zu Recht hat das Landgericht dahin entschieden , dass der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 12.6.2003 zulässig , aber nicht begründet ist und die Säumnisentscheidung dementsprechend aufrechterhalten ( § 343 S.1 ZPO)

Die angefochtene Entscheidung beruht auf der Grundlage der nach den §§ 529, 531 ZPO maßgeblichen Tatsachenfeststellungen nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO . Der Erstrichter hat § 661 a BGB rechtsfehlerfrei angewendet.

Die materiell - rechtliche Beurteilung richtet sich gemäß Art 229 § 5 EGBGB nach neuem Recht .

Mit zutreffenden Gründen , auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann , hat das Landgericht seine örtliche und internationale Zuständigkeit bejaht ( I. ) . Die weitere Feststellung , dem Kläger stehe nach dem auf die Rechtsbeziehungen der Parteien anwendbaren deutschen materiellen Privatrecht nach § 661 a BGB der mit der Klage verfolgte Gewinnauszahlungsanspruch gegen die Beklagte zu , begegnet gleichfalls keinen Bedenken ( II. ) .

I. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken für die auf eine im Inland übersandte Gewinnzusage i.S.d. § 661 a BGB gestützte Klage eines inländischen Verbrauchers ( § 13 BGB ) gegen einen im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates des EuGVÜ ansässigen Unternehmer ( § 14 BGB ) , folgt aus Art 3 Abs.1 i.V.m. Art 13 , 14 EuGVÜ , bzw. aus Art 3 Abs.1 i.V.m. Art 5 Nr.3 EuGVÜ ( vgl. BGH NJW 2003 , 426 f. ) . Das Übereinkommen ist im Streitfall anwendbar . Der Kläger hat am 5.2.2003 , und damit noch vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 44 / 2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen ( ABL. L 12/01 , S.1 ) zum 1.3.2002 , Klage eingereicht ( Art 30 Nr.1 , 66 Abs.1 , 76 der Verordnung ) .

II. Die Klage ist nach dem auf die Rechtsbeziehungen der Parteien anwendbaren § 661 a BGB im durch Versäumnisurteil erkannten Umfang begründet ( zur Verfassungskonformität der Vorschrift vgl. BGH NJW 2003 , 3620 f. ) .

Der Streitfall ist jedenfalls kraft Rechtswahl nach dem deutschen BGB zu entscheiden . Die Parteien haben ihrem Vortrag übereinstimmend deutsches Recht zugrunde gelegt ( wegen der Anwendbarkeit deutschen materiellen Privatrechts vgl. im Übrigen BGH NJW 2003 , 426 , 428 sowie OLG Koblenz MDR 2002 , 1359 ) .

Nach § 661 a BGB hat ein Unternehmer , der Gewinnzusagen an einen Verbraucher sendet und der durch die Gestaltung der Zusendung den Eindruck erweckt , der Verbraucher habe einen Preis gewonnen , jenem diesen Preis zu leisten .

Der Kläger ist Verbraucher iSv § 13 BGB und als solcher anspruchsberechtigt . Die Beklagte ist als Unternehmerin iSv § 14 BGB Verpflichtete . Die Beklagte behauptet nicht , dass die streitgegenständliche Gewinnmitteilung der " Abteilung Gewinn - Vergabe " nicht auf sie zurückzuführen ist .

Mit dem oben beschriebenen , dem Kläger im September 2002 übersandten Schreiben , hat die Beklagte diesem der Sache nach eine Gewinnzusage i.S.d. § 661 a BGB gemacht , denn sie hat den Eindruck erweckt , der Kläger habe die 12.500 EUR sicher gewonnen .

Eine Gewinnmitteilung ist eine geschäftsähnliche Handlung , welche die Ankündigung der unentgeltlichen Leistung eines Preises ( Gewinns ) durch den Absender an den Empfänger beinhaltet . Auf sie finden die Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB Anwendung ( vgl. Bamberger / Roth - Kotzian - Marggraf Rdn. 2 zu § 661 a ) . Dabei kommt es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nur auf den Inhalt , sondern auch auf die äußere Gestaltung der Mitteilung an .

Die an den Kläger persönlich gerichtete streitgegenständliche Mitteilung

" Wenn Sie die untenstehenden Bedingung erfüllen , steht es eindeutig fest :

Sie haben 12.500 EUR gewonnen ! "

verbunden mit dem weiteren Hinweis

" Dann ist es wirklich wahr ! Die 12.500 EUR gehören Ihnen ! "

ist als Gewinnzusage i.S.v. § 661 a BGB aufzufassen.

Hierzu genügt , ist aber auch erforderlich , dass aus objektivierter Empfängersicht der Eindruck eines Preisgewinns erweckt wird . Aufgrund des Inhalts und der äußeren Aufmachung der streitgegenständlichen Mitteilung durfte der Kläger annehmen , dass er bei Vorliegen der " untenstehenden " Bedingung , d.h. wenn sein persönlicher Gewinnumschlag , was unstreitig der Fall war , drei Gewinn- Schecks mit Beträgen von zusammen 12.500 EUR enthält , den Gewinn bereits sicher hat und dass er zum Erhalt des Gewinns nur noch die Gewinn - Anforderung an die Beklagte zurückzusenden braucht .

Die Frage , ob bei dem Verbraucher objektiv ein entsprechender Eindruck erweckt wird , beurteilt sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht danach , ob der konkret angesprochene Kläger tatsächlich diese Vorstellung gewonnen hat . Maßgebend ist unter Berücksichtigung der verbraucherfreundlichen Zielsetzung und des Sanktionscharakters des quasideliktischen Anspruchs , der die unlautere Werbung mittels Vortäuschung scheinbarer Gewinne unterbinden will , ob die Mitteilung abstrakt geeignet ist , bei einem durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck eines bereits gewonnenen Preises zu erwecken ( BGHZ 153 , 82, 84 ff. ; OLG Koblenz MDR 2002, 1359 ; OLG Hamm MDR 2003 , 17 , Saarl. OLG in OLGR 2003 , 55 f. mwNw ; OLG Oldenburg OLGR 2003 , 165 ) . Auch der Verbraucher , der die Gewinnzusage als bloßes Werbemittel durchschaut oder durchschauen könnte , was beim Kläger , der sich für die Rücksendung der Gewinn - Anforderung anwaltlichen Beistandes versichert hat , wohl der Fall gewesen sein dürfte , kann die Leistung des versprochenen Gewinnes verlangen . § 116 S.2 BGB findet schon nach dem Wortlaut des § 661 a BGB , insbesondere aber wegen den vom Gesetzgeber verfolgten Ziele , keine Anwendung ( BGH Urt. V. 19.2.04 ; III ZR 226 / 03 ; veröffentlicht in MD 2004 , 453 f. ) .

Ohne Erfolg argumentiert die Beklagte unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 1998 ( WRP 98 , 848 , 849 ) , es komme demgegenüber auf die Sichtweise eines hinreichend misstrauischen Verbrauchers an . Zu Recht weist das Landgericht darauf hin , dass der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt anders gelagert ist . Im übrigen stellt der EuGH nicht auf einen misstrauischen , sondern auf einen durchschnittlich informierten und verständigen Normalverbraucher ab ( LGU 7,8 ; Bl. 69 , 70 d.A. ) .

Nimmt man den Durchschnittsverbraucher zum Maßstab , hat die Beklagte durch ihre oben beschriebene Gewinnmitteilung fraglos beim Kläger den Eindruck erweckt , dieser habe den Gewinn von 12.500 EUR bereits sicher , sofern er nur die " unten- stehenden" Voraussetzung erfüllt , was unstreitig der Fall war und wenn er die Gewinn - Anforderung an die Beklagte sendet , was gleichfalls geschehen ist .

Die auf der Rückseite der Mitteilung abgedruckten " Gewinn - Bedingungen " vermögen entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten an diesem Eindruck nichts zu ändern .

In Rechtsprechung und Schrifttum besteht Einvernehmen , dass versteckte Hinweise, insbesondere in AGB , durch welche die Gewinnzusage relativiert wird , außer Betracht zu bleiben haben , sofern die Einschränkungen sich nicht dem objektiven Empfängerhorizont aufdrängen , ( vgl. OLG Hamm MDR 2003 , 17 ; OLG Koblenz VersR 2003 , 377 ; OLG Dresden OLG - NL 2002 , 99 ; Palandt - Sprau , BGB , 63. Aufl. Rdn. 2 zu § 661 a ; Bamberger / Roth a.a.O. Rdn. 2 ; Lorenz NJW 2000 , 3306 )

Es kann im Endergebnis dahinstehen , ob man die auf der Rückseite der Gewinnmitteilung abgedruckten " Gewinn - Bedingungen " der Beklagten als Allgemeine Geschäftsbeziehungen wertet und die Frage , ob sie Bestandteil der Gewinnzusage geworden sind , wie der Erstrichter , anhand der §§ 305 ff. BGB beantwortet . In diesem Fall fehlt es aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung an einer wirksamen Einbeziehung . Die auf der Rückseite unten befindlichen " Gewinn - Bedingungen " sind in Kleindruck und blassgrauer Schrift gehalten . Der Text enthält weder Absätze noch Hervorhebungen und lässt sich nur mit Mühe lesen . Insbesondere fehlt auf der plakativ aufgemachten Vorderseite der Gewinnmitteilung jede Bezugnahme auf die Gewinn - Bedingungen . Dort wird der " garantierte " bzw. " sichere " Erhalt des Gewinns nur von der " untenstehenden " , unstreitig erfüllten Voraussetzung , nicht aber von den umseitigen Gewinn - Bedingungen abhängig gemacht .

Nach § 305 Abs.2 BGB bedarf es zur Einbeziehung der AGB klarer Hinweise , durch die der anderen Partei in zumutbarer Weise die Möglichkeit geschaffen wird, hiervon Kenntnis zu nehmen . Die streitgegenständliche Gewinnmitteilung war jedoch zum Zwecke der Täuschung bewusst so gestaltet , dass dem Durchschnittsverbraucher die aus den an versteckter Stelle untergebrachten Gewinn - Bedingungen ersichtliche Entwertung der Gewinnzusage tunlichst verborgen bleiben sollte . Die blickfangmäßig gestalteten Überschriften auf der Vorderseite zielten gerade darauf ab , dass der Erklärungsempfänger der Fehlvorstellung erliegt , er habe den Gewinn bereits sicher und brauche ihn nur noch anzufordern .

Der klein gedruckte , kaum leserliche Zusatz auf den vom Kläger unterzeichneten Gewinnabschnitten " Ich habe die Gewinn - Bedingungen gelesen und anerkannt " ( vgl. Bl. 9 Rs d.A. ) ist der Rechtsverteidigung der Beklagten nach § 309 Nr.12 lit. b. BGB nicht behelflich . Die Vorschrift gilt nicht nur für als solche bezeichnete Allgemeine Geschäftsbedingungen , sondern für auf wiederholte Verwendung ausgelegte vorformulierte Erklärungen aller Art und verbietet formularmäßige Tatsachenbestätigungen . Hierzu gehört u.a. die vom Verwender vorformulierte Erklärung , der Verwendungsgegner habe die AGB gelesen und verstanden bzw. anerkannt ( vgl. BGH NJW 96 , 1819 ; Palandt - Heinrichs a.a.O. Rdn. 101 zu § 309).

Aber auch wenn man nicht auf die zur Einbeziehung von AGB geltenden Regeln zurückgreift , stellt die streitgegenständliche Gewinnmitteilung aus den bereits dargelegten Gründen unter Zugrundelegung allgemeiner Auslegungsregeln ( §§ 133, 157 BGB ) , nach Inhalt und Form eine Gewinnzusage dar . Insbesondere wegen der, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei der Auslegung mit heranzuziehenden, äußeren Gestaltung der Mitteilung , die darauf abzielte , bei Erklärungsempfängern die Fehlvorstellung zu provozieren , der Gewinn wäre ihnen sicher , kann am Vorliegen einer Gewinnzusage nicht gezweifelt werden .

Schließlich erweist sich auch der in der Vorinstanz erhobene Einwand , der Kläger habe keinen Anspruch auf den zugesagten Gewinn , weil er das Anforderungsschreiben nicht eigenhändig unterschrieben habe , als nicht durchgreifend .

In dem Zusammenhang kann offen bleiben , ob die Einwendung gemäß den Feststellungen des Landgerichts dadurch gegenstandslos geworden ist , dass die Beklagte im Verlaufe des erstinstanzlichen Rechtsstreits zugestanden hat , dass die Erklärung vom Kläger eigenhändig unterschrieben wurde ( vgl. Bl. 72, 58 d.A. ) .

Der sich aus § 661 a BGB ergebende Anspruch auf Leistung des zugesagten Gewinns ist nach h.M. in Rechtsprechung und Schrifttum bereits mit dem Zugang der Mitteilung beim Kläger entstanden ( Palandt- Sprau a.a.O. Rdn. 4 zu § 661 a ; OLG Nürnberg NJW 2002 , 3637, 3640 ; Bamberger / Roth a.a.O. Rdn. 6 ) . Ist der Eindruck eines bereits gewonnenen Preises objektiv erweckt , ist der Anspruch nach § 661 a BGB begründet , ohne dass er , über die zeitnahe Anforderung des tatsächlichen oder vermeintlichen Gewinns mittels des dafür vorgesehenen Anforderungsschreibens hinaus , von weiteren formalen Voraussetzungen abhängig gemacht werden darf ( vgl. OLG Braunschweig OLGR 2003 , 47 ; Lorenz NJW 2000, 3005 ; wohl auch OLG Nürnberg a.a.O. ) .

Andernfalls hätten es unlautere Unternehmer in der Hand , die mit der Einführung des § 661 a BGB verfolgten Ziele zu umgehen und sich der Haftung aus Gewinnzusagen zu entziehen, indem sie die Anforderung der Gewinne mit möglichst komplizierten , gerade bei ausländischen Unternehmen , die sich an inländische Verbraucher wenden , schwer einzuhaltende Formalitäten belasten , die den Durchschnittsverbraucher überfordern .

Die Berufung der Beklagten erweist sich nach alldem nicht als begründet .

Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.1 ZPO und Vollstreckbarkeitserklärung aus den §§ 708 Nr.10 , 713 ZPO zurückzuweisen .

Die Revision war nicht zuzulassen , da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt ( §§ 542 Abs.1 , 543 Abs.1 Ziff.1 i.V.m. Abs.2 S.1 ZPO ) . Dem Rechtsstreit kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu , noch weicht der Senat in den seine Entscheidung leitenden Erwägungen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder der anderer Oberlandesgerichte ab .

Der Wert der Beschwer der Beklagten wurde im Hinblick auf § 26 Ziff.8 EGZPO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

Zurück