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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 22.08.2001
Aktenzeichen: 1 U 593/00-131-
Rechtsgebiete: HGB, StGB, BGB, ZPO


Vorschriften:

HGB § 89 b
HGB § 89 a Abs. 1
HGB § 89 b Abs. 3 Nr. 2
HGB § 89 a Abs. 1 Satz 1
StGB § 26
StGB § 201 Abs. 1 Nr. 1
StGB § 201 Abs. 1 Nr. 2
StGB § 201 Abs. 1
BGB § 140
BGB § 626 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 709
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 593/00-131-

Verkündet am 22. August 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Theis, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Gehrlein und den Richter am Oberlandesgericht Schmidt

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Juli 2000 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken - 12 0 93/96 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer des Klägers und der Streitwert des Berufungsverfahrens werden auf jeweils 362.267,80 DM (10.000,- DM + 297.067,80 DM + 55.200,- DM) festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger war aufgrund eines von den Parteien am 23. April 1990 abgeschlossenen Vertretungsvertrages ständig und hauptberuflich damit betraut, als selbständiger Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen mit der Beklagten zu vermitteln und die Beziehungen zu den Versicherungsnehmern durch regelmäßige Betreuung zu pflegen (Bl. 4 ff. d.A.).

Am 16. November 1995 suchten im Auftrag des Filialdirektors H die bei der Beklagten tätigen Mitarbeiter H -S und N die zum Kundenstamm des Klägers gehörende Versicherungsnehmerin V -B auf. Eine bei diesem Gespräch gefertigte Tonbandaufzeichnung gelangte in die Hände des Klägers. Im Anschluss an das Gespräch der Mitarbeiter mit der Kundin V B setzte sich der Kläger telefonisch mit der Außendienstmitarbeiterin H -S in Verbindung. Diese Vorkommenisse führten dazu, dass die Beklagte den Vertretungsvertrag mit Schreiben vom 7. Dezember 1995 (Bl. 9 d.A.) aus wichtigem Grund fristlos kündigte. Der Kläger widersprach dieser Kündigung. Die Beklagte teilte ihm jedoch mit Schreiben vom 21. Dezember 1995 (Bl. 10 d.A.) mit, dass sie ihre fristlose Kündigung aufrecht erhalte und den Vertrag der Parteien als hierdurch beendet ansehe.

Der Kläger hat sich zunächst im Wege der Feststellungsklage gegen die Kündigung des Vetretungsvertrages gewandt. Er hat geltend gemacht, die von der Beklagten erklärte fristlose Kündigung sei unwirksam, da kein hinreichender Grund für eine derartige Maßnahme bestanden habe. Die Kündigungserklärung der Beklagten sei nicht als ordentliche Kündigung interpretierbar. Das Vertragsverhältnis der Parteien bestehe daher weiter fort.

Der Kläger hat beantragt (Bl. 72, 66, 2 d.A.),

festzustellen, dass der Vertretungsvertrag vom 23. April 1990 zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten aus wichtigem Grund vom 7. Dezember 1995 nicht aufgelöst worden ist, sondern unverändert fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt (Bl. 72, 66, 14 d.A.), die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass ein rechtliches Interesse des Klägers an der von ihm erstrebten Feststellung zu verneinen sei. Darüber hinaus sei das Feststellungsbegehren auch sachlich nicht begründet, weil die Beklagte wegen gravierender Pflichtverletzungen des Klägers zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses der Parteien berechtigt gewesen sei. Zudem sei die fristlose Kündigung im Falle ihrer Unwirksamkeit in eine ordentliche Kündigung umzudeuten, die als solche zwischenzeitlich zur Beendigung des Vertragsverhältnisses geführt habe.

Durch Urteil vom 16. Oktober 1997 (Bl. 70-75 d.A.) wies das Landgericht die Klage ab. Zur Begründung führte das Landgericht aus, es könne dahingestellt bleiben, ob ein Feststellungsinteresse des Klägers bestehe, weil die Klage jedenfalls materiellrechtlich nicht begründet sei. Zwar sei die von der Beklagten erklärte fristlose Kündigung als solche unwirksam gewesen, weil der Kläger nicht zuvor abgemahnt worden sei. Die Kündigungserklärung sei indessen gemäß § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umzudeuten, die das Vertragsverhältnis zwischenzeitlich bis zum 30. Juni 1996 beendet habe.

Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein und machte zur Rechtfertigung seines Rechtsmittels geltend, dass das Landgericht die Klage zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen habe. Nach den Ausführungen in den Entscheidungsgründen sei das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die fristlose Kündigung als solche unwirksam gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei jedoch nicht einsichtig, weshalb es die Klage in vollem Umfang und damit auch insoweit abgewiesen habe, als mit ihr die Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung nachgesucht worden sei. Tatsächlich sei das Vertragsverhältnis der Parteien zum 30. Juni 1996 durch ordentliche Kündigung beendet worden. Die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger die ihm nach der fristlosen Kündigung während des Zeitraums vom 1. Januar 1996 bis zum 30. Juni 1996 entgangenen Provisionen in Höhe von 55.725,90 DM zu erstatten. Darüber hinaus stehe ihm gegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 111.451,80 DM zu.

Der Kläger hat beantragt (Bl. 152, 90, 136 d.A.),

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. festzustellen, dass der Vertretungsvertrag der Parteien vom 23. April 1990 nicht durch die Kündigung der Beklagten aus wichtigem Grund vom 7. Dezember 1995 aufgelöst worden ist, sondern erst durch eine fristgemäße Kündigung der Beklagten zum 30. Juni 1996;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 167.177,70 DM zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt (Bl. 152, 84 d.A.), die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte vertrat die Ansicht, dass die Berufung unzulässig sei, nachdem sich der Kläger der Rechtsauffassung des Landgerichts angeschlossen habe und somit durch das angefochtene Urteil nicht beschwert sei. Die mit der Berufung außerdem erfolgten Zahlungsanträge seien unbegründet, weil die von der Beklagten erklärte fristlose Kündigung wirksam sei und dem Kläger schon deshalb keine Ansprüche auf Abgeltung der ihm hiernach erwachsenen Provisionsverluste sowie auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages nach § 89 b HGB zustünden.

Durch Urteil vom 23. September 1998 hat der Senat das Urteil des Landgerichts samt dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen (Bl. 163 ff. d.A.). Zur Begründung hat der Senat dargelegt, das Landgericht habe die Frage, ob ein Feststellungsinteresse gegeben sei, nicht offen lassen dürfen, weil den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits eine negative und keine positive Feststellungsklage bilde. Ferner habe das Landgericht nicht zu einer vollkommenen Abweisung der Klage gelangen dürfen, wenn es die Rechtsauffassung vertrat, dass die Kündigung erst mit Wirkung zum 30. Juni 1996 Wirksamkeit entfalte. Insoweit habe das Landgericht das Klagevorbringen nicht ausgeschöpft. Wegen der erheblichen Verfahrensfehler hat der Senat die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Kläger hat nunmehr vorgetragen,

der Vorwurf, er sei Besuchsaufträgen nicht nachgekommen, gehe fehl. Die bei einem Kunden gefertigte Tonbandaufzeichnung sei eher zufällig in seine Hände gelangt. Schließlich habe er eine Arbeitskollegin nicht ungebührlich unter Druck gesetzt. Ausgehend von den von ihm jährlich erzielten Durchschnittsprovisionen in Höhe von 99.022,60 DM errechne sich sein Abfindungsanspruch auf 297.067,80 DM. Er behalte sich eine Erhöhung der Klage vor.

Der Kläger hat beantragt (Bl. 90, 182, 226 d.A.),

1. festzustellen, dass der Vertretungsvertrag der Parteien vom 23. April 1990 nicht durch die Kündigung der Beklagten aus wichtigem Grund vom 7. Dezember 1995 aufgelöst worden ist, sondern erst durch eine fristgemäße Kündigung der Beklagten zum 30. Juni 1996,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 167.177,70 DM zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt (Bl. 14, 182, 226 d.A.), die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe Tonbandaufzeichnungen von Kundengesprächen gefertigt, eine Mitarbeiterin unter Druck gesetzt und auf das interne Betriebsklima negativen Einfluss ausgeübt. Die Berechnung des Ausgleichsanspruchs durch den Kläger sei unzutreffend.

Durch das angefochtene Urteil (Bl. 260-270 d.A.), auf das wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage nach Vernehmung der Zeugen H -S , Nä , N (Bl. 207 ff. d.A.) und V -B (Bl. 224 f. d.A.) abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Feststellungs- wie auch der Zahlungsantrag seien unbegründet, weil die von der Beklagten erklärte fristlose Kündigung wirksam sei. Die Beklagte habe befürchten müssen, dass der Kläger, der auch im Blick auf die Verwendung der heimlich gefertigten Tonbandaufnahme nicht vor Straftaten zurückschrecke, sowohl unter ihren Mitarbeitern als auch in ihrem Kundenstamm weiteren erheblichen Aufruhr verursache. Gegen das am 13. Juli 2000 (Bl. 271 d.A.) zugestellte Urteil richtet sich die am Montag, dem 14. August 2000, eingegangene (Bl. 278 d.A.) und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14. November 2000 (Bl. 285 d.A.) am 14. November 2000 begründete (Bl. 287 ff. d.A.) Berufung.

Der Kläger macht geltend, ihm könne strafbares Verhalten nicht vorgeworfen werden, weil den Zeugen H -S und N vor dem Kundenbesuch mitgeteilt worden sei, dass dort ein Tonband eingesetzt werde. Bei diesen Besuchen sei es im Übrigen darum gegangen, in seinen Kundenstamm einzudringen. Er sei berechtigt gewesen, sich durch Verwendung von Tonbandaufnahmen gegen dieses vertragswidrige Verhalten zur Wehr zu setzen. Mit der Aufforderung, nicht in seinen Kundenbereich einzudringen, habe er Mitarbeiter der Beklagten nicht unter Druck gesetzt. Was eine etwaige Mitteilung an den früheren Arbeitgeber der Zeugin H -S anlange, sei zu berücksichtigen, dass die Zeugin während ihrer Tätigkeit für die Beklagte zunächst tatsächlich noch in den Diensten der A gestanden habe. Überdies hätten die Mitarbeiter der Beklagten bei Kundenbesuchen wahrheitswidrig geäussert, er sei nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt. Den Zahlungsanspruch habe er im Blick auf den ihm tatsächlich zustehenden Ausgleichsanspruch erhöht.

Der Kläger beantragt (Bl. 287 f., 299 f., 372, 404 d.A.),

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. festzustellen, dass der Vertretungsvertrag vom 23. April 1990 zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten aus wichtigem Grund vom 7. Dezember 1995 aufgelöst worden ist, sondern erst durch eine fristgemäße Kündigung der Beklagten zum 30. Juni 1996;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 297.067,80 DM Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB sowie 55.200 DM aus entgangenen Provisionen für den Zeitraum Januar bis Juni 1996 zu zahlen, jeweils mit 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagte beantragt (Bl. 282, 372, 404 d.A.), die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte, die sich hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs aus § 89 b HGB auf die Einrede der Verjährung beruft, führt zur Verteidigung der angefochtenen Entscheidung aus, aufgrund der Umstellung von Rechtsschutzversicherungen im Jahre 1994 hätten die Versicherungsverträge den neuen Bedingungen angepasst werden müssen. Der Kläger habe kein Interesse an der Umstellung der Versicherungen gezeigt. Da der Kläger den ihm erteilten Besuchsaufträgen nicht nachgekommen sei, habe der Filialdirektor H ihm mitgeteilt, die Umstellung der Verträge durch andere Mitarbeiter vornehmen zu lassen. Deshalb habe sie die neu eingestellten Mitarbeiter H, -S und N damit betraut, ein Gespräch mit der Kundin V zu führen. Am 21. November 1995 habe der Mitarbeiter N geschildert, vor dem Besuch sei die Kundin V -B von dem Kläger "präpariert" worden und habe deshalb eine Umstellung des Vertrages abgelehnt. Kurze Zeit später sei der Filialdirektor H über ein zwischen dem Kläger und der Mitarbeiterin H -S geführtes Gespräch unterrichtet worden, nach dessen Inhalt der Kläger einen Tonbandmitschnitt des zwischen den Mitarbeitern H -S und N einerseits und der Kundin V -B andererseits geführten Gesprächs veranlasst habe. Bei diesem Telefonat habe der Kläger außerdem Filialdirektor H herabgewürdigt und versucht, die Mitarbeiterin H -S wegen ihrer Vortätigkeit für die A -Versicherung unter Druck zu setzen. Tatsächlich sei die Mitarbeiterin H -S bei Aufnahme ihrer Tätigkeit am 1. Oktober 1995 nicht mehr an die A -Versicherung gebunden gewesen. Das bei der Kundin V -B gefertigte Tonband habe der Kläger sogar dem Mitarbeiter Nä vorgespielt. Es habe große Mühe bereitet, die Mitarbeiterin H -S , die die Absicht einer Rückkehr zu der A -Versicherung geäußert habe, von einer Aufgabe ihrer Tätigkeit abzuhalten. Ein etwaiger Ausgleichsanspruch des Klägers belaufe sich nach den einschlägigen Grundsätzen auf 38.489 DM.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen V -E , N , H -S (Bl. 371-380 d.A.) sowie Edgar H (Bl. 391-397 d.A.). Im Blick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die vorbezeichneten Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Beide Parteien haben auf die Vernehmung des Zeugen Nä verzichtet (Bl. 404, 407 d.A.), der Kläger außerdem auf die Vernehmung der Zeugen T und seine eigene Anhörung (Bl. 404 d.A.).

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung des Klägers ist zulässig, bleibt aber aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in der Sache ohne Erfolg.

Der Antrag festzustellen, dass das Vertragsverhältnis nicht durch die Kündigung aus wichtigem Grund vom 7. Dezember, sondern erst aufgrund einer fristgemäßen Kündigung der Beklagten zum 30. Juni 1996 aufgelöst wurde, wie auch die Ansprüche auf Zahlung von Verdienstausfall in Höhe von 55.200 DM sowie eines Handelsvertreterausgleichs (§ 89 b HGB) über 297.067,80 DM sind unbegründet, weil die von der Beklagten am 7. Dezember 1995 erklärte fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrages begründet ist.

I.

Das Feststellungsbegehren ist abzuweisen, weil der Handelsvertretervertrag zwischen den Parteien aufgrund der außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 7. Dezember 1995 und nicht erst nach Maßgabe einer fristgerechten Kündigung zum 30. Juni 1996 endete.

1. Die Beklagte war gemäß § 89 a Abs. 1 HGB gegenüber dem Kläger zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt.

a) Ein wichtiger Kündigungsgrund ist nur anzuerkennen, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (BGH MDR 1981, 906). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, zu denen auch die Vertragsdauer und die bis dahin aufgetretenen Störungen gehören können, zu berücksichtigen (BGH VersR 1986, 1072 f.).

b) Eine fristlose Kündigung kann durchgreifen, wenn der Handelsvertreter durch sein Verhalten die Autorität und das Ansehen des Unternehmers bei Kunden und Mitarbeitern untergräbt (OLG Nürnberg VersR 1968, 298 f.; Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 89 a Rn. 17). Als illoyales Verhalten kann die Drohung, Betriebsinterna zu offenbaren, eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen (BGH BB 1984, 235, 237). Ein wichtiger Grund kann auch vorliegen, wenn der Handelsvertreter die Anweisungen seines Unternehmers nicht befolgt. An Anweisungen des Unternehmers ist der Handelsvertreter grundsätzlich gebunden, soweit sie sich z.B. auf die Person des Geschäftsgegners, die Geschäftsbedingungen und die Ausgestaltung der Tätigkeit beziehen (OLG Stuttgart BB 1960, 956). Eine Beleidigung oder Missachtung des Unternehmers durch den Handelsvertreter kann ebenfalls ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung sein, selbst wenn sich das beleidigende Verhalten nicht gegen den Inhaber selbst, sondern gegen dessen leitende Angestellte richtet (OLG Stuttgart BB 1960, 956). Außerdem kann ein wichtiger Grund auf Lösung der Vertragsbeziehungen auch dann gegeben sein, wenn das Vertrauensverhältnis derart zerrüttet ist, dass ein gedeihliches Zusammenwirken der Parteien nach den gesamten Umständen nicht mehr zu erwarten ist (Senat NJW-RR 1999, 1339 f. = OLGR Saarbrücken 1999, 156, 158; OLG Nürnberg BB 1960, 956). Schließlich können mehrere Gründe in ihrem Zusammenwirken eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen (Ebenroth/Boujong/Joost/Löwisch, HGB, 2001, § 89 a Rn. 11; Baumbach/Hopt a.a.O., § 89 a, Rn. 9).

2. Nach den Gesamtumständen, welche die nachfolgend unter 3. gewürdigte Beweisaufnahme ergeben hat, ist die fristlose Kündigung des Klägers, dem eine Reihe schwerer Pflichtverstöße anzulasten sind, gerechtfertigt.

a) Der Kläger hat sich nicht nur grob illoyal, sondern sogar geschäftsschädigend verhalten, indem er die Zeugin V B veranlasste, das mit den Zeugen H -S und N geführte Beratungsgespräch mit einem Tonband aufzuzeichnen, und diesen Mitschnitt im Rahmen seiner Auseinandersetzung mit der Beklagten einsetzte. Dieses Vorgehen wiegt schon deshalb besonders schwer, weil sich der Kläger durch die Anstiftung der Zeugin V -B , das nicht öffentlich gesprochene Wort auf einen Tonträger aufzunehmen (§§ 201 Abs. 1 Nr. 1, 26 StGB), und die spätere Verwendung (§ 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB) eines einheitlichen Verstoßes gegen § 201 Abs. 1 StGB (Schönke/Schröder/Lenckner, StGB, 26. Aufl., § 201 Rn. 38) strafbar gemacht hat. Selbst wenn die Zeugen H -S und N aufgrund gewisser zuvor bekannter Hinweise mit einer Tonbandaufzeichnung rechneten, kann darin eine Einwilligung nicht erblickt werden, weil die Befürchtung rechtswidrigen Verhaltens nicht dessen Billigung beinhaltet. Abgesehen von dem mit der dienstlichen Tätigkeit verwobenen strafrechtlichen Verhalten werden durch solche Machenschaften Autorität und Ansehen des Unternehmens bei seinen Kunden untergraben. Bedient sich ein Außendienstmitarbeiter strafbarer Methoden und verstrickt er dabei Kunden in strafrechtliche Schuld, so muss ein verheerender Außeneindruck entstehen. Die Illoyalität des Klägers wird zudem deutlich verstärkt, weil er die Kundin V -B in Kenntnis der den Zeugen H -S und N erteilten Besuchsaufträge veranlasste, von einer Vertragsanpassung Abstand zu nehmen. Werden Kunden mit gegensätzlichen Empfehlungen von Außendienstleuten desselben Versicherungsunternehmens konfrontiert, so bedeutet dies einen gravierenden Vertrauensverlust. Ein auf dem hart umkämpften Versicherungsmarkt tätiger Handelsvertreter muss sich ein überaus geschäftsschädigendes Verhalten nachsagen lassen, wenn er offen von Empfehlungen seines Unternehmens abrät. Kunden, die diametral gegensätzliche Beratungen erfahren, werden sich abwenden und zu einem nach außen geschlossen auftretenden Unternehmen überwechseln.

b) Als weiteres illoyales Verhalten ist die Drohung des Klägers gegenüber der Zeugin H -S zu werten, ihre Doppeltätigkeit für zwei Arbeitgeber offenzulegen, falls sie weiter von dem Kläger betreute Kunden aufsucht. Es kann dabei auf sich beruhen, ob der Zeugin H -S tatsächlich ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Jedenfalls durfte der Kläger eine solche Unkorrektheit nicht zum Anlass nehmen, um sein dadurch nicht berührtes Interesse, von Kundenbesuchen freigestellt zu werden, durchzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Drohung widerrechtlich, wenn Mittel und Zweck zwar für sich allein betrachtet nicht widerrechtlich sind, ihre Verbindung aber - die Benutzung dieses Mittels zu diesem Zweck - gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. BGH NJW 1983, 384 f. m.w.N.). Der Kläger hat hier eine vermeintliche Widerrechtlichkeit zum Anlass genommen, rücksichtslos eigene Belange durchzusetzen. Es kann nicht hingenommen werden, mit Hinweis auf vermeintliche Rechtsverstöße damit nicht zusammenhängende Zwecke zu verfolgen. Die Notwendigkeit, zwecks Vertragsanpassung Kundenbesuche durchzuführen, weist mit etwaigen, auf anderem Gebiet liegenden Pflichtverstößen der hiermit betrauten Mitarbeiter keine Berührungspunkte auf. Vielmehr kann der Versuch des Klägers, der zu Kundenbesuchen nicht bereit war, eine Betreuung seiner Kunden durch andere Kollegen mit Hilfe der Drohung zu verhindern, etwaige Pflichtverstöße anzuzeigen, nicht gebilligt werden. In diesem Zusammenhang tritt abermals erschwerend hinzu, dass sich der Kläger nicht um eine betriebsinterne Lösung bemühte, sondern von Anfang an vom Willen geleitet war, den Konflikt notfalls nach außen zu tragen und ihn jedenfalls mit Hilfe außerhalb des Unternehmens stehender Dritter zu seinen Gunsten zu entscheiden. Ein Handelsvertreter, der zur Vermeidung ihm lästiger Kundenbesuche den Entschluss trifft, notfalls seinem Unternehmen in der Öffentlichkeit Schaden zuzufügen, lässt in erheblichem Maße die gebotene Loyalität vermissen, zumal diese Kundenbesuche keinen besonderen Aufwand erfordern. Mit seiner Strategie, die Auseinandersetzung, falls sich die Beklagte nicht beugt, in die Öffentlichkeit zu tragen, hat der Kläger die Vertrauensgrundlage zerstört.

Darüber hinaus hat der Kläger die Weisung, zwecks Vertragsanpassung an neuere Versicherungsbedingungen seine Kunden aufzusuchen, beharrlich missachtet. Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die Weisungen seines Unternehmens zu befolgen (§ 665 BGB). Diese Weisungen können produkt- und tätigkeitsbezogen sein und - wie hier - die Kundenbetreuung betreffen (E/B/J/Löwisch a.a.O., § 86 Rn. 30). Der Bundesgerichtshof hat in MDR 1981, 906 im Verhalten eines Handelsvertreters, der sich weigerte, seinen Kunden eine neue Warenkollektion zu präsentieren, eine Vertragswidrigkeit, aber keinen außerordentlichen Kündigungsgrund erblickt, weil die Möglichkeit bestand, die neuen Waren über andere Mitarbeiter zu vertreiben. Im Streitfall hat es der Kläger jedoch nicht nur abgelehnt, die Besuchsaufträge wahrzunehmen, sondern die Bemühungen seiner Kollegen, denen die Besuchsaufträge übertragen wurden, durch Kontaktaufnahme mit seinen Kunden und die Empfehlung, sich einer Vertragsumstellung zu widersetzen, hintertrieben. Für ein solches Vorgehen bestand kein nur annähernd berechtigter Grund, weil dem Kläger sein Kundenstamm nicht entzogen wurde, sondern er an Vertragserhöhungen sogar partizipierte. Der Kläger hat danach nicht nur Weisungen zuwider gehandelt, sondern der Beklagten auch wirtschaftlichen Schaden zugefügt, indem er Kunden zur Ablehnung von Vertragsanpassungen bewog.

d) Schließlich ist der Kläger auch nicht davor zurückgeschreckt, durch Äußerungen gegenüber der Zeugin H -S den Filialdirektor H herabzuwürdigen. Der Kläger warnte die Zeugin vor den Machenschaften des Filialdirektors H , der ältere Mitarbeiter hinausekle, indem er ihnen jüngere Bezirksinspektoren vor die Nase setze. Entsprechendes werde der Zeugin H S in wenigen Jahren widerfahren. Bedenkt man, dass der Kläger ihm erteilte Weisungen beharrlich missachtete und Bemühungen der seine Besuchsaufträge abarbeitenden Kollegen zunichte machte, so stellt es sich als besonders illoyales Verhalten dar, den Filialdirektor H als leitenden Angestellten gegenüber einer Kollegin schlecht zu machen. Als Verantwortlichem oblag es dem Filialdirektor H , die schlichte Arbeitsverweigerung des Klägers betriebsintern abzufedern. Vor diesem Hintergrund fällt es besonders ins Gewicht, dass der Kläger gerade diejenige Führungsfigur, die seinen Unzulänglichkeiten abzuhelfen suchte, gegenüber Berufskollegen verunglimpft.

e) Diese Pflichtverstöße, die bereits für sich genommen eine fristlose Kündigung tragen, sind jedenfalls in ihrer Gesamtheit so gravierend, dass sie ohne weiteres die fristlose Kündigung des mit dem Kläger geschlossenen Handelsvertretervertrages durch die Beklagte rechtfertigen. Der Kläger hat Ruf und Ansehen der Beklagten gegenüber der Kundschaft in erheblichem Maße beschädigt, indem er Kunden in seine Auseinandersetzung mit der Beklagten involviert und Vertriebsbemühungen der Beklagten konterkariert hat. Um versäumte Kundenbesuche zu verdecken, hat der Kläger der Beklagten angedroht, vermeintliche Pflichtverstöße durch Anzeige an die Öffentlichkeit zu bringen. Schließllich hat der Kläger den Filialdirektor H verunglimpft, dessen Aufgabe es war, die Unzulänglichkeiten des Klägers betriebsintern auszugleichen. Bei dieser Sachlage begegnet die außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrages durch die Beklagte keinen Bedenken.

3. Diese Feststellungen beruhen auf der von dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme.

a) Die Zeugin V -B hat bei ihrer Vernehmung vor dem Senat erklärt, dass während des mit den Zeugen H S und N geführten Gesprächs ein Tonbandmitschnitt erfolgte (Bl. 377 f. d.A.). Der Kläger selbst hat zugegeben, dass ihm die Tonbandaufzeichnung zugänglich gemacht wurde (Bl. 139 d.A.). Der Senat ist der Überzeugung, dass der Tonbandmitschnitt durch die Zeugin V -B auf Veranlassung des Klägers ohne Wissen der weiteren Gesprächsteilnehmer durchgeführt wurde. Die Erklärung der Zeugin V -B , sie habe die Tonbandaufzeichnung gefertigt, weil sie den geschliffenen Erklärungen der Versicherungsvertreter nur schwer folgen könne (Bl. 225 d.A.), ist nicht nachvollziehbar. Die Zeugin hat bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht wie auch dem Senat im Blick auf ein Zeugnisverweigerungsrecht sehr geschickt danach differenziert, ob sie sich durch ihre Aussage strafbar machen kann. Angesichts ihrer raschen Auffassungsgabe ist keine Notwendigkeit erkennbar, als Gedächtnisstütze Tonbandmitschnitte zu fertigen. Tatsächlich hat der Kläger nach der glaubhaften Bekundung des Zeugen Nä und ausweislich der von dem Zeugen Nä zeitnah gefertigten Gesprächsnotiz das Tonband verwendet, um eine Kontaktaufnahme anderer Mitarbeiter der Beklagten mit seinen Kunden nachzuweisen (Bl. 209, 213 d.A.). Überdies berichteten die Zeugen H -S und N , ihnen sei vor dem Besuch der Zeugin V -B angedeutet worden, dass während des Gesprächs ein Tonband laufe (Bl. 374, 375 d.A.). Diese Umstände rechtfertigen die Schlussfolgerung, dass die Tonbandaufzeichnung auf Betreiben des Klägers erfolgte, der vermeintliche Eingriffe in seinen Kundenstamm nachzuweisen suchte. Im Übrigen wäre es nicht erklärlich, warum die Zeugin V -B, sofern sie tatsächlich regelmäßig Vertreterbesuche aufzeichnen sollte, einen Tonbandmitschnitt dem Kläger überlässt, der ihr selbst ebenfalls nur als Vertreter begegnet war.

b) Die Zeugin H -S bekundete vor dem Senat, ein mit dem Kläger geführtes Telefongespräch habe sie sehr aufgewühlt. Dabei habe sich der Kläger negativ über den Filialdirektor H geäußert; an weitere Einzelheiten könne sie sich nicht erinnern (Bl. 373, 209 d.A.). Jedoch geht aus dem von dem Zeugen Nä , der bei seiner Vernehmung über keine nähere Erinnerung verfügte (Bl. 210 d.A.) , zeitnah erstellten Aktenvermerk (Bl. 215 d.A.) hervor, dass der Kläger der Zeugin H -S telefonisch vorwarf, gegen die Ausschließlichkeitsbindung verstoßen zu haben, was er jederzeit ihrem früheren Arbeitgeber, der A , mitteilen könne. Ebenso ergibt sich aus einem von dem Zeugen H verfassten Vermerk, dass der Kläger der Zeugin H -S in Aussicht stellte, wegen einer Verletzung der Ausschließlichkeitsbindung die A zu unterrichten (Bl. 247 d.A.). Außerdem kommt hinzu, dass der Kläger im Rahmen des Berufungsverfahrens versucht hat, die Beklagte unter Hinweis auf eine Verletzung der Ausschließlichkeitsbindung durch die Zeugin H -S zu einer vergleichsweisen Regelung zu bewegen. Dem Schreiben an die Beklagte war der Entwurf eines Schreibens an das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (Bl. 342 ff. d.A.) beigefügt, wo vermeintliche Verstöße im Einzelnen aufgeführt waren (Bl. 336 ff d.A.). Bei dieser Sachlage ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger auch gegenüber der Zeugin H S äußerte, die Verletzung der Ausschließlichkeitsbindung ihrem früheren Arbeitgeber zur Kenntnis zu bringen. Auf seine persönliche Anhörung zu diesem Komplex hat der Kläger ausdrücklich verzichtet (Bl. 404 d.A.).

c) Ebenso steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger der Anweisung, Kunden zwecks Vertragsanpassung aufzusuchen, nicht nachgekommen ist. Der Zeuge Edgar H , der Filialdirektor der Beklagten, bekundete glaubhaft, im Unternehmen der Beklagten werde der Kundenbetreuung entscheidende Bedeutung beigemessen. Er selbst habe den Kläger wiederholt wegen der Bestandspflege angesprochen. Der Kläger habe jedoch entgegnet, dies interessiere ihn nicht, weil er sich auf das Neugeschäft konzentriere (Bl. 393 d.A.). Da der Kläger an den Besuchsaufträgen nicht interessiert gewesen sei, habe er die neueingestellten Mitarbeiter N und H -S mit dieser Aufgabe betraut (Bl. 391 d.A.). Durch die Übertragung der Besuchsaufträge auf andere Mitarbeiter sei dem Kläger kein Schaden entstanden, weil er im Falle einer Vertragsumstellung an der erhöhten Provision partizipiert habe (Bl. 393 d.A.). Darüber hinaus hat auch der persönlich angehörte Kläger erklärt, an der Fortschreibung der noch keine vier Jahre laufenden Verträge nicht interessiert gewesen zu sein (Bl. 394 d.A.). Bei dieser Sachlage hat der Kläger seiner Verpflichtung, den Anweisungen der Beklagten nachzukommen, zuwidergehandelt.

d) Schließlich ist auch bewiesen, dass der Kläger den Filialdirektor H gegenüber der Zeugin H) -S herabgewürdigt hat. Die Zeugin H -S , die ersichtlich unter dem Eindruck der damaligen Vorkommnisse eine detaillierte Aussage scheut, bekundete, der Kläger habe sich negativ über den Filialdirektor H geäußert (Bl. 373 d.A.). Der Zeuge H bestätigte, die Zeugin H -S habe ihn telefonisch von sehr negativen Bemerkungen des Klägers unterrichtet, über die er keine nähere Kenntnis mehr habe (Bl. 392 d.A.). Ausweislich der von den Zeugen H und Nä zeitnah erstellten Vermerke warnte der Kläger die Zeugin H -S vor den Machenschaften des Zeugen H , der ältere Mitarbeiter hinausekle, indem er ihnen junge Bezirksinspektoren vor die Nase setze. Entsprechendes werde der Zeugin in einigen Jahren widerfahren (Bl. 215, 247 d.A.). Diese übereinstimmenden Vermerke, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen, bestätigen nachdrücklich, dass der Kläger den Filialdirektor H gegenüber der Zeugin M -S verunglimpft hat.

4. Es kann, nachdem der Kläger den Antrag auf Vernehmung der Zeugin T zurückgenommen hat (Bl. 404 d.A.), letztlich dahinstehen, ob die Beklagte den Vorwurf trifft, vor Ausspruch der fristlosen Kündigung gegenüber Kunden des Klägers erklärt zu haben, dieser sei aus ihren Diensten geschieden. Eine solche Unkorrektheit fällt gegenüber dem erheblichen Fehlverhalten des Klägers nur gering ins Gewicht. Im Übrigen kann ein wichtiger Grund auf Lösung der Vertragsbeziehungen auch dann gegeben sein, wenn beiden Vertragsparteien ein Verschulden zur Last fällt. Maßgeblich ist allein, ob das Vertrauensverhältnis derart zerstört ist, dass eine fruchtbare Zusammenarbeit der Parteien nach den gesamten Umständen nicht mehr zu erwarten ist (BGH BB 1960, 381; Senat NJW RR 1999, 1339 f. = OLGR Saarbrücken 1999, 156). Der Kläger hat die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien so nachhaltig zerstört, dass auch mit Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden der Beklagten eine fruchtbare Zusammenarbeit für die Zukunft ausgeschlossen werden kann.

5. Schließlich kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, eine Abmahnung des Klägers versäumt zu haben. Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn ein Kündigungsgrund besonders schwer wiegt, so dass dem Kündigenden selbst nach erfolgreicher Abmahnung eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist (BAG MDR 2000, 279 f.; E/B/J/Löwisch a.a.O., § 89 a Rn. 16; Baumbach/Hopt, a.a.O., § 89 a Rn. 10). Dem Kläger sind eine Reihe schwerer Pflichtverletzungen anzulasten, durch die er die Vertrauensgrundlage zu der Beklagten nachhaltig zerstört hat. Deshalb konnte die Beklagte, die - nicht zuletzt durch strafbare Machenschaften - eine erhebliche Beeinträchtigung ihres Ansehens bei ihrer Kundschaft, weitere Eigenmächtigkeiten und eine Vergiftung des Betriebsklimas durch den Kläger befürchten musste, das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf eine Abmahnung kündigen. Vorliegend kommt hinzu, dass der Kläger noch im Berufungsverfahren versucht hat, die Beklagte durch die Drohung, den vermeintlichen Verstoß der Zeugin H S gegen die Ausschließlichkeitsbindung dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen mitzuteilen, zu einer gütlichen Einigung zu bewegen (Bl. 336 ff., 342 ff. d.A.). Diese Vorgehensweise verdeutlicht, dass eine Abmahnung nicht geeignet gewesen wäre, den Kläger dazu zu veranlassen, sein vertragswidriges Verhalten abzustellen.

6. Die Kündigungserklärung vom 7. Dezember 1995 ist zeitgerecht erfolgt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet die Zwei-Wochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB auf Handelsvertreterverträge keine Anwendung. Diese Bestimmung wird vielmehr durch die Spezialvorschrift des § 89 a HGB verdrängt. Danach kann eine fristlose Kündigung in der Regel nicht mehr nach Ablauf von zwei Monaten seit Kenntnisnahme von dem Kündigungsgrund ausgesprochen werden (BGH NJW 1994, 722 f.; Senat NJW RR 1999, 1339 = OLGR Saarbrücken 1999, 156 f.). Die Pflichtverstöße des Klägers ereigneten sich in der zweiten Hälfte des Monats November 1995. Mit der am 7. Dezember 1995 verlautbarten Kündigung hat die Beklagte die Überlegungsfrist von zwei Monaten ohne Weiteres gewahrt.

II.

Da die fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrages durch die Beklagte wirksam ist, kann der Kläger weder Zahlung entgangener Provisionen in Höhe von 55.200 DM noch Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs in Höhe von 297.067,80 DM beanspruchen.

1. Der Handelsvertreter, gegen den eine unberechtigte außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde, hat Anspruch auf Provision in einer hypothetischen Höhe, wie er sie voraussichtlich in der Zeit zwischen fristloser Kündigung und frühestmöglichem ordnungsgemäßen Vertragsende verdient hätte (E/B/J/Löwisch a.a.O. § 89 a Rn. 63). Wegen der wirksamen fristlosen Kündigung steht dem Kläger ein solcher Provisionsanspruch nicht zu.

2. Einem Ausgleichsanspruch des Klägers steht § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB entgegen. Nach dieser Vorschrift entfällt der Anspruch, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag. Der Begriff des wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB stimmt inhaltlich mit dem Begriff des wichtigen Grundes im Sinne des § 89 a Abs. 1 Satz 1 HGB überein (BGH NJW 2000, 1866). Da der Kläger überdies schuldhaft gehandelt hat, ist sein Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB untergegangen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, während die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 709, 711 ZPO beruht.

Ende der Entscheidung

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