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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 30.01.2008
Aktenzeichen: 1 U 595/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 286 Abs. 2 Nr. 2
BGB § 779
BGB § 780
BGB § 781
BGB § 812 Abs. 1 S. 1
BGB § 812 Abs. 2
BGB § 814
BGB § 821
ZPO § 286
ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 529 Abs. 1
Zur Abgrenzung von deklaratorischem und abstraktem Schuldanerkenntnis.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL

1 U 595/06

Verkündet am: 30.01.2008

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung aus Schuldanerkenntnis

hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung vom 19.12.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Theis, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Kuhn-Krüger und die Richterin am Landgericht Hauck

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Schlussurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15. September 2006 - Az. 12 O 180/06 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Unter Aufhebung des Anerkenntnis-Vorbehaltsurteils vom 12. April 2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. September 2006 wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls der Beklagte vor Vollstreckung nicht Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Verpflichtungserklärung vom 14.01.2005 auf Zahlung eines Betrages von 50.000,- € in Anspruch.

Die Parteien lebten von 1991 bis Ende 2004/Anfang 2005 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft; sie haben einen gemeinsamen Sohn. Während der Zeit ihres Zusammenlebens bewohnten sie ein zunächst angemietetes Reihenhaus in N.. 1996/1997 kaufte der Beklagte dieses Hausanwesen vom Vermieter.

Im zeitlichen Zusammenhang mit der Trennung der Parteien unterzeichnete der Beklagte am 14.01.2005 eine mit "Schuldanerkenntnis" überschriebene Verpflichtungserklärung (Bl 21 d.A.) mit folgendem Wortlaut: "Ich, T. H. geb. 8.01.1972 in S. schulde Frau S. K. 50.000 Euro (in Worten fünfzigtausend). Die Rückzahlung wird erst fällig sollte der Lohn oder Gehalt von T. H. geb. 8.01.1972 nicht mehr auf das Konto von Frau S. K. geb. 29.07.1964 eingehen und die gemeinsamen Ausgaben von Lohn und Gehalt von T. H. nicht mehr bestritten werden. Diese Vereinbarung ist unwiderruflich." Die Klägerin unterschrieb das Schuldanerkenntnis mit dem Bemerken "Ich nehme die Vereinbarung an".

Im Mai 2005 ging letztmalig der Lohn des Beklagten auf dem Girokonto der Klägerin ein. Sie hat daraufhin - gestützt auf das vorerwähnte Schuldanerkenntnis - den Beklagten im Wege der im Urkundenverfahren erhobenen Klage auf Zahlung des von ihm anerkannten Betrages von 50.000,- € sowie außergerichtlich entstandener Anwaltskosten von 811,89 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit in Anspruch genommen.

Nach informatorischer Anhörung der Parteien im Verhandlungstermin am 05.04.2006 (Bl 38 f d.A.) erging am 12.04.2006 im Urkundenverfahren ein Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil (Bl 42 f d.A.), mit dem der Beklagte antragsgemäß unter Vorbehalt seiner Rechte im Nachverfahren zur Zahlung von 50.000,- € nebst Rechtshängigkeitszinsen verurteilt wurde. Mit Beschluss vom 09.09.2006 (Bl 81 f d.A.) wurde das Vorbehaltsurteil dahingehend berichtigt, dass darüber hinaus an die Klägerin auch außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 811,89 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen seien.

Im Nachverfahren hat die Klägerin behauptet, während des Bestehens der Lebensgemeinschaft dem Beklagten immer wieder größere Beträge zur Verfügung gestellt zu haben, wie im Einzelnen aufgelistet auf S. 2 des Schriftsatzes vom 05.07.2006 (Bl 62 d.A.). Die in der Aufstellung ebenfalls aufgeführten Investitionen in das im Alleineigentum des Beklagten stehende Haus habe sie nur getätigt im Hinblick auf die ursprüngliche Planung, dass die Hälfte des Hauses ihr und den Kindern zugute kommen sollte. Nach der Trennung habe die Klägerin auf eine Vereinbarung bzw. Fixierung des ihr zustehenden Betrages gedrängt, um künftige Streitigkeiten zu vermeiden. Nach mehreren Verhandlungen habe man sich auf einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 50.000,- € geeinigt, womit alle wechselseitigen Ansprüche aus den zurückliegenden 14 bis 15 Jahren erledigt sein sollten.

Der Beklagte hat behauptet, dem Schuldanerkenntnis liege keine Schuld seinerseits zugrunde, weshalb er nicht zur Zahlung des anerkannten Betrages verpflichtet sei. Aus eigenen Mitteln habe die Klägerin keinerlei Zahlungen an den Beklagten erbracht. Das Haus sei überschuldet, was bei der wertmäßigen Beteiligung der Klägerin zu berücksichtigen sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Schlussurteil vom 15.09.2006 (Bl 86 ff d.A.) hat das Landgericht das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil vom 12.04.2006 für vorbehaltlos erklärt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der streitgegenständliche Zahlungsanspruch in Höhe von 50.000,- € stehe der Klägerin zu aus deklaratorischem Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) vom 14.01.2005. Diese Erklärung stelle ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, kein konstitutives oder abstraktes, da es dazu gedient habe, nach Trennung der Parteien ihren Streit und ihre Unsicherheit darüber zu beenden, in welcher Höhe der Beklagte Rückerstattung der von der Klägerin für ihn und für das Haus verauslagten Beträge schulde; unstreitig sei insofern, dass die Klägerin von an sie erbrachten Versicherungsleistungen von 50.000,- € Steuer- und Darlehensschulden des Beklagten von 5.000,- € und 6.000,- € beglichen und außerdem 15.000,- € in das dem Beklagten gehörende Haus investiert habe. Das deklaratorische Schuldanerkenntnis sei auch wirksam; die Voraussetzungen einer Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) wegen Abhängigkeitsverhältnisses seien nicht schlüssig dargelegt, und eine widerrechtliche Drohung durch die Klägerin, die der erklärten Anfechtung zum Erfolg verhelfen könne (§ 123 Abs. 1 BGB), nicht unter Beweis gestellt worden. Einwendungen gegen den Zahlungsanspruch stünden dem Beklagten nicht zu. Er könne sich nicht darauf berufen, tatsächlich könne die Klägerin ihm gegenüber keine Ansprüche geltend machten, da diese Unsicherheit durch das Anerkenntnis gerade beseitigt werden sollte, so dass auch die Bereicherungseinrede gemäß § 821 BGB nicht greife.

Gegen das ihm am 25.09.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 25.10. eingelegte und fristgerecht - nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - am 27.12.2006 begründete Berufung des Beklagten, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt.

Zur Begründung seines Rechtsmittels macht er geltend, das Landgericht habe es keinesfalls als unstreitig ansehen dürfen, dass die Klägerin Beträge von 5.000,-, 6.000,- und 15.000,- € auf Schulden des Beklagten und die Renovierung des Hauses gezahlt habe; dies sei im Schriftsatz vom 24.07.2006 (Bl 68 ff d.A.) bestritten worden. Zu Unrecht habe das Landgericht das Schuldanerkenntnis als deklaratorisches angesehen. Aus eigenen Mitteln habe die Klägerin während des Zusammenlebens der Parteien keine Zahlungen in dem behaupteten Umfang leisten können. Der Lebensunterhalt sei bestritten worden mit dem Einkommen des Beklagten, der in Deutschland kein Konto geführt habe. Gegenstand der Hausratversicherung seien die im gemeinsamen Eigentum der Parteien stehenden Einrichtungsgegenstände gewesen; die Prämien seien aus dem gemeinsamen "Einkommen" - die Klägerin habe weitestgehend erschlichene Sozialhilfeleistungen bezogen - erbracht worden. Eigene Leistungen der Klägerin an den Beklagten lägen damit nicht vor. Schließlich habe das Landgericht die übereinstimmenden Angaben der Parteien im Termin vom 05.04.2006 vernachlässigt, wonach das Schuldanerkenntnis die zwischen ihnen bestehende Übereinkunft absichern sollte, der Klägerin solle die Hälfte des Hauses zukommen; bei einem bezifferten Wert des Hauses von 100.000,- € entspreche dem auch der Betrag des Anerkenntnisses über 50.000,- €. Die Vereinbarung, das Haus wertmäßig zu teilen, könne inzwischen jedoch nicht mehr umgesetzt werden, da aktuell der Wert des Anwesens von den Darlehensverbindlichkeiten deutlich überstiegen werden. Die Einrede der Bereicherung sei damit zu Recht erhoben.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 15.09.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 12 O 180/06, die Klage der Klägerin und Berufungsbeklagten als unbegründet abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

B.

Die Berufung ist gem. §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist hat auch in der Sache Erfolg, denn die gem. § 529 Abs. 1 ZPO der Entscheidung des Senats zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Die auf die schriftliche Anerkenntniserklärung vom 14.01.2005 gestützte Klage ist abzuweisen, denn der Beklagte hat sich gegenüber der von ihm anerkannten Zahlungsverpflichtung zu Recht auf die Einrede der Bereicherung gemäß § 821 BGB berufen, so dass er zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. Das streitgegenständliche Schuldanerkenntnis ist nämlich auszulegen als abstrakte Verpflichtungserklärung i.S.d. §§ 780, 781 BGB, nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis (1.), so dass die Einrede des § 821 BGB erhoben werden kann, vorliegend zudem mit Erfolg, da das Anerkenntnis auf keinem Rechtsgrund beruht (2.).

1. Die Auslegung des Schuldanerkenntnisses hat zu erfolgen unter Berücksichtigung eines anderslautenden Sachvortrages der Parteien zu dessen tatsächlichem Hintergrund, als vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt (a). Nach Maßgabe des übereinstimmenden Parteivorbringens ist die Verpflichtungserklärung jedenfalls in Bezug auf den Schuldgrund als abstrakt i.S.d. §§ 780, 781 BGB zu würdigen (b).

a) Das Landgericht hat als nicht bestrittenen Sachvortrag der Klägerin festgestellt, der Abschluss des Schuldanerkenntnisvertrages sei veranlasst worden durch den bestehenden Streit der Parteien darüber, welche für den Beklagten verauslagten Zahlungen durch die Klägerin aus eigenen Mitteln geleistet worden seien. Mit dieser Feststellung hat das Landgericht jedoch das persönliche Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2006 nicht hinreichend gewürdigt, so dass der Senat an die landgerichtliche Tatsachenfeststellung nicht gebunden ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Wie in der Sitzungsniederschrift (Bl 39 d.A.) protokolliert, haben die informatorisch befragten Parteien nämlich übereinstimmend angegeben, Grund für das Schuldanerkenntnis sei ihre Vereinbarung gewesen, der Klägerin solle "die Hälfte des Hauses", das sie gemeinsam bewohnt hatten, zukommen. Diese Vereinbarung wiederum hätten sie deshalb getroffen, um die Klägerin wie das gemeinsame Kind finanziell abzusichern, wie vom Beklagten in Bezug auf den Sohn nachfolgend schriftsätzlich bestätigt (Bl 83 d.A.). Die Klägerin verwies überdies auf erhebliche Aufwendungen ihrerseits, die sie in das Haus gesteckt habe, und die durch die hälftige Beteiligung am Wert des Hauses abgegolten werden sollten.

Diese Angaben müssen bei der zu treffenden Entscheidung als vorrangiger Sachvortrag der Parteien Berücksichtigung finden, dies auch in Anbetracht des nachfolgenden schriftsätzlichen Vorbringens:

Der Beklagte hat im Nachverfahren schriftlich nichts vorgetragen, das im direkten Widerspruch zu seinen persönlichen Angaben stünde, so dass das Ergebnis seiner Anhörung als Partei unproblematisch den maßgeblichen Sachvortrag von Beklagtenseite darstellt.

Auch in Ansehung der Klägerin ist entscheidend auf ihr eigenes Vorbringen abzustellen, nicht auf das schriftsätzliche Vorbringen ihres Prozessbevollmächtigten. Generell gilt im Anwaltsprozess, dass bei sich widersprechenden Erklärungen der Partei und ihres Bevollmächtigten das Gericht nach § 286 ZPO abwägen muss, welchem Vorbringen der Vorzug zu geben ist. In der Regel wird zugunsten der Partei zu entscheiden sein, da der Anwalt seine Informationen von ihr erhielt (BGH VersR 1969, 58, zitiert nach juris; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, § 85 Rdn. 8). Vorliegend hat die Klägerin im Schriftsatz vom 05.07.2006 (Bl 63 d.A.) zwar die Behauptung auf- und unter Beweis gestellt, mit dem anerkannten Ausgleichsbetrag von 50.000,- € hätten nach mehreren Verhandlungen alle wechselseitigen Ansprüche aus den zurückliegenden Jahren abgegolten werden sollen. Zugleich wird dort jedoch die ursprüngliche Planung bei Erwerb des Hauses dargestellt, wonach die Hälfte dieses Anwesens der Klägerin und den Kindern zukommen sollte, weshalb sich die Klägerin bereit erklärt habe, die auf Seite 2 des Schriftsatzes aufgelisteten Investitionen in das Haus zu tätigen. Vor diesem Hintergrund habe sie bei Trennung der Parteien darauf gedrängt, den ihr zustehenden Betrag zu fixieren. Der Ansatzpunkt für das Schuldanerkenntnis wird damit widersprüchlich dargestellt, indem einmal die hälftige Wertbeteiligung im Vordergrund steht, zum anderen der Ausgleich der wechselseitigen Ansprüche. Unter Berücksichtigung der persönlichen Angaben der Klägerin ist als ihr maßgebliches Vorbringen anzusehen, dass vereinbarungsgemäß mit der Verpflichtungserklärung der hälftige Grundstückswert übertragen werden sollte, wobei über die Höhe des Betrages Verhandlungen geführt wurden, wie vom Beklagten tatsächlich nicht in Abrede gestellt. Die Richtigkeit dieser Auslegung des erstinstanzlichen Vorbringens bestätigt die Klägerin im Übrigen in ihrer Berufungserwiderung (Bl 136 d.A.).

In tatsächlicher Hinsicht bleibt damit festzuhalten, dass die Parteien sich einig waren, dass die Hälfte des Hauses der Klägerin zukommen sollte, weshalb - nach Verhandlungen über die Höhe des Betrages - das streitgegenständliche Schuldanerkenntnis aufgesetzt und unterschrieben wurde.

b) Ausgehend hiervon kann das Schuldanerkenntnis jedenfalls in Bezug auf den Anspruchsgrund nicht als kausale Verpflichtungserklärung gewürdigt werden, sondern als abstraktes Anerkenntnis dem Grunde nach, so dass der Beklagte nicht gehindert ist, Einwendungen gegen das Bestehen der Forderung als solches geltend zu machen.

Seiner Rechtsnatur nach ist das abstrakte (oder selbständige) Schuldanerkenntnis i.S.d. §§ 780, 781 BGB ein einseitig verpflichtender abstrakter Schuldvertrag, der eine neue abstrakte Forderung begründet, die regelmäßig schuldverstärkend neben die ursprünglich kausale Verpflichtung tritt. Der Zweck des gesetzlich nicht geregelten kausalen (oder deklaratorischen oder bestätigenden) Schuldanerkenntnisses besteht darin, ein aus Sicht der Parteien zu regelndes Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen. Die Abgrenzung zwischen dem abstrakten oder kausalen Charakter eines Schuldanerkenntnisvertrages ist von der Rechtsfolgenseite von erheblicher Bedeutung. Nach ständiger Rechtsprechung werden nämlich durch das kausale Schuldanerkenntnis im Rahmen der damit verbundenen Feststellungswirkung die Einwendungen ausgeschlossen, die der Schuldner bei Abgabe seiner Erklärung kannte oder mit denen er zumindest rechnete. Diese Präklusion umfasst auch rechtshindernde Einwendungen sowie die Berufung des Schuldners auf das Fehlen anspruchsbegründender Tatsachen. Das abstrakte Schuldanerkenntnis ist dagegen nicht kondiktionsfest, wie von § 812 Abs. 2 BGB ausdrücklich klargestellt; es bedarf eines kausalen Rechtsgrundes, so dass die Bereicherungseinrede des § 821 BGB grundsätzlich geltend gemacht werden kann (Staudinger/Marburger, BGB, 2002, § 781 Rdn. 3 ff).

Ob es sich nun bei einem Schuldversprechen um ein abstraktes oder ein kausales Schuldanerkenntnis handelt, ist eine Frage der Auslegung. Von einem abstrakten Schuldversprechen kann erst dann gesprochen werden, wenn die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, d.h. von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll. Die Auslegung, ob die Vertragsparteien sich auch über die selbständige Natur des Versprechens einig geworden sind, hat bei dem Wortlaut der Erklärungen zu beginnen; hierbei stellt es ein gewichtiges Indiz für eine selbständige Verpflichtung dar, wenn der Schuldgrund in der Urkunde nicht oder nur in allgemeiner Form erwähnt wird. Die Auslegung darf sich aber nicht auf den Wortlaut beschränken, sondern muss alle Umstände des Falles berücksichtigen. Dazu gehören vorangegangene Verhandlungen ebenso wie Anlass und Zweck der Erklärungen sowie im Zweifel die Interessenlage beider Seiten (BGH NJW-RR 1995, 1391, Rdn. 9 f nach juris; BGH NJW 1999, 574, Rdn. 15 nach juris). Von der Zwecksetzung her kann auf den Abstraktionswillen der Parteien hindeuten, wenn mit Hilfe des Schuldanerkenntnisses die Rechtsverfolgung erleichtert werden soll, indem der Gläubiger den Anspruch unter Befreiung von jeder weiteren Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Schuldgrundes ggbf. im Urkundsprozess verfolgen kann (sog. Klageerleichterungszweck; vgl. Staudinger/Marburger, a.a.O., vor §§ 780-782 Rdn. 10).

Das deklaratorische Schuldanerkenntnis dagegen, das von seiner Zwecksetzung her keine neue Verbindlichkeit schaffen, sondern lediglich eine schon vorhandene Schuld bestätigen soll, um sie - ganz oder teilweise - dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen, setzt notwendigerweise voraus, dass unter den Parteien überhaupt Streit oder Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte herrschte; vor diesem Hintergrund wird die vergleichsähnliche Rechtsnatur des Schuldbestätigungsvertrages betont. Das Anerkenntnis muss erkennbar zu dem Zweck abgegeben worden sein, diesen Streit oder diese Ungewissheit beizulegen. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Schuldner trotz bestehender Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten, u.U. sogar gegen die eigene Überzeugung, anerkennt, denn nur dann kann der Sinn der Erklärung darin gefunden werden, das Schuldverhältnis von diesen Unklarheiten zu befreien und festzulegen. War dagegen die anerkannte Schuld vorher niemals bestritten oder unklar oder erkennt der Schuldner nach anfänglichen Meinungsverschiedenheiten an, weil er - für den Gläubiger erkennbar - seinen ursprünglichen Standpunkt aufgegeben und sich vom Bestehen der Schuld überzeugt hat, so werden Streit oder Ungewissheit nicht durch das Anerkenntnis beseitigt, sondern sind schon vorher durch rein tatsächliche Überlegungen überwunden worden (BGHZ 66, 250, 257 f; Staudinger/Marburger, a.a.O., § 781 Rdn. 9). Wenn bei dieser Sachlage die als bestehend vorausgesetzte Schuld verstärkt und dem Gläubiger die Klage erleichtert werden soll, kann ein abstraktes Schuldanerkenntnis i.S.d. §§ 780, 781 BGB vorliegen (Staudinger/Marburger, a.a.O.). Die Reichweite der kausalen Schuldfeststellung ist im Einzelfall zu ermitteln, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, worauf sich der Streit und die Ungewissheit der Parteien bezogen. Haben die Parteien bei Abfassung der Verpflichtungserklärung übereinstimmend vorausgesetzt, dass der Schuldner überhaupt zur Zahlung verpflichtet ist, so dass Gegenstand der Verhandlungen allein die Höhe der Zahlungspflicht war, dann sollte das Anerkenntnis auch nur die Ungewissheit in Ansehung der Höhe der Forderung beseitigen (OLG Frankfurt NJW-RR 1987, 310; Staudinger/Marburger, a.a.O., § 781 Rdn. 13; Palandt/Sprau, BGB, 65. Auflage, § 781 Rdn. 5).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist vorliegend jedenfalls in Bezug auf den Schuldgrund von einem abstrakten Schuldanerkenntnis auszugehen:

Ein gewichtiges Indiz für den Abstraktionswillen der Parteien stellt der Umstand dar, dass der Schuldgrund in der Urkunde keinerlei Erwähnung findet. Lediglich die Formulierung "Rückzahlung" deutet an, dass aus Sicht der Parteien Zuwendungen von Seiten der Klägerin an den Beklagten erfolgt sein müssen; jegliche nähere Eingrenzung ihrer Art und Höhe nach fehlt jedoch, so dass der Wortlaut der Anerkenntniserklärung einen wesentlichen Anhaltspunkt für die Abstraktheit der Verpflichtung darstellt.

Für die Loslösung des Schuldversprechens von den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen spricht überdies der Umstand, dass nach dem zugrunde zu legenden Parteivorbringen mittels des Anerkenntnisses der hälftige Wertanteil an dem Hausanwesen der Klägerin zugute kommen sollte. Die Klägerin sollte mittels des Anerkenntnisses vermögensmäßig so gestellt werden, als ob sie hälftige Miteigentümerin des Hauses geworden wäre. Motiviert wurde diese Zuwendung durch den Willen, die Klägerin und das gemeinsame Kind finanziell abzusichern, außerdem - nach klägerischer Darstellung - durch die von ihr in das Haus getätigten Investitionen. Damit aber ist die vom Beklagten übernommene Verpflichtung in Ansehung des Zwecks der finanziellen Absicherung auf seinen in dem Anerkenntnis zum Ausdruck gebrachten Leistungswillen gestellt vergleichbar einer Schenkungszusage. Auch von den getätigten Investitionen wird abstrahiert, indem diese lediglich die Vereinbarung der hälftigen Wertbeteiligung begründen; es sollten nicht unmittelbar die Aufwendungen in das Haus rückerstattet werden, sondern der Ausgleich sollte - mittelbar und somit verselbständigt - über die Beteiligung am Haus selbst erfolgen.

Weiterhin und insbesondere ist zu berücksichtigen, dass es in Bezug auf den Schuldgrund an der eingangs dargestellten notwendigen Voraussetzung eines Streites oder einer Ungewissheit der Parteien fehlt, um ein kausales Schuldanerkenntnis annehmen zu können. Denn nach dem eindeutigen Ergebnis der Parteianhörung hatten die Parteien vereinbart, dass der Klägerin die Hälfte des Hauses zukommen sollte. Dies bedeutet, dass sie etwaige Ungewissheiten hinsichtlich eines Beteiligungsanspruchs als solchem zuvor schon durch eigene Überlegungen überwunden hatten und das Anerkenntnis insoweit keine Unklarheit beseitigen sollte; damit fehlt es in Bezug auf den Anspruchsgrund auch an den Voraussetzungen des § 779 BGB, zumal der Annahme, bei der Verpflichtungserklärung könne es sich um einen Vergleich gehandelt haben, sowohl die eindeutige Bezeichnung als "Schuldanerkenntnis" entgegensteht wie auch der Umstand, dass ein gegenseitiges Nachgeben aus dem Text nicht hervorgeht. Die schriftliche Erklärung setzte damit allenfalls einer Auseinandersetzung über die Höhe der Forderung ein Ende. Dies bedeutet zugleich, dass der Anspruchsgrund im Wege eines abstrakten Anerkenntnisses zum Gegenstand der streitgegenständlichen Erklärung gemacht wurde. Denn die Parteien sind von einer bestehenden, nicht einer erst zu begründenden Schuld des Beklagten ausgegangen, wie die Wortwahl "Schuldanerkenntnis" - nicht bspw. "Schenkung" - zeigt, die auf diesem Wege verstärkt wurde, wobei die schriftliche Fixierung der Klägerin natürlich auch die Durchsetzbarkeit des Anspruchs erleichterte.

Folglich muss davon ausgegangen werden, dass sich die Reichweite eines kausalen Schuldanerkenntnisvertrages allenfalls beziehen kann auf die Höhe der Forderung, und jedenfalls der Schuldgrund im Wege eines abstrakten Anerkenntnisses festgestellt wurde. Welcher Wert dem Hausanwesen unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Anerkenntniserklärung noch bestehenden Belastungen zukam, bedarf damit keiner weitergehenden Vertiefung.

2. Damit ist in Ansehung des Anspruchsgrundes der Anwendungsbereich des § 821 BGB eröffnet. Denn im Gegensatz zum kausalen Anerkenntnis, das den Schuldgrund aufgrund der getroffenen Zweckvereinbarung der Parteien in sich trägt und damit kondiktionsfest ist, bedarf das abstrakte Schuldversprechen eines Schuldgrundes. Rechtsgrund dieser Leistung ist dabei nicht - allein - das Kausalverhältnis in Form der (vermeintlichen) Verpflichtung, die der Leistende anerkannt hat, sondern die Vereinbarung, eine abstrakte Forderung zu begründen. Da deren Verpflichtungswirkung allerdings regelmäßig mit dem Bestand des Kausalverhältnisses verknüpft ist, kommt es letztlich entscheidend auch auf das Bestehen der angenommenen Verpflichtung an. Fehlt ein gültiges Grundgeschäft, dann ist der Erklärende zur Rückforderung des Anerkenntnisses berechtigt bzw. kann die Einrede des § 821 BGB geltend machen, wobei der Bereicherungsgläubiger zu beweisen hat, dass er eine Nichtschuld anerkannt hat (MünchKomm/Hüffer, BGB, 4. Auflage, § 780 Rdn. 47 f; Palandt/Sprau, a.a.O., § 780 Rdn. 1b, § 812 Rdn105).

Nach dem übereinstimmenden Parteivortrag sollte die Zuwendung in Form des Schuldanerkenntnisses der finanziellen Absicherung der Klägerin und des gemeinsamen Sohnes dienen. Darüber hinausgehend hat der Beklagte keinen weiteren Schuldgrund dargelegt, sondern sich darauf beschränkt, die nach Sachvortrag der Klägerin von ihr während der Zeit des Zusammenlebens in das Haus getätigten Investitionen in Abrede zu stellen, wobei die Erheblichkeit seines Bestreitens in Bezug auf einige der klägerseits dargelegten Zahlungen in Frage steht. Die Wirksamkeit seines Bestreitens kann jedoch dahingestellt bleiben, denn selbst unter Zugrundelegung der Behauptungen der Klägerin zum Schuldgrund steht fest, dass dem streitgegenständlichen Schuldanerkenntnis keine begründete Zahlungsverpflichtung des Beklagten gegenüber steht; der übereinstimmend vorausgesetzte Anspruch besteht schon dem Grunde nach nicht. Der Klägerin steht gegen den Beklagten keine Zahlungsforderung zu, und zwar weder in Ansehung der beabsichtigten Absicherung der Klägerin bzw. des gemeinsamen Sohnes, noch der behaupteten Investitionen in das Haus, die allein sie bei informatorischer Befragung in den Zusammenhang mit der hälftigen Wertbeteiligung stellte:

Zunächst sollte die wertmäßige Beteiligung der Absicherung der Klägerin wie des gemeinsamen Sohnes dienen. In rechtlicher Hinsicht ist dies als Schenkung (§ 516 BGB) zu qualifizieren. Die mündliche Zusage ist allerdings formunwirksam mangels notarieller Beurkundung des Schenkungsversprechens (§ 518 Abs. 1 BGB), wobei die Nichteinhaltung der gesetzlichen Form von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Eine Heilung des Formmangels trat durch Eingehen der weiteren Verpflichtung nicht ein (§§ 518 Ab. 2, 364 Abs. 2 BGB). Anderweitige rechtliche Gesichtspunkte, die im Hinblick auf den Unterstützungszweck zur Begründung eines gültigen Grundgeschäftes herangezogen werden könnten, sind nicht gegeben; insbesondere kann die gewünschte Absicherung nicht als der Erfüllung von Unterhaltsansprüchen dienend angesehen werden. Unterhaltsansprüche der Klägerin außerhalb der Ehe bestehen ohnehin nicht. In Bezug auf den Sohn könnte schon eher an einen Zusammenhang zu dessen Unterhaltsanspruch als nicht ehelichem Kind zu denken sein. Dies kommt jedoch deshalb nicht in Betracht, weil sich der Beklagte allein der Klägerin gegenüber verpflichtet hat; in der Sache geht es überdies um eine Einmalzahlung als finanziellem Sockel, nicht um monatlich fortlaufende Zuwendungen, so dass unter weiterer Berücksichtigung, dass ein Unterhaltsrechtstreit anhängig ist, vom Parteiwillen her nicht daran zu denken ist, dass die "Absicherung" durch Zuwendung des hälftigen Grundstückswertes den Unterhaltsanspruch des Sohnes berühren sollte. Der Gesichtspunkt der Absicherung stellt somit allein ein formunwirksames Schenkungsversprechen dar und kann das Schuldanerkenntnis nicht rechtfertigen.

Auch die von der Klägerin dargelegten Investitionen in das Haus begründen keinen Zahlungsanspruch ihrerseits. In ständiger Rechtsprechung besteht bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nämlich grundsätzlich kein Anspruch auf Ausgleich für Zuwendungen, mit denen die Lebensgefährten ihr gemeinsames Leben gestalten oder fördern wollten, oder für persönliche Dienste oder Opfer, die ein Lebensgefährte für den anderen erbracht hat, da die nichteheliche Lebensgemeinschaft auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine umfassende Rechtsgemeinschaft ist. Das Risiko "überobligationsmäßiger" Leistungen trägt danach jeder Lebensgefährte selbst. Ausgleichsansprüche kommen nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn über das in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft übliche Maß hinausgehende Leistungen oder gemeinsamer Vermögenseinsatz nur zur Bereicherung des einen Lebensgefährten geführt hat. In Betracht kommt insoweit insbesondere ein Anspruch aus Wegfall der Geschäftsgrundlage, wenn der Zuwendende zu Gunsten des alleinigen Eigentumserwerbs des anderen so erhebliche finanzielle Leistungen erbracht hat, dass allein die Rückgewähr der hierdurch bedingten Vermögensmehrung einen mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbaren Zustand zu vermeiden geeignet ist. Stehen die Aufwendungen allerdings in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft, dienten sie bspw. erst dazu, das gemeinsam bewohnte Haus in einen wohnlichen Zustand zu versetzen, dann scheidet ein Anspruch aus (BGH NJW 1983, 1055, Rdn. 5 nach juris; OLG Koblenz NJW 2001, 2480, Rdn. 23 f nach juris; OLGR Düsseldorf 1993, 237, 238; Palandt/Brudermüller, a.a.O., vor § 1297 Rdn. 32 f). Auch nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen kann ein Ausgleichsanspruch gegeben sein, wenn die Parteien in Bezug auf den gemeinsam genutzten Vermögenswert die Absicht einer gemeinschaftlicher Wertschöpfung verfolgten, die über die Zwecke des gemeinsamen Zusammenlebens hinausgehen sollte (Palandt/Sprau, a.a.O., § 705 Rdn. 46).

Vorliegend kommt unter keinem der beiden aufgezeigten Gesichtspunkte ein Ausgleichsanspruch in Betracht. Nach Maßgabe der Auflistung wie Bl 62 d.A. können als erhebliche Investitionen von Vornherein nur die nach dem Grundstückskauf getätigten herangezogen werden; die zeitlich früheren kamen vermögensmehrend dem damaligen Eigentümer zugute und erfolgten auf der Grundlage mietvertraglicher Regelungen, auch wenn der Kauf damals schon geplant gewesen sein mag. Nach 1996/97 will die Klägerin 10.000,- DM in die Neuanlage des Gartens und - nach einem Vandalismusschaden im Haus - 15.000,- € in die Erneuerung von Decken, Böden und Türen investiert haben. Von der Größenordnung her erreichen diese beiden Zahlungen jedoch nicht die Bedeutung, dass Treu und Glauben eine Berücksichtigung der hierdurch bedingten Vermögensmehrung äußerst unklaren Umfangs verlangen würde. Zu würdigen ist hierbei auch, dass innerhalb einer funktionierenden Lebensgemeinschaft Zahlungen aus einer Hausratsversicherung - auch wenn diese nur auf den Namen eines Partners abgeschlossen wurde - nach einem das ganze Haus betreffenden Schadensfall jedenfalls unter den bei Prüfung eines Anspruchs aus Wegfall der Geschäftsgrundlage maßgeblichen Gesichtspunkten von Treu und Glauben beiden zuzuordnen sind, selbst wenn nur ein Partner ursprünglich Hausrat mit in die Beziehung eingebracht haben sollte. Die behauptete Investition durch die Klägerin kann vor diesem Hintergrund nicht als erhebliches Vermögensopfer ihrerseits angesehen werden kann. Zudem diente das Geld der Durchführung von Renovierungsmaßnahmen; der Bezug zur Ausgestaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft liegt auf der Hand. Die Voraussetzungen für eine Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze sind ebenfalls nicht gegeben, auch wenn die Klägerin womöglich ursprünglich Miteigentum an dem Haus hätte erwerben sollen. Die Aufwendungen ihrerseits überdies aus beiden zugute kommenden Versicherungsleistungen bleiben in einem zu geringen Umfang und der Bezug zur Lebensgemeinschaft dominiert zu sehr, um von einer darüber hinausgehenden Wertschöpfung ausgehen zu können. Die behaupteten Aufwendungen für das Haus können damit keinen Ausgleichsanspruch begründen, so dass auch dieser Aspekt keinen Schuldgrund für das Anerkenntnis erkennen lässt. Mangels Rechtsgrunds sind die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB damit gegeben.

Dies gilt im Übrigen auch, wenn die weiteren von der Klägerin behaupteten Zuwendungen in die Betrachtung eingestellt werden sollten. Denn auch insoweit hat es bei dem bereits dargestellten Grundsatz zu verbleiben, dass bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander auf- und abgerechnet werden, selbst wenn es sich um Aufwendungen größerer Art handeln sollte. Die aufgelisteten Zahlungen der Klägerin dienten sämtliche der Ausgestaltung und Förderung des gemeinsamen Lebens oder um persönliche Zuwendungen unterhalb der Wertigkeitsgrenze, ab der nach dem Grundsatz des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein Ausgleich in Betracht kommt.

Der Einrede des § 821 BGB steht auch nicht § 814 BGB entgegen. Danach ist die Rückforderung wegen Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB dann ausgeschlossen, wenn der Leistende positiv gewusst hat - gegebenenfalls auf der Grundlage einer "Parallelwertung in der Laiensphäre" - , dass er nach der Rechtslage nicht schuldete. Der Leistungsempfänger hat darzulegen und zu beweisen, dass der Leistende die Leistung freiwillig in Kenntnis der Nichtschuld erbracht hat, insbesondere sich nicht über das Bestehen der Forderung geirrt hat (Palandt/Sprau, a.a.O., § 814 Rdn. 3, 11). Die Klägerin hat hierzu nichts vorgetragen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte genau gewusst hat, dass er der Klägerin nichts schuldete; er mag sich durchaus in der Annahme befunden haben, zur Absicherung der mittellosen Klägerin beitragen zu müssen

Damit greift die Bereicherungseinrede durch, so dass die Klage aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis nicht begründet ist.

3. Mangels Begründetheit der Hauptforderung sind auch die als Nebenforderung geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten nicht zu erstatten, zumal die Anspruchsvoraussetzungen aus Verzug nicht schlüssig dargelegt sind. Die Klägerin hat nämlich nicht vorgetragen, dass zum Zeitpunkt des vorgerichtlichen Tätigwerdens ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagte sich mit der Zahlung bereits in Verzug befand. Das Anerkenntnis regelt zwar die Fälligkeit, jedoch ohne eine Leistungsfrist i.S.d. § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorzusehen, so dass eine Mahnung zur Verzugsbegründung erforderlich war; Sachvortrag hierzu fehlt jedoch. Eine Mahnung war auch nicht entbehrlich wegen ernsthafter Leistungsverweigerung des Beklagten (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB), da nicht ersichtlich ist, dass er zu diesem frühen Zeitpunkt in der erforderlichen Art und Weise der Klägerin seine Verweigerungshaltung bereits mitgeteilt hätte.

C.

Die Kosten beider Instanzen waren gem. § 91 Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war mangels Vorliegen der Voraussetzungen (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO) nicht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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