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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 15.09.2004
Aktenzeichen: 1 U 632/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, EGZPO, AGBGB


Vorschriften:

ZPO § 138 Abs. 3
ZPO § 256
ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 519 Abs. 1
ZPO § 519 Abs. 2
ZPO § 520
ZPO § 529
ZPO § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
ZPO § 546
BGB § 242
BGB § 307
BGB § 307 Abs. 1
BGB § 313
EGZPO § 26 Nr. 5
AGBGB § 9 a.F.
AGBGB § 11 Nr. 12
Zur Wirksamkeit der Kündigung eines Kfz-Händlervertrags aufgrund der Notwendigkeit, das Vertriebsnetz umzustrukturieren.
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. September 2003 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken - 3 O 292 / 03 - wird zurückgewiesen .

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last .

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar . Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten ( wegen der Kosten ) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Beklagte leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe .

4. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer der Klägerin wird auf 200.000 EUR festgesetzt .

5. Die Revision wird zugelassen .

Tatbestand:

A. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ein mit der Beklagten geschlossener Händlervertrag durch die Kündigung der Beklagten vom 23.9.1992 nicht zum 30.9.2003 beendet worden ist und dass der Vertrag nicht vor dem 31.12.2003 endet .

Die Beklagte ist die alleinige Importeurin von Kraftfahrzeugen der Marke P. in Deutschland . Die Klägerin stand als Vertragshändlerin seit dem Jahr 1954 mit der Beklagten in Vertragsbeziehungen, zuletzt auf der Grundlage eines Händlervertrages mit Datum 23.12.1996 / 6.1.1997 ( Bl. 4 bis 22 d.A. ) . Der Musterhändlervertrag räumte der Klägerin das Recht ein, in dem festgelegten Vertragsgebiet Fahrzeuge der Marke P. nebst Zubehör exklusiv zu verkaufen sowie Serviceleistungen zu erbringen .

Nach Art . XII Nr.2 des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrages konnten beide Parteien den Händlervertrag jederzeit mit einer Frist von 2 Jahren ordentlich kündigen . Nr.2 des Art XIII - Außerordentliche Kündigung - lautet wie folgt :

Unbeschadet der Vorschriften der Art III, XIII und der vorstehenden Nummer 1 kann der Importeur diesen Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr durch Einschreiben mit Rückschein kündigen, wenn sich die Notwendigkeit ergibt, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren .

In Art XV - Verschiedenes findet sich folgende salvatorische Klausel :

Durch die Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit einer der Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Anlagen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages und seiner Anlagen nicht berührt . In einem derartigen Fall werden die Vertragsparteien die unwirksame oder anfechtbare Vertragsbestimmung durch eine Vereinbarung ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt .

Durch Einschreiben mit Rückschein vom 5.12.2001 kündigte die Beklagte den Händlervertrag nach Art XII Nr.2 fristgemäß zum 31.12.2003 ( Bl. 23 d.A. ) . Durch weiteres Einschreiben mit Rückschein vom 23.9.2002 kündigte die Beklagte den Händlervertrag erneut, diesmal gestützt auf Art XIII Nr.2, zum 30.9.2003 ( Bl. 24, 25 d.A. ) . In dem Kündigungsschreiben wies die Beklagte auf die am 1. Oktober 2002 in Kraft tretende neue Gruppenfreistellungsvereinbarung (EG) Nr. 1400 / 2002 hin, die einen am 30.9.2003 auslaufenden Übergangszeitraum von einem Jahr vorsieht, um den Betroffenen die Möglichkeit zu geben, die am 1. Oktober 2002 noch bestehenden, mit der Vorgängerverordnung GVO 1475/95 konformen Verträge, der Neuregelung anzupassen . Daher, so die Beklagte, sehe sie sich veranlasst, während dieses Übergangszeitraumes ihr Vertriebssystem umzugestalten und an die neue Verordnung GVO 1400 / 2002 im Sinne eines selektiven Vertriebssystems anzupassen . Deshalb kündige sie den Vertragshändlervertrag gemäß Art XII Ziff.2 vorzeitig zum 30.9.2003 .

Die Klägerin widersprach der Kündigung mit Anwaltsschreiben vom 4.10.2002 ( Bl. 26 d.A. ) . Sie warf der Beklagten vor, diese nehme die GVO 1400 / 2002 nur zum Vorwand für eine vorzeitige Vertragsbeendigung .

Mit ihrer sodann eingereichten Klage hat die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die mit Schreiben vom 23.9.2002 erklärte Kündigung des Händlervertrages unwirksam ist und dass der Händlervertrag nicht vor dem 31.12.2003 endet .

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen .

Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe bereits vor der am 5.12.2001 erklärten ordentlichen Kündigung damit begonnen, im Vertragsgebiet der Klägerin Umstrukturierungen vorzunehmen . Die bisherigen Vertragsgebiete N., E. und S. / R. seien im Jahre 2001 zu einem Vertragsgebiet verschmolzen . Mit Blick auf die durch das Inkrafttreten der GVO 1400 / 2002 geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen habe sie sich entschlossen, ihre Vertriebsstruktur grundlegend zu ändern und zum 1.10.2003 auf ein selektives Vertriebssystem überzugehen .

Durch das nunmehr angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung vom 23.9.2002 sei wirksam. Sie stehe im Einklang mit XIII Nr.2 des Händlervertrages und EG-Recht . Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte, wie in der Kündigungserklärung angegeben, im Hinblick auf das Inkrafttreten der neuen Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 1400 / 2002 den Entschluss gefasst habe, ihr exklusives zu Gunsten eines selektiven Vertriebsnetzes aufzugeben . Diese unternehmerische Entscheidung sei gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar . Zwar zwinge die Verordnung die Beklagte nicht zu einer Umgestaltung ihres Vertriebssystems . Es bestehe andererseits aber kein Anhalt dafür, dass es für diese unternehmerische Entscheidung keine nachvollziehbaren Gründe gebe . Die Behauptung der Klägerin, die Beklagte nehme die Verordnung nur als Vorwand für eine vorzeitige Beendigung des Händlervertrages, entbehre einer sachlichen Grundlage . Die Klägerin trage selbst vor, dass die Beklagte in den letzten Jahren eine " Händlernetzbereinigung " vorgenommen und in deren Zuge ca. 300 Vertragspartnern gekündigt habe .

Gegen dieses, ihr am 6.10.2003 zugestellte Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe bezüglich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes gemäß § 540 Abs.1 S.1 Nr.1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres ( früheren ) Prozessbevollmächtigten vom 29.10.2003 Berufung eingelegt ( Bl. 92 d.A. ) . Der ( versehentlich ) an das Landgericht Saarbrücken adressierte Schriftsatz ist dort am 30.10.2003 eingegangen . Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin durch das Landgericht auf die Falschadressierung hingewiesen wurde, hat er mit FAX vom 30.10.2003 klargestellt, dass es sich um ein Versehen gehandelt habe und zugleich um Weiterleitung der Berufungsschrift sowie der berichtigten Seite 1 an das zuständige Saarländische Oberlandesgericht gebeten ( Bl. 90,91 d.A.). Dort ist die Berufungsschrift nebst Berichtigung noch am gleichen Tag, also am 30.10.2003, eingegangen . Am 5. November 2003 ging darüber hinaus eine korrigierte, vom Prozessbevollmächtigten des Klägers unterzeichnete Berufungsschrift beim Berufungsgericht ein ( Bl. 98 f.d.A.) .

In der Sache verfolgt die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel den in der Vorinstanz erfolglos gebliebenen Feststellungsantrag weiter und strebt eine entsprechende Abänderung des landgerichtlichen Urteils an .

Die Klägerin ist der Auffassung, Art XIII Nr.2 des Händlervertrages sei wegen Verstoß gegen das Prinzip der Gleichheit im Recht der außerordentlichen Kündigung nach § 307 BGB unwirksam . Die außerordentliche Kündigung binnen Jahresrist könne im Übrigen nur ausnahmsweise ausgesprochen werden . Hierzu hätte die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte die objektive Notwendigkeit und den tatsächlichen Vollzug einer Umstrukturierung ihres Vertriebsnetzes oder wesentlicher Teile davon aufzeigen müssen . Zu Unrecht gehe das Landgericht in dem Zusammenhang von einer nur auf fehlerhafte Ermessensausübung überprüfbaren unternehmerischen Entscheidung aus . Dies stehe im Widerspruch zum Leitfaden zur GVO 1400 / 2002 . Die von der Klägerin für die angebliche Umstrukturierung angeführten Gründe seien, soweit unstreitig, nur solche, die sich in der Anpassung an die neue GVO erschöpften . Dies allein rechtfertige nach der zutreffenden Auffassung der EG-Kommission jedoch kein Abweichen von der Regelkündigungsfrist von 2 Jahren . Außerdem sei eine Anpassung des mit der Klägerin bestehenden Händlervertrages wegen der zum 31.12.2003 erklärten ordentlichen Kündigung nicht ( mehr ) notwendig gewesen . Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, dass eine Änderung des Vertriebsnetzes von der Beklagten nicht ernsthaft beabsichtigt sei und dass die Beklagte die Neuregelung als Alibi für eine vorzeitige Vertragsbeendigung missbrauche . Dies, so die Klägerin, sei mit den vom Verordnungsgeber verfolgten Zielen nicht in Einklang zu bringen .

Nachdem der Senat die Klägerin mit Verfügung vom 28.6.2004 ( Bl. 151 Rs d.A. ) auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrages hingewiesen hat, die daraus resultieren, dass der Händlervertrag spätestens zum 31.12.2003 endete, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 1. Juli 2004 dargelegt, welche Rechtsfolgen sie aus dem vergangenen Rechtsverhältnis für die Zukunft herleiten will ( Bl. 169 f., 162 f. d.A. ) .

Die Klägerin beantragt ( Bl. 92,99, 288 d.A. ),

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung auf ihren bereits dargestellten Feststellungsantrag zu erkennen .

Die Beklagte beantragt ( Bl. 109, 288 d.A. ),

die Berufung als unzulässig zu verwerfen,

hilfsweise,

die Berufung zurückzuweisen .

Sie ist der Ansicht, die Berufung sei schon unzulässig, weil sie nicht beim zuständigen Berufungsgericht, sondern beim Landgericht Saarbrücken eingelegt worden sei . Außerdem fehle es, nachdem das Vertragsverhältnis spätestens zum 31.12.2003 geendet habe, am besonderen Feststellungsinteresse . Soweit die Klägerin meine, ihr stünden Schadensersatzansprüche zu, seien diese nach Vertragsende bezifferbar und im Wege der Leistungsklage geltend zu machen gewesen . Zumindest sei die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht begründet .

Nach rechtlichen Hinweisen des Senats vom 1.Juli 2004 ( Bl. 151 d.A. ) und in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2004 hat die Beklagte mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 6.7.2004 ( Bl.218 f., 270 f. d.A. ) sowie mit nachgelassenem Schriftsatz vom 20. Juli 2004 ( Bl. 307 f. d.A. ) zu Art und Umfang der Neustrukturierung des Vertriebsnetzes und deren Notwendigkeit im Hinblick auf die zum 1.10.2002 in Kraft getretene GVO 1400 / 2002 ergänzend vorgetragen .

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen .

Entscheidungsgründe:

B. I. Die Berufung der Klägerin, auf die gemäß § 26 Nr.5 EGZPO neues Prozessrecht zur Anwendung kommt, ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig; insbesondere ist das Rechtsmittel fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden .

Zwar wurde die den Anforderungen der §§ 519 Abs.2, 520 ZPO genügende Berufungsschrift vom 29.10.2003 entgegen § 519 Abs.1 ZPO nicht beim Berufungsgericht, sondern aufgrund eines Anwaltsversehens beim Landgericht Saarbrücken eingereicht ( Bl. 92 d.A. ) .

Wird die fehlerhafte Einlegung, wie hier, jedoch vom unzuständigen Gericht erkannt und die Rechtsmittelschrift zur Vermeidung einer Fristversäumung an das Berufungsgericht weitergeleitet, wirkt dies nach der Rechtsprechung fristwahrend ( vgl. BGH NJW 1981, 1673, 1673 ; Zöller-Gummer, ZPO, 22. Aufl. Rdn. 14 zu § 518 ZPO a.F. ) . Die vom Landgericht weitergeleitete Berufungsschrift ist am 30.10.2003, also innerhalb der durch Zustellung des angefochtenen Urteils am 6.10.2003 in Gang gesetzten Berufungsfrist von einem Monat ( § 517 ZPO ), beim Berufungsgericht eingegangen. Auch die berichtigte, vom früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin unterzeichnete Berufungsschrift, ist noch innerhalb dieser Frist beim Berufungsgericht eingereicht worden .

Ob ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO über das Vertragsende 31.12.2003 hinaus fortbesteht, ist für die Zulässigkeit der Berufung entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht von Bedeutung . Der Einwand betrifft die Zulässigkeit des Feststellungsantrages .

II. In der Sache hat das mithin zulässige Rechtsmittel der Klägerin jedoch keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, der Klägerin rechtlich vorteilhaftere Entscheidung .

Das Landgericht hat das ( weiterhin zulässige ) Feststellungsbegehren im Ergebnis zu Recht als nicht begründet angesehen.

1. Auch wenn der Händlervertrag im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr fortbestand, ergeben sich gegen die Zulässigkeit des mit der Berufung weiter verfolgten Feststellungsantrages mit Blick auf den nach Rechtshinweis des Senats ergänzten Sachvortrag der Klägerin keine durchgreifenden Bedenken .

Eine Feststellungsklage, die sich auf ein vergangenes Rechtsverhältnis bezieht, ist zulässig, wenn sich aus dem vergangenen Rechtsverhältnis noch Rechtsfolgen für Gegenwart und Zukunft erheben ( BGHZ 27, 190, 196 ; Zöller-Greger a.a.O. Rdn. 3 a zu § 256 ) . Ansonsten würde Erledigung der Hauptsache eintreten ( BAG NJW 1994, 1751 ) .

Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 1. Juli 2004 nachvollziehbar dargelegt, dass sich im Falle der Unwirksamkeit der Strukturkündigung vom 23.9.2002 und bei Fortbestehen des Händlervertrages über den 30.9.2003 hinaus für die Zeit bis zum " regulären " Vertragsende ( 31.12.2003 ) Schadensersatzansprüche gegen die nicht vertragstreue Beklagte in nicht unerheblichem Umfang ergeben . Ohne dass es darauf ankommt, ob Schadensersatzansprüche in der von der Klägerin behaupteten Höhe bestehen, ist das Feststellungsbegehren mit Blick auf diese zumindest mögliche Rechtsfolge weiter zulässig .

Das nach § 256 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse liegt vor, denn das von der Klägerin angestrebte Feststellungsurteil wäre infolge seiner Rechtskraft geeignet, die hinsichtlich des Vertragsendes bestehende Unsicherheit zu beseitigen und wäre richtungweisend für die Frage, ob eine Verpflichtung der Beklagten zu Schadensersatz dem Grunde nach in Betracht kommt .

Auf die von der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine zunächst zulässige Feststellungsklage nach den von der Rechtsprechung zum Verhältnis Feststellungs-/Leistungsklage entwickelten Grundsätzen unzulässig wird, wenn sich für den Kläger im Verlauf des Prozesses die Möglichkeit ergibt, seine Schadensersatzansprüche zu beziffern, kommt es vorliegendend nicht entscheidend an . Abgesehen davon, dass es dabei um Fälle geht, bei denen die Klage auf Feststellung der Schadensersatzersatzpflicht gerichtet ist, wäre der Kläger, wenn sich die Möglichkeit zur Bezifferung erst in der Berufungsinstanz ergibt, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch dann nicht verpflichtet, zu einer bezifferten Leistungsklage überzugehen ( BGH NJW 78, 210; Zöller-Greger a.a.O. Rdn. 7c zu § 256 ) .

2. In Übereinstimmung mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass die somit zulässige Feststellungsklage nicht begründet ist . Die von der Beklagten unter Bezugnahme auf Art XIII Nr. 2 des Händlervertrages am 23.9.2002 erklärte Kündigung ist wirksam, weshalb der Händlervertrag zum 30.9.2003 endete .

a. Die Regelung des Art XIII Nr.2 des Musterhändlervertrages vom 23.12.1996/ 16.1.1997, auf den die Beklagte ihre Kündigung zum 30.9.2003 stützt, hält entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBGB a.F. ( nunmehr § 307 BGB ) stand . Die Klausel verstößt insbesondere nicht gegen das Prinzip der Gleichheit im Recht der außerordentlichen Kündigung ( § 307 Abs.1 BGB ) . Nach S.2 der Überleitungsvorschrift EGBGB 229 § 5 ist das neue Recht auf vor dem 1.1.2002 entstandene Dauerschuldverhältnisse ab dem 1.1.2003 anwendbar .

aa. Bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Klausel in Anwendung nationalen Rechts und der Beantwortung der Frage, ob entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders i.S.v. § 307 Abs. 1 vorliegt, ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ebenso wie im Zeitpunkt der Kündigung gültig gewesene Verordnung ( EG ) Nr. 1475 / 95 der Kommission vom 28.6.1995 über die Anwendung von Art 85 Abs.3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen mit zu berücksichtigen . Nach Art 5 Abs.3 Spiegelstrich 1 der Verordnung (EG) Nr.1475 / 95 berührt das Recht des Lieferanten, die Vereinbarung innerhalb einer Frist von mindestens einem Jahr zu kündigen, die in Art 5 Abs.1 und 2 der Verordnung genannten Voraussetzungen für die Freistellung nicht, falls sich die Notwendigkeit ergibt, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren . Art XIII Nr.2 des Händlervertrages lehnt sich ersichtlich an diese Formulierung an . Auch die am 1.10.2002 in Kraft getretene neue Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 1400/ 2002 sieht in Art 3 Abs.5 lit. B ii) für diesen Fall eine Sonderkündigungsrecht vor . Das schließt eine unangemessene Benachteiligung zwar nicht grundsätzlich aus . Jedoch hat der Bundesgerichtshof die in einem Händlervertrag enthaltene Klausel, wonach der Vertrag mit einer Frist von einem Jahr ordentlich gekündigt werden konnte, mit § 9 AGBGB a.F. als vereinbar und wirksam angesehen und dabei u.a. auf die Regelungen der seinerzeit geltenden Verordnung ( EWG ) Nr. 123 /85 der Kommission vom 12.12.1984 über die Anwendung von Art 85 Abs.3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge abgestellt ( BGH WRP 1995, 708, 709 ) . Für die hier zu beurteilende Klausel kann nichts anderes gelten .

bb. Auch der Einwand, Art XIII Nr.2 halte einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs.1 BGB nicht stand, weil nur der Klauselverwenderin, nicht aber deren Vertragspartner, im Falle notwendiger Umstrukturierungsmaßnahmen ein Recht auf vorzeitige Kündigung binnen Jahresfrist eingeräumt werde, greift nicht . Der Senat sieht das unter Bezugnahme auf die Kommentierung Wolf / Horn / Lindacher zu § 11 Nr.12 AGBG angesprochene Prinzip der Gleichheit im Recht der außerordentlichen Kündigung nicht verletzt . Dahinstehen mag, ob es sich bei der Kündigung nach Art XIII Nr.2, worauf die Überschrift " Außerordentliche Kündigung " zwar hindeuten könnte, überhaupt um eine außerordentliche Kündigung handelt oder ob eine ordentliche Kündigung mit verkürzter Frist vorliegt . Die Rechtsfrage kann auf sich beruhen und bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn man von einer außerordentlichen Kündigung ausgeht, wird das Prinzip der Gleichheit im Recht der außerordentlichen Kündigung nicht verletzt, weil es für die unterschiedliche Behandlung von Fahrzeugimporteurin und Vertragshändler für den Fall objektiv notwendiger Änderungen der Vertriebsstruktur sachliche Gründe gibt, die es rechtfertigen, dieses Kündigungsrecht nur dem Automobilhersteller bzw. Alleinimporteur, nicht aber dessen Vertragspartnern einzuräumen . Wenn die objektive Notwendigkeit zu wesentlichen Änderungen der Vertriebsstrukturen besteht, ist unter den heutigen Marktgegebenheiten regelmäßig schnelles Handeln erforderlich . Voraussetzung hierfür ist, dass die geänderten Strukturen rasch und einheitlich in die Vertragshändlerverträge Eingang finden . Hätte der Automobilhersteller oder die Beklagte als deutsche Alleinimporteurin nur die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung bei Einhaltung einer Frist von 2 Jahren, könnten sich betriebswirtschaftlich zwingend notwendige Strukturanpassungen erheblich verzögern . Demgegenüber besteht kein anerkennenswerter Grund, dem Händler für diesen Fall ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht einzuräumen . Wenn der Hersteller ( oder hier die Alleinimporteurin ) geplante Änderungen der Vertriebsstruktur zum Anlass für eine vorzeitige Kündigung nimmt, bedarf es einer Kündigung durch den Händler nicht . Unterlässt der Importeur eine Strukturkündigung, ist der Händler nicht beschwert, weil die im Falle von Änderungen der Vertriebsstruktur notwendige Anpassung bestehender Verträge außerhalb der für die ordentliche Kündigung geltenden Fristen ohne seine Mitwirkung nicht durchzusetzen ist .

Da es sich vorliegend nicht um eine fristlose Kündigung handelt, ist der zu beurteilende Fall auch nicht mit der von der Berufung in Bezug genommenen Entscheidung BGH NJW 1991, 1828 vergleichbar .

b. Begegnet Art XIII Nr.2 des Händlervertrages somit keinen durchgreifenden Wirksamkeitsbedenken und hält die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand, sind auch die Voraussetzungen für eine Kündigung gemäß Art XIII Nr.2 gegeben .

Der Klägerin ist einzuräumen, dass schon der Wortlaut der Klausel, wonach sich die Notwendigkeit einer Umstrukturierung von zumindest wesentlichen Teilen des Vertriebsnetzes ergeben muss, dafür spricht, dass die Kündigung nach Art XIII Nr.2 durch die objektive Notwendigkeit einer ( in der Folge tatsächlich umgesetzten) Änderung zumindest wesentlicher Teile der Vertriebsstrukturierung getragen sein muss . Dieses Vertragsverständnis drängt sich auch im Licht der bis zum 30. September 2001 geltenden Verordnung (EG) Nr. 1475 / 95 auf, an die sich die Regelung anlehnt . Dafür, dass die Umstrukturierungsnotwendigkeit nicht nur subjektiv aus Sicht des Unternehmers bestehen, sondern objektiv gegeben sein muss, sprechen die von der Berufung zitierten Materialien zu der bis zum 30. September 2001 geltenden GVO 1475 / 95 ( Frage 16 des Leitfadens ; Anlage B 3 Seite 21, 22 ) sowie zu der zum 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen GVO 1400 / 2002 ( Anlage BK 3 ; Bl. 148 d.A. ) .

Im Leitfaden der Europäischen Union zur GVO 1475 / 95 heißt es in der Antwort zu Frage 16, dass ein Umstrukturierungsbedarf sich aufgrund des Verhaltens von Wettbewerbern oder sonstiger wirtschaftlicher Entwicklungen ergeben kann, wobei Letztere unabhängig davon sind, ob sie auf interne Entscheidungen des Herstellers oder auf äußere Einflüsse zurückzuführen sind .

In der Antwort zu Frage 68 im Leitfaden zur GVO 1400 / 2002 wird im vierten Absatz ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei der Frage der Notwendigkeit einer Umstrukturierung um eine objektiv zu beantwortende Frage handelt ; die Tatsache, dass der Lieferant sie für nötig erachtet, ist nicht ausschlaggebend .

Auch wenn diese Leitfäden keine Rechtssatzqualität haben, können sie als Interpretationshilfe angesehen werden .

Geht man mithin davon aus, dass die objektive Notwendigkeit zu Änderungen von zumindest wesentlichen Teilen der Vertriebsstruktur Voraussetzung für eine Kündigung des Klauselverwenders nach Art XIII Nr.2 des Händlervertrages ist, kann im Ergebnis dahinstehen, ob das von der Beklagten im Jahr 1997 ins Leben gerufene Unternehmensprojekt " HEUTE 2005 ", dessen erklärtes Ziel es ist, bis zum Jahr 2005 einen Marktanteil von 4,61 % bzw. ein Volumen von 171.000 Fahrzeugen in Deutschland zu erreichen und in dessen regionaler Umsetzung die Beklagte im für die Klägerin relevanten " Marktverantwortungsgebiet "N. ca. 300 Vertragspartner, darunter auch der Klägerin, zum 31.12.2003 ordentlich gekündigt hat, die am 23.9.2002 ausgesprochene Sonderkündigung rechtfertigen würde.

Aus Sicht der Beklagten ergab sich jedenfalls wegen des Inkrafttretens der Verordnung ( EG ) Nr. 1400 / 2002 und den nach Ablauf der Übergangsfrist auch für Händlerverträge, die der Verordnung (EG) 1475 / 95 entsprechen, zum 1.10.2003 wirksam gewordenen Änderungen für den Automobilvertrieb die objektiv begründete Notwendigkeit, ihr Vertriebsnetz deutschlandweit zu ändern und der geplanten Umstrukturierung mit Hilfe von sog. Strukturkündigungen nach Art XIII Ziff.2 den Weg zu ebnen.

Die auf der Vorgängerverordnung (EG) Nr. 1475 / 95, die ein kombiniertes exklusives und selektives Vertriebsnetz zuließ, die es ferner erlaubte, den Markenvertrieb weitgehend zu beschränken und die eine Verbindung von Verkauf und Service ( Kundendienst ) vorsah, basierenden Musterhändlerverträge räumten den Vertragshändlern ein exklusives Vertriebsrecht ein . Ihnen waren in Art II eigene Marktverantwortungsgebiete zugeteilt, in denen sie das ausschließliche Recht hatten, Verkaufs- oder Kundendienststützpunkte zu errichten, was ihnen gemäß Art V Ziff.1 außerhalb dieses Gebietes ausdrücklich untersagt war .

Durch die neue Verordnung ( EG ) Nr.1400 / 2002 haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Automobilvertrieb, die neben rechtlichen unbestreitbar auch wirtschaftliche Konsequenzen und damit naturgemäß erheblichen Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen haben, gravierend geändert . Insbesondere ist die Kombination von exklusivem und selektivem Vertrieb nicht mehr zulässig ; die Möglichkeiten des Händlers zum Mehrmarkenvertrieb werden durch die neue Gruppenfreistellungsverordnung erweitert und Verkauf und Service ( Kundendienst ) werden entkoppelt . Unter der Geltung der neuen Verordnung darf Händlern nicht mehr wie bis bisher ein exklusives Vertragsrecht eingeräumt und ihnen gleichzeitig wettbewerbsbeschränkende Restriktionen mit Blick auf den Wiederverkauf auferlegt werden .

Die Beklagte hat einsichtig aufgezeigt, dass wegen der durch die Verordnung ( EG ) 1400 / 2000 bewirkten einschneidenden Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen ohne die zum 30.9.2003 ausgesprochenen Strukturkündigungen der Händlerverträge und eine Anpassung der Händlerverträge an die neuen rechtlichen Gegebenheiten mehrere wettbewerbsbeschränkende Klauseln der bestehenden Verträge den Kernbeschränkungen gemäß Art. 4 der Verordnung ( EG ) Nr. 1400 / 2000 zuwiderlaufen würden, mit der Folge, dass sie wegen Verstoßes gegen Art 81 Abs.2 EG nichtig wären .

Vor diesem Hintergrund ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich aus Sicht der Beklagten objektiver unternehmerischer Handlungsbedarf im Sinne einer Anpassung ihrer Vertriebsstrukturen an die Verordnung (EG) Nr. 1400 / 2002 ergab . In dem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass unternehmerische Entscheidungen durch die staatlichen Gerichte nicht uneingeschränkt, sondern nur im Sinne einer Plausibilitätskontrolle überprüft werden können . Es kann nicht Aufgabe der Gerichte sein, in unternehmerische Entscheidungen hineinzuregieren und sich im Rahmen der Kontrolle der objektiven Notwendigkeit von Umstrukturierungsmaßnahmen selbst an die Stelle des Unternehmers zu begeben . Unternehmerische Entscheidungen zur Änderung der Vertriebsstruktur, die nachvollziehbar, also nicht unplausibel sind, sind hinzunehmen und als erforderlich anzusehen . Die Ausübung des sog. " Informed Business Judgement " sollte tunlichst von gerichtlicher Nachkontrolle ausgeschlossen sein .

Folglich kommt es nur darauf an, ob die Beklagte bei der Strukturkündigung vom 23.9.2002 von richtigen Tatsachen ausgegangen ist und ob im Zeitpunkt der Kündigungserklärung aus unternehmerischer Sicht plausible Gründe für eine Umstrukturierung des Vertriebsnetzes oder wesentlicher Teile davon vorlagen .

Hiervon ist nach Ansicht des Senats schon mit Blick auf die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen auszugehen . Es ist zwar richtig, dass die Beklagte wegen des Inkrafttretens der GVO 1400/ 2002 zum 1. Oktober 2002 nicht gezwungen war, eine unternehmerische Entscheidung dahin zu treffen, das bisherige exklusive Vertriebssystem aufzugeben und ein selektives Vertriebssystem einzuführen . Mit Recht verweist die Berufung in dem Zusammenhang auf die Materialien zur neuen Verordnung, insbesondere die Antwort zu Frage 20 ( Wie können die Verträge, die der Verordnung ( EG ) Nr. 1475/ 95 entsprechen, während des Übergangszeitraums beendet werden ? ; Anlage BK 4; Bl. 149 f. d.A. ) . Dort heißt es, " die Tatsache, dass die Geltungsdauer der Verordnung ( EG ) Nr. 1475 / 95 am 30. September 2002 endet und sie durch eine neue Verordnung ersetzt wird, bedeutet noch nicht, dass ein Vertriebssystem umgestaltet werden muss ". Der nachfolgende Satz verdeutlicht aber, dass ein Fahrzeughersteller ( oder Importeur ) sich gleichwohl dafür entscheiden kann, sein Vertriebsnetz mit Blick auf die geänderten Rahmenbedingungen zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren . Im Leitfaden wird in der Antwort zu Frage 68 ( Werden in der Verordnung Mindestkündigungsfristen festgelegt ? ) u.a. ausgeführt, dass sich die Notwendigkeit zu einer Umstrukturierung nicht nur aus dem Verhalten von Wettbewerbern oder aufgrund anderer wirtschaftlicher Entwicklungen, sondern aufgrund einer Vielzahl anderer möglicher Situationen ergeben kann, weshalb es unrealistisch sei, alle denkbaren Gründe anzuführen .

Ein möglicher Grund für Umstrukturierungen kann nach Auffassung des Senats in einer nicht unerheblichen Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen, zu der es im Bereich Automobilvertrieb durch das Inkrafttreten der GVO (EG) Nr. 1400 / 2002 und den Ablauf der " Schonfrist " für Altverträge gekommen ist, gesehen werden ( so auch OLG München ; Urt. vom 26.2.2004 ; U (K) 5664/03 ) .

Dass die Beklagte sich in der Tat für eine Neustrukturierung ihres gesamten Vertriebsnetzes entschieden, dass sie diese auch umgesetzt und die Verordnung ( EG ) Nr. 1400 / 2000 entgegen den Mutmaßungen der Klägerin nicht nur zum Vorwand genommen hat, sich vorzeitig von bestimmten Händlern zu trennen, hat die Beklagte mit Schriftsätzen ihres Prozessbevollmächtigten vom 6.7. und 20.7.2004 einsichtig dargetan und durch aussagekräftige Dokumente belegt .

Diesem substantiierten Sachvortrag ist die Klägerin im Rahmen des ihr eingeräumten Schriftsatznachlasses ( Bl. 269 d.A. ) nicht entgegengetreten, so dass das Vorbringen der Beklagten gemäß § 138 Abs.3 ZPO als zugestanden anzusehen ist .

Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Beklagte die unternehmerische Entscheidung getroffen hat, unter der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 1400 / 2000 auf der Ebene der Händler in Deutschland ihr bisheriges exklusives zu Gunsten eines quantitativ selektiven Vertriebsnetzes aufzugeben . Das wiederum machte es, wie im folgenden noch näher auszuführen sein wird, zwingend notwendig, die bisherigen exklusiven Verträge im Wege der Sonderkündigung zu beenden .

Während die bisherige Vertriebsstruktur der Beklagten nur einen sog. A- sowie einen B-Händlervertrag vorsah und zwei Verträge den Tätigkeitsbereich eines Neuwagenhändlers mit Werkstatt abdeckten, hat die Beklagte nun jeden Tätigkeitsbereich getrennt geregelt . Sie vergibt für jeden einzelnen Tätigkeitsbereich einen gesonderten Vertrag, so dass es Neuwagenverträge, Serviceverträge, Ersatzteilverträge, Vermittlerverträge für P.-Fahrzeuge, Verträge über die Lieferung von Ersatzteilen und Servicepartnerverträge P. gibt.

In den jetzt geltenden Neuwagenverträgen wird den Vertragshändlern abweichend von der bisherigen Handhabung in Art I Ziff.1 das nicht ausschließliche Recht der Vermarktung, des Verkaufs und der Lieferung von P. Neufahrzeugen an Endverbraucher eingeräumt . Ein eigenes Marktverantwortungsgebiet erhält der Verkäufer nicht mehr . Er ist nach Art IX berechtigt, auch außerhalb der Einrichtungen, über die er jetzt schon verfügt, Verkaufs- und/oder Lieferzweigstellen neu zu errichten . Weitere Änderungen betreffen u.a. die von der GVO 1400 / 2002 geforderte Trennung von Verkauf und Kundendienst ; die Ermöglichung des Mehrmarkenvertriebes ; die über die bisherige restriktive Handhabung hinausgehende Gestattung von Verkäufen an Kunden, die Vermittler eingeschaltet haben ; die in den Serviceverträgen enthaltene Verpflichtung zur Reparatur und Wartung aller P.-Fahrzeuge unabhängig von Verkaufshändler Garantie- und Serviceleistungen ; die Gestattung eines Mehrmarkenreparaturservice ; die Erweiterung der Bezugsmöglichkeiten von Ersatzteilen sowie der Fälle zulässigen Direktverkaufs und anderes mehr . Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 20.7.2004 ( Bl. 307 f. d.A. ) und die diesem beigefügten Anlagen Bezug genommen .

Die Beklagte hat in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 20.7.2004 weiter vorgetragen und durch aussagekräftige Dokumente belegt, dass sie ihr Vertriebsnetz schon vor der streitgegenständlichen Strukturkündigung im Rahmen des 1997 entwickelten Projekts " HEUTE 2005 " erheblich " ausgedünnt " und sich im Wege der ordentlichen Kündigung von fast 500 Händlern, die nach ihrem Dafürhalten nicht in der Lage waren, die in dem Projekt vorausgesetzten jährlichen Verkaufszahlen zu erreichen, darunter auch die Klägerin, zu trennen .

Die Beklagte hat weiter unwidersprochen vorgetragen, dass sie alle Händlerverträge, die über den 30.9.1993 hinaus gelaufen wären, also auch diejenigen mit den sog. Zukunftshändlern, mit denen sie weiter kooperieren wollte, zwecks Umsetzung der aus ihrer Sicht wegen der veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen notwendigen Umstrukturierung des Vertriebes außerordentlich gekündigt hat und dass die Händler, mit denen sie weiter zusammenarbeiten will, neue Verträge erhalten haben, welche die geänderte Vertriebsstruktur umsetzen .

Damit ist dem Einwand der Klägerin, die Beklagte habe in Wahrheit keine Änderung ihrer Vertriebsstruktur beabsichtigt und die Neuregelung nur zum Vorwand genommen, sich von ihr und einer Reihe anderer Vertragspartner vorzeitig zu trennen, die Grundlage entzogen .

Da die durch die Verordnung ( EG ) Nr. 1400 / 2002 eintretenden Veränderungen jeden einzelnen Händlervertrag und damit das gesamte Vertriebsnetz der Beklagten in Deutschland ( und das der Fahrzeugherstellerin in anderen EU-Ländern ) betreffen, rechtfertigen die aufgezeigten gravierenden Folgen, die mit dem Inkrafttreten der Verordnung und dem Ablauf des Übergangszeitraumes für " Altverträge ", insbesondere für die Wirksamkeit der in exklusiven Verträgen enthaltenen wettbewerbsbeschränkenden Klauseln verbunden wären, eine Kündigung wegen Umstrukturierung des Vertriebsnetzes nach Art XIII Nr.2 .

Der Beklagten ist es entgegen der Argumentation der Klägerin nicht zumutbar, ab dem 1.10.2003 gegenüber der Klägerin und anderen Vertragshändlern auch nur bis zum ( unterschiedlichen ) Ende der jeweiligen Verträge aufgrund der zuvor ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen, einen Rechtszustand zu akzeptieren, der - wenn überhaupt - in einem Rest des Händlervertrages ohne jegliche wettbewerbsbeschränkende Klauseln bestehen würde . Die Beklagte hatte unter Berücksichtigung der ab dem 1.10.2003 bestehenden veränderten Rechtslage, auch zur Vermeidung von Händlerverträgen unterschiedlichen Inhalts innerhalb ihres Vertriebsnetzes, ein legitimes, objektiv nachvollziehbares Interesse daran, ihre Vertriebsstrukturen den veränderten Gegebenheiten anzupassen und einen nahtlosen Übergang zu der durch die Verordnung (EG) Nr. 1400 / 2002 geschaffenen Rechtslage zu gewährleisten, in dem sie von dem ihr in Art XIII Nr.2 eingeräumten Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht .

Die Notwendigkeit der Kündigung wegen Umstrukturierung des Vertriebsnetzes entfällt weder im Hinblick auf die in dem Händlervertrag enthaltene " salvatorische Klausel " noch mit Blick auf die Eventualität einer Anpassung der Händlerverträge nach § 313 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage ( zur Anwendung der Vorschrift bei Rechtsänderungen vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl. Rdn. 41 zu § 313 ) .

Zwar kann sich die Beklagte als Klauselverwenderin nicht auf die Unwirksamkeit der von ihr selbst gestellten Vertragsklausel in Art XV berufen ( BGH NJW-RR 1998, 594, 595 ) . Das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr.1400/2002 hätte nach Ablauf der Übergangszeit jedoch zu so wesentlichen Änderungen des Inhalts der " alten " Händlerverträge geführt, dass eine Ersetzung unwirksamer wettbewerbsbeschränkender Klauseln durch diesen im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelungen zu einem gänzlich anderen Vertragsinhalt geführt hätte . Die Beschreitung dieses mit erheblichen Unwägbarkeiten verbundenen Weges wäre keiner der Vertragsparteien nach § 242 BGB zumutbar gewesen .

Eine Anpassung aller Händlerverträge wäre wegen der großen Zahl, den unterschiedlichen Restlaufzeiten und den nicht kalkulierbaren Reaktionen der jeweiligen Vertragspartner mit kaum überwindlichen Schwierigkeiten verbunden gewesen . Die zeitnahe Schaffung an die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen angepasster Vertriebsstrukturen wäre dadurch erheblich verzögert, wenn nicht gar blockiert worden . Deshalb hat sich die Mehrzahl der Fahrzeughersteller gegen Anpassungen und für Strukturkündigungen entschlossen .

Weil das Landgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für eine Kündigung nach Art XIII Nr.2 des Händlervertrages vorliegen und die auf Feststellung des Fortbestandes des zwischen den Parteien geschlossenen Händlervertrages über den 30.9.2003 hinaus bis zum 31.12.2003 gerichtete Klage zu Recht abgewiesen hat, war die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 Abs.1 ZPO zurückzuweisen .

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.10, 711 ZPO .

Der Wert der Beschwer der Klägerin wurde im Hinblick auf § 26 Ziff. 8 EGZPO wie geschehen festgesetzt .

Die Revision war zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt ( § 543 Abs.2 Nr.1 ZPO ) . Die Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit der Wirksamkeit der wegen des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1400/ 2002 nicht nur von der Beklagten, sondern von der Mehrzahl der Fahrzeughersteller erklärten Strukturkündigungen zu beantworten sind, stellen sich in einer großen Zahl gleich oder ähnlich gelagerter Rechtsstreitigkeiten . Über die gegen das erwähnte Urteil des Oberlandesgerichts München nach Zulassung eingelegte Revision ist noch nicht entschieden .

Ende der Entscheidung

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