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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 15.11.2006
Aktenzeichen: 1 U 636/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 53 | |
ZPO § 56 | |
ZPO § 86 | |
ZPO § 246 | |
ZPO § 511 | |
ZPO § 513 | |
ZPO § 517 | |
ZPO § 519 | |
ZPO § 520 | |
ZPO §§ 1029 ff. |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am 15.11.2006
In dem Rechtsstreit
wegen Feststellung der Unwirksamkeit einer Satzungsklausel
hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Theis, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Kuhn-Krüger sowie die Richterin am Oberlandesgericht Fritsch-Scherer
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 18. Oktober 2005 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken - 16 O 231/05 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die durch diese Entscheidung begründete Beschwer des Beklagten wird auf 5.001 EUR festgesetzt.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
A.
Die Kläger sind Mitglieder des beklagten Verbandes. Sie erstreben mit ihrer Klage die gerichtliche Feststellung, dass die in der Satzung des Beklagten in § 8 Nr. 8 enthaltene Bestimmung, " wonach die Mitglieder des Gewerbeverbandes S. - GVS als Mitglieder des Beklagten gelten", unwirksam ist.
Durch das angefochtene Urteil (Bl. 241 ff. d.A.) hat das Landgericht der Feststellungsklage stattgegeben und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die angegriffene Satzungsbestimmung gegen den Grundsatz der Vereinsautonomie verstoße und daher unwirksam sei. Denn sie ermögliche vereinsfremden Dritten, nämlich den Mitgliedern des Gewerbeverbandes des S. -GVS, an den Wahlen zu den Vereinsorganen teilzunehmen und damit einen bestimmenden Einfluss in dem beklagten Verein auszuüben.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der mit seinem Rechtsmittel seinen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt und die Wirksamkeit der in Rede stehenden Satzungsbestimmung verteidigt.
Die Kläger treten der Berufung entgegen und machen zunächst geltend, dass die Berufung wegen fehlender Prozessfähigkeit des Beklagten, der nicht ordnungsgemäß gesetzlich vertreten sei, bereits unzulässig sei. Die in diesem Zusammenhang zunächst erhobene Rüge der mangelnden Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten haben sie in der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2006 (Bl. 331 d. A.) fallen gelassen. Im Übrigen verteidigen sie das angefochtene Urteil auch in der Sache, das nach ihrer Rechtsauffassung die in Rede stehende Satzungsklausel zutreffend als unwirksam erachtet habe.
B.
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung des Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO zulässig (I.), bleibt aber aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ohne Erfolg (II.).
I.
1. Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels des Beklagten bestehen insbesondere nicht deshalb, weil die Kläger geltend gemacht haben, der beklagte Verband sei nicht ordnungsgemäß gesetzlich vertreten und könne daher nicht mehr als prozessfähig im Sinne des § 53 ZPO angesehen werden. Zwar hat das Gericht in jeder Verfahrenslage und in jedem Rechtszug von Amts wegen die Frage der Prozessfähigkeit der Partei zu prüfen; die in § 56 ZPO genannten Prozessvoraussetzungen sind unverzichtbar. Das Rechtsmittel einer prozessunfähigen Partei, die erstinstanzlich als prozessfähig behandelt und beurteilt worden ist, ist jedoch gleichwohl zulässig; dies gilt selbst dann, wenn die Partei mit ihrem Rechtsmittel eine Änderung der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf den sachlichen Inhalt der Entscheidung anstrebt (BGH NJW 2000, 289; OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 887; OLG Hamm MDR 1992, 412).
2. In diesem Zusammenhang kommt es auch entscheidungserheblich nicht mehr auf die Frage an, ob der beklagte Verband durch seinen jetzigen Vorstand dem bereits in erster Instanz tätigen Prozessbevollmächtigten wirksam Prozessvollmacht zur Einlegung der Berufung erteilt hat, da die Kläger die Rüge fehlender Vollmacht im Termin vom 25.10.2006 ausdrücklich - was zulässig ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 88 Rz. 3; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 88 Rz. 3; Köln NJW-RR 92/1162) - zurückgenommen haben, und eine Überprüfung der Bevollmächtigung im Anwaltsprozess nur auf entsprechende Rüge des Gegners zu erfolgen hat (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 88 Rz. 3; Thomas/ Putzo, a.a.O., Rz. 5). Unabhängig davon wird eine von der Partei wirksam erteilte Prozessvollmacht, die ausweislich des vorgelegten Formulars auch die Befugnis zur Einlegung eines Rechtsmittels mit umfasst, durch den später eingetretenen Verlust der Prozessfähigkeit nicht berührt (BGHZ 121, 263; BAG MDR 2000, 781).
II.
Die seitens der Kläger gegen den beklagten Verband erhobene Klage ist auch zulässig (1.) und in der Sache begründet (2.).
1. Dies folgt zunächst aus der von dem früheren Vorstand einmal erteilten Prozessvollmacht. Die Wirksamkeit einer solchen Vollmacht wird gemäß § 86 ZPO durch den eventuellen Verlust der Prozessfähigkeit des Vollmachtgebers wegen fehlender Vertretung nicht berührt, und zwar unabhängig davon, ob diese Veränderung vor oder nach der Rechtshängigkeit der Klage eingetreten ist. Es ist anerkannt, dass die Partei in dem Verfahren nach Eintritt der Prozessunfähigkeit nach Vorschrift der Gesetze vertreten ist, wenn für sie ein Prozessbevollmächtigter auftritt, dem sie - was vorliegend nicht mehr in Abrede gestellt wird - wirksam Prozessvollmacht erteilt hat. Dem praktischen Bedürfnis und dem Interesse, den einmal anhängigen Prozess ohne Stillstand zu Ende zu führen, trägt die durch § 246 ZPO bei Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten grundsätzlich ausgeschlossene Unterbrechung des Verfahrens Rechnung (BGHZ 121,263; BAG MDR 2000,781).
2. Mit Blick auf die in § 14 der Satzung vorgesehene Ehrengerichtsklausel ist auch nicht von einem vorläufigen Ausschluss der Klagbarkeit des Feststellungsbegehrens auszugehen (BGH NJW 1977, 2263; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 8. Aufl., Rz. 1704).
Da das in Nr. 1 dieser Regelung näher bezeichnete Ehrengericht nicht unter Ausschluss des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten zur Streitentscheidung berufen ist, sondern dessen Anrufung lediglich vorgeschaltet ist, handelt es sich dabei nicht um ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1029 ff. ZPO, sondern um ein Vereinsgericht, das Organ des Verbandes ist. Der vorherigen Erschöpfung des satzungsmäßigen Rechtsmittelweges bedurfte es im Streitfall indes deshalb nicht, weil vor Klageerhebung ein funktionsfähiges Ehrengericht nicht bestanden hat, und es darüber hinaus an einer Ehrengerichtsordnung, die Bestandteil der Satzung wird und beim Registergericht zu hinterlegen ist (§ 14 der Satzung), zum Zeitpunkt der Klageerhebung fehlte. Soweit mittlerweile während des vorliegenden Rechtsstreites eine Ehrengerichtsordnung des Verbandes erarbeitet wurde (vgl. Bl. 158 ff. d.A.), war weder eine Aussetzung des Rechtsstreits geboten, um den Parteien die Anrufung des Ehrengerichts zu ermöglichen, noch resultiert aus diesem Umstand nunmehr die fehlende Klagbarkeit des klägerischen Begehrens. Sinn und Zweck des vereinsinternen Rechtsmittelzuges, nämlich ein Klageverfahren unter den Beteiligten gerade zu verhindern, kann ersichtlich nach Beschreitung des Rechtsweges nicht mehr erreicht werden, wobei festzustellen ist, dass auch die Kläger zu 2. und 3. bereits vor dem Beschluss der Ehrengerichtsordnung dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers zu 1. als Partei beigetreten sind (Bl. 61 ff. d. A.). Darüber hinaus kann der nunmehr vorgelegten Ehrengerichtsordnung keine rückwirkende Kraft beigemessen werden; diese vermag allenfalls Wirkung für diejenigen Auseinandersetzungen zu entfalten, die mit oder nach ihrem Inkrafttreten der Regelung bedürfen. Auf die Frage der Wirksamkeit der nunmehr erarbeiteten Ehrengerichtsordnung und die weitere Frage, ob die Entscheidung des Ehrengerichts im konkreten Fall ggfls. böswillig verzögert wurde, braucht daher nicht eingegangen zu werden. Der Senat kann auch offen lassen, ob Streitigkeiten über die Gültigkeit von Satzungsbestimmungen überhaupt vom Wortlaut oder Sinn und Zweck des § 14 Nr. 2 der Satzung erfasst sind.
II.
Das Feststellungsbegehren der Kläger ist auch begründet.
1.
Insbesondere begegnet dieses nicht mit Erfolg dem Einwand der Verwirkung. Das Recht, eine möglicherweise vereinsrechtswidrige Satzungsbestimmung anzufechten, verwirkt nicht bereits auf Grund bloßen, auch längeren Zeitablaufs, vielmehr müssen daneben besondere Umstände hinzutreten, die die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Satzungsbestimmung als illoyal erscheinen lassen (Reichert, a.a.O., Rz. 1703). Dass derartige Umstände im Streitfall vorliegen, hat der Beklagte, den hierfür die Vortragslast trifft, nicht in hinreichender Weise dargetan; solche sind auch für den Senat, der insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts ergänzend Bezug nimmt, ansonsten nicht ersichtlich. Ob die Kläger demgegenüber entsprechend ihrem Sachvortrag die angefochtene Satzungsbestimmung bereits mehrfach vorher angegriffen haben, eine Abänderung der Bestimmung aber bislang in Abstimmungen nicht erreichen konnten (Bl. 199 ff. d.A.), konnte daher für die Entscheidung dahinstehen und bedurfte keiner vertieften Würdigung.
2.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht das Feststellungsbegehren der Kläger als begründet erachtet. Auch nach der Rechtsauffassung des Senats verstößt die streitgegenständliche Satzungsbestimmung (§ 8 Nr. 8 der Satzung) gegen tragende Grundsätze des Vereinsrechts und der Vereinsautonomie und entbehrt deshalb der Wirksamkeit.
a) Es ist anerkannt, dass Vereine und Verbände hinsichtlich der die Rechtsstellung der Mitglieder regelnden internen Normen jedenfalls dann der Inhaltskontrolle unterliegen, wenn die Vereinigung - wie vorliegend - im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine Machtstellung inne hat (Reichert, a.a.O., Rz. 1792 ff., 1794; BGHZ 38. 307, 319).
b) § 8 Nr. 8 Satz 2 der Beklagten, wonach "die Mitglieder des Gewerbeverbandes S. - GVS als Mitglieder des Verbandes gelten", kann dabei nur in der Weise verstanden werden, dass die Einzelmitglieder des Gewerbeverbandes des S. - GVS -, die keine Mitglieder des Beklagten sind, mit einem Stimmrecht innerhalb des Beklagten ausgestattet werden, welches dem Stimmrecht jedes anderen Mitgliedes der Beklagten gegenüber gleichwertig ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten begründet die streitgegenständliche Satzungsklausel gerade keine automatische Mitgliedschaft der GVS-Mitglieder bei dem Beklagten, vielmehr wird nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Klausel ("gelten als") und der Stellung der Regelung in § 8 der Satzung (" Durchführung/Wahlen/Beschlüsse ") lediglich für der Bereich der Stimmrechte eine Art fiktive Mitgliedschaft eingeführt. Damit wird Mitgliedern des GVS ein eigenes Stimmrecht im Rahmen von Wahlen und sonstigen Beschlussfassungen verschafft, ohne dass diese zugleich Mitglieder des Beklagten sind. Eine solchermaßen inhaltlich ausgestaltete Regelung verstößt indes ersichtlich gegen den tragenden Grundsatz des Vereinsrechts, dass nur ein Vereins- oder Organmitglied ein Stimmrecht haben kann und dass Nichtmitgliedern auch durch die Satzung ein solches Stimmrecht grundsätzlich nicht zugebilligt werden kann (Reichert, a.a.O., Rz. 895 a). Das Stimmrecht stellt das wichtigste Mitverwaltungsrecht eines Mitglieds dar; es gewährt das Recht zur Teilnahme an der Willensbildung des Vereins, also zur Teilnahme an Beschlussfassungen durch Stimmabgabe. Eine solche Regelung wäre allenfalls dann als zulässig zu erachten, wenn die Mitglieder des GVS, die mit einem Stimmrecht innerhalb des Beklagter ausgestattet werden, gleichzeitig Mitglieder des Beklagten wären bzw. würden und dies in der Satzung des Beklagten entsprechend vorgesehen wäre. Diese müsste wiederum, damit wirksame Mitgliedschaften entstehen, mit einer korrespondierenden Satzungsklausel in der Satzung des GVS verbunden sein, woran es vorliegend ebenfalls fehlt.
Dieses Verständnis der Satzungsklausel entspricht auch der bisherigen Praxis bei dem Beklagten, denn die Mitglieder des GVS wurden erkennbar nicht als Mitglieder des Beklagten behandelt. Diesen wurde keine Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages auferlegt, auch die Satzung des GVS enthält keine korrespondierende Bestimmung, wonach mit dieser Mitgliedschaft zugleich eine solche im beklagten Verband verbunden wäre. Soweit der Beklagte nunmehr erstmals geltend macht (Bl. 266 d. A.), alle Mitglieder des GVS hätten in ihrer Beitrittserklärung auch und schon den Beitritt zum beklagten Verband erklärt (Formular, Blatt 267 d. A.), sind die Kläger dem substantiiert damit entgegengetreten, dass diese aus dem Jahre 1985 stammende "Beitrittserklärung" in den letzten Jahren keine Verwendung gefunden habe (im Einzelnen Bl. 291 d. A.), ohne dass der Beklagte dem widersprochen und Beweis für seine bestrittene Behauptung angetreten hat. Rechtliche Relevanz kommt dem vorgetragenen Sachverhalt aber auch deshalb nicht zu, da es jedenfalls an den erforderlichen satzungsrechtlichen Grundlagen fehlt, die zugleich für eine Person mit dem Beitritt in den GVS auch den Beitritt zum Beklagten vorsehen. In diesem Zusammenhang geht auch der Hinweis des Beklagten auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 20.9.1991 (NJW 1992, 1048) fehl, der ein anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde lag. Die dort zu beurteilende Regelung sah gerade eine volle Mitgliedschaft der betreffenden Personen vor und nicht lediglich eine Stimmrechtserteilung wie im Streitfall.
Es entspricht darüber hinaus höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass satzungsmäßige Beschränkungen der Vereinsautonomie mit dem Wesen des Vereins unvereinbar und deshalb unzulässig sein können, wenn sie rechtlich einen so weitgehenden Fremdeinfluss gestatten, dass der Verein nicht mehr vornehmlich als von der Willensbildung und -betätigung der Mitglieder getragen wird, sondern als unselbständige Verwaltungsstelle einer anderen organisatorischen Einheit erscheint (vgl. BayObLGZ 1975, 435; 1979, 303; KG OLGZ 1974, 385; OLG Frankfurt/Main, OLGZ 1979, 5; NJW 1983, 2576). Die streitgegenständliche Satzungsklausel, die gerade keine volle Mitgliedschaft der GVS-Mitglieder begründet, ermöglicht verbandsfremden Dritten, nämlich den Mitgliedern des GVS, mit eigener Stimme an den Wahlen teilzunehmen und damit den Verein unter ihren Einfluss zu bringen. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Ohne Erfolg macht der Beklagte in diesem Zusammenhang geltend, dass eine Nichtigkeit der Klausel nur gegeben sei, wenn unmittelbar und zwingend das Selbstbestimmungsrecht des Vereines entzogen werde. Dass ein bestimmender Fremdeinfluss auf Grund einer zahlenmäßig erheblichen Unterlegenheit der Mitglieder des GVS nicht naheliegend ist und lediglich bei besonderen Konstellationen gegeben sein wird, ist indes unerheblich. Denn es muss auf der Grundlage vorzitierter Rechtsprechung als ausreichend angesehen werden, dass die Satzung nach ihrer inhaltlichen Ausgestaltung einen bestimmenden Fremdeinfluss gerade ermöglicht und gestattet.
Nach alledem erweist sich die Berufung des Beklagten als unbegründet.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Ausspruch zur Beschwer erfolgt im Hinblick auf § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Revision war mangels Vorliegens der erforderlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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