Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 09.01.2008
Aktenzeichen: 1 U 659/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 307 Abs. 1
ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 529
ZPO § 531
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 626 Abs. 1
BGB § 626 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL

1 U 659/06

Verkündet am 9.1.2008

In dem Rechtsstreit

wegen Feststellung der Unwirksamkeit fristloser Kündigungen eines Geschäftsführervertrages

hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Theis, die Richterin am Oberlandesgericht Fritsch-Scherer sowie die Richterin am Landgericht Hauck

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. Oktober 2006 verkündete Teilurteil des Landgerichts in Saarbrücken - Az.: 7I O 107/05 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe eines Betrages von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Aufgrund Anstellungsvertrages vom 01.04.2004 (Bl. 13 ff. d.A.) wurde die Klägerin zur Mitgeschäftsführerin der Beklagten bestellt. Nach § 1 Abs. 1 des Geschäftsführervertrages war das Vertragsverhältnis erstmals kündbar zum 31.03.2008 mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten. Alleingesellschafterin der Beklagten ist die H. R. Umweltstiftung mit Sitz in S./ L.. Diese wiederum wird vertreten durch den Stiftungsrat, dessen Präsident der Zeuge R. ist.

Mit Schreiben vom 01.08.2005 (Bl. 26 d.A.) kündigte die Beklagte das Anstellungsverhältnis der Klägerin fristlos. Vorsorglich kündigte sie in diesem Schreiben zudem ordentlich zum 31.03.2008. Unter demselben Datum sprach die Beklagte eine weitere fristlose Kündigung gegenüber der Klägerin aus (Bl. 28 d.A.), die dieser am 5.8.2005 zugegangen ist.

Mit vorliegender Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Feststellung in Anspruch genommen, dass die beiden fristlosen Kündigungen vom 01.08.2005 sowie die vorsorglich ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 31.03.2008 unwirksam sind und das Anstellungsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ihrerseits Eventual-Teilwiderklage auf Zahlung eines Betrages von 423.758,23 € (nebst Zinsen) erhoben, der Schadensersatzforderungen gegen die Klägerin zum Gegenstand hat, die aus einer Verletzung ihr aus dem Geschäftsführervertrag obliegender Verpflichtungen resultieren sollen.

Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Teilurteil, auf das wegen des Sachverhaltes im Einzelnen sowie der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen vollumfänglich gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird (Bl. 309-334 d.A.), festgestellt, dass die beiden fristlosen Kündigungen des Anstellungsverhältnisses der Klägerin vom 01.08.2005, zugegangen am 01.08.2005 sowie am 05.08.2005, unwirksam sind und das Anstellungsverhältnis bis zum 31.03.2008 zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung zum 31.03.2008 hat es abgewiesen und sich hinsichtlich der von der Beklagten erhobenen Eventual-Teilwiderklage (wie auch hinsichtlich der Kosten) die Entscheidung vorbehalten.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Da Klage und Eventual-Teilwiderklage vorliegend nicht denselben Streitgegenstand beträfen, und die Gefahr widerstreitender Entscheidungen nicht bestehe, habe durch Teilurteil über die Klageanträge zu 1. bis 3. entschieden werden können. Das Anstellungsverhältnis der Klägerin sei weder durch die erste fristlose Kündigung vom 01.08.2005 noch durch die am gleichen Tage ausgesprochene weitere fristlose Kündigung beendet worden. Zwar seien diese formell wirksam ausgesprochen worden, es fehle indes an ausreichenden Gründen, die eine fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages rechtfertigen könnten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe sich der Vorwurf, die Klägerin habe für 6.500 € monatlich eine externe Marketing-Firma bewusst ohne schriftlichen Vertrag beauftragt, damit die Alleingesellschafterin der Beklagten davon keine Kenntnis erhalte, nicht bestätigt. Gleiches gelte hinsichtlich des Vorwurfes, die Klägerin habe das Logo, Layout, CD und CI der Beklagten mit der Absicht ändern lassen, die Änderung ohne Zustimmung der Gesellschafterin einzuführen. Auch die bestrittene Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe eine WC-Bürste mit H.-Logo bereits zum Verkauf zum 01.08.2005 produzieren lassen und angeboten, die nicht der Grundphilosophie der H.-Produkte entspreche, werde nicht durch das Ergebnis der Beweisaufnahme getragen. Dass darüber hinaus die Klägerin den Zeugen in seiner Eigenschaft als Stiftungsratspräsidenten in einer Weise beleidigt habe, dass eine Zusammenarbeit mit ihr, der Beklagten, in Zukunft nicht mehr zumutbar gewesen sei, sei nicht einmal hinreichend substantiiert dargelegt. Letztlich stelle auch die Anweisung der Klägerin an den Versand, die WC-Bürste trotz gegenteiliger Anweisung durch die Gesellschafterin der Beklagten auszuliefern, keinen ausreichenden Grund zur fristlosen Kündigung dar. Das Anstellungsverhältnis sei aber durch die Kündigung vom 01.08.2006 jedenfalls wirksam ordentlich vom 31.03.2008 gekündigt worden.

Gegen dieses ihr am 30. Oktober 2006 zugestellte Teilurteil (Bl. 309-334, 335 d.A.) hat die Beklagte am 30. November 2006 (Bl. 399 d.A.) Berufung eingelegt, eingegangen am gleichen Tage (Bl. 416 d.A.), die sie mit Schriftsatz vom 2. Februar 2007 (Bl. 416 ff., 450 ff. d.A.) innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist (Bl. 408 d. A.), begründet hat.

Mit ihrem Rechtsmittel macht sie im Wesentlichen geltend: Die Annahme des Landgerichts, das trotz der Vielzahl der aufgezeigten Pflichtverletzungen der Klägerin kein hinreichender Grund vorliege, der unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der weiteren Zusammenarbeit die Basis entziehe und die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar mache, werde der Sach- und Rechtslage auf der Grundlage des Beweisergebnisses nicht gerecht. So werde im Rahmen des ersten Komplexes - Beauftragung der externen Marketingfirma - verkannt, dass eine Auslegung des Anstellungsvertrages in Verbindung mit der dort ausdrücklich in Bezug genommenen Geschäftsordnung ergebe, dass die Geschäftsführerinnen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung keine Dauerschuldverhältnisse abschließen dürfen, die Verpflichtungen der Beklagten von mehr als 50.000 € vorsehen. In der Geschäftsordnung sei mehrfach ausdrücklich die Betragsgrenze von 50.000 € vorgesehen. Ersichtlich habe die Beklagte damit vermeiden wollen, durch die Geschäftsführerinnen ohne ausdrückliche Zustimmung in einem Rahmen von mehr als 50.000 € verpflichtet zu werden. Im Übrigen folge aus der Ergänzung zur Geschäftsordnung unter Ziff. 8, dass es Aufgabe der Geschäftsführung gewesen sei, selbst neue Marketingstrukturen für H.-Produkte einzuführen und dies auch von der Vergütung der Geschäftsführerinnen umfasst gewesen sei. Das Landgericht habe auch den Bedeutungsgehalt des Schreibens des Zeugen H. R. vom 15.05.2004 (Bl. 199 d.A.) verkannt; spätestens dort sei hinreichend klar die Genehmigungspflicht für Beratertätigkeiten und Sponsorenverträge durch den Stifter und den kompletten Stiftungsrat erklärt worden, wobei im Übrigen die Klägerin in ihrem Schreiben vom 17.05.2004 (Bl. 200 d.A.) daraufhin selbst geäußert habe, "Berater- und Sponsoringverträge" aus finanziellen Gründen nicht abschließen zu wollen. Das Landgericht habe zudem nicht hinreichend klar zwischen der bloßen Vorstellung einer Marketingfirma und der Kenntnis einer eventuellen Vergütungspflicht für anfängliche Tätigkeiten einerseits und dem erforderlichen Einverständnis zu deren verbindlicher Beauftragung zu einer Pauschalvergütung von 78.000 € unterschieden. Das angefochtene Urteil verkenne auch die Tragweite einer Änderung des Logos der Beklagten, zumal dieses eng mit dem Namen des Gründers und Präsidenten der Stiftung verbunden sei. Im Hinblick darauf sei es die Pflicht der Klägerin gewesen, die Gesellschafterin eindeutig und klar über diesen schwerwiegenden Schritt zu informieren und ihr Einverständnis einzuholen, was unterblieben sei. Unabhängig davon, dass der Zeuge R. nicht laufend über alle Entwürfe informiert worden sei, habe sich die angeblich positive Äußerung des Zeugen H. R. auf eine frühere Version des Logos bezogen, die aufgrund der aufgehenden Sonne zudem eindeutig der Jubiläumsfeier zuzuordnen gewesen sei und gerade nicht die endgültige Version dargestellt habe. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme habe die Klägerin auch ihre Absicht der grundsätzlichen Änderung des Logos auch bereits beauftragt und umgesetzt. Da die Klägerin diese Entscheidung ohne Zustimmung der Gesellschafterin getroffen habe, habe sie vorsätzlich ihre Kompetenzen überschritten, worin ein besonders schwerwiegendes folgenreiches Versagen einer leitenden Angestellten zu sehen sei.

Auch soweit das Landgericht festgestellt habe, dass die Einführung der WC-Bürste mit H.-Logo die fristlose Kündigung nicht trage, verkenne es den Umfang des der Geschäftsführerin zustehenden Entscheidungsspielraums wie auch die durch die Unternehmensphilosophie in diesem Zusammenhang gesetzten Grenzen. Die Aufgabe der Geschäftsführung, neue Produkte einzuführen, umfasse nicht die Einführung neuer Produkte, die zu der Unternehmensphilosophie in Widerspruch stehen oder solcher, die die Alleingesellschafterin für schlecht befunden habe. Soweit von einer fehlenden Untersagung des Stiftungsrates ausgegangen werde, kranke diese Annahme bereits daran, dass weder der Stiftungsrat noch die Zeugen P. und H. R. überhaupt Kenntnis davon gehabt hätten, dass eine Einführung der WC-Bürste zum 01.08.2005 oder einem anderen Zeitpunkt geplant war. Die Exklusivität der vertriebenen Produkte gehöre zu den Grundpfeilern der Unternehmensphilosophie der Beklagten, Ziff. 1 der ergänzenden Geschäftsordnung bestimme dementsprechend auch, dass lediglich neue H.-Produkte und mithin eigene eingeführt werden. Soweit überhaupt Produkte von Wettbewerbern der Beklagten vertrieben würden, handele es sich um ganz geringfügige Nebenprodukte, nämlich 1,5 % der Produkte bei einer Produktpalette von etwa 100 H.-Produkten. Im Übrigen habe die Klägerin wie auch die damalige weitere Geschäftsführerin, die Zeugin P., bei den Verhandlungen mit der Firma D. D. noch versucht, die Exklusivität des Produktes zu gewährleisten; dies belege, dass auch die Klägerin selbst davon ausgegangen sei, dass die Exklusivität zur Unternehmensphilosophie gehöre und vertraglich noch vereinbart werden müsse. Bei dem Produkt handele es sich um ein billiges, zerbrechliches Plastikteil, das keine dauerhafte Qualität verspreche und bei dem das Preis-Leistungs-Verhältnis nicht stimme. Die mindere Qualität sei auch durch ein Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt worden, dessen Einholung das Landgericht allerdings unterlassen habe. Das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft den Tatsachenvortrag der Beklagten im Zusammenhang mit den abfälligen Äußerungen der Klägerin über den Repräsentanten der Alleingesellschafterin während der Videokonferenz am Donnerstag, den 28.07.2005 und die diesbezüglichen Beweisantritte schlichtweg übergangen, obwohl dieser hinreichend substantiiert und im Übrigen auch schlüssig ein Verhalten der Klägerin wiedergebe, das für sich genommen eine fristlose Kündigung bereits stützen könne, jedenfalls aber im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung aller Einzelumstände zwingend zu berücksichtigen sei. Das Landgericht verkenne die im Rahmen der Prüfung der am 01.08.2005 und 05.08.2005 zugegangenen fristlosen Kündigungen die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB, wenn es die vorsätzliche Anweisung der Klägerin an den Versand, die WC-Bürste auszuliefern, trotz am gleichen Morgen vorgelegten Verbotsfaxes nicht als ausreichenden Grund ansehe, um der Geschäftsführerin fristlos zu kündigen. Die Annahme des Landgerichts, die Klägerin habe an diesem 01.08.2005 noch versucht, den Zeugen H. R. zu erreichen, werde zum einen durch das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht getragen, zum anderen ziehe das Landgericht hieraus den unzulässigen Schluss, dass die Pflichtverletzung nicht erheblich sei. In diesem Zusammenhang habe das Landgericht auch darauf hinweisen müssen, dass es die Ablehnung eines wichtigen Grundes auf den nicht bewiesenen Anrufversuch der Klägerin stütze. Darüber hinaus habe die Klägerin am 01.08.2005 nach Erhalt der fristlosen Kündigung, ca. eine Stunde in der Zeit zwischen 10.00 bis 11.00 Uhr am Konferenztisch des früheren Arbeitszimmers des Zeugen H. R. diskutiert, ohne zu erwähnen, dass sie am selben Morgen noch das Verpacken und den Versand der WC-Bürste entschieden habe. Obwohl die Klägerin mithin die Möglichkeit gehabt habe, mit dem Zeugen H. R. zu sprechen, habe sie hiervon keinen Gebrauch gemacht. Bei einer solchen vorsätzlichen Nichtbefolgung von Weisungen des Arbeitgebers liege ein Grund zur fristlosen Kündigung vor, ohne dass zuvor noch eine Abmahnung ausgesprochen werden müsste. Unberücksichtigt lasse das Landgericht auch die Tatsache, dass jedenfalls die Summe der Pflichtverletzungen der Klägerin eine fristlose Kündigung rechtfertigen würden. Eine erneute Vernehmung der Zeugin P. sei erforderlich, da diese nach Urteilsverkündung im Rahmen einer Betriebsversammlung der Beklagten zugegeben habe, dass weder die Klägerin noch sie den Zeugen R. über die Beauftragung der Fa. H2 und deren Vergütung sowie die Änderung des Logos informiert habe. Im Übrigen stütze sich das angefochtene Urteil wesentlich auch darauf, dass die WC-Bürste ausreichend von dem Zeugen L. und der Zeugin E. getestet worden sei, was allerdings von beiden Zeugen in der erwähnten Betriebsversammlung in Abrede gestellt worden sei.

Die Beklagte beantragt (Bl. 417, 451, 529,530,619 d.A.),

unter Abänderung des am 25.10.2006 verkündeten Teilurteils des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 7I O 107/05, die Klage auch insoweit abzuweisen, als begehrt wird, festzustellen, dass die fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses als Geschäftsführerin durch die Beklagte vom 01.08.2005, zugegangen am 01.08.2005, unwirksam ist und das Anstellungsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortbesteht sowie als begehrt wird, festzustellen, dass die fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses als Geschäftsführerin durch die Beklagte vom 01.08.2005, zugegangen am 05.08.2005, unwirksam ist und das Anstellungsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

Die Klägerin beantragt (Bl. 405, 530,619 d.A.),

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihrer bereits erstinstanzlich vorgebrachten Argumente.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO zulässig. Das Rechtsmittel bleibt indes in der Sache ohne Erfolg.

I.

1.

Durchgreifende Bedenken gegen die - von Amts wegen zu prüfende (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 301 Rz. 13; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 301 Rz. 4; BGH NJW 2001, 155) - Zulässigkeit des erlassenen Teilurteils bestehen seitens des Senates nicht. Ist bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Entscheidung reif, so kann hierüber durch Teilurteil gemäß § 307 Abs. 1 ZPO entschieden werden. Soweit die Beklagte die Teilwiderklage lediglich "eventualiter", d.h. für den Fall erhoben hat, dass "das Anstellungsverhältnis für bislang nicht wirksam geendet gehalten wurde" (vgl. Vorbringen im Schriftsatz vom 19.06.2006; Bl. 242 ff. d.A.), was zulässig ist (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 33 Rz. 26 m.w.N.; Thomas/Putzo, a.a.O., § 33 Rz. 14), ist von der Rechtshängigkeit der Teilwiderklage auszugehen, nachdem die auflösende Bedingung - Erfolglosigkeit der Klage - nicht, jedenfalls im Wesentlichen nicht eingetreten ist. Entscheidungsreife der Klageanträge zu 1. bis 3. war gegeben; ebenso ist das Landgericht im Streitfall zutreffend von der Teilbarkeit des Streitgegenstandes (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 33 Rz. 4cc) sowie ferner davon ausgegangen, dass die Gefahr widerstreitender Entscheidungen nicht besteht. Der Begründung der "Eventual-Teilwiderklage (Bl. 242 ff. d.A.) lässt sich entnehmen, dass es zu Überschneidungen lediglich hinsichtlich der Tätigkeit der Fa. H2 für die Beklagte kommen kann. Soweit in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, dass "die Beauftragung der Fa. H2 für die Beklagte betriebswirtschaftlich nicht tragbar gewesen sei", stellt dies allerdings eine andere Tatsachengrundlage dar, als diejenige, auf die die Kündigungsgründe gestützt werden. Es liegt mithin ein anderer Streitgegenstand vor, der an unterschiedliche gesetzliche Regelungen anknüpft.

2.

Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung ist ebenso unzweifelhaft gegeben, nachdem die Beklagte sich mehrerer Beendigungsgründe berühmt und das Fortbestehen des Vertrages vom 01.04.2004 für den Zeitraum nach den von ihr ausgesprochenen fristlosen Kündigungen vom 01.08.2005 bestreitet (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 256 Rz.11a mwN). Das Feststellungsinteresse ist auch nicht wegen einer vorrangig zu erhebenden Leistungsklage zu verneinen. Bei einer Leistungsklage auf Erfüllung einzelner, aus dem Vertragsverhältnis resultierender Verpflichtungen würde keine rechtskraftfähige Entscheidung darüber herbeigeführt, ob das Anstellungsverhältnis zu den vereinbarten Bedingungen fortbesteht; gerade die Klärung dieser Frage liegt indes im anerkennenswerten Interesse der Klägerin (BGH NJW-RR 2002,1377).

II.

Das Landgericht hat die Feststellungsanträge der Klägerin zu 1. und 2. auch zu Recht als sachlich begründet erachtet.

Weder die fristlose Kündigung der Beklagten vom 01.08.2005, zugegangen an demselben Tag (1.), noch die fristlose Kündigung vom 01.08.2005, zugegangen am 05.08.2005 (2.), vermochten das Anstellungsverhältnis der Klägerin zur Beklagten zu beenden. Dieses besteht fort, allerdings lediglich bis zum 31.03.2008, dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der zugleich ausgesprochenen ordentlichen Kündigung. Soweit das Landgericht die in dem ersten Kündigungsschreiben vorsorglich auch ausgesprochene ordentliche Kündigung als formell und materiell wirksam erachtet hat, hat die Klägerin, die insoweit kein Rechtsmittel eingelegt hat, die diesbezüglichen rechtlichen Wertungen hingenommen.

1.

Der Senat stimmt mit dem Landgericht überein, dass die seitens der Beklagten vorgetragenen Kündigungsgründe die erste fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses vom 01.08.2005 nicht zu tragen vermögen.

a)

Zwar ist von der formellen Wirksamkeit der Kündigung auszugehen. Die diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen des Landgerichts werden von der Klägerin - allenfalls dieser könnten sie rechtsnachteilig sein - nicht angegriffen. Der Senat nimmt auf diese zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

b)

Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) des Geschäftsführervertrages der Klägerin setzt allerdings voraus, dass Tatsachen vorliegen, die die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder einer etwaigen Befristung unzumutbar machen. Maßstab ist dabei nicht das subjektive Empfinden des kündigenden Teils, sondern, ob objektiv aus Sicht eines verständigen Betrachters unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der weiteren Zusammenarbeit die Grundlage entzogen ist (Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 18. Aufl., § 35 Rz. 18 ff. m.w.N.). Ob ein Geschäftsführer einer GmbH seine Pflichten verletzt, ist nach den Umständen des konkreten Einzelfalles zu beurteilen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die den wichtigen Grund bilden, trägt dabei derjenige, der gekündigt hat und sich auf die Wirksamkeit der Kündigung beruft (BGH NJW 2003, 431; BGH NJW-RR 2007, 690). In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich Folgendes:

aa) Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme hat sich zunächst der seitens der Beklagten erhobene Vorwurf, die Klägerin habe eine externe Marketingfirma, die Firma H2 zu einem monatlichen Honorar von 6.500 € beauftragt und bewusst deshalb einen schriftlichen Vertrag nicht geschlossen, damit die Alleingesellschafterin der Beklagten davon keine Kenntnis erhalte, nicht bestätigt.

Zwar kann zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass die Alleingesellschafterin der Beklagten, vertreten durch den Stiftungsrat, nicht explizit davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass mit der Firma H2 mündlich ein Vertrag über die Zahlung eines monatlichen Pauschalhonorars von 6.500 € auf die Dauer von 11 Monaten abgeschlossen worden war, d.h., dass die Beklagte nicht über sämtliche Details des abzuschließenden Vertragsverhältnisses informiert worden war. In der fehlenden Information der Alleingesellschafterin über die Einzelheiten der Vertragsgestaltung kann indes kein wichtiger Grund zur Beendigung des Vertragsverhältnisses gesehen werden.

Zunächst bedarf keiner Vertiefung, dass die Klägerin und die weitere Geschäftsführerin, die Zeugin P., nicht selbst, ohne Zuhilfenahme fachlicher Kompetenz von außen, neue Marktstrukturen entwickeln mussten. Gemäß Punkt 8. der Anlage 1. zur Geschäftsordnung der Beklagten (Bl. 24, 25 d.A.) gehörte es zu den Aufgaben der Geschäftsführung, neue Marketingstrukturen einzuführen. Soweit zur sachgerechten Erfüllung dieser Aufgabe eine externe Marketingfirma, die Fa. H2, eingeschaltet wurde, ist dies der Klägerin nicht vorwerfbar. Dies impliziert, dass bei einer gewollten Zusammenarbeit entsprechende Verträge abzuschließen und auch entsprechende Honorarvereinbarungen zu treffen sind.

Entgegen der Auffassung der Beklagten bedurfte der Abschluss des in Rede stehenden mündlichen Vertrages mit der Fa. H2 - ein verbindlicher schriftlicher Vertrag war unstreitig noch nicht geschlossen worden - nach der Geschäftsordnung der Beklagten (Bl. 21 ff. d.A.) nicht der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, vorliegend mithin der Alleingesellschafterin, der H. R. Umweltstiftung. Dieser fiel seinem Regelungsgegenstand nach nicht unter Ziff. 3a. der Geschäftsordnung, der ersichtlich nur "Dienstverträge mit dem Personal", d.h. mit bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeitern erfasst. Nach seiner rechtlichen Natur war dieser allenfalls als Dienstleistungsvertrag inhaltlich der Ziff. 4 der Geschäftsordnung überschrieben mit "Vertragswesen" zuzuordnen. Die hier in Rede stehende Vertragskonstellation gehört aber ersichtlich nicht zu den dort enumerativ aufgeführten Verträgen (Bl. 22 d.A.), deren Aufzählung auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) erweitert werden kann.

Zwar kann der Aufzählung der zustimmungspflichtigen Geschäfte durchaus nach Sinn und Zweck des Zustimmungserfordernisses entnommen werden, dass die Geschäftsordnung bedeutende Angelegenheiten der Gesellschaft als zustimmungspflichtig regeln wollte, wobei sich insbesondere den Ziff. 3a und 4b entnehmen lässt, dass bei den dort erwähnten Verträgen, soweit diese Verpflichtungen der Beklagten von mehr als 50.000 € jährlich begründen, der Zustimmung bedürfen. Eine generelle Zustimmungspflicht für alle Verträge, die Verpflichtungen der Beklagten über mehr als 50.000 € jährlich mit sich bringen, kann hieraus indes weder unmittelbar noch in ergänzender Auslegung der Bestimmungen abgeleitet werden, schon gar nicht kann diesen ein derart weitergehender Bedeutungsgehalt zu Lasten der Klägerin beigemessen werden. Hätte die Beklagte tatsächlich eine solch umfassende Zustimmungsverpflichtung bezweckt, ist nicht einsehbar, warum dies nicht in einer inhaltlich entsprechenden Regelung in die Geschäftsordnung Eingang gefunden hat.

Entscheidend kommt aber Folgendes hinzu: Selbst wenn man der Geschäftsordnung ein entsprechendes Zustimmungserfordernis für einen Vertrag, der eine wiederkehrende jährliche Verpflichtung von mehr als 50.000 € vorsieht, entnehmen wollte, wäre gleichwohl ein Verstoß der Klägerin wie auch der weiteren Geschäftsführerin gegen das Zustimmungserfordernis nicht festzustellen. Nach den durch das Landgericht unbeanstandet festgestellten Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) war bislang noch kein wirksamer schriftlicher Vertrag mit der Fa. H2 geschlossen worden, der überhaupt eine weitgehende Bindung der Beklagten bedeutet hatte. Der schriftliche "Vertrag über Kommunikationsleistungen" (Bl. 101 ff. d.A.), der das angebahnte Vertragsverhältnis überhaupt erst auf eine verbindliche rechtliche Grundlage stellen sollte, war, da nach dem Sachvortrag der Klägerin offensichtlich noch Änderungswünsche bestanden, von den Vertragspartnern noch nicht einmal unterzeichnet worden. Damit wurde aber die Beklagte jedenfalls bis zum Ausspruch der fristlosen Kündigung nicht einmal in einem die Summe von 50.000 € jährlich übersteigenden Umfang verpflichtet. Dass die Beteiligten ihre vertraglichen Beziehungen als schriftformbedürftig ansahen, lässt sich der unwidersprochenen Sachdarstellung der Klägerin in diesem Zusammenhang wie auch insbesondere Ziff. 4 des vorgelegten Vertragsentwurfes entnehmen, wonach Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen und von beiden Vertragsparteien unterschrieben werden müssen (Bl. 103 d.A.).

Den Angaben des Zeugen D2 (Bl. 208, 212 d.A.) lässt sich im Übrigen damit übereinstimmend entnehmen, dass dieser selbst nicht von einer bereits bestehenden längerfristigen Bindung zu der Beklagten ausging und das - zunächst wohl mündlich geschlossene - Vertragsverhältnis noch im September 2005 hätte beendet werden können, also nach der Veranstaltung vom 03.09.2005, anlässlich derer die gesamten überarbeiteten Produkte hätten vorgestellt werden sollen. Dass die Klägerin offensichtlich bereits für den Zeitraum 01.03. bis 30.06.2005 jeweils monatlich 6.500 € an die Fa. H2 auszahlen ließ, steht dieser Wertung nichts entgegen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte die Fa. H2 bereits Arbeiten in einem Umfang erbracht, die über das bloße Aquiseverhältnis hinausgingen und der Sache nach vergütungspflichtig waren, ohne dass damit aber bereits eine längerfristige Bindung verknüpft war. Dass die Klägerin eine externe Marketing-Firma eingeschaltet hatte, die auch bereits für die Beklagte tätig geworden ist und bereits erhebliche Leistungen erbracht hat, war darüber hinaus dem Stiftungsvorstand, dem Zeugen H. R., der weitgehend die Geschäfte der Beklagten mitentscheidet, wie auch der Zeugin P. R., sehr wohl bekannt. Dem erstinstanzlichen Beweisergebnis lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass der Zeuge H. R. bewusst in die Kontakte mit der Marketingfirma eingebunden wurde, und diesem wie auch der Zeugin P. R. verschiedene Entwürfe übersandt wurden. Nach eigenem Bekunden hatte der Zeuge R. Kenntnis davon, dass die Zeugen H3 und D2 Vertreter der Werbefirma H2 waren. Die Zeugen D2 und H3 bestätigten - insoweit übereinstimmend mit den Bekundungen der Zeugin P. - , dass sie in einem Gespräch mit dem Zeugen R. ihre Philosophie zur Änderung des Erscheinungsbildes und des Auftrittes der Beklagten dargelegt hatten. Der Zeuge R. bekundete, dass ihm gesagt worden sei, " es würde ihm was vorgestellt und es käme jemand mit ", nach seinen eigenen Angaben wurden ihm Entwürfe des Logos mit dem Schweif übergeben. Dem Landgericht ist darin beizupflichten, dass sich unter diesem Umständen dem Zeugen R. aufdrängen musste, dass die Leistungen der Fa. H2 jedenfalls nach dem 18.02.2005 vergütungspflichtig waren, auch wenn dies bei dem Treffen am 18.02.2005 nicht ausdrücklich zur Sprache gekommen ist und die konkreten Details des Auftrages auch in der Folge nicht offen gelegt wurden. Der Berufung ist zwar einzuräumen, dass von einem konkreten Einverständnis der Alleingesellschafterin mit der beabsichtigten Beauftragung der Marketingfirma zu einer Jahresvergütung von 78.000 € nicht ausgegangen werden kann. Insoweit kommt den im Rahmen einer Betriebsversammlung vom 22.11.2006 vorgeblich gemachten Äußerungen der Zeugin P. ( Bl. 481, 482 d. A.) keine Bedeutung zu. Die fehlende Information hierüber und die (noch?) nicht eingeholte Zustimmung der Alleingesellschafterin zu einem entsprechenden Vertragswerk stellt nämlich keine Pflichtwidrigkeit der Klägerin dar, die eine sofortige Beendigung des Anstellungsvertrages gerechtfertigt hätte. Der Umstand, dass die Zeugen R. in die Kontakte mit der Fa. H2 eingebunden waren und von deren Tätigkeit wussten, macht indes augenscheinlich, dass weder die Klägerin noch die weitere Geschäftsführerin die Zusammenarbeit der Beklagten mit der Fa. H2 der Alleingesellschafterin verschleiern oder vorenthalten wollten. Wie bereits ausgeführt, kam es zum Abschluss des schriftlichen Vertrages nicht, weil seitens der Klägerin Änderungen gewünscht worden waren, nicht etwa weil der Alleingesellschafterin eine Vertragsbeziehung zu der Marketingfirma bewusst verheimlicht werden sollte. Dem Zeugen H. R. musste klar sein, dass die Leistungen der Fa. H2 vergütungspflichtig waren. Dass das tatsächlich gezahlte Honorar im Übrigen völlig überhöht und unangemessen war, hat die Beklagte nicht einmal substantiiert geltend gemacht. Nach dem geschilderten Ablauf spricht im Übrigen einiges dafür, dass die Geschäftsführerin den Stiftungsvorstand auf Wunsch auch informiert hätte. Die Annahme der Beklagten, dass die Klägerin gleichsam "hinter dem Rücken der Alleingesellschafterin" agieren wollte, erweist sich nach den durch die Beweisaufnahme zutage getretenen Umständen aus Sicht des Senats als nahezu abwegig.

Die Klägerin hat zudem nicht ihre Pflichten als Geschäftsführerin dadurch verletzt, dass sie der in dem Schreiben vom 15.05.2004 (Bl. 199 d.A.) enthaltenen Weisung, " jede Beratertätigkeit und Sponsorenverträge durch den Zeugen R. oder den kompletten Stiftungsrat genehmigen zu lassen " zuwider gehandelt hat. Zunächst kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass der beabsichtigte Vertrag mit der Fa. H2 eine Beratertätigkeit im Sinne dieses Schreibens zum Gegenstand hat und damit von der Weisung erfasst war. Dieser umfasste Kommunikationsdienstleistungen, insbesondere die Entwicklung und Gestaltung von Kommunikationsmitteln. Nach dem Kontext dieses Schreibens liegt nahe, dass demgegenüber Verträge erfasst werden sollten, die ein Sponsoring durch die Beklagte zum Gegenstand haben sollten, sei es auch, dass dieses in einen Beratervertrag gekleidet werden sollte. Zudem konnte damit eine rechtlich verbindliche Erweiterung des in der Geschäftsordnung der Alleingesellschafterin aufgeführten Kreises der zustimmungspflichtigen Geschäfte nicht verbunden sein. Darüber hinaus kann auch nicht ohne Weiteres von einer wirksamen Anweisung durch die Alleingesellschafterin ausgegangen werden. Eine solche konkrete Anweisung, über den konkreten Einzelfall hinaus sämtliche Beratertätigkeiten durch den Stifter oder den kompletten Stiftungsrat genehmigen zu lassen, hätte zumindest einer Beschlussfassung durch den Stiftungsrat bedurft, für deren Vorliegen nichts ersichtlich ist.

Selbst wenn man aber trotz dieser Bedenken in dem Schreiben vom 15.05.2004 eine wirksame, auch den in Rede stehenden Vertrag erfassende Weisung sehen wollte, kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin hiergegen in gravierender Weise verstoßen hat. Die Klägerin durfte davon ausgehen, diesen Erfordernissen noch dadurch genügt zu haben, dass die Zeugen R. in die Beauftragung der Fa. H2 eingebunden waren und auch deren Entwürfe und konkrete Vorstellungen zur Kenntnis nahmen. Berücksichtigt man, dass die Zeugen R. der Tätigkeit dieser Firma, die ihrem Umfange nach nur gegen eine Vergütung erfolgten konnte, nicht widersprachen, ein längerfristig bindender Vertrag noch nicht einmal abgeschlossen war und auch mit Blick auf die Veranstaltung im September 2005 gleichsam in der Schwebe war, ist ein gravierendes Versäumnis der Klägerin unter diesem Aspekt nicht feststellbar.

bb)

Auch der Vorwurf, die Klägerin habe Logo, CD und CI mit der Absicht ändern lassen, die Änderungen ohne Zustimmung der Alleingesellschafterin einzuführen, wird durch das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht getragen und rechtfertigt die fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses nicht.

Zunächst ergibt sich aus der Geschäftsordnung der Beklagten nicht, dass die Änderung des Logos, Layouts pp. der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurfte. Ob mit Blick auf die Bedeutung einer solchen Maßnahme für ein Unternehmen wie dasjenige der Beklagten von einem Informations- und Genehmigungserfordernis auszugehen ist, wie die Beklagte meint, kann letztlich ebenfalls dahinstehen.

Auf der Grundlage des Sachverhaltes bis zum Ausspruch der fristlosen Kündigungen am 01.08.2005, wie er sich nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme darstellt, kann nämlich nicht festgestellt werden, dass die Klägerin und ihre Mitgeschäftsführerin bereits gegen ein eventuelles Zustimmungserfordernis verstoßen hatten. Schon gar nicht ist der Beklagten der hinreichende Nachweis gelungen, dass die Klägerin die Absicht hatte, zukünftig ohne Zustimmung der Alleingesellschafterin die ins Auge gefassten Veränderungen verbindlich in die Tat umzusetzen.

Die Beweislast für die die Kündigung tragenden Umstände obliegt - wie eingangs dargelegt - dem Kündigenden. Die Klägerin hat eine entsprechende Absicht, die geplanten Änderungen (Logo pp.) ohne Kenntnis und Zustimmung der Alleingesellschafterin und insbesondere der maßgeblich für diese handelnden Personen einzuführen, in Abrede gestellt. Einer solchen Absicht steht auch in erheblichem Maße entgegen, dass der Zeuge H. R. wie auch seine Ehefrau über die geplanten Änderungen im Wesentlichen informiert waren und diesen Entwürfe der Fa. H2 - nach Bekundung der Zeugin P. soll es sich um sämtliche Entwürfe gehandelt haben - übermittelt wurden, um deren Meinung einzuholen. Insoweit macht der Senat sich die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im Rahmen seiner Beweiswürdigung (Urteilsgründe Seite 18, 19; Bl. 326, 327 d. A) zu eigen und nimmt auf diese zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zudem nicht einmal fest, dass die geplanten Änderungen bereits beschlossen und in die Tat umgesetzt worden waren. Nach den Angaben des Zeugen D2 war dies gerade nicht der Fall, vielmehr sollten die gesamten überarbeiteten Produkte bei der Veranstaltung am 03.09.2005 vorgestellt werden (Bl. 211 d.A.). Auch nach den Bekundungen der Zeugin P. (Bl. 215 d.A.) " befand sich alles noch im Planungsstadium ". Diese erklärte zwar auch, dass das Logo praktisch schon abgesegnet gewesen sei, aber auch dieses habe - wie die übrigen Änderungen - bei der 35-Jahrfeier vorgestellt werden sollen. Damit ist aber der Sachvortrag der Klägerin nicht widerlegt, dass die geplanten Änderungen sich noch im Entwurfstadium befanden und auch nicht in einer Weise umgesetzt waren, dass die Alleingesellschafterin bei Vorstellung der Arbeiten der Fa. H2 ihre Zustimmung nicht noch hätte in relevanter Weise verweigern können. Dass die Klägerin bewusst Logo, Layout pp. der Beklagten hinter dem Rücken der Alleingesellschafterin bzw. des "Stifters" ändern wollte, erscheint nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mehr als fern liegend. Auch wenn es - worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - zu Missverständnissen über die geplanten Änderungen und deren Umfang gekommen sein sollte, kann der Klägerin und der Mitgeschäftsführerin eine entsprechende Absicht nicht unterstellt werden. Aus Sicht des Senates erscheint es aber wenig glaubhaft, dass die Zeugen R. davon ausgegangen sein wollen, dass das Logo lediglich für die geplante Feier geändert worden sein soll. Entscheidende Bedeutung kommt dem allerdings nicht zu. Jedenfalls steht nicht fest, dass zum Zeitpunkt des Ausspruches der fristlosen Kündigungen die Änderungen in einer Weise beschlossen und umgesetzt waren, dass der Alleingesellschafterin nicht mehr die Möglichkeit verblieben wäre, ihre Zustimmung nach der Vorstellung der geplanten Änderungen am 03.09.2007 noch zu versagen. Es handelte sich vielmehr um einen in der Entwicklung begriffenen Vorgang, dessen Ablauf noch keinen Schluss auf eine schwerwiegende Verletzung der Verpflichtungen aus dem Geschäftsführervertrag erlaubt. Dass eine Änderung des Logos vorgeschlagen wurde, die im Ergebnis nicht die Zustimmung des Stifters gefunden hat, begründet für sich genommen keine Pflichtwidrigkeit.

cc)

Der seitens der Beklagten erhobene Vorwurf, die Klägerin habe eine WC-Bürste mit H.-Logo bereits zum Verkauf zum 01.08.2005 produzieren und anbieten lassen, die nicht der Grundphilosophie der H.-Produkte entspreche, trägt die fristlose Kündigung ebenfalls nicht.

1.1.

...

1.2.

Nach Ziff. 1 der Anlage 1 zur Geschäftsordnung (Bl. 24 d.A.) entscheidet die Geschäftsführung über die Einführung neuer H.-Produkte am Markt, wobei die Grundphilosophie der H.-Produkte zu beachten ist. Die Klägerin als Geschäftsführerin war somit grundsätzlich frei in der Einführung neuer Produkte, die Zustimmung des Stiftungsrates als Organ der Beklagten war hierzu nicht erforderlich. Dies entspricht dem Grundsatz, dass die laufende Geschäftsführung im originären Zuständigkeitsbereich der Geschäftsführer liegt (Baumbach/Hueck, a.a.O., § 37 GmbHG Anm. 17). Vorliegend hatte die Gesellschafterversammlung, hier die Alleingesellschafterin, auch diese Angelegenheit - was bei laufenden Angelegenheiten möglich ist - nicht an sich gezogen, so dass es im Ergebnis ohne Relevanz ist, ob diese über die Einführung des neuen Produktes informiert worden war und ob diese zugestimmt hat.

Ferner lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin - bis zum Zeitpunkt der ersten fristlosen Kündigung - gegen eine wirksame Weisung durch die Alleingesellschafterin verstoßen hat. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hätte es in formeller Hinsicht insoweit einer Entscheidung mit der Mehrheit der Stiftungsratsmitglieder bedurft. Davon, dass eine solche Mehrheit zum Zeitpunkt der Entscheidung der Geschäftsführerinnen, diese WC-Bürste zu vertreiben, vorlag, ist nicht auszugehen. Die Zeugin P. als Mitgeschäftsführerin der Beklagten hat den Vertrieb der Bürste, wie sich ihren eigenen Angaben entnehmen lässt, noch am 01.08.2006 befürwortet. Dass der spätere Geschäftsführer M. mit dieser Frage zuvor befasst worden war und sich gegen den Vertrieb der Bürste ausgesprochen hatte, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass bis zum Ausspruch der ersten fristlosen Kündigung am 01.08.2005 eine gegenteilige Anweisung durch den Zeugen R., so man diese für ausreichend halten wollte, gegenüber der Klägerin ausgesprochen wurde. Die Zeugin P. bekundete zwar, dass der Zeuge R. sie samstags (30.07.2005) angerufen und ihr verboten habe, die WC-Bürste auszuliefern (Bl. 288 d.A.). Zu einem früheren Zeitpunkt habe dieser aber ein entsprechendes Verbot nicht ausgesprochen. Deren Bekundungen lässt sich entnehmen, dass die Klägerin erst Montag, den 01.08.2005, also in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der ausgesprochenen Kündigung hiervon erfahren hatte.

Nach dem erstinstanzlichen Beweisergebnis, an das der Senat sich grundsätzlich gemäß §§ 529, 531 ZPO gebunden sieht, rechtfertigt sich zudem nicht die Annahme, dass die Einführung der WC-Bürste in einer Weise den Grundprinzipien der "H.-Philosophie" widersprach, dass die Einführung dieses Produktes eine schuldhafte Pflichtverletzung der Klägerin darstellte, die die Beklagte zur fristlosen Kündigung des Geschäftsführervertrages berechtigte.

Der Argumentation des Landgerichts in diesem Zusammenhang ist zu folgen, insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass gegen das Prinzip einer Exklusivität der vertriebenen Produkte verstoßen wurde. Soweit das Landgericht auf der Grundlage der Aussagen der Zeugen L., E. und P. davon ausgegangen ist, dass dieses Prinzip bei der Beklagten nicht ausnahmslos, wenn auch zum überwiegenden Teil durchgeführt wurde, ist dies nicht zu beanstanden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Darüber hinaus hat die Klägerin dafür gesorgt, dass mit der Beklagten eine Exklusivvereinbarung für 6 Monate für Deutschland getroffen wurde, die lediglich den Vertrieb der WC-Bürste durch die Firma D. D. im Sanitärfachhandel ausnahm. Da es sich dabei um einen anderen Vertriebsweg, insbesondere nicht um einen Massenvertrieb zu billigen Preisen handelte, ist nicht ersichtlich, inwiefern die getroffene Vereinbarung letztlich die Geschäftstätigkeit und das Ansehen der Beklagten zu schädigen geeignet gewesen wäre. Nach den Angaben des Zeugen H4 hätte die Exklusivvereinbarung abhängig vom Vertriebserfolg auch auf einen längeren Zeitraum ausgedehnt werden können (Bl. 205, 206 d. A.).

Darüber hinaus verstieß der geplante Vertrieb der WC-Bürste auch nicht deshalb gegen die Grundphilosophie der Beklagten, weil diese eine minderwertige Qualität aufgewiesen hätte und für einen erhöhten Preis angeboten werden sollte. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser von der Beklagten aufgestellten und klägerseits bestrittenen Behauptung bedurfte und bedarf es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht. Für die Frage einer schuldhaften Pflichtverletzung der Klägerin in diesem Zusammenhang kann es nämlich ersichtlich nicht auf die letztlich durch ein Gutachten erlangten Kenntnisse ankommen. Dass es im Betriebe der Beklagten üblich und auch stets als erforderlich angesehen worden wäre, vor Einführung eines neuen Produktes eine entsprechende Begutachtung durch einen Sachverständigen durchzuführen und deren Ergebnis abzuwarten, hat die Beklagte selbst nicht vorgetragen. Demgegenüber hat die Klägerin das übliche Testverfahren in der Weise beschrieben (Bl. 93 d.A.), dass neue Produkte dem Vertrieb zum Testen gegeben wurden und dann, wenn dieser sich positiv geäußert habe, zum weiterem Vertrieb freigegeben wurden. Die Klägerin hat ferner detailliert zur Qualität und Langlebigkeit der WC-Bürste vorgetragen (Bl. 94-96 d.A.). Dem hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.03.2006 (Bl. 145 ff., 151 d.A.) lediglich entgegnet, dass eine Nachbestellung von 1000 Stück im Vergleich zu sonstigen Nachbestellungen verschwindend gering sei, was aber für sich genommen eine mindere Qualität des Produktes keinesfalls indiziert. Dass die Klägerin als Geschäftsführerin vorzunehmende Tests unterlassen hat oder die WC-Bürste für diese offensichtlich ungeeignet oder minderwertig war, hat die Beklagte nicht hinreichend substantiiert dargetan, insbesondere hat sie das Vorbringen der Klägerin zu den im Betrieb der Beklagten üblichen Testverfahren nicht substantiiert bestritten. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass auch beide Geschäftsführerinnen die WC-Bürsten im eigenen Haushalt erprobt hatten. Soweit die Beklagte nunmehr das in erster Instanz nicht bestrittene Vorbringen der Klägerin in Frage stellt, dass die Zeugen E. und L. die WC-Bürste getestet hätten (Bl. 483 d. A.), ist das diesbezügliche Bestreiten gemäß § 531 Abs.2 ZPO bereits präkludiert. Entscheidende Bedeutung kommt dem allerdings auch nicht zu.

Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellen wollte, dass die WC-Bürste kein verkaufswirksames Produkt war oder hätte werden können, stellt deren Einführung keine schuldhafte Pflichtwidrigkeit der Klägerin dar, die die Beklagte zur fristlosen Kündigung berechtigte. Bei der Einführung eines neuen Produktes handelt es sich regelmäßig um eine kaufmännische Entscheidung, deren Erfolg im Vorhinein nicht exakt beurteilt werden kann und die naturgemäß mit Risiken behaftet ist. Deren Bewertung als kaufmännisch sachgerecht wird sich in einem gewissen Beurteilungsspielraum bewegen. Die Einführung der WC-Bürste war sicherlich nicht unvertretbar oder gar offensichtlich fehlerhaft.

dd)

Soweit das Landgericht den Vorwurf der Beklagten, die Klägerin habe dem Zeugen R. gegenüber im Laufe der Videokonferenz vom 28.07.2005 abfällige Bemerkungen gemacht, als nicht ausreichend substantiiert erachtet hat, ist dem zu folgen.

In der Tat entbehrt der Sachvortrag der Beklagten (Bl. 50, 51 d.A.) der nötigen Konkretisierung, welche "abfälligen" Äußerungen die Klägerin getätigt haben soll. Die mit Schriftsatz vom 09.10.2005 der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf Seite 17, 18 (Bl. 50, 51 d.A) wiedergegebenen Äußerungen reichen für sich genommen nicht aus, ein derart beleidigendes oder unangemessenes Verhalten der Klägerin darzutun, dass der Beklagten eine Zusammenarbeit mit der Klägerin nicht mehr zumutbar gewesen wäre. Im Hinblick auf die mangelnde Substantiierung dieses Vorbringens rügt die Beklagte mithin vergeblich, dass ihr diesbezüglicher Sachvortrag nebst Beweisantritten übergangen worden sei (Bl. 478 d.A.). Die diesbezügliche Tatsachenfeststellung des Landgerichts ist auch nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil die Beklagte nicht auf die fehlende Substantiierung ihres Vorbringens hingewiesen worden ist. Dem Beweisbeschluss des Landgerichts vom 03.05.2006 (Bl. 180-184 d.A.) war zweifelsfrei zu entnehmen, dass das Landgericht den diesbezüglichen Tatsachenkomplex als nicht relevant erachtete. Selbst wenn man aber zugunsten der Beklagten von einer gesonderten Hinweispflicht des Landgerichts hinsichtlich der fehlenden Substantiierung ausgehen wollte, würde die erstinstanzliche Entscheidung nicht auf diesem Verfahrensfehler beruhen. Denn die Beklagte hat auch im Rahmen ihrer Berufungsbegründung ihren Sachvortrag lediglich unverändert wiederholt und damit der fehlenden Substantiierung ihres Vorbringens nicht abgeholfen (Bl. 473, 474 d. A.).

c)

Auf die Frage, ob die erste fristlose Kündigung vom 01.08.2005 noch fristgerecht, also innerhalb der 2-Wochenfrist des § 626 Abs.2 BGB erfolgt ist kommt es mithin nicht mehr entscheidend an. Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug

2.

Da die in dem ersten Kündigungsschreiben vom 01.08.2005 genannten Gründe das Anstellungsverhältnisses mit der Klägerin nicht fristlos beenden konnten, kommt es entscheidend darauf an, ob in der Anweisung der Klägerin am 01.08.2005, die WC-Bürste durch den Versand ausliefern zu lassen trotz gegenteiliger schriftlicher Äußerung der Alleingesellschafterin, eine zur fristlosen Kündigung berechtigende Pflichtverletzung der Klägerin zu sehen ist. Mit dem Landgericht ist diese Frage zu verneinen.

a)

...

b)

Zunächst ist von der formellen Wirksamkeit der zweiten fristlosen Kündigung vom 01.08.2005 auszugehen. Diese ist auch innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB erfolgt und damit nicht verfristet. Insoweit wird auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.

Zwar ist von einer wirksam erteilten Anweisung seitens der Alleingesellschafterin der Beklagten auszugehen. Die Geschäftsführungsbefugnis der Geschäftsführer einer GmbH kann außer durch den Anstellungsvertrag, die Satzung oder Geschäftsordnung der Gesellschaft auch durch wirksame Einzelanweisung der Gesellschafterversammlung - hier der Alleingesellschafterin - eingeschränkt werden (Baumbach/Hueck, a.a.O., § 37 Rz. 18 m.w.N.). Es bedurfte mithin innerhalb der Alleingesellschafterin zumindest eines Beschlusses mit einfacher Mehrheit gegen den Versand und den Vertrieb der Bürste, von dessen Inhalt sie die Klägerin auch zum Zeitpunkt ihrer Zuwiderhandlung in Kenntnis gesetzt haben musste. Der Stiftungsrat hat unter dem 31.07./01.08.2005 im Zirkulationswege neben der ersten fristlosen Kündigung beider Geschäftsführerinnen unter Ziff. 4 des maßgeblichen Beschlusses auch beschlossen, dass die Geschäftsleitung und alle Mitarbeiter angewiesen werden, Verkauf und Produktion der WC-Bürste unbedingt einzustellen (Bl. 62 d.A.). Darüber hinaus kann den Angaben des Zeugen H. R. (Bl. 228 d.A.) entnommen werden, dass die entsprechende Anweisung nicht nur von den Zeugen H. und P. R., sondern auch von Herrn M. gewollt war.

Der Senat stimmt indes mit dem Landgericht überein, dass trotz Vorliegens einer wirksamen Weisung am 01.08.2005 die ausgesprochene fristlose Kündigung sachlich nicht begründet war. Die Entscheidung der Klägerin wie auch der weiteren Geschäftsführerin, den für den Nachmittag bevorstehenden Versand der WC-Bürsten gegen den Willen der Gesellschafterin nicht zu stoppen, stellt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände kein derart gravierendes Fehlverhalten dar, dass eine sofortige Beendigung des Vertrages gerechtfertigt gewesen wäre.

Zwar könnte durchaus ein Fehlverhalten der Klägerin insoweit festzustellen sein, als sie nicht unmittelbar nach Kenntnis des entsprechenden Faxschreibens der Anweisung Folge leistete und den Versand der bereits verpackten Ware stoppte. Ob ein Geschäftsführer einer GmbH seine Pflichten gravierend verletzt, ist nach den Umständen des konkreten Einzelfalles zu beurteilen. Zu diesen Umständen zählen insbesondere auch die Bedeutung der Geschäftsführungsmaßnahme und das damit verbundene Risiko. Berücksichtigt man vorliegend einerseits, dass es in der konkreten Situation lediglich darum ging, den für den Nachmittag geplanten Versand an diesem Tage zu stoppen, und andererseits die Klägerin nach den Bekundungen der Zeugin P. versucht hat, den Zeugen R. am Morgen des 01.08.2005 zu erreichen, um mit diesem über das Thema WC-Bürste zu sprechen, so ist nicht widerlegt, dass die Klägerin zunächst die Möglichkeit in Betracht zog, diesen und gegebenenfalls den Stiftungsrat in dieser Angelegenheit umzustimmen. Die Zeugin P. hat bekundet (Bl. 287, 288 d. A.), dass " die Klägerin noch versucht habe, den Zeugen R. wegen der Klobürste zu sprechen ", was ihr nicht gelungen sei, weil dieser schon unterwegs gewesen sei. Die Angaben der Zeugin sind insoweit auch eindeutig, so dass die mit der Berufung geäußerten Bedenken an dem Sinngehalt der Aussage der Zeugin nicht nachvollziehbar sind. Zieht man ferner in die Betrachtung mit ein, dass die gegenteilige Anweisung der Alleingesellschafterin der Klägerin wohl erst am 01.08.2005 zur Kenntnis gelangte - der zugrunde liegende Beschluss des Stiftungsrates wurde ihr nicht übersandt - und diese mithin unter großem Zeitdruck eine Entscheidung treffen musste, war ihr Entschluss, es zunächst einmal bei der Anweisung, die WC-Bürsten ausliefern zu lassen, bis zu einem klärenden Gespräch mit dem Zeugen R. zu belassen, jedenfalls nicht in derart gravierender Weise pflichtwidrig, dass dies eine fristlose Kündigung des Geschäftsführervertrages rechtfertigen könnte. Diesen Wertungen steht nicht das nunmehrige Vorbringen der Beklagten entgegen, wonach in dem anschließenden Gespräch, in dem der Klägerin die fristlose Kündigung übergeben worden war, der Versand der WC-Bürsten keine Erwähnung gefunden hätte (Bl. 481 d. A.). Die Klägerin hat dies nachvollziehbar mit dem Schock über die erhaltene fristlose Kündigung erläutert, wobei die Dauer des geführten Gespräches insoweit ohne Belang ist. Nach der Lebenserfahrung spricht auch Einiges dafür, dass es ohne die ausgesprochene erste - nach hier vertretener Auffassung - unberechtigte fristlose Kündigung zu einer klärenden Rücksprache mit dem Zeugen R. gekommen wäre, in dessen Folge die Klägerin die Auslieferung der WC-Bürsten je nach deren Ausgang rückgängig gemacht hätte. Darüber hinaus ist - soweit ersichtlich - lediglich von einem einmaligen Handeln gegen die Weisung der Gesellschafterin auszugehen, das keinen so schwerwiegenden Vertrauensbruch darstellt, dass der Beklagten aus diesem Grunde eine Weiterbeschäftigung der Klägerin nicht zugemutet werden konnte. Zwar ist eine Abmahnung gegenüber einem Geschäftsführer einer GmbH in der Regel nicht erforderlich (BGH NJW 2000, 1638, 1639), in die Bewertung einzubeziehen ist aber, dass die fristlose Kündigung grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn ein Festhalten am Vertrag bis zur nächsten ordentlichen Beendigungsmöglichkeit unzumutbar ist (OLGR Naumburg 2005, 753). Die Tatsache, dass die Beklagte die Mitgeschäftsführerin, die Zeugin P., in einer verantwortungsvollen Stellung in der Folge weiterbeschäftigte, macht augenscheinlich, dass sie selbst gerade nicht von einer unheilbaren Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zu den ehemaligen Geschäftsführerinnen aufgrund des Vorfalls am Morgen des 01.08.2005 ausging.

3.

Nach alledem vermögen die vorgetragenen Kündigungsgründe eine fristlose Kündigung des Geschäftsführervertrages weder für sich genommen noch in ihrer Kumulation zu tragen. Letzteres gilt schon deshalb, weil die zur Begründung der ersten fristlosen Kündigung herangezogenen Umstände sämtlich bereits bei isolierter Prüfung kein relevantes Fehlverhalten belegen und - wie unter Ziff. 2 dargelegt - das einzig feststellbare Versäumnis der Klägerin unter Berücksichtigung der besonderen Situation keinen durchschlagenden Einwand gegen eine weitere Zusammenarbeit der Beklagten darstellt.

Die Berufung erweist sich als unbegründet.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen, unter denen die Revision zuzulassen wäre, liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück