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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 27.03.2003
Aktenzeichen: 1 U 671/01
Rechtsgebiete: ZPO, BNotO, BeurkG, BGB, GKG, EGZPO


Vorschriften:

ZPO § 6
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 544
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
BNotO § 14
BNotO § 14 Abs. 1
BNotO § 19
BNotO § 19 Abs. 1 Satz 1
BNotO § 19 Abs. 1 Satz 3
BNotO § 23
BNotO § 24
BeurkG § 17 Abs. 1
BeurkG § 17 Abs. 1 Satz 1
BeurkG § 17 Abs. 1 Satz 2
BGB § 254
BGB § 839 III
GKG § 14
EGZPO § 26 Nr. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 671/01

Verkündet am 27. März 2002

In dem Rechtsstreit

wegen Notarhaftung

hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Theis, des Richters am Oberlandesgericht Dr. Gehrlein sowie der Richterin am Oberlandesgericht Fritsch-Scherer

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Erstberufung des Beklagten wie auch die Zweitberufung der Klägerin gegen das am 23. August 2001 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken - 9 O 109/00 - werden zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen 3/10 die Klägerin und 7/10 der Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 56.000 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 51.129,19 EUR festgesetzt; hiervon entfallen 35.790,43 EUR auf die Erstberufung des Beklagten und 15.338,76 EUR auf die Zweitberufung der Klägerin.

Die durch diese Entscheidung begründete Beschwer des Beklagten beträgt 35.790,43 EUR, diejenige der Klägerin 15.338,76 EUR.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt den beklagten Notar auf Schadensersatz in Höhe von 100.000 DM (nebst Zinsen) wegen Verletzung von Aufklärungs- und Belehrungspflichten im Zusammenhang mit der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages in Anspruch. Durch das angefochtene Urteil (Bl. 94-104 d.A.), auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage - unter Abweisung im Übrigen - in Höhe von 70.000 DM nebst 6,83 % Zinsen seit dem 6.1.1998 stattgegeben. Gegen dieses Urteil richten sich die von beiden Parteien eingelegten Berufungen, mit denen sie ihre erstinstanzlichen Anträge, soweit diese erfolglos geblieben sind, weiterverfolgen.

Zur Rechtfertigung seines Rechtsmittels hat der Beklagte folgendes geltend gemacht: Dem Rechtsstandpunkt des Landgerichts, dem Beklagten sei im Zusammenhang mit der Beurkundung des Kaufvertrages eine schuldhafte Verletzung ihm obliegender Amtspflichten mit der Konsequenz einer Haftung für hieraus resultierende Schäden anzulasten, könne keinesfalls beigetreten werden. Das Urteil beruhe auf einer fehlerhaften Würdigung der Aussage des Zeugen dem bei seiner Vernehmung konkrete Einzelheiten der Beurkundungsverhandlung gerade nicht mehr erinnerlich gewesen seien. Dass das Landgericht auf der Grundlage dieses klaren, der Klägerin ungünstigen Beweisergebnisses dennoch zur Feststellung einer Amtspflichtverletzung gelangt sei, stelle einen wesentlichen Mangel des Urteiles dar. In Verbindung mit den mündlich erteilten Belehrungen seien, die Formulierungen des Kaufvertrages, insbesondere die auf Seite 2 der Urkunde geregelte Ermächtigung, auch für einen Laien hinreichend klar und verständlich gewesen. Gleiches gelte für die von ihm verfasste Fälligkeitsanzeige über einen Teilbetrag von 100.000 DM, dessen beigefügtem Forderungsschreiben der bank vom 27.9.1996 (Bl. 25 d.A.) die Klägerin ohne weiteres habe entnehmen können, dass der gesamte Kaufpreis in Höhe von 238.000 DM an diese, und gerade nicht an die Verkäuferin, die Firma zu zahlen war. Dessen ungeachtet könne ihm die Fehlleitung der ersten Zahlung in Höhe von 100 000 DM ohnehin nicht zugerechnet werden, weil die Klägerin auf Grund einer ihr durch die Verkäuferin zugeleiteten Kopie der Fälligkeitsanzeige, der noch nicht einmal das Forderungsschreiben der bank Anlage beigefügt war, gezahlt habe, ohne in dieser ungeklärten Situation bei dem Beklagten die dringend gebotene Nachfrage zu halten. Dieses unverständliche Verhalten der Klägerin rechtfertige es, eine etwaige Haftung des Beklagten gänzlich, und nicht nur teilweise zu einer Mitverschuldensquote von 30 %, entfallen zu lassen. Schließlich habe das Landgericht auch rechtsfehlerhaft im Rahmen der Schadenshöhe nicht die durch die bank erfolgte Herabsetzung des Ablösungsbetrages um 50.000 DM im Wege des Vorteilsausgleiches anspruchsmindernd berücksichtigt.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil hinsichtlich der ihr günstigen Feststellungen und beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Mit ihrer Berufung wendet sie sich gegen die nach ihrer Auffassung nicht gerechtfertigte Berücksichtigung eines Mitverschuldens in Höhe von 30 %. Da sie angenommen habe, die erste Kaufpreisrate an die Verkäuferin zahlen zu müssen, habe es nahegelegen, sich auch an diese zwecks Angabe einer Bankverbindung zu wenden, jedenfalls sei ein darin zu erblickendes Versäumnis nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden geworden. Ein denkbares geringfügiges Mitverschulden der Klägerin müsse zudem hinter dem gravierenden Verschulden des Beklagten, als einer zur sachgemäßen Beratung und Belehrung berufenen und hierfür mit einem öffentlichen Amte bekleideten Person, gänzlich zurücktreten.

Der Beklagte verteidigt seinerseits insoweit das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegten sowie ordnungsgemäß begründeten Berufungen des Beklagten (1.) wie auch der Klägerin (2.) sind zulässig.

Beiden Berufungen ist indes in der Sache der Erfolg zu versagen.

1.

Das Landgericht hat zu Recht dahin entschieden, dass die gegen den Beklagten erhobenen Schadensersatzansprüche jedenfalls in Höhe von 70.000 DM (nebst Zinsen) gerechtfertigt sind. Die dahingehenden Wertungen des Landgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung Stand und werden auch durch die Berufungsangriffe nicht entscheidungserheblich in Frage gestellt.

a) Eine entsprechende Schadensersatzpflicht des Beklagten folgt aus § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO, denn der Beklagte hat zumindest fahrlässig seine ihm der Klägerin gegenüber obliegenden Belehrungspflichten, die sich aus § 17 Abs. 1 BeurkG sowie § 14 BNotO ergeben, verletzt.

Nach § 17 Abs. 1 BeurkG soll der Notar den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Diese Vorschrift soll gewährleisten, dass der Notar eine rechtswirksame Urkunde über den wahren Willen der Beteiligten errichtet. Über diese sich aus § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG ergebenden Pflichten hinaus trifft den Notar nach gefestigter Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 1978, 219; VersR 1976, 730; NJW, 1971, 1363; VersR 1961, 349; LM, § 17 BeurkG-Nr. 8), im Rahmen der in § 17 Abs. 1 Satz 2 BeurkG bzw. nach neuerer BGH-Rechtsprechung in § 14 Abs. 1 BNotO niedergelegten allgemeinen Betreuungspflicht auch die Verpflichtung, dann, wenn es sich um geschäftsunerfahrene Parteien handelt und einer Partei durch die beabsichtigte zu beurkundende Vereinbarung ein wirtschaftlicher Schaden droht, dessen sie sich erkennbar nicht bewusst ist, auf die Möglichkeit der Schädigung hinweisen und darüber zu belehren, wie diese mögliche Schädigung vermieden werden könnte. Diese betreuende Belehrungspflicht entfällt erst dann, wenn der Notar mit Sicherheit annehmen kann, dass die Vertragsparteien die sich für sie ergebenden Gefahren erkennen; bereits Zweifel des Notars, ob dies der Fall ist, geben Anlass zu der erforderlichen Belehrung (OLG Düsseldorf DNotZ 1983, 55). Das Landgericht hat rechts fehlerfrei angenommen, dass der Beklagte seinen Belehrungspflichten nicht hinreichend nachgekommen ist.

aa) Zwar lässt sich den Regelungen unter 1. c), 1. d) des notariellen Kaufvertrages (Bl. 15 d.A.) durchaus entnehmen, dass der von der Klägerin zu einem Kaufpreis von 238.000 DM erworbene Miteigentumsanteil (inklusive Stellplatz) mit Grundpfandrechten in Höhe von 950.000 DM zu Gunsten der bank belastet war und unter Zuhilfenahme des Kaufpreises die lastenfreie Umschreibung des verkauften Miteigentumsanteiles herbeigeführt werden sollte. Dementsprechend wurde die Klägerin ermächtigt, "vorab aus der Kaufpreissumme an die Gläubigerin der vorerwähnten Belastungen den Betrag zu zahlen, von dessen Anschaffung diese die Durchführung der Pfandentlassungen abhängig macht", d.h. zum Zwecke der Pfandfreigabe befreiend an die Pfandgläubigerin leisten zu dürfen. Bereits diese gewählte Formulierung des Vertrages lässt für einen Laien keinesfalls die aus einer Zahlung an die Verkäuferin vor Sicherstellung der Pfandentlassung durch die Pfandgläubigerin resultierenden Risiken hinreichend erkennen. Insbesondere musste der Klägerin nicht klar sein, dass sie im konkreten Fall eine Pfandfreigabe jedenfalls risikolos nur erreichen konnte, wenn sie den Kaufpreis an die Pfandgläubigerin, die bank zahlte. Die in § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG statuierte Rechtsbelehrungspflicht fordert indes insbesondere auch eine Belehrung über die Wirkungen und Folgen sowie die Vollziehung und Abwicklung des Geschäftes (Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwaltes und Notars, 6. Aufl., II Rz. 46 m.w.N.).

Zunächst ist von Bedeutung, dass der notarielle Vertrag der Klägerin lediglich eine Ermächtigung eingeräumt hat, den Kaufpreis an die Pfandgläubigerin zu zahlen, demnach eine Zahlung an die Verkäuferin gerade auch zulässt. Das Vertragswerk lässt bereits eine klare Angabe dazu, dass der erste Teilkaufpreis von 100.000 DM und ggf. auch der Restkaufpreis auf ein Konto der Pfandgläubigerin zu zahlen ist, vermissen. Im Hinblick darauf, dass es sich um den Erwerb eines Miteigentumsanteils an einer sich noch im Bau befindlichen Eigentumswohnungsanlage einer Grundstücksverwaltungsgesellschaft handelte, bei der erwartungsgemäß noch mit einer Valutierung der Grundpfandrechte zu rechnen war, wie sie sich letztlich auch bezogen auf den Miteigentumsanteil der Klägerin in voller Höhe bestätigte, hätte bereits zur Vermeidung von Risiken eine klare Regelung aufgenommen werden müssen, dass die Klägerin in Höhe der seitens der Pfandgläubigerin gestellten Forderungen ausschließlich an diese Zahlung erbringen wird. Sofern mit der Konstruktion einer Ermächtigung der Klägerin dem Umstand Rechnung getragen werden sollte, dass zum Zeitpunkt der Beurkundung des Kaufvertrages dem Beklagten noch keine abschließenden Erkenntnisse darüber vorlagen, in welcher Höhe die eingetragenen Grundpfandrechte noch valutieren, hätte es eingehender Information und Belehrung der Klägerin darüber bedurft, dass eine Pfandfreigabe nur, jedenfalls aber risikolos nur, durch eine Zahlung an das Kreditinstitut erreicht werden konnte. Eine nach der Vertragsregelung durchaus mögliche Zahlung an die Verkäuferin stellt in diesem Fall eine ungesicherte Vorleistung dar, auf deren Weiterleitung an die Pfandgläubigerin und damit Lastenfreistellung durch die Verkäuferin der Beklagte keinen Einfluss mehr nehmen konnte. Der Bundesgerichtshof hat ganz allgemein eine Pflicht des Notars zur Belehrung der Beteiligten über die Gefahren, die mit einer in einem notariellen Vertrag beurkundeten Vorleistung eines Beteiligten verbunden sind, bejaht. Im Streitfall war durch die Konzeption des Vertrages das Risiko einer tatsächlich ungesicherten Vorleistung des Kaufpreises nicht ausgeschlossen.

bb) Das Ergebnis der Beweisaufnahme trägt nicht die Feststellung, dass der Beklagte diesen immanenten Risiken durch ordnungsgemäße Belehrung und Information der Klägerin hinreichend begegnet ist. Auch der Inhalt der Fälligkeitsanzeige vom 1.10.1996 in Verbindung mit den näheren Umständen ihres Zugangs bei der Klägerin, dient diesem Zweck nur unvollkommen.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt derjenige, der einen zur umfassenden Belehrung und Aufklärung Verpflichteten, hier einen Notar, auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch nimmt, weil dieser seine Pflichten nicht gehörig erfüllt habe, für dieses Unterlassen die Beweislast, auch wenn ihm damit der Beweis negativer Tatsachen aufgebürdet werde (BGH NJW 1985, 264 m.w.N.; BGH NJW 1986, 2570; BGH NJW 1987, 1322; Borgmann-Haug, Anwaltshaftung, 2. Aufl., S. 246, 247). Bei dem Beweis sogenannter negativer Tatsachen - hier die Unterlassung ordnungsgemäßer Belehrung - ändert sich an den allgemeinen Beweisregeln nichts. Auch der Charakter der Rechtsbeziehung zwischen dem Mandanten und dem Anwalt bzw. Notar als Vertrauensverhältnis verlangt keine Umkehr der Beweislast (BGH NJW 1985, 264). Die Schwierigkeit des sog. Negativbeweises ist dadurch zu beheben, dass die andere Partei nach Lage des Falles die Behauptungen substantiiert bestreiten und diejenige Partei, welche die Beweislast trägt, die Unrichtigkeit der Gegendarstellungen beweisen muss (BGH VersR 1966, 1021; WM 1968, 1042; OLG Karlsruhe, AnwBl. 1979, 64/65; Rinsche, a.a.O., II 307 ff.). Die Anforderungen an die Substantiierungspflicht des wegen unzureichender oder unrichtiger Belehrung in Anspruch genommenen Notars werden dabei durch die Umstände des Einzelfalles bestimmt. Keinesfalls kann dieser sich damit begnügen, eine Pflichtverletzung zu bestreiten oder ganz allgemein zu behaupten, er habe den Mandanten ausreichend unterrichtet. Vielmehr muss er den Gang der Besprechung im Einzelnen schildern, insbesondere konkrete Angaben darüber machen, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt und wie der Mandant darauf reagiert hat (BGH NJW 1986, 2570; BGH NJW 1987, 1322). Bereits der Prozessvortrag des Beklagten genügt diesen Anforderungen nicht. Die von dem Beklagten dargelegte mündliche Belehrung, "dass der Kaufpreis vorab dazu zu verwenden ist, die Grundpfandrechte der Bank abzulösen und zur Löschung zu bringen" (Bl. 31, 60 d.A.), bringt nicht hinreichend die rechtliche Tragweite und die sich daraus ergebenden Konsequenzen hinsichtlich des Zahlungsadressaten zum Ausdruck, insbesondere führt diese nicht deutlich vor Augen, dass die von der Verkäuferin geschuldete Lastenfreistellung des Grundbesitzes - risikolos - nur durch unmittelbare Befriedigung der Pfandgläubigerin - von der von dem Beklagten nicht gewählten Möglichkeit der Einrichtung eines Notaranderkontos einmal abgesehen - bewerkstelligt werden kann. Auch wenn an die Darlegung des Beklagten im Hinblick darauf, dass die streitigen Vorgänge bei Einleitung des Verfahrens über dreieinhalb Jahre zurücklagen und der Beklagte inzwischen eine Vielzahl ähnlicher Fälle bearbeitet hat, keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen, so lässt doch seine Gegendarstellung konkrete Angaben zum Hergang der Verhandlung wie auch dazu, welche Belehrungen und Ratschläge im Einzelnen erteilt worden sind, vermissen. Mit einer pauschalen, nur floskelhaften Behauptung einer eingehenden Belehrung, kann jedoch der Substantiierungslast des zur Aufklärung Verpflichteten nicht genügt werden.

Unabhängig davon ist auch das Beweisergebnis dem Beklagten ungünstig. Wenn auch der Zeuge bekundete, dass er sich an konkrete Einzelheiten der Beurkundung nicht mehr erinnern könne, so vermittelt doch seine Aussage das Bild eines ungenügend vorbereiteten, ja sogar chaotischen Beurkundungsvorganges, der bei dem Zeugen ein schlechtes Gefühl hinterlassen hat. Der offensichtlich mit notariellen Vorgängen vertraute Zeuge schilderte eindrucksvoll den nach seiner Einschätzung für ihn ungewöhnlichen Ablauf der Verhandlung dahin, "es sei ziemlich viel durcheinander gegangen, zusammen mit dem Geschäftsführer der Verkäuferin seien Änderungen vorgenommen worden, über die weder die Klägerin noch er selbst gesondert informiert worden seien". Der Gesamteindruck des Zeugen von dem Ablauf des Termins war offensichtlich derart negativ, dass er von zukünftigen, weiteren Beurkundungen bei dem Beklagten Abstand genommen hat. Ein irgendwie geartetes Interesse des Zeugen, der Wahrheit zuwider eine der Klägerin günstige Aussage zu machen, ist für den Senat nicht ersichtlich.

Auch das Beweisergebnis rechtfertigt daher den Rückschluss, dass der Beklagte auf Besonderheiten der Lastenfreistellung, insbesondere die bei einer Kaufpreiszahlung zu beachtenden Risiken nicht hingewiesen hat.

Die Annahme des Landgerichts, der Beklagte habe zudem seine Amtspflichten dadurch verletzt, dass er die Erklärung über die Fälligkeit des Teilkaufpreises von 100.000 DM vom 1.10.1996 nicht klar und unmissverständlich abgefasst habe, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Senat macht sich die diesbezüglichen Wertungen des Landgerichts zu Eigen und nimmt zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf diese Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO). Wenn der Beklagte die beabsichtigte Pfandfreigabe, obwohl eine Valutierung der Grundpfandrechte nahezu feststand, nicht in der Weise vollziehen wollte, 4ass der Kaufpreis zunächst auf ein Notaranderkonto gezahlt wird und bei Vorliegen der Pfandfreigabeerklärung an die Pfandgläubigerin weitergeleitet wird, hätte eine ausschließliche Zahlung der Klägerin an die Pfandgläubigerin durch besondere Hinweise und Warnungen sichergestellt werden müssen.

Das schadensstiftende Ereignis der Zahlung des Teilkaufpreises an die Verkäuferin ist zudem kausal auf die einerseits im Rahmen der Beurkundung unterlassene bzw. unzureichende Belehrung wie auch andererseits damit einhergehend auf die inhaltlich unzureichende Fälligkeitsanzeige des Beklagten zurückzuführen. Dass das von dem Beklagten stammende Schreiben der Klägerin auf entsprechende Nachfrage über die Verkäuferin, noch dazu in Kopie und ohne Anlage zugegangen ist, bleibt aus mehreren Gründen für die Haftung des Beklagten ohne Relevanz. Das vorbezeichnete Schreiben hätte nach dem Willen des Beklagten mit seinem konkreten Inhalt der Klägerin bestimmungsgemäß zugehen sollen. Auch der zu Gunsten des Beklagten unterstellte Kausalverlauf, dass der Klägerin bei regulärem Verlauf die Fälligkeitsanzeige des Beklagten nebst dem Forderungsschreiben der bank zugegangen wäre, vermag den Beklagten nicht zu entlasten. Die Fälligkeitsanzeige des Beklagten lässt auch unter Berücksichtigung des beigefügten Schreibens die gebotene Klarheit vermissen, dass ausschließlich an die bank und zwar auf das in dem beigefügten Forderungsschreiben bezeichnete Konto zu zahlen ist. Unbeschadet dessen hat der Beklagte gerade den fehlenden Zugang seiner von ihm abgesandten Fälligkeitsanzeige zu vertreten und damit auch den Umstand, dass sich die Klägerin überhaupt an die Verkäuferin wandte, nachdem ihr Kopie der Fälligkeitsanzeige durch diese übersandt worden war.

b) Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf eine lediglich subsidiäre Haftung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO berufen.

Der Grundsatz der Subsidarität gilt nur, wenn - wie im Streitfall - dem Notar lediglich Fahrlässigkeit zur Last fällt und die Amtspflichtverletzung nicht ein Amtsgeschäft nach §§ 23, 24 BNotO betrifft (Rinsche, a.a.O., H 238 ff.). Solange die begründete Aussicht besteht, dass der Schaden in anderer Weise ersetzt wird, kann die Notarhaftung im Regelfall weder mit einer Leistungsklage noch mit einer Feststellungsklage durchgesetzt werden (BGH VersR 1992, 1482). Entscheidend ist dabei nicht, ob gegen einen anderen ein Rechtsanspruch auf Ersatz des Schadens besteht, sondern ob tatsächlich ein Ausgleich zu erlangen ist (BGH WM 1996/2071); ein begründeter Anspruch gegen einen vermögenslosen Dritten, von dem tatsächlich nichts "zu holen" ist, kann demnach die Haftung des Notars nicht ausschließen.

So liegt es im Streitfall. Dabei ist grundsätzlich für die Frage, zu welchem Zeitpunkt die anderweitige Ersatzmöglichkeit bestehen muss, auf den Zeitpunkt der Erhebung der Klage gegen den Notar abzustellen (RGZ 100, 128; BGH WM 1993, 1896; Rinsche, a.a.O., II 253). Nur wenn der Geschädigte eine früher bestehende Ersatzmöglichkeit schuldhaft versäumt hat, ist nach herrschender Meinung der Anspruch gegen den Notar gleichermaßen ausgeschlossen, ebenso, als ob die anderweitige Ersatzmöglichkeit noch bestünde (Rinsche, a.a.O., II 255 ff. m.w.N.). Die Verkäuferin, die GmbH, wurde ausweislich des vorgelegten Beschlusses des Amtsgerichts Saarbrücken, im Juni 1998 (Bl. 26 d.A.) aufgelöst und befand sich bereits im Mai 19.97 in dem Stadium der Vermögenslosigkeit, so dass Anfang 1997, nachdem der Sachverhalt den Beteiligten in seiner Tragweite klar geworden war, keine realistische Möglichkeit mehr existierte, den überwiesenen Betrag zurückzuerhalten. Der Beklagte kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer der Verkäuferin, Herrn verweisen. Im Hinblick darauf, dass dieser bereits eineinviertel Jahr nach der fehlgeleiteten Zahlung, nämlich am 15.1.1998, die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, muss diese Ersatzmöglichkeit als höchst unsicher und deren Verfolgung als der Klägerin nicht zumutbar eingestuft werden. Dabei unterliegt bereits erheblichen Zweifeln, ob ein unmittelbarer Anspruch der Klägerin überhaupt gegen den Geschäftsführer der Verkäuferin hätte begründet werden können. Müssen aber längere und schwierige Prozesse geführt werden, um einen rechtlich zweifelhaften Anspruch gegen einen im Streitfall zudem noch sich in schlechter Vermögenslage befindlichen Dritten durchzusetzen, so braucht sich der Geschädigte nicht auf eine derart unsichere Möglichkeit verweisen zu lassen (BGH WM 1995, 64, BGH WM 1986, 2071, Rinsche, a.a.O., II 251).

c)

Die Angriffe der Berufung gegen die Höhe des festgestellten Schadens i.H. von 100.000 DM gehen fehl. Ohne die Amtspflichtverletzungen des Beklagten - nach der Rechtsprechung gilt die tatsächliche Vermutung, dass sich der Beteiligte auch "beratungsgemäß" verhalten hätte (BGH WM 1992, 527; WM 1990, 1161, Rinsche, a.a.O., II 219) - hätte die Klägerin lastenfreies Eigentum an dem Miteigentumsanteil durch Zahlung eines Kaufpreises von 238.000 DM erworben. Nach der konkreten Vertragskonstellation hatte sie nunmehr neben den bereits gezahlten, letztlich verlorenen 100.000 DM immer noch den Kaufpreis in Höhe von 238.000 DM aufzuwenden.

Der Umstand, dass die bank im Zuge längerer Verhandlungen und aus Gründen, die zwischen den Parteien im Streit sind, lediglich auf einem Ablösungsbetrag in Höhe von 188.000 DM bestanden hat, vermag den Beklagten schadensrechtlich nicht zu entlasten. Freiwillige Leistungen Dritter, wie sie der Beklagte vorliegend behauptet, lassen den Schadenersatzanspruch des Geschädigten grundsätzlich unberührt, da sie in der Regel nicht den Schädiger entlasten, sondern dem Geschädigten zu Gute kommen sollen (DNotZ 1983, 55, 58). Selbst wenn demnach die Reduzierung der Ablösesumme auf einem Entgegenkommen der bank beruhte, der an einer Durchführung des Kaufvertrages gelegen war, würde eine Anrechnung den Beklagten unbillig entlasten und wäre aus Sicht der Klägerin unzumutbar (BGH NJW 1978, 356; Rinsche, a.a.O., II 205). Nichts anderes ergibt sich, wenn entsprechend dem Sachvortrag der Klägerin durch die Minderung der Ablösesumme einer Mangelhaftigkeit des Objektes Rechnung getragen worden wäre, denn dann hätte die Klägerin ihr - im Übrigen auch gegen die Verkäuferin - zustehende Gewährleistungsansprüche geopfert.

2.

Auch die Berufung der Klägerin erweist sich als unbegründet.

Der Ansatz eines Mitverschuldens der Klägerin gemäß § 254 BGB ist dem Grunde wie auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Grundsätzlich kann der Einwand eines Mitverschuldens - von dem Spezialtatbestand des § 839 III BGB abgesehen - auch gegenüber dem auf Schadensersatz gerichteten Anspruch aus § 19 BNotO gebracht werden (Rinsche, a.a.O., II 284 ff. m.w.N.). Die Klägerin hat in der gegebenen Situation nicht das ihr zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Sorgfalt bei der Besorgung der Angelegenheiten aufgewandt.

Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass sich die Klägerin nach Erhalt des Schreibens vom 1.10.1996 durch die Verkäuferin angesichts bestehender Zweifel und Unklarheiten an den Beklagten hätte wenden müssen. Dies gilt umso mehr, als die ihr zugegangene Kopie der Fälligkeitsanzeige auf ein beigefügtes Forderungsschreiben der bank Bezug nimmt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Berufungsstreitwert wurde gemäß § 14 GKG, § 6 ZPO festgesetzt.

Der Ausspruch zur Beschwer erfolgte im Hinblick auf § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die hierfür von § 543 Abs. 2 ZPO geforderten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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