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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 20.02.2002
Aktenzeichen: 1 U 680/01-157-
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 313 a
ZPO § 540 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
BGB § 174 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 680/01-157-

Verkündet am 20. Februar 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Theis, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Gehrlein sowie die Richterin am Oberlandesgericht Fritsch-Scherer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 10. August 2001 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken - 10 O 38/01 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer des Beklagten wird auf 11.498,94 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 1, 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg.

1. Die Klägerin kann von dem Beklagten für die Monate November, Dezember 1999 und Januar 2000 entsprechend der zu Vergütungen und Ausbildungskosten getroffenen Sondervereinbarung (Bl. 14 d.A.) Rückzahlung von Ausbildungskosten über 3.000 DM beanspruchen, weil das Vertragsverhältnis der Parteien mit Wirkung zum 31. Januar 2000 endete. Aus der Wirksamkeit der Kündigung folgt sogleich die Unbegründetheit der Widerklageanträge.

Das Vertragsverhältnis endete auf Grund der von der Klägerin am 27. Dezember 1999 erklärten Kündigung mit Wirkung zum 31. Januar 2000. Vergeblich rügt der Beklagte die Wirksamkeit der Kündigungserklärung unter dem Gesichtspunkt eines fehlenden Vollmachtsnachweises (§ 174 Satz 1 BGB). Die Berufung auf § 174 Satz 1 BGB verstößt aber gegen Treu und Glauben, wenn der Zurückweisende während der Dauer der Vertragsbeziehungen Vertreterhandlungen stets ohne Vorlage einer Vollmacht als verbindlich anerkannt hat (Erman/Palm, BGB, 10. Aufl., § 174 Rn. 7). Hier hat der Beklagte bei Vertragsschluss die fehlende Vollmacht der Unterzeichner (vgl. Bl. 7 d.A.) nicht beanstandet und sich entsprechender Rügen auch während der Dauer des Vertragsverhältnisses enthalten. Wegen dieser Verfahrensweise ist der Beklagte nunmehr daran gehindert, die Kündigung wegen fehlenden Vollmachtsnachweises zurückzuweisen.

2. Wegen des unstreitigen Verstoßes gegen die Ausschließlichkeitsbindung steht der Klägerin die vertraglich ausbedungene Konventionalstrafe über 2.000 DM zu, die nach dem eindeutigen Vertragswortlaut nicht von einer zusätzlichen fristlosen Kündigung des Vertrages abhängt (vgl. Bl. 9 d.A.). Aus der Beendigung des Vertragsverhältnisses folgt die weitere Verpflichtung des Beklagten zur Rückgabe des ihm überlassenen Notebooks.

3. Was Rückprovisionen über 2.489,97 DM anlangt, ist der Beklagte den substantiierten Ausführungen der Klägerin zur Nachbearbeitung (Bl. 72 ff. d.A.) nicht substantiiert entgegengetreten (Bl. 160 d.A.). Insoweit hat sich die Klägerin nicht etwa nur auf das von ihr üblicher Weise geübte Nachbearbeitungsprogramm berufen, sondern substantiiert dargetan, mit den Versicherungsnehmern in Korrespondenz eingetreten zu sein.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, während die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO beruht.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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