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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 29.12.2003
Aktenzeichen: 1 U 723/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 531 Abs. 2 | |
ZPO § 767 | |
ZPO § 769 | |
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 795 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Prozessvergleich
(hier: Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung)
hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Theis, den Richter am Oberlandesgericht Schmidt und die Richterin am Oberlandesgericht Fritsch-Scherer
am 29. Dezember 2003
beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag des Klägers, die Zwangsvollstreckung aus dem am 12. Mai 2003 vor dem Landgericht Saarbrücken abgeschlossenen Prozessvergleich der Parteien - Az.: 9 0 185/02 - einstweilen bis zur Entscheidung über die Berufung einzustellen, wird zurückgewiesen.
2. Ohne Kostenentscheidung.
Gründe:
Der Einstellungsantrag des Klägers ist gemäß §§ 794 Abs. 1 Nr. 1; 795; 767; 769 ZPO zulässig, jedoch in der Sache nicht gerechtfertigt.
Ausgangspunkt der bei der Prüfung des Einstellungsantrags anzustellenden Erwägungen hat zu sein, dass nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung aus Prozessvergleichen stattfindet.
Der in dieser Vorschrift zum Ausdruck gelangten Entscheidung des Gesetzgebers, die Zwangsvollstreckung aus Prozessvergleichen grundsätzlich ohne Sicherheitsleistung zuzulassen, würde zuwidergehandelt, wenn im Zusammenhang mit einer Vollstreckungsabwehrklage auf entsprechenden Antrag des Schuldners die Zwangsvollstreckung aus einem Prozessvergleich routinemäßig einstweilen eingestellt würde. Dies muss im vorliegenden Fall erst recht mit Blick darauf gelten, dass die Vollstreckungsabwehrklage des Klägers erstinstanzlich abgewiesen wurde. Hiernach stellt sich die Verfahrenslage nämlich nicht anders dar, als wenn der Kläger erstinstanzlich vorläufig vollstreckbar verurteilt worden wäre, die in dem Prozessvergleich ausbedungene Leistung zu erbringen. Die grundsätzliche Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus noch nicht rechtskräftigen Urteilen würde dann verbieten, die gerade ausgesprochene vorläufige Vollstreckbarkeit regelmäßig auch ohne Vorliegen besonderer Gründe hierfür nach Einlegung eines Rechtsmittels gleichsam durch einen Federstrich wieder zu beseitigen (vgl. Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Rdnr. 5 zu § 707 ZPO; Senatsbeschlüsse 1 U 571/03-146- vom 29.10.2003 und 1 U 544/01-126- vom 19.10.2001). Der vorliegende Fall der erstinstanzlichen Abweisung der gegen die Vollstreckung aus einem Prozessvergleich gerichteten Vollstreckungsabwehrklage kann nicht anders behandelt werden. Auch hier sind die Interessen der Beklagten als Vollstreckungsgläubigerin grundsätzlich als vorrangig zu bewerten.
Hiervon ausgehend ergibt sich, dass die beantragte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nur dann anzuordnen wäre, wenn der Berufung des Klägers bei summarischer Prüfung überwiegende Aussicht auf Erfolg beigemessen werden könnte und der Kläger im Falle der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung aus dem Prozessvergleich besondere Nachteile zu gewärtigen hätte, die über die bloße Vollstreckungswirkung hinausgehen, schwer nachweisbar oder aus sonstigen Gründen bei der Beklagten kaum liquidierbar wären. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.
Das mit der Berufung angefochtene Urteil des Landgerichts erscheint bei Zugrundelegung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nicht fehlerhaft. Insbesondere neigt der Senat dazu, in Übereinstimmung mit dem Landgericht von einem konkludent vereinbarten Aufrechnungsverbot auszugehen. Zwar hat der Kläger seine Berufung noch nicht sachlich begründet und kann deshalb noch nicht abschließend beurteilt werden, ob sein zweitinstanzliches Vorbringen eine ihm günstige Entscheidung gebieten könnte. Im Hinblick darauf, dass der Zulassung neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz jedoch gemäß § 531 Abs. 2 ZPO sehr enge Grenzen gesetzt sind, erscheint schon jetzt die Wertung möglich, dass die Berufung nur geringe Erfolgsaussichten eröffnen kann.
Darüber hinaus ist auch weder dargetan, noch sonst ersichtlich, dass dem Kläger im Falle der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung besondere Nachteile drohen, die über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgehen und deren Schadensfolgen bei der Beklagten nicht liquidierbar wären.
Bei dieser Sachlage aber ist kein Raum für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Kosten des vorläufigen Einstellungsverfahrens solche des anhängigen Rechtsstreits sind und daher nicht gesondert über sie zu entscheiden ist (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 24. Aufl., Rdnr. 21 zu § 769 ZPO).
Ende der Entscheidung
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