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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 13.08.2003
Aktenzeichen: 1 U 757/00
Rechtsgebiete: HOAI, ZPO, BGB, DÜG, EGZPO


Vorschriften:

HOAI § 15 II Ziff. 1
HOAI § 15 II Ziff. 2
HOAI § 15 II Ziff. 3
HOAI § 15 II Ziff. 4
HOAI § 15 II Ziff. 5
ZPO § 265 Abs. 2
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 247
BGB § 288
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 326 Abs. 1
BGB § 634 a.F.
BGB § 634 Abs. 1 a.F.
BGB § 634 Abs. 1 Satz 2 a.F.
BGB § 635
BGB 3 636 Satz 2
DÜG § 1
EGZPO § 26 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 757/00

Verkündet am 13.08.2003

In dem Rechtsstreit

wegen Architektenhaftung

hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16.07.2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Theis, des Richters am Oberlandesgericht Schmidt sowie der Richterin am Oberlandesgericht Fritsch-Scherer

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. September 2000 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken - 16 O 258/97 - teilweise wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Der Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 17.708,49 € (=34.634,79 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 01.06.1998 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 85 % und der Beklagte 15 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe eines Betrages von 23.000 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 4.000 € abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Wert durch diese Entscheidung begründeten Beschwer wird für die Klägerin auf 98.249,82 € und für den Beklagten auf 17.708,49 € festgesetzt.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 115.958,31 €.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin übertrug mit Architektenvertrag vom 27.05.1993 dem Beklagten die in § 2.1.6 bis 2.1.9 des Vertrages (Bl. 184 ff d.A.) aufgeführten sowie die unter § 15 II Ziffern 1 bis 5 HOAI fallenden Architektenleistungen betreffend die Sanierung des Anwesens. Vorgesehen war, in dem Anwesen Wohnungen unterzubringen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden. Mit notariellem Kauf- und Werkvertrag vom 21.07.1995 (im Einzelnen Bl. 188 ff d.A.) verkaufte die Klägerin das Anwesen an und und verpflichtete sich unter Ziffer III des Vertrages, das Gebäude bis zum 30.09.1995 fertigzustellen. Zuvor hatte sie dem Beklagten den Entwurf eines Textes, der Bestandteil des Kaufvertrages werden sollte, übersandt, wegen dessen Inhalts auf die Anlage zum Schriftsatz vom 10.11.1997 (Bl. 408 ff d.A.) Bezug genommen wird.

Nachdem die Arbeiten nicht bis zum 30.09.1995 fertiggestellt waren, hoben die Klägerin und die Eheleute den am 21.07.1995 geschlossenen notariellen Vertrag einverständlich am 06.06.1996 wieder auf. In der Folgezeit fanden teilweise unter Beteiligung der Haftpflichtversicherung des Beklagten Besprechungen statt, deren Inhalt im Einzelnen streitig ist. Am 05.07.1996 unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung (Bl. 220 ff d.A.), wonach ein Gutachten des Sachverständigen über vorhandene Mängel, Art und Umfang der Nachbesserung und Kosten der Mängelbeseitigung eingeholt werden sollte. Unter am 14.02.1997 fertigte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ein "Arbeitspapier", das sich mit den eventuell den Beklagten gegenüber geltend zu machenden Schadenspositionen befasste (Bl. 180,181 d.A.).

Das durch den Sachverständigen unter dem 06.02.1997 erstellte Gutachten ergab, dass das Bauwerk mit umfangreichen Mängeln (im Einzelnen Bl. 154 bis 178 d.A.) behaftet war, deren Beseitigung einen Aufwand von insgesamt 194.404,34 DM erfordere. Die Klägerin hat den Beklagten im Wege der Architektenhaftung auf Erstattung der Kosten, welche ihr durch die Rückabwicklung des notariellen Kaufvertrages mit den Eheleuten entstanden sind, in Höhe von 116.954,98 DM (Klageantrag zu 1) und auf Schadensersatz wegen mangelhafter Bauarbeiten in Höhe von 109.839,95 DM (Klageantrag zu 2) in Anspruch genommen. Im Hinblick darauf, dass sie das Anwesen mit notariellem Vertrag vom 23.12.1997 (Bl. 443 ff d.A.) an die Stadt veräußert und ihre Schadensersatzansprüche an diese abgetreten hatte, hat sie den Klageantrag zu 1) auf Zahlung an die Stadt umgestellt. Diese hatte durch Vereinbarung vom 30.09.1998 (Bl. 474 d.A.) diejenige Schadensersatzforderung, die Gegenstand des Klageantrages zu 2) ist, zum Zwecke der Einziehung an die Klägerin abgetreten.

Die Klägerin hat vorgetragen,

der Fertigstellungstermin 30.09.1995 sei mit dem Beklagten abgesprochen gewesen, so dass er für die Folgen der Nichteinhaltung dieses Termines, nämlich die Rückgängigmachung des Vertrages mit den Eheleuten einzustehen habe. Mit der Aufhebung des Kaufvertrages sei der Beklagte auch einverstanden gewesen, sowie im Grundsatz auch Einigkeit über eine entsprechende Einstandspflicht des Beklagten bestanden habe. In der Besprechung vom 02.10.1996 sei man daher übereingekommen, dass diejenigen Kosten zu ermitteln und zu erstatten seien, die entstanden wären, wenn unmittelbar nach der Beanstandung durch die Eheleute ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet worden wäre. Diese würden sich auf insgesamt 116.954,98 DM belaufen (im Einzelnen Schriftsatz vom 10.11.1997; Bl. 259 ff, 267, 268 d.A.) und hätten als von dem Beklagten zu leistender Schadensersatz zugrunde gelegt werden sollen.

Darüber hinaus bestünden die in dem Gutachten vom 06.02.1997 festgestellten umfangreichen Baumängel, die zum einen von den ausführenden Handwerkern zu vertreten seien, gleichzeitig aber auch auf unzureichender Planung und Überwachung durch den Beklagten beruhten. Die für die Beseitigung dieser Mängel anzusetzenden Kosten würden sich unter Berücksichtigung zwischenzeitlich ausgeführter Nachbesserungsarbeiten und hinsichtlich einzelner Positionen lediglich noch angesetzter Minderungsbeträge auf insgesamt 109.839,05 DM beziffern (im Einzelnen Schriftsatz der Klägerin vom 15.05.1998; Bl. 435 ff d.A.).

Der Beklagte hat die behauptete Vereinbarung eines verbindlichen Fertigstellungstermines wie auch Absprachen über eine mögliche Haftung gänzlich in Abrede gestellt. Im Übrigen sei der von ihm eingesetzte Mitarbeiter durch die Klägerin von der Bauleitertätigkeit ausgeschlossen worden, so dass die von der Klägerin nach Abschluss des Kaufvertrages mit den Eheleuten verlangten Änderungen nicht mehr Gegenstand des Architektenvertrages gewesen seien. Die festgestellten Mängel beträfen gerade solche Leistungen, die nicht mehr zum ursprünglichen Leistungsumfang gehörten.

Er hat die Rechtsauffassung vertreten, dass eventuelle Schadensersatzansprüche zumindest daran scheiterten, dass ihm nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - ein Nachbesserungsrecht eingeräumt worden sei. Nach Veräußerung des Anwesens und Abtretung der Schadensersatzansprüche sei die Klägerin zudem nicht mehr prozessführungsbefugt.

Durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird (Bl. 537 bis 550 d.A.), hat das Landgericht die auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 116.954,98 DM und in Höhe weiterer 109.839,95 DM (jeweils nebst Zinsen) gerichtete Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte unter dem Aspekt schuldhafter mangelhafter Architektenleistungen weder gemäß §§ 635, 636 Satz 2 BGB i.V.m. § 326 Abs. 1 BGB für den durch die Rückabwicklung des Kaufvertrages mit den Eheleuten entstandenen Schaden noch gemäß § 635 BGB für den durch die nach wie vor bestehende Mangelhaftigkeit des Objektes und des damit einhergehenden Beseitigungsaufwandes einzustehen habe. Es könne weder festgestellt werden, dass die vom Beklagten geschuldete Architektenleistung mangelhaft gewesen sei und die Käufer aus diesem Grunde berechtigt gewesen seien, vom Kaufvertrag zurückzutreten, noch sei der Beklagte am 01.10.1995 mit der Fertigstellung des Objektes in Verzug geraten. Unabhängig davon fehle es im Rahmen des konkret geltend gemachten Schadens aber an der erforderlichen Kausalität, denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass den Eheleuten entsprechend der vertraglichen Regelung überhaupt ein Rechtsanspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages zugestanden habe, dessen Zustandekommen mithin auf dem eigenen Willensentschluss der Klägerin beruht habe.

Das Begehren der Klägerin entsprechend dem Klageantrag zu 2) sei bereits deshalb erfolglos, weil die Klägerin nicht substantiiert dargetan habe, welche konkreten Fehler der Planungs- oder Überwachungsarbeiten des Beklagten für die mangelhaft ausgeführten Bauleistungen verantwortlich seien. Zudem sei dem Beklagten keine Gelegenheit zur Behebung der Mängel gegeben worden, wie es die Vorschrift des § 635 BGB auch im Rahmen gegen den Architekten gerichteter Ersatzansprüche voraussetze. Weder könne in der Vereinbarung vom 05.07.1996 ein deklaratorisches Anerkenntnis des Beklagten erblickt werden noch sei substantiiert ein sonstiges Anerkenntnis im Rahmen des Gespräches am 02.10.1996 oder in der Folge durch einen Mitarbeiter der Haftpflichtversicherung vorgetragen worden.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Klageanträge - im Zinsanspruch des Klageantrages zu 2. geringfügig modifiziert - weiter verfolgt. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihre früheren Argumente und trägt ergänzend zur Rechtfertigung ihres Rechtsmittels vor:

Rechtsirrig habe das Landgericht zugrunde gelegt, dass durch die Rückabwicklung des Kaufvertrages mit den Eheleuten eine Unterbrechung der Kausalkette eingetreten sei. Diese sei vielmehr das Ergebnis einer gemeinsamen Entscheidung der Parteien gewesen, nachdem eine einvernehmliche Regelung mit den Eheleuten nicht ersichtlich gewesen sei und auf diesem Wege eine Schadensbegrenzung habe herbeigeführt werden sollen. Dementsprechend erfasse der Klageantrag zu 1. gerade nicht die im Zuge der Vertragsaufhebung entstandenen Kosten, sondern die Schadensersatzpositionen, die entstanden wären, wenn die Käufer am Vertrag festgehalten hätten. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht zudem angenommen, dass die gegen den Beklagten gerichteten Ansprüche bereits an der erforderlichen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gem. § 634 Abs. 1 BGB a.F. scheiterten, deren es im Rahmen der Haftung des Architekten wegen Planungs- oder Überwachungsmängeln aber gerade nicht bedürfe. Unabhängig davon seien unter der Leitung des Beklagten umfangreiche Mängelbeseitigungsarbeiten durchgeführt worden, die sich in den letztlich reduzierten Kosten niedergeschlagen hätten. Die einzelnen Mängel wie auch die entsprechende Verantwortlichkeit des Beklagten seien in den vorgelegten Gutachten hinreichend und sachlich zutreffend dargelegt worden.

Die Klägerin beantragt (Bl. 600, 755, 926 d.A.)

unter Abänderung des Urteiles des Landgerichtes Saarbrücken vom 12.09.2000, Aktenzeichen 16 O 258/97 den Beklagten zu verurteilen,

1. an die Stadt vertreten durch den Bürgermeister, 59.798,13 € ( = 116.954,98 DM) nebst 6,5 % Zinsen seit dem 01.08.1997 zu zahlen;

2. an sie 56.160,18 € nebst 4 % Zinsen in der Zeit vom 01.06.1998 bis 08.06.1998 und in der Zeit vom 09.06.1988 bis 31.12.2001 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG und ab 01.01.2002 gemäß § 288 BGB 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, zu zahlen.

Der Beklagte beantragt (Bl. 568, 926 d.A.),

die Berufung insgesamt zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil hinsichtlich der ihm günstigen Feststellungen und tritt im Übrigen dem Berufungsvorbringen unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat durch Beweisbeschluss vom 11.07.2001 (Bl. 678 bis 680 d.A.) sowie durch Beschlüsse vom 14.05.2002 (Bl. 736 d.A.) und vom 25.09.2002 (Bl. 830,831 d.A.) eine weitergehende Beweiserhebung angeordnet, wegen deren Ergebnis auf die Ergänzungsgutachten des Sachverständigen vom 17.12.2001 (Bl. 687 ff d.A.) und vom 29.01.2003 (Bl. 842 ff d.A.) sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 11.09.2002 (Bl. 749 bis 753 d.A.) und vom 16.07.2003 (Bl. 925 bis 930 d.A.) Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung der Klägerin, auf die gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO altes Prozessrecht anwendbar ist, ist zulässig und hat auch in der Sache teilweise, in dem aus Ziffer I des Urteilstenors ersichtlichen Umfange Erfolg.

Die Schadensersatzklage der Klägerin ist zulässig (I). Sie ist im Klageantrag zu 1. (II. 1.) unbegründet und im Klageantrag zu 2. (II. 2.) in Höhe eines Betrages in Höhe von 17.708,49 € (=34.634,79 DM) begründet.

I.

Bedenken hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis der Klägerin bestehen hinsichtlich beider Anträge nicht. Im Hinblick auf die nach Rechtshängigkeit erfolgte Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche zu Ziffer 1 ist die Klägerin gemäß § 265 Abs. 2 ZPO nach wie vor berechtigt, als Prozessstandschafter die Forderung trotz fehlender Sachbefugnis geltend zu machen. Dem Erfordernis einer Umstellung des Antrages auf Leistung an die Rechtsnachfolgerin hat die Klägerin bereits erstinstanzlich Rechnung getragen (Zöller-Greger, ZPO, 23. Auflage, § 265 Rz. 6).

Hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 2. verfolgten Ansprüche greift die Regelung des § 265 Abs. 2 ZPO zwar nicht ein, da diese bereits vor deren Rechtshängigkeit an die Stadt abgetreten wurden. Infolge der Rückabtretung vom 30.09.1998, die als treuhänderische Zession zum Inkasso einzustufen ist, ist die Klägerin indes wieder Inhaberin des Vollrechts geworden. Ihre Prozessführungsbefugnis beruht daher auf eigener Sachlegitimation und nicht auf gewillkürter Prozessstandschaft (Zöller-Greger, ZPO, a.a.O., Vorbem. § 50 Rz. 51).

II. Klageantrag zu 1:

Ohne Rechtsfehler hat das LG die Haftung des Beklagten für die durch die Rückabwicklung des Kaufvertrages mit den Eheleuten der Klägerin entstandenen Schäden, wie sie Gegenstand ihrer Darlegung gemäß Schriftsatz vom 10.11.1997 (Bl. 259 ff d.A., 267, 268 d.A.) sind, bereits dem Grunde nach verneint. Den Ausführungen des Landgerichts ist insoweit zuzustimmen. Auch das zweitinstanzliche Vorbringen der Klägerin veranlasst nicht zu einer ihr günstigeren Entscheidung.

Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31.12.2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB).

Die allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen der §§ 635, 636 Satz 2, 326 Abs. 1 BGB a.F. scheitern bereits daran, dass der Beklagte sich im Rahmen des mit der Klägerin abgeschlossenen Architektenvertrages nicht zur Einhaltung eines bestimmten Fertigstellungstermines verpflichtet hatte und ihm der aus der mangelnden Bezugsfertigkeit des Objektes zum 30.09.1995 entstandene Schaden in seiner konkreten Ausgestaltung nicht zuzurechnen ist.

a)

Allein der Umstand, dass das Objekt zum 30.09.1995 nicht fertiggestellt war, vermag eine schuldhafte Verletzung der dem Beklagten als Planer und Objektüberwacher obliegenden Pflichten nicht zu begründen. Der zwischen den Parteien geschlossene Architektenvertrag enthält keinen für die zunächst vorgesehene Art der Bauausführung vereinbarten Fertigstellungstermin. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Veräußerung des Anwesens an die Eheleute und die beabsichtigte Fertigstellung zum 30.09.1995 bereits in diesem frühen Stadium Gegenstand der Planung war oder gar hätte sein müssen. Hiergegen spricht bereits maßgeblich, dass bei Abschluss des Architektenvertrages am 27.05.1993 vorgesehen war, in dem Anwesen verschiedene Wohnungen zu errichten, die als öffentlich geförderter Wohnraum von der Klägerin hätten vermietet werden sollen (Schriftsatz der Klägerin vom 10.11.1997, Bl. 263 d.A.). Etwaige Fehler in der zeitlichen Koordinierung der Bauausführung in diesem Zusammenhang sind weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich.

Die vorgetragenen Fakten rechtfertigen zudem nicht die Annahme, dass der Beklagte aufgrund späterer vertraglicher Vereinbarungen mit der Klägerin am 01.10.1995 mit der Fertigstellung des Objektes in Verzug geraten ist. Soweit die Klägerin ihr zunächst unsubstantiiertes Vorbringen, der Termin der Bezugsfertigkeit sei mit dem Beklagten abgesprochen worden (Bl. 3 d.A.), dahingehend konkretisiert hat (Bl. 260 d.A.), dass dem Beklagten bereits am 16.05.1995 eine Art Leistungsverzeichnis zugefaxt worden sei, welches das Fertigstellungsdatum 01.09.1995 enthielt (Bl. 408 ff d.A.), lässt sich daraus in rechtlicher Hinsicht nicht folgern, dass der Beklagte es sodann gegenüber der Klägerin in verbindlicher Weise übernehmen wollte, das Objekt bis zum 30.09.1995 mängelfrei fertigzustellen, zumal zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Schreibens der Kaufvertrag mit den Eheleuten noch nicht abgeschlossen war. Eine auch nur konkludente Vereinbarung eines Fertigstellungstermines kann hierin auch nach Auffassung des Senates keinesfalls erblickt werden.

Auch die von der Klägerin behauptete bloße Erklärung des Beklagten, "der ihm genannte Fertigstellungstermin stelle kein Problem dar", kann nicht dahingehend verstanden werden, dass der Beklagte eine vertragliche Verpflichtung zur Fertigstellung des Bauwerks bis zu diesem Zeitpunkt mit den hieraus für ihn als Architekten resultierenden Konsequenzen eingegangen ist (§§ 133, 157 BGB). Vielmehr kann eine solche Bemerkung auch in dem Sinne ausgelegt werden, dass gemessen am bisherigen Baufortschritt Bedenken gegen die Fertigstellung des Anwesens zum 30.09.1995 nicht bestanden. Dass für den Beklagten zum damaligen Zeitpunkt bereits hinreichend erkennbar war, dass die Fertigstellung des Anwesens bis zu dem vorgesehenen Termin nicht möglich sein konnte, lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen. Allenfalls dann hätte der Beklagte Bedenken anmelden müssen und würde eine entsprechende Unterlassung gegebenenfalls eine Verletzung seiner Pflichten als Architekt darstellen.

b)

Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin würde aber auch an der erforderlichen Kausalität zwischen der verspäteten Herstellung des Werkes und dem durch die Aufhebung des Kaufvertrages verursachten Schaden scheitern. Anerkanntermaßen wird der Kausalverlauf durch eigene Willensentschlüsse des Verletzten unterbrochen, wenn nicht die Handlung des Verletzten durch ein haftungsbegründendes Ereignis herausgefordert wird (Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., Vorbem. § 249 Rz. 77 ff). Dies ist zwar dann nicht der Fall, wenn der Geschädigte in vertretbarer Würdigung der Sach- und Rechtslage einen Vergleich oder eine Abfindungsvereinbarung schließt. Die insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, wonach die Eheleute gegenüber der Klägerin nicht mit Erfolg einen Anspruch auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§§ 636 Satz 2, 326 Abs. 1, 635,634 BGB ) hätten geltend machen können, macht der Senat sich uneingeschränkt zu eigen und nimmt auf diese zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

Die Klägerin vermag sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagte sei in die Verhandlungen mit den Käufern einbezogen worden, er habe eine Rückabwicklung geradezu begrüßt (Bl. 507, 601 d.A.). Selbst wenn der Beklagte keine Einwände gegen eine Rückgängigmachung des Vertrages erhoben hatte, kann dieses Verhalten nicht als Eingeständnis eigener Fehler des Beklagten gewertet werden. Jedenfalls kann dem ein Erklärungswert des Inhalts, dass er die schadensrechtlichen Konsequenzen einer Aufhebung des Vertrages als adäquate Folge einer eigenen Haftung ohne weiteres anerkennen wollte, nicht beigemessen werden.

c)

Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, - ohne dass dem streitentscheidende Bedeutung zukommt -, dass zudem der geltend gemachte Schaden zu einem Großteil der schlüssigen Darlegung entbehrt (Bl. 267 ff d.A.). Grundsätzlich ist der Geschädigte gehalten, den ihm entstandenen Schaden - von den Ausnahmefällen zulässiger abstrakter Schadensberechnung abgesehen - konkret darzulegen. Im Streitfall legt die Klägerin indes ihrer Schadensberechnung zugrunde, dass der Kaufvertrag nicht aufgehoben wurde, vielmehr die Käufer den Weg der Mängelbeseitigung gewählt hätten. Eine Abrechnung des Schadens auf der Grundlage dieses hypothetischen Kausalverlaufs kann allerdings lediglich dann als zulässig erachtet werden, wenn die auf dieser Basis geltend gemachten Kosten die konkret verursachten Kosten nicht überschreiten. Eine vergleichende Schadensberechnung, die eine dahingehende Beurteilung zuverlässig erlaubt, hat die Klägerin nicht dargelegt. In diesem Zusammenhang ist auch die Höhe des mit den Käufern vereinbarten Aufhebungsbetrages von 140.000 DM und dessen Angemessenheit in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt.

2. Klageantrag zu 2.

Der Beklagte haftet der Klägerin jedoch wegen mangelhafter Bauplanung und Bauaufsicht auf Ersatz erforderlicher Mängelbeseitigungskosten bzw. in Ansatz zu bringender Minderungsbeträge gemäß §§ 635, 634 BGB a.F. in Höhe eines Betrages von 17.708,49 € ( = 34.634,79 DM).

a.

Der mit dem Beklagten geschlossene Architektenvertrag umfasste die in § 2 beschriebene Planungstätigkeit, die örtliche Bauaufsicht und Objektbetreuung und war rechtlich als Werkvertrag einzuordnen (BGHZ 31, 224; Heiermann, Wedel, Rusam, Handkommentar zur VOB, 10. Aufl., Einf. zu B § 13 Rz. 27 ff m.w.N.). Dem Beklagten oblag mithin neben seiner Verpflichtung, dem Auftragnehmer einwandfreie Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die Arbeiten des Bauunternehmers und der Übrigen am Bau Beteiligten so zu leiten und zu kontrollieren, dass das Bauwerk plangerecht und frei von Baumängeln zur Vollendung kam. Er hat demnach für diejenigen Mängel des Bauwerkes einzustehen, die durch eine objektiv mangelhafte Erfüllung seiner Planungs- und/oder Überwachungsaufgabe verursacht wurden (BGHZ 82,100,105; OLG München NJW-RR 1988, 336). Diese von dem Beklagten im Rahmen der Planung und Überwachung übernommenen Aufgaben waren Hauptpflichten. Ihre Nichterfüllung stellt einen Mangel des Architektenwerks dar und führt zu Schadensersatzansprüchen nach § 635 BGB (BGH NJW 1987, 2743; Jagenburg, in Binghardt-Jagenburg, Die Haftung des Architekten, 8. Aufl., § 4 Rn. 28,52).. Dabei hat grundsätzlich der geschädigte Bauherr den Planungsfehler oder die Verletzung der Objektüberwachungspflicht und deren Ursächlichkeit für den Bauwerksmangel darzulegen und zu beweisen. Allerdings können dem Bauherrn Erleichterungen hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zugute kommen (Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 4. Aufl., Rz. 564 ff; Ingenstau-Korbion, VOB, 14. Aufl., B § 13 Rz. 25). Unter Berücksichtigung der klägerseits vorgelegten Gutachten des Sachverständigen (Bl. 9 bis 178 d.A.), die eine detaillierte Aufstellung der einzelnen Mängelpositionen und im Weiteren sachverständige Darlegungen zu der jeweiligen Verantwortlichkeit des Architekten und/oder des Bauunternehmers enthalten, hat die Klägerin entgegen der Auffassung des Landgerichts ihrer Substantiierungslast genügt. Die Bezugnahme auf die von einem anerkannten Sachverständigen erstellten Gutachten war insoweit zulässig und zur Darlegung konkreter Fehlleistungen des Beklagten ausreichend. Aufgrund der einsichtigen Ausführungen des Sachverständigen steht zur Überzeugung des Senates fest, dass das in Rede stehende Objekt nach wie vor mit Mängeln behaftet ist, die dessen Tauglichkeit als Wohnhaus erheblich beeinträchtigen, und auf einer mangelhaften Erfüllung der dem Beklagten obliegenden Architektenaufgaben beruhen.

b.

Vergeblich beruft der Beklagte sich darauf, das an ihn gerichtete Schadensersatzbegehren im Rahmen des § 635 BGB scheitere bereits an der fehlenden Aufforderung zur Nachbesserung und Fristsetzung gemäß § 634 Abs. 1 Satz 2 BGB.a.F. Zwar ist grundsätzlich eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemäß §§ 635, 634 BGB a.F. Voraussetzung für alle Gewährleistungsansprüche; dem Auftragnehmer soll eine letzte Gelegenheit eingeräumt werden, das noch mit Mängeln behaftete Werk in den vertragsgemäßen Zustand zu versetzen (BGH NJW-RR 1990, 787). Für den Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten mussten die förmlichen Voraussetzungen des § 635 BGB a.F. indes nicht vorliegen. Nach der Rechtsprechung besteht kein Nachbesserungsanspruch des Bauherrn und keine Nachbesserungspflicht des Architekten, wenn das nicht als körperliche Sache geschuldete Bauwerk bereits fertiggestellt ist. Soweit die Mängel des Bauwerkes auf Planungsfehlern beruhen, ist eine Nachbesserung objektiv nicht mehr möglich, da sich der Mangel - fehlerhafter Plan - bereits im Bauwerk verkörpert hat und durch Nachbesserung der Planung nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann. Auch soweit die Mängel auf Überwachungsfehlern beruhen, gilt nichts anderes, da die fehlerhafte Aufsicht des Architekten sich bereits in dem Werk verkörpert hat. Das Architektenwerk als solches kann nach der Errichtung des Bauwerks nicht mehr nachgebessert werden; eine Nachbesserung in Bezug auf Aufsichtsfehler des Architekten ist vielmehr objektiv unmöglich (Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, a.a.O., Rz. 1507 ff; OLG München RR 1988, 338). Dass und in welcher Weise demgegenüber eine Nachbesserung im konkreten Falle möglich sein sollte, hat der Beklagte zudem nicht einmal vorgetragen. Soweit er eine mögliche Nachbesserung in der Einleitung und Überwachung von Mängelbeseitigungsarbeiten durch die jeweiligen Handwerksfirmen sieht, so war dem Beklagten hierzu, wie sich aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (Bl. 315 ff d.A.) ergibt, unzweifelhaft hinreichende Gelegenheit gegeben worden.

c.

Aufgrund der Darlegungen des Sachverständigen die auf den tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen in dessen Gutachten vom 28.08.1996, 30.10.1997 und vom 06.02.1997 (Bl. 9 bis 178 d.A.) beruhen, erachtet der Senat hinsichtlich nachfolgender Mängelpositionen ein Versäumnis des Beklagten in Form eines Planungs- und/oder Überwachungsfehlers als nachgewiesen. In diesem Zusammenhang entbehrt das Vorbringen des Beklagten, der von ihm eingesetzte Mitarbeiter sei von der Bauleitertätigkeit ausgeschlossen gewesen, die festgestellten Mängel beträfen gerade solche Leistungen, die nicht mehr zum ursprünglichen Auftragsgegenstand gehörten, jeglicher Substanz. Insoweit hätte es konkreter Darlegung bedurft, welche konkreten Leistungsbereiche nachträglich ohne sein Zutun in welcher Weise verändert wurden. Der behauptete Ausschluss von der Bauleitertätigkeit steht im übrigen im Widerspruch zu seinem sonstigen Vorbringen, er habe sich aktiv in die Bemühungen um eine schnellstmögliche Nachbesserung der festgstellten Mängel eingeschaltet. Dem Einwand des Beklagten, die mit Schriftsatz vom 15.05.1998 (Bl. 433 ff d.A.) dargelegte Mängelaufstellung entspreche nicht mehr dem maßgeblichen aktuellen Stand, vielmehr seien zwischenzeitlich weitere Nachbesserungsarbeiten durch die jeweiligen am Bau beteiligten Firmen ausgeführt worden, hat der Sachverständige Rechnung getragen und im Rahmen seiner ergänzenden Begutachtung vom 29.01.2003 (Bl. 842 ff d.A.) berücksichtigt, ob die in dem früheren Gutachten festgehaltenen Mängelpositionen derzeit noch vorhanden und etwaige Minderungs- und Mängelbeseitigungsbeträge nach wie vor gerechtfertigt sind.

aa) Hinsichtlich der Positionen 4.1.1, 4.2.2 bis 4.2.7, 4.3. sowie 5.1.1, 5.1.2.2, 5.1.2.3. und 5.1.4.3. (der Nummerierung des Gutachtens des Sachverständigen <leer> vom 29.01.2003; Bl. 842 ff d.A. folgend) konnte nach Auffassung des Senates weder ein Planungs- noch ein Überwachungsverschulden des Beklagten festgestellt werden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen bedürfen derartige Arbeiten keiner gesonderten Planung durch den Architekten. Von einer Fachfirma sei ohne weiteres zu erwarten, dass diese Arbeiten auch ohne Planung fach- und sachgerecht ausgeführt werden (Bl. 689 d.A.). Aus Sicht des Senates gehört auch das in Rede stehende Gewerk (Trockenausbau) nicht zu den wichtigen und kritischen Arbeiten, die eine gesteigerte Überwachung durch den Architekten erfordern. Der Umfang der Bauaufsichtspflicht lässt sich weder sachlich noch zeitlich generell bestimmen, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Bedeutung und Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Arbeiten zu berücksichtigen (BGH NJW 1978, 322; BGHZ 68, 169). Übereinstimmung besteht darüber, dass den örtlichen Bauführer in Bezug auf handwerkliche Selbstverständlichkeiten bei allgemein üblichen, gängigen, einfachen Arbeiten keine Überwachungspflicht trifft (BGH NJW 1971, 1130). So liegt es auch hier. Der Beklagte brauchte nicht jeden Arbeitsvorgang zu kontrollieren und durfte sich bis zu einem gewissen Grade auf die zuverlässige und ordnungsgemäße unternehmerische Bauausführung verlassen. Dem stehen die Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen seiner Anhörung letztlich nicht in relevanter Weise entgegen. Die Frage eines eventuell insoweit in Betracht kommenden Überwachungsverschuldens des Beklagten vermochte der Sachverständige nicht in eindeutiger Weise zu beantworten. Seine nicht im einzelnen begründete Einschätzung, "der Architekt sei jedenfalls nicht von einer Haftung freizusprechen", lässt sich auch mit der in anderem Zusammenhang geäußerten Auffassung in Einklang bringen, wonach auch derartige Mängel jedenfalls im Rahmen der Abnahme durch den Architekten festzustellen seien, der sodann auf eine entsprechende Nachbesserung hinzuwirken habe.

Zwar ist zutreffend, dass der Beklagte im Rahmen der ihm obliegenden Objektüberwachung die optisch erkennbaren Mängel jedenfalls bei einer auch in größeren Abständen vorzunehmenden Baubegehung oder einer abschließenden Besichtigung feststellen mußte. Die sich hieraus ergebenden Pflichten hat der Beklagte indes nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin, wonach dieser in die Einleitung und Koordinierung der Nachbesserungsarbeiten eingebunden war, erfüllt, wie sich insbesondere aus den an die betreffenden Handwerker gerichteten Mängelbeseitigungsaufforderungen vom 28.11.1995 (Bl. 315 ff d.A.) ergibt.

bb) Der mit der Position 4. (Dachgeschoss, Eingang zum Zimmer im Anbau) geltend gemachte Mangel rechtfertigt nach dem von dem Sachverständigen vorgefundenen Zustand noch eine Minderung in Höhe von 1.400 DM (netto). Dem Beklagten ist insofern ein Planungsverschulden anzulasten, da er versäumt hat, im Rahmen der Planung die für die Türöffnung maßgebenden Bauteile so zu bemessen und auszulegen, dass die Tür die erforderliche lichte Öffnung von 65 cm aufweist (Bl. 691, 844 d.A.).

cc) Der Sachverständige hat in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Sachverständigen die Treppe zum Obergeschoss (Position 4.2) als in erheblichem Maße mangelbehaftet bezeichnet und im Hinblick darauf die Erneuerung der Treppenkonstruktion als unabdingbar erachtet (im Einzelnen Bl. 22 bis 24, 692, 844, 845 d.A.). Insoweit hat der Sachverständige ein erhebliches Planungsverschulden des Beklagten bestätigt. Im Hinblick auf die Schadensträchtigkeit und besondere Wichtigkeit einer solchen Baumaßnahme steht auch ein Überwachungsverschulden des Beklagten außer Frage. Gleiches gilt hinsichtlich der Geschosstreppe zum Dachgeschoß (Position 4.2.2), bei der allerdings eine Überarbeitung zur Herstellung eines verkehrssicheren Zustandes ausreichend ist. Soweit der Sachverständige in seinem Gutachten vom 17.12.2001 (Bl. 692 d.A.) einen Betrag von 1200 DM in Ansatz gebracht hat, handelte es sich wie durch ihn klargestellt (Bl. 928 d.A.), um einen Schreibfehler. Maßgeblich ist der von ihm nunmehr angegebene Mängelbeseitigungsaufwand von 3.200 DM hinsichtlich der Position 4.2.2 und in Höhe von 8.572 DM (jeweils netto) hinsichtlich der Position 4.2..

Die gleichen Erwägungen gelten hinsichtlich der mangelhaften Treppen in der linken Wohnung des Objektes (Position 5.2.1 und 5.2.2). Insoweit hat der Sachverständige einen Mängelbeseitigungsaufwand von 6.872 DM (netto) und eine Wertminderung von 2.000 DM (netto) als angemessen erachtet (Bl. 705, 701, 853 d.A.).

dd) Hinsichtlich der Mängelpositionen 4.3 und 5.3 (Fußboden-, Dielenarbeiten ;Bl. 845, 851 d.A.) hat der Sachverständige ein Planungsverschulden des Beklagten ausgeschlossen. Das Verlegen eines derartigen Bodens erfordere keine Detailzeichnungen, die fach- und sachgerechte Verlegung liege einzig im Verantwortungsbereich des Unternehmers. Im Ergebnis kann auch nicht von einem Überwachungsverschulden des Beklagten ausgegangen werden. Der Sachverständige hat bestätigt, dass es sich um einfachere handwerkliche Arbeiten handele, die ein Fachunternehmen auch ohne besondere Kontrolle während der Ausführung vertragsgemäß zu erledigen habe. Davon, dass der Beklagte die an den Dielenböden vorhandenen Mängel im Rahmen einer abschließenden Begehung habe feststellen müssen, kann nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Die von der Klägerin gerügte Schieflage der Dielenböden vermochte der Sachverständige, der gerade zu diesen Fragen über besonderen Erfahrungsschatz verfügt, nicht zu bestätigen. Feststellbar waren allerdings 1 bis 2 mm breite Fugen zwischen den einzelnen Dielen, die die zulässigen Toleranzen überschreiten. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass naheliege, dass die beschriebenen Fugen erst nach längerer Zeit durch ein Arbeiten des Holzes entstanden seien, so dass diese auch im Rahmen wiederkehrender Baustellenbesuche für den Beklagten nicht erkennbar waren. Unabhängig davon ist aber entscheidend, dass der Beklagte auch hinsichtlich der Mängel an den Parkettarbeiten entsprechende Aufforderungen zur Mängelbeseitigung an die ausführende Firma gerichtet hat (Bl. 359 ff d.A.). Der ihm obliegenden Verpflichtung, eine Endkontrolle vorzunehmen und hinsichtlich der erkennbaren Mängel eine entsprechende Nachbesserung in die Wege zu leiten, ist der Beklagte mithin nachgekommen.

ee) Die Positionen 4.4 und 5.4 (Feuchteschäden) sind in Höhe von 1.160 DM und 1.538 DM (jeweils netto) gerechtfertigt.

Aufgrund der sachverständigen Feststellungen ist das Feuchtwerden der Wände des Erdgeschosses darauf zurückzuführen, dass Feuchtigkeit vom Kellermauerwerk wegen einer fehlenden horizontalen Isolierung in das Mauerwerk des Erdgeschosses aufsteigt (Bl. 694 d.A.). Insoweit ist dem Beklagten anzulasten, im Rahmen der durchgeführten Sanierung nicht die erforderlichen Maßnahmen gegen Feuchtigkeit aus dem Erdreich (horizontale und vertikale Isolierung) getroffen zu haben. Der Sachverständige hat die zur Beseitigung der festgestellten Mängel anfallenden Kosten mit insgesamt 11.040 DM (netto) angegeben und diese im einzelnen aufgeschlüsselt. Der Ersatzanspruch des Auftraggebers ist aber stets um diejenigen (Mehr-)Kosten zu kürzen, um die das Werk bei ordnungsgemäßer Ausführung von vorne herein teurer gewesen wäre - sogenannte "Sowiesokosten"- (vgl. BGH Baurecht 1971, 60, 62; BGH NJW 1984, 1676). Ein Großteil der ermittelten Kosten sind unter diesem Aspekt nicht erstattungsfähig, da die Kosten der erforderlichen Abdichtungsarbeiten pp. auch dann zu Lasten der Klägerin angefallen wären, wenn diese im Rahmen der Sanierung des Objektes von vorne herein durchgeführt worden wären. Es kann in diesem Zusammenhang unerörtert bleiben, ob entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen auch das Verlegen einer Drainage (Bl. 38 d.A.) und entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der Anhörung gegebenenfalls eine zweite Horizontalisolierung unterhalb der Kellerdecke einzubringen ist, denn auch insoweit würde es sich um originäre Baukosten handeln. Auszuklammern sind allerdings die beiden letzten Positionen der Aufstellung des Sachverständigen (Bl. 847 d.A.) in Höhe von 560 DM und 600 DM (jeweils netto). Den tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen Horbach ist zu entnehmen, dass im Zuge der Sanierung des Objektes bereits ein neuer Außenputz angebracht worden war, der nunmehr abzuschlagen und auch zu erneuern ist. Diese wie auch die weiteren Arbeiten stellen sich als besondere, durch die Nachbesserung verursachte Kosten dar und sind der Klägerin daher zu erstatten.

Den von dem Sachverständigen in Ansatz gebrachten Aufwand für die Austrocknung der Wände im Anbau, Erdgeschoß und Kellergeschoß durch Kondens- und Absorptionstrockner (Bl. 34 d.A.) hat der Sachverständige als nicht erforderlich angesehen. Unabhängig davon, dass eine Austrocknung der Wände - so der Sachverständige (Bl. 928, 929 d.A.) - ohnehin auf natürliche Weise nach einem gewissen Zeitraum eintrete, ist zu berücksichtigen, dass die betroffenen Wände mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits vor der Umbaumaßnahme feucht waren. Dem Gutachten ist zudem zu entnehmen, dass eine solche Maßnahme im damaligen Zeitpunkt im Blick auf eine Vermietung der Räumlichkeiten als erforderlich angesehen wurde. Dass eine solche beschleunigte Austrocknung der Räume im Wohnbereich infolge der aufsteigenden Feuchtigkeit auch derzeit erforderlich ist, belegen die sachverständigen Darlegungen nicht hinreichend. Hiergegen spricht maßgeblich das von der Klägerin selbst vorgelegte Gutachten des Sachverständigen (Bl. 763 ff d.A.), aus dem sich eine Feuchtigkeit der Wohnräume in einer Weise, die den Einsatz von Kondens- oder Absorptionstrockner erforderlich machen würde, nicht entnehmen lässt. Soweit im Innenbereich des Erdgeschosses entsprechende Sanierungsarbeiten erforderlich sein sollten, sind hieraus resultierende Kosten nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Wie sich dem Gutachten des Sachverständigen vom 28.08.1996 (Seite 31 des Gutachtens; Bl. 39 d.A.) entnehmen lässt, bezieht sich die weiter geltend gemachte Position Verputz- und Anstreicherarbeiten in Höhe von 2.596 DM ausdrücklich auf den Außenputz. Einer ergänzenden Begutachtung zu eventuell im Innenbereich des Erdgeschosses anfallenden Sanierungsarbeiten bedurfte es daher nicht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das erwähnte Gutachten des Sachverständigen zudem völlig andere Ursachen der in den Räumlichkeiten aufgetretenen Feuchteschäden (Pilzbildung) ausweist.

Zugunsten der Klägerin ist mithin lediglich ein Betrag in Höhe von 1160 DM (560 DM + 600 DM) netto in Ansatz zu bringen. Hinsichtlich der hier korrespondierenden Position 5.4 (Feuchteschäden im Bereich der linken Wohnung) gelten die gleichen Erwägungen. Die von dem Sachverständigen angegebenen Mängelbeseitigungskosten von 2.500 DM stellen nicht berücksichtigungsfähige "Sowiesokosten" dar. Im Hinblick darauf, dass auch in diesem Bereich der Außenputz im Zuge der Sanierung neu angebracht worden war, waren die Kosten für das Abschlagen und Erneuern des Außenputzes wie auch des Anstreichens der Wandflächen in Anpassung an die vorhandene Farbe entsprechend dem im Gutachten ausgeworfenen Betrag in Höhe von 1538 DM (netto) in Ansatz zu bringen (Bl. 702 d.A.).

ff) Hinsichtlich der Position 4.5.2, und 4.5.3 (Fenster, Innentüren fertigstellen u.a.) sowie 4.5.8 und 5.4.6 (Außenputz Straßenseite; Restarbeiten an Dachgauben) besteht eine Haftung des Beklagten auch nicht aus dem allein in Betracht kommenden Gesichtspunkt der unzureichenden Bauüberwachung. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen zu den Positionen aa) und dd) verwiesen.

gg) Die Position 4.5.6 (Heizungs- und Sanitärinstallation) ist in Höhe von 3.943,51 (brutto) DM gerechtfertigt. Wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat, beruhen diese Mängel, die zwischenzeitlich beseitigt worden sind, auch auf einem Planungsverschulden des Beklagten (Bl. 696 d.A.). Die Klägerin hat nunmehr Rechnung der Firma vom 27.01.1997 in Höhe von 4.943,51 DM und Rechnung der Firma vom 22.4.1997 in Höhe von 884,35 DM (jeweils brutto) vorgelegt (Bl. 918, 919 d.A.) Der Sachverständige hat bestätigt, dass die dort aufgeführten Arbeiten die Behebung der Mängelposition 4.6. betrifft. Erstattungsfähig ist allerdings im Hinblick darauf, dass die in der Rechnung ausgewiesenen Kosten insgesamt und die in der Rechnung enthaltenen Beträge in Höhe von 1000 DM Sowiesokosten darstellen, lediglich ein Betrag von 3.943,51 DM. Für die vergleichbare Mängelposition in der linken Wohnung (5.4.4 ) ist der in dem Gutachten angesetzte Betrag von 1218 DM und 498 DM, demnach 1716 DM (netto) gesondert in Ansatz zu bringen, da, wie der Sachverständige klargestellt hat die vorgelegten Rechnungen lediglich die Position 4.5.6 betreffen.

hh) Hinsichtlich der Position 5.1.4.1 und 5.1.4.2 (Vorsatzschale Bad rechte und linke Wohnung) entfällt ein Kostenansatz , da der Sachverständige eine Mangelhaftigkeit der Arbeiten nicht feststellen konnte. Bei den geltend gemachten Kosten eines Wärmeschutzes der Kellerdecken (Postion 5.4.7) handelt es sich unzweifelhaft um nichterstattungsfähige "Sowiesokosten" (Bl. 853 d.A.).

Nach alledem beläuft sich der der Klägerin zu erstattende Gesamtbetrag (brutto) auf 34.634,79 DM (= 17.708,49 €).

Ob daneben Gewährleistungsansprüche gegen die jeweiligen Fachfirmen existieren, soweit die festgestellten Mängel auch auf Ausführungsfehlern beruhen, ist für vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang. Die Ansprüche des Auftraggebers gegen den Architekten und den Auftragnehmer wegen eines Baumangels sind gleichrangig und voneinander unabhängig (BGHZ 43, 227). Eine nur subsidiäre Haftung des Architekten besteht nicht. Es bleibt dem Auftraggeber grundsätzlich überlassen, ob er wegen des Mangels am Bauwerk den Auftragnehmer oder den Architekten, der seine Pflichten verletzt hat, oder beide in Anspruch nimmt (BGHZ 39,261).

Zinsen kann die Klägerin lediglich in Höhe von 4 % ab dem 01.06.1998 (§§ 291,288 BGB a.F.) beanspruchen. Der darüber hinaus geltend gemachte Zinssatz entbehrt einer schlüssigen Darlegung und rechtfertigt sich auch nicht teilweise aufgrund der durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.03.2000 (BGBl I Seite 330) erfolgten Neuregelung des § 288 Abs. 1 BGB - der nunmehr durch das Schuldrechtmodernisierungsgesetz in § 288 BGB im Kern übernommen - da diese nach EG 229 § 1 Abs. 1 S. 3 erst für die seit dem 01.05.2000 fällig gewordenen Forderungen gilt. Für die seit dem 01.05.2000 bereits fälligen Forderung bleibt es bei dem bisherigen Zinssatz von 4 % (vgl. Palandt-Heinrichs BGB, 61. Aufl. § 288 Rz. 1 sowie Palandt-Heinrichs Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts 61. Aufl. § 288 Rz. 1).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91, 92 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Ausspruch zur Beschwer erfolgt im Hinblick auf § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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