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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 23.05.2001
Aktenzeichen: 1 U 760/00-167-
Rechtsgebiete: VVG, HGB, ZPO
Vorschriften:
VVG § 38 | |
VVG § 39 | |
HGB § 87 c Abs. 2 | |
HGB § 87 a Abs. 3 | |
HGB § 87 Abs. 3 | |
HGB § 87 c Abs. 3 | |
HGB § 87 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 713 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 23. Mai 2001
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Theis sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Gehrlein und Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. September 2000 verkündete Teilurteil des Landgerichts in Saarbrücken - 1 O 89/00 - wird unter Abweisung des weitergehenden Klageantrages zu 1. mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor wie folgt neu gefasst wird:
1. Die Beklagte wird verurteilt,
dem Kläger einen Buchauszug über alle Versicherungen zu erteilen, die der Kläger bei ihr in der Zeit vom 1.12.1995 bis zum 31.12.1999 eingereicht hat, und dabei folgende Angaben zu machen:
a) Vorname, Name, ggf. Geburtsname, Geburtsdatum und vollständige Adresse des Kunden;
b) Datum des Eingangs des Versicherungsantrags;
c) Tarif des Vertrages;
d) Versicherungsscheinnummer;
e) Datum der Policierung der Versicherung;
...
g) sämtliche Daten aller Zahlungseingänge mit Zuordnung zu der Beitragsfälligkeit;
h) für den Fall, dass der Versicherungsbeitrag nicht eingegangen ist, die Benennung des Fälligkeitsdatums sowie das Datum der Zahlungserinnerung;
i) Daten der 2. und 3. Zahlungserinnerung;
j) Daten der Schreiben nach §§ 38, 39 VVG sowie Mitteilung, in welcher Form dieses Schreiben übersandt wurde (Einschreiben, Einschreiben/Rückschein, oder ähnliches);
k) ggf. Datum eines gerichtlichen Mahnbescheids;
...
m) Datum des Stornotermins;
...
o) sämtlichen Schriftverkehr, der mit dem Kunden, soweit die Stornogefahr oder die Stornierung betroffen ist, geführt worden ist;
p) sämtliche Daten der Beitragsrückerstattungen an den Kunden;
q) sämtliche Daten der Rücklastschriften mit der Zuordnung zum Fälligkeitsdatum;
...
s) für den Fall, dass sich der Kunde von dem Vertrag lösen wollte, Datum der Erwiderung an den Kunden;
2. über die sich aus dem Buchauszug ergebenden und bislang nicht abgerechneten Provisionen eine Provisionsabrechnung zu erteilen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer der Beklagten wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Tatbestand:
(abgekürzt gemäß § 543 ZPO)
Der Kläger befasst sich mit der Vermittlung von Kleinkrediten, deren Vergabe davon abhängt, dass die Kreditnehmer den Abschluss eines Unfallversicherungsvertrages nachweisen. Auf der Grundlage einer Handelsvertretervereinbarung reichte der Kläger im Zeitraum vom 1. Dezember 1995 bis 31. Dezember 1999 etwa 11.500 auf Abschluss einer Unfallversicherung gerichtete Anträge von Kreditnehmern bei der beklagten Versicherungsgesellschaft ein.
Wegen Unstimmigkeiten bei der Provisionsabrechnung forderte der Kläger durch Schreiben vom 10. Dezember 1999 die Beklagte zur Erteilung eines Buchauszuges auf (Bl. 5 f d.A.). Am 13. Januar 2000 übermittelte die Beklagte dem Kläger eine im Wege der EDV gefertigte Aufstellung, aus der Name (ohne Vornahme) und Wohnort des Versicherungsnehmers, die Vermittler- und Vertragsnummer, die Anzahl der Versicherten, die Daten des Versicherungsbeginns und des Stornos, der Stornogrund, die Jahres- und Monatsprämie, die Laufzeit sowie der Provisionsanspruch hervorgehen (vgl. Anlage K2). Der Kläger erachtet diese Listen als unzureichend.
Durch das angefochtene Teilurteil hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt,
1. dem Kläger einen Buchauszug über alle Versicherungen zu erteilen, die der Kläger bei ihr in der Zeit vom 1.12.1995 bis zum 31.12.1999 eingereicht hat, und dabei folgende Angaben zu machen:
a) Vorname, Name, ggf. Geburtsname, Geburtsdatum und vollständige Adresse des Kunden;
b) Datum des Eingangs des Versicherungsantrags;
c) Tarif des Vertrages;
d) Versicherungsscheinnummer;
e) Datum der Policierung der Versicherung;
f) Datum des Zugangs der Police bei dem Kunden;
g) sämtliche Daten aller Zahlungseingänge mit Zuordnung zu der Beitragsfälligkeit sowie das Datum, zu dem die Provision dazu abgerechnet wurde;
h) für den Fall, dass der Versicherungsbeitrag nicht eingegangen ist, die Benennung des Fälligkeitsdatums sowie das Datum der Zahlungserinnerung;
i) Daten der 2. und 3. Zahlungserinnerung;
j) Daten der Schreiben nach §§ 38, 39 VVG sowie Mitteilung, in welcher Form dieses Schreiben übersandt wurde (Einschreiben, Einschreiben/Rückschein, oder ähnliches);
k) ggf. Datum eines gerichtlichen Mahnbescheids;
l) Datum der ersten Stornogefahrmitteilung an den Kläger;
m) Datum des Stornotermins;
n) Datum der Mitteilung über das Storno an den Kläger;
o) sämtlichen Schriftverkehr, der mit dem Kunden, soweit die Stornogefahr oder die Stornierung betroffen ist, geführt worden ist;
p) sämtliche Daten der Beitragsrückerstattungen an den Kunden;
q) sämtliche Daten der Rücklastschriften mit der Zuordnung zum Fälligkeitsdatum und der Angabe der Provisionsrückbelastung;
r) Datum der Übersendung der Abrechnung an den Kläger;
s) für den Fall, dass sich der Kunde von dem Vertrag lösen wollte, Datum der Erwiderung an den Kunden sowie Datum der Stornogefahrmitteilung an den Kläger;
2. über die sich aus dem Buchauszug ergebenden und bislang nicht abgerechneten Provisionen eine Provisionsabrechnung zu erteilen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung der Beklagten ist zulässig, bleibt aber aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in der Sache im Wesentlichen ohne Erfolg.
I.
Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 87 c Abs. 2 HGB die Erteilung eines Buchauszugs nach Maßgabe der Urteilsformel beanspruchen, weil die von der Beklagten vorgelegte Aufstellung den Anforderungen eines Buchauszugs nicht genügt.
1. Der Buchauszug nach § 87 c Abs. 2 HGB muss die zum Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provisionen des Handelsvertreters relevanten geschäftlichen Verhältnisse in klarer und übersichtlicher Weise vollständig wiederspiegeln, soweit sie sich den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen. Nur dann kann sein Zweck erfüllt werden, dem Handelsvertreter über seine Provisionsansprüche Klarheit zu verschaffen und ihm eine Nachprüfung der vom Unternehmer erteilten oder noch zu erteilenden Provisionsabrechnung zu ermöglichen (BGH NJW 1996, 588 f.; BGH WM 1982, 152 f.).
2. Der Buchauszug muss alle aus den Büchern des Unternehmers ersichtlichen Angaben enthalten, die für die Berechnung der Provision des Handelsvertreters von Bedeutung sein können (BGH NJW 1981, 457). Daraus folgt nach allgemeiner Meinung, dass der Buchauszug alle zur Ausführung gelangten provisionspflichtigen Geschäfte enthalten muss. Er muss für den Zeitpunkt seiner Aufstellung eine bis ins einzelne gehende Bestandsaufnahme der Kundenbeziehungen des Unternehmers, soweit sie die Provisionsansprüche des Handelsvertreters berühren, darstellen. Er muss deshalb neben der genauen Anschrift der Vertragspartner für den Vertreter wesentliche Inhalte der Verträge, nämlich die gelieferte Menge, Preise und sonstigen Abreden enthalten. Im Falle von Retouren sind deren Gründe anzugeben. In dem Buchauszug sind ferner die Geschäfte anzugeben, die nach § 87 a Abs. 3 HGB provisionspflichtig sein können. Hierbei sind auch die Gründe für die Nichtausführung mitzuteilen. Der Unternehmer muss ferner auch über die vertragswidrig abgeschlossenen Geschäfte in dem Buchauszug Aufschluss geben, sowie die noch schwebenden Geschäfte erfassen, die erst nach § 87 Abs. 3 HGB bedingt provisionspflichtig sind (BGH WM 1989, 1073 f.). Nicht wiederzugeben sind freilich Tatsachen, die allein dem Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter entspringen (BGH, Urteil vom 21.3.2001 - VIII ZR 149/99).
3. Die Besonderheiten des Versicherungsgeschäfts sind bei der inhaltlichen Konkretisierung des dem Versicherungsvertreter zu erteilenden Buchauszugs zu berücksichtigen.
a) Um die Höhe und die Fälligkeit der Provisionen ermitteln zu können, ist der Versicherungsvertreter auf folgende Informationen angewiesen:
Name und Anschrift des Versicherungsnehmers, Datum des Antrags, Datum der Vertragsannahme, Tarif der Versicherung, Erklärung ob Neugeschäft oder Folgegeschäft, Beitragshöhe und Beitragszahlungsweise, Datum des Versicherungsbeginns sowie die Versicherungsscheinnummer (OLG Hamm, BB 1997, 1329 f.; Küstner in: Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band I, 3. Aufl., Rn. 1482). Im Stornofall ist der Versicherungsvertreter zusätzlich auf folgende Informationen angewiesen: Datum der Stornierung, Stornogrund, Erhaltungsmaßnahmen, sonstige Korrespondenz mit dem Versicherungsnehmer, welche die Stornierung betrifft, Höhe der geleisteten Beitragszahlungen sowie Höhe und Fälligkeit der offenen Beitragszahlungen (OLG Hamm a.a.O.; Küstner a.a.O.).
b) Die Verurteilung der Beklagten beschränkt sich auf die dem Versicherungsvertreter danach im Rahmen eines Buchauszugs zu erteilenden Informationen. Folglich sind dem Kläger die Personalien des Versicherungsnehmers, das Datum des Eingangs des Versicherungsantrags, der Tarif des Vertrages einschließlich Versicherungsscheinnummer und das Datum der Policierung mitzuteilen. Der Zeitpunkt des Zugangs der Police bei dem Versicherungsnehmer (Antrag I. 1. f)) ist hingegen nicht in den Buchauszug aufzunehmen, weil diese Tatsache den Büchern der Beklagten nicht entnommen werden kann. Die Daten der Zahlungseingänge mit Zuordnung zur Beitragsfälligkeit und Provisionsabrechnung beziehen sich auf die Provisionshöhe. Die übrigen Angaben haben den Stornofall zum Gegenstand und sind für die Beurteilung der Frage, in welchem Umfang trotz der Stornierung Provisionsansprüche bestehen geblieben sind, von Bedeutung.
c) Im Blick auf den weiteren Inhalt des Buchauszuges ist indes zu beachten, dass dem Handelsvertreter entgegen BGH WM 1989, 1073 nach dem neuen Urteil des BGH vom 21. März 2001 - VIII ZR 149/99 - solche Tatsachen, die allein das Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter betreffen, nicht mitzuteilen sind. Denn nach dem Wortlaut des § 87 c Abs. 3 HGB kann der Buchauszug nur über alle Geschäfte verlangt werden, für welche dem Handelsvertreter Provision gebührt (BGH ZIP 2001, 876). Daraus folgt, dass der Kläger entgegen seinen weiter gefassten Anträgen keine Unterrichtung begehren kann, wann ihm gegenüber Provisionen abgerechnet wurden (Antrag I. 1. g)) und mit welchen Daten Stornogefahrmitteilungen (Antrag I. 1. 1), s)) bzw. Stornomitteilungen (Antrag I. 1. n)) an ihn erfolgten. Insoweit ist nämlich allein das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien berührt, das nicht Gegenstand des Buchauszuges bildet. Ferner scheidet eine Kenntnisgabe von Provisionsrückbelastungen (Antrag I. 1. q)) und des Zeitpunkts der Übersendung von Abrechnungen (I. 1. r)) aus, weil damit ebenfalls nur das Vertragsverhältnis der Parteien berührt ist.
4. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte darauf, dem Kläger bereits einen Buchauszug erteilt zu haben.
a) Wird ein unvollständiger und lückenhafter Buchauszug erstellt, so hat der Handelsvertreter keinen Anspruch auf einen vollständig neuen Buchauszug, sondern nur die Möglichkeit, dessen Ergänzung zu verlangen. Anders ist es dagegen, wenn das vom Unternehmer dem Handelsvertreter zur Verfügung gestellte Verzeichnis so schwere Mängel aufweist und so unzulänglich ist, dass es den Namen eines Buchauszuges nicht mehr verdient und für den Berechtigten ganz unbrauchbar ist. In dieser Konstellation hat der Handelsvertreter weiterhin den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges (BGH BB 1964, 409; Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 87 c Rn. 20). Der von der Beklagten gefertigte Buchauszug genügt nicht den Mindestanforderungen. Es fehlen bereits - schon zur Vermeidung von Verwechslungen - Vorname und Geburtsdatum der Versicherungsnehmer. Ferner werden das Datum des Vertragsantrags und das Datum der Vertragsannahme nicht mitgeteilt. Überdies wird der Vertragstarif nicht bezeichnet. Statt der Versicherungsnummer wird die Vertragsnummer aufgeführt. Außerdem bleiben die Beträge der geleisteten und noch offenen Beitragszahlungen im Dunkeln. Schließlich fehlen nähere Angaben zu den Stornofällen. Da die Beklagte dem Kläger keine Unterlagen übermittelt hat, die in ihrer Zusammenstellung wenigstens als Teilbuchauszug angesehen werden könnten, kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, lediglich dessen Ergänzung zu verlangen (BGH WM 1982, 152 f.).
b) Auch die dem Kläger monatlich erteilten Abrechnungen (Bl. 21 ff. d.A.) genügen nicht den Anforderungen an einen Buchauszug.
aa) Provisionsabrechnungen sind zwar dann gleichzeitig als Buchauszug im Sinne des § 87 c Abs. 2 HGB zu werten mit der Folge, dass der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges entfällt, wenn der Unternehmer mit ihrer Überlassung dem Handelsvertreter zusätzlich alle Angaben macht, die für einen ordnungsgemäßen Buchauszug noch erforderlich sind. Jeweils monatlich in dieser Art vom Unternehmer angefertigte und dem Handelsvertreter überlassene Buchauszüge stellen in ihrer Zusammenfassung den vollständigen Buchauszug über die gesamte Laufzeit eines Handelsvertretervertrages dar (BGH WM 1982, 152 f.).
bb) Die monatlichen Listen sind ebenso unvollständig wie der von der Beklagten vorgelegte Buchauszug. Es fehlen jegliche Angaben zum Vertragsschluss, dem Versicherungstarif, der Versicherungsscheinnummer und der Beitragszahlung. Auch der "Rückstandsliste" (Bl. 21 d.A.) sind detaillierte Angaben zu den Stornofällen nicht zu entnehmen.
5. Schließlich hat der Kläger durch die jahrelange Hinnahme der Monatsabrechnung nicht auf die Erteilung eines Buchauszuges verzichtet.
Nach der Rechtsprechung kann der Handelsvertreter zwar den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs aus § 87 c Abs. 2 HGB als Grundlage für weitere Provisionsansprüche nicht mehr geltend machen, wenn er sich mit dem Unternehmer über die Abrechnung der Provisionen geeinigt hat. Ein Einverständnis mit den Provisionsabrechnungen und damit das Anerkenntnis, keine weiteren Ansprüche zu haben, kann jedoch im Allgemeinen nicht aus einem untätigen verhalten des Handelsvertreters gefolgert werden; für eine Einigung über die Abrechnung zwischen Unternehmer und Handelsvertreter bedarf es vielmehr in der Regel einer eindeutigen Willenserklärung des Handelsvertreters. Deswegen ist allein in dem Umstand, dass der Kläger über mehrere Jahre hinweg die Abrechnungen der Beklagten widerspruchslos hingenommen hat, weder eine stillschweigend erklärtes Einverständnis mit den Abrechnungen noch ein Verzicht auf weitere Provision für nicht durchgeführte Geschäfte zu erkennen (BGH NJW 1996, 588 m.w.N.).
II.
Ebenfalls begründet ist der Anspruch des Klägers, ihm auf der Grundlage des Buchauszuges eine Provisionsabrechnung zu erteilen.
Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Unternehmer über alle zu diesem Zeitpunkt abgeschlossenen und provisionspflichtigen Geschäfte unverzüglich abzurechnen. Zum selben Zeitpunkt hat der Handelsvertreter einen Anspruch auf einen Buchauszug über alle Geschäfte, für die ihm nach § 87 HGB Provision gebührt (§ 87 c Abs. 2 HGB; BGH NJW 1981, 457). Mithin hat die Beklagte auf der Grundlage des Buchauszugs gegenüber dem Kläger eine Provisionsabrechnung vorzunehmen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt - wobei das geringfügige Unterliegen des Klägers außer Betracht bleibt - aus § 97 Abs. 1 ZPO, während die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO beruht.
Die Beschwer der zur Auskunftserteilung verurteilten Beklagten bemisst sich danach, welcher Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert, während das Interesse der Beklagten, die Durchsetzung des Leistungsanspruches zu verhindern, außer Betracht bleibt (BGH NJW 1995, 664; Senat OLGA Saarbrücken 2000, 339). Mit Rücksicht auf den Aufwand für die Erstellung eines Buchauszuges (vgl. BGH WM 1989, 1073 f.) setzt der Senat hier einen Beschwerdewert in Höhe von 4.000,-- DM an.
Ende der Entscheidung
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