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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 12.06.2002
Aktenzeichen: 1 U 810/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 278
BGB § 286
BGB § 285
BGB § 284
BGB § 339 Satz 2
ZPO § 91
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 810/01

Verkündet am 12. Juni 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken durch den entscheidenden Einzelrichter Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. Oktober 2001 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken - 1 O 273/00 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.669,38 EURO nebst 7 % Zinsen hieraus ab dem 11. Februar 2001 zu bezahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer der Beklagten und der Streitwert des Berufungsverfahrens werden auf jeweils 7.669,38 EURO festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin, die sich mit dem Handel für Multimedia und Computerzubehör befasst, ist Lizenznehmer der zu Gunsten ihrer Geschäftsführer seit dem 17. April 1997 bei dem Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marke "VOLCANO" (Bl. 6 a d.A.). Entsprechend der für Multimediazubehör und Lautsprecher erfolgten Eintragung vertreibt die Klägerin Computerlautsprecher unter der Marke "VOLCANO".

Im März des Jahres 1999 wurde der Klägerin bekannt, dass die Beklagte Lautsprecher für PC-Systeme unter der Bezeichnung "Aktiv-Lautsprecher Vulkano" in den Handel bringt. Auf Verlangen der Klägerin gab die Beklagte am 19. April 1999 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die folgenden - auszugsweise wiedergegebenen - Wortlaut hat (Bl. 6 c d.A.):

1. K unterlässt es, Waren ihres Sortiments, insbesondere aber nicht ausschließlich Lautsprecher für multimediale Computer, unter der Bezeichnung "VULKANO" herzustellen oder herstellen zu lassen oder zu vertreiben oder vertreiben zu lassen, es sei denn, dass A hierzu eine entsprechende Lizenz erteilt hat.

2. K verpflichtet sich, keinerlei Waren, insbesondere aber nicht ausschließlich Lautsprecher für multimediale Computer, unter der Bezeichnung "VULKANO" anzubieten oder anbieten zu lassen, zu bewerben oder bewerben zu lassen, einzuführen oder einführen zu lassen, ausführen oder ausführen zu lassen.

3. K verpflichtet sich, die Bezeichnung "VULKANO" weder auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen oder anbringen zu lassen.

4. Für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungsverpflichtung wird K an A unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe in Höhe von DM 15.000,00 (in Worten: fünfzehntausend Mark) zahlen".

Die Klägerin verlangt von der Beklagten wegen des Vorwurfs, in ihrem Katalog noch im Juli 1999 Aktiv-Lautsprecher unter der Bezeichnung "Vulkano" angeboten zu haben, Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 15.000 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung der Klägerin ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Die Klageforderung über 15.000 DM findet ihre Grundlage in § 339 Satz 2 BGB, weil die Beklagte ihrer Verpflichtung, keine Waren unter der Bezeichnung "VOLCANO" anzubieten, zuwidergehandelt hat.

1. Im Blick auf die Verwirkung einer Vertragsstrafe sieht das Gesetz eine differenzierte Beweislastverteilung vor.

a) Für die Zuwiderhandlung gegen strafbewehrte Unterlassungsleisrungspflichten ist der Gläubiger nach der ausdrücklichen Regelung des § 345 HS 2 beweisbelastet (Staudinger/Rieble, BGB, 2001, § 345 Rn. 6). Insbesondere wettbewerbliche Strafen hängen also davon ab, dass der Gläubiger - etwa mit Hilfe eines Testkäufers - die Zuwiderhandlung beweist (Staudinger/Rieble, a.a.O., § 345 Rn. 7).

b) Das Verschulden muss negativ vom Schuldner bewiesen werden, weil er sich für eine objektive Leistungsstörung zu entlasten hat (§§ 282, 285 BGB). Deshalb trifft nach herrschender Meinung den Schuldner die Beweislast für die Unvertretbarkeit seines Zuwiderhandelns (BGH GRUR 1982, 688, 691; Staudinger/Rieble, a.a.O., § 345 Rn. 8). Bei dem Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung hat der Schuldner auch für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 278 BGB einzustehen (BGH GRUR 1985, 1065 f.). An den Entlastungsbeweis sind strenge Anforderungen zu stellen (Speckmann, Wettbewerbsrecht, 3. Aufl., Rn. 2013).

2. Nach diesen Beweislastgrundsätzen hat die Beklagte die Vertragsstrafe verwirkt.

a) Die Beklagte hat nach Überzeugung des Senats im Juli des Jahres 1999, also nach Abgabe der am 19. April 1999 erteilten strafbewehrten Unterlassungserklärung, in ihrem Warenkatalog Lautsprecher unter der Bezeichnung "Vulkano" angeboten.

aa) Dies ergibt sich aus den von dem Senat als zutreffend erachteten Bekundungen des Zeugen. Der Zeuge hat nachvollziehbar ausgesagt, im Auftrag der Klägerin bei der Beklagten Mitte Juli des Jahres 1999 zwei Kataloge bestellt zu haben, deren Durchsicht ergeben habe, dass die Beklagte weiterhin Lautsprecher unter der Marke "Vulkano" anbietet. Insoweit sei eine Schwärzung nicht erfolgt. Die nachvollziehbare, widerspruchsfreie Aussage hält der Senat für glaubhaft. Auch an der Glaubwürdigkeit des Zeugen, dessen Aussage nicht von Begünstigungstendenzen im Verhältnis zu der von seinem Onkel geleiteten Klägerin getragen war, bestehen keine Bedenken.

bb) Überdies äußerte der Zeuge, er habe auf Wunsch der Klägerin einen Katalog bei der Beklagten bestellt. Diesen Katalog habe er ohne nähere Durchsicht an die Klägerin weitergeleitet. Zwar konnte der Zeuge nicht bekunden, dass in dem Katalog die Markenverletzung enthalten war. Seine Aussage belegt indes, dass die Klägerin tatsächlich Testbestellungen veranlasst hat, um sich über etwaige Verstöße gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung zu vergewissern. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nicht den ihr überreichten, sondern vor Abgabe der Vertragsstrafeerklärung verbreitete Kataloge in den Prozess eingeführt hat. Eine Unredlichkeit solchen Gewichts wäre auch mit der vergleichsweisen geringen Bedeutung des vorliegenden Rechtsstreits nicht vereinbar.

cc) Da der Senat bereits auf der Grundlage der Aussagen der Zeugen und die Überzeugung eines Verstoßes der Beklagten gegen das Vertragsstrafeversprechen gewonnen hat, konnte von der Vernehmung der weiteren seitens der Klägerin zum Nachweis des Verstoßes benannten Zeugen abgesehen werden.

b) Die Beklagte hat die Zuwiderhandlung gegen das Vertragsstrafeversprechen zu vertreten.

Dabei legt der Senat als zutreffend zu Grunde, dass die Beklagte ihre Mitarbeiter mit der Schwärzung der Kataloge und der Kontrolle ausgehender Kataloge auf die Schwärzung beauftragte und sämtliche diese Mitarbeiter - wie die erstinstanzlich vernommenen Zeugen bekundeten - diese Anweisungen subjektiv zutreffend erfüllt haben. Gleichwohl gelangten - wie oben dargelegt - mehrere ungeschwärzte Kataloge durch die Beklagte in den Geschäftsverkehr. Als Auslöser hierfür kommt nur die betriebliche Sphäre der Beklagten in Betracht. Insoweit vermochte sich die Beklagte nicht lückenlos zu exkulpieren. Die Beklagte hat nämlich nicht den ihr obliegenden Beweis geführt, dass erfahrungsgemäß vorkommende, einzelne Unzulänglichkeiten ihrer Erfüllungsgehilfen als Ursache für die Herausgabe nicht geschwärzter Kataloge ausscheiden. Mithin schlägt die Beweislast zum Nachteil der Beklagten aus.

3.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 285, 284 BGB, während die Kostenentscheidung auf § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO beruht.

Von der Zulassung der Revision wurde abgesehen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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