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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 20.04.2005
Aktenzeichen: 1 U 920/00
Rechtsgebiete: SortenG, ZPO, EGZPO, UrhG, BGB


Vorschriften:

SortenG § 10a
SortenG § 10a Abs. 6
ZPO § 511
ZPO § 511a
ZPO § 516
ZPO § 518
ZPO § 519
EGZPO § 26 Nr. 5
UrhG § 49
UrhG § 49 Abs. 1 Satz 2
BGB § 242
Zur inhaltlichen Reichweite eines Auskunftsanspruchs nach § 10a Abs. 6 SortenG
1 U 920/00 1 U 144/04

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8.11.2000 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken - Az.: 16 O 324/00 - teilweise dahingehend abgeändert, dass der Beklagte weiter verurteilt wird, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, ob er in der Vegetationsperiode 1998/1999 (Anbau zur Ernte 1999) in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau) und bezüglich der Sorten, mit denen er Nachbau betrieben hat, der Klägerin Auskunft über die Menge des von ihm verwendeten Saatgutes zu erteilen, und zwar hinsichtlich folgender geschützter Sorten:

 SorteNr.
Wintergerste Marinka122
Hafer Alfred438
Winterweizen Astron489

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Die durch dieses Urteil für die Klägerin begründete Beschwer beträgt 960,30 EUR, diejenige des Beklagten 9,70 EUR.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig gemäß §§ 511, 511a, 516, 518, 519 ZPO (a.F. - vgl. § 26 Nr. 5 EGZPO); sie ist jedoch nur zu einem geringen Teil begründet, im Wesentlichen ist sie unbegründet.

B.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin, deren Prozessführungsbefugnis im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft im vorliegenden Verfahren nicht in Zweifel gezogen wird, das Ziel, eine Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung auch hinsichtlich der national geschützten Sorten (in der Liste mit "D" gekennzeichnet) zu erreichen. Hiermit hat sie jedoch lediglich im Hinblick auf die Sorten "Marinka", "Alfred" und "Astron" Erfolg.

I. Bezüglich der drei vorbezeichneten Sorten ergibt sich die Verpflichtung des Beklagten zur Auskunft aus § 10a Abs. 6 SortenG. Nach dieser Vorschrift sind Landwirte auskunftspflichtig, die - im Hinblick auf national geschützte Sorten - "von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen". Hieraus folgt, dass allein der Umstand, dass es sich bei dem Beklagten um einen Landwirt handelt, dem Inhaber des Sortenschutzes noch keinen Anspruch auf Auskunft gibt; der Anspruch hat vielmehr zur Voraussetzung, dass Anhaltspunkte gegeben sind, die den Schluss darauf zulassen, dass der Landwirt tatsächlich Nachbau betreibt (vgl. dazu BGH Urteil vom 13.11.2001 - X ZR 134/00 Nr. 13 f. = Bl. 331 f. d.A. -). Ein solcher Anhaltspunkt ist nach Ansicht des Senats gegeben, wenn der Landwirt zeitnah zu der Vegetationsperiode, die Gegenstand des Auskunftsanspruch ist, namentlich im Vorjahr, geschützte Sorten angebaut hat. Denn in einem solchen Fall liegt der Schluss nahe, dass der Landwirt einen Teil des Ernteguts mit dem Ziel einer erneuten Aussaat zurückbehalten und diesen dann auch entsprechend verwendet hat.

Diese Voraussetzung ist bezüglich der Sorten "Marinka", "Alfred" und "Astron" gegeben. Wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.9.2004 vorgetragen hat, hat der Beklagte für das Wirtschaftsjahr 1997/1998 im Hinblick auf diese drei national geschützten Sorten eine Nachbauerklärung abgegeben (vgl. Bl. 132 f., 191 d.A.). Dies lässt den Schluss darauf zu, dass der Beklagte, der diesem Vortrag nicht entgegengetreten ist, in dem genannten Jahr, das der hier streitgegenständlichen Vegetationsperiode vorausging, diese national geschützten Sorten angebaut hat. Dies wiederum lässt darauf schließen, dass der Beklagte in der hier streitgegenständlichen Vegetationsperiode insoweit ebenfalls Nachbau betrieben hat.

Der vorbezeichnete Vortrag der Klägerin ist vorliegend zwar erst in der Berufungsinstanz erfolgt, er ist gleichwohl zulässig. Da die letzte mündliche Verhandlung erster Instanz, auf die das Urteil des Landgerichts erging, am 8.11.2000 stattfand, ist, wie bereits erwähnt, gemäss § 26 Nr. 5 EGZPO auf das vorliegende Berufungsverfahren die ZPO in ihrer früheren Fassung anzuwenden. Im Übrigen wäre der Vortrag auch nach der ZPO in ihrer jetzigen Fassung zulässig. Denn ungeachtet der Vorschrift des 531 Abs. 2 ZPO ist neuer Sachvortrag in der Berufungsinstanz zuzulassen, wenn er - wie hier - unbestritten bleibt (vgl. dazu BGH Report 2005, 318).

II. Ein weitergehender Anspruch auf Auskunft steht der Klägerin dagegen nicht zu.

1) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 10a SortenG.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die in § 10a Abs. 6 SortenG normierte Auskunftspflicht nicht sortenübergreifend auszulegen in dem Sinne, dass ein Landwirt, der mit geschützten Sorten Nachbau betrieben hat, nicht nur bezüglich dieser Sorten, sondern bezüglich aller geschützten Sorten auskunftspflichtig ist. Der Senat folgt insoweit der Auffassung des OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung 2 U 56/00 vom 15.7.2004 (Bl. 152 ff. d.A.). Diese Entscheidung betrifft zwar Auskunftsansprüche nach Gemeinschaftsrecht; die dortigen Erwägungen lassen sich jedoch, auch im Hinblick auf die angestrebte Harmonisierung zwischen nationalem und Gemeinschaftsrecht (vgl. BT Drucks. 13/7038., Seite 10 (13/14)), durchaus auf den Auskunftsanspruch nach nationalem Recht übertragen.

Nach den Erwägungen des OLG Düsseldorf, denen der Senat uneingeschränkt beitritt, ist der Auskunftsanspruch (dort: gem. Art. 8 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1768/95) auf Nachbauhandlungen mit der Sorte beschränkt, mit der der Landwirt bereits Nachbauhandlungen betrieben hat bzw. für deren Nachbau "Anhaltspunkte" im Sinne der Entscheidung des EuGH vom 10. 4. 2003 (C-305/00 - GRUR 2003,868 ff.) vorliegen. Das OLG Düsseldorf weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass bereits das OLG Frankfurt in seinem zu der genannten Entscheidung des EuGH führenden Vorlagebeschluss vom 1.8.2000 (GRUR Int. 2000, 1015) mit der Formulierung seiner Vorlagefrage klar zu erkennen gegeben hat, dass nach seiner Auffassung eine Auskunftsverpflichtung nur für die "fragliche Sorte" in Betracht kommt, hinsichtlich deren Anhaltspunkte für einen Nachbau bestehen (vgl. OLG Düsseldorf, aaO, Seite 34 = Bl. 185 d.A.). Wie das OLG Düsseldorf weiter zutreffend ausgeführt hat, ist auch aus der Entscheidung des EuGH vom 10.4.2004 (vgl. auch EuGH aaO) nichts anderes zu entnehmen. Ein sortenübergreifender allgemeiner Auskunftsanspruch würde letztlich diesen Anspruch in einer Weise ausweiten, die im Ergebnis einem von der Klägerin ursprünglich vertretenen "abstrakten" Auskunftsanspruch nahe käme. Dieser Auffassung hat der EuGH in seiner Entscheidung, worauf das OLG Düsseldorf ebenfalls zu Recht hinweist (vgl. OLG Düsseldorf aaO), jedoch eine klare Absage erteilt (vgl. EuGH aaO, Seite 872 f.).

Demgegenüber hat der EuGH in der genannten Entscheidung unter Tz. 61 ausgeführt, dass Art. 8 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 1768/95 im Hinblick auf das Verlangen des Sortenschutzinhabers bezüglich der Erteilung relevanter Informationen auf den betreffenden Sortenschutzinhaber und den betreffenden Landwirt abstellt. Auch hieraus lässt sich entnehmen - auch insoweit teilt der Senat die Auffassung des OLG Düsseldorf -, dass der EuGH von einem schutzrechtsbezogenen Auskunftsanspruch ausgeht und damit auch die "Anhaltspunkte", aus denen auf eine Verletzung des Sortenschutzes geschlossen werden kann, schutzrechtsbezogen zu verstehen sind (vgl. OLG Düsseldorf aaO, Seite 35 f. = Bl. 738/739 d. A.).

Überträgt man diese Erwägungen auf den Auskunftsanspruch hinsichtlich national geschützter Sorten, steht der Klägerin kein weitergehender Auskunftsanspruch gemäss § 10a Abs. 6 SortenG gegen den Beklagten zu. Denn es ist weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich, dass der Beklagte hinsichtlich national geschützter Sorten in weiterem Umfang Nachbau betrieben hat beziehungsweise Nachbau zu betreiben beabsichtigt, als dies unter B I 1) dargestellt wurde.

b) Ein weitergehender Auskunftsanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus sonstigen Gründen.

aa) Aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann die Klägerin insoweit nichts für sich herleiten. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung auch dann bestehen kann, wenn derjenige, der die Auskunft begehrt, in entschuldbarer Weise nicht nur über den Umfang, sondern auch über das Bestehen seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchführung seines Zahlungsanspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (vgl. BGHZ 95, 274, 278 f.; GRUR 1988, 604, 605). Voraussetzung eines solchen Auskunftsanspruch ist jedoch stets, dass zwischen den Beteiligten eine besondere rechtliche Beziehung besteht, wobei ein gesetzliches Schuldverhältnis, z. B. aus unerlaubter Handlung, genügt (vgl. BGHZ 95, aaO). Eine solche Sonderbeziehung hätte vorliegend indes nur dadurch entstehen können, dass der Beklagte über die unter B I 1) genannten Sorten hinaus tatsächlich Nachbau betrieben hat oder betreibt (vgl. dazu BGH Urteil vom 13.11.2001 - X ZR 134/00 -, S. 17 ff. = Bl. 335 ff. d.A.). Hiervon ist jedoch vorliegend, wie oben dargestellt, gerade nicht auszugehen.

bb) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, für die Fallgruppe der gesetzlichen Lizenz sei im Urheberrecht anerkannt, dass neben der Auskunftsverpflichtung eine darüber hinaus gehende Benachrichtigungspflicht bestehe. Eine solche Benachrichtigungspflicht ist nur dann zu bejahen, wenn durch eine Tathandlung ein gesetzliches Schuldverhältnis geschaffen worden ist, das sonst dem Urheberberechtigten verborgen geblieben wäre. Erst durch diese Tathandlung entsteht das auch insoweit erforderliche gesetzliche Schuldverhältnis (vgl. BGH aaO, S. 19 = Bl. 337 d.A.).

cc) Nichts anderes ergibt sich aus § 49 UrhG. Auch insoweit setzt ein Auskunftsanspruch, der zur Vorbereitung des Vergütungsanspruchs des § 49 Abs. 1 Satz 2 UrhG dient, eine Nutzungshandlung voraus, die das erforderliche gesetzliche Schuldverhältnis begründet hat (vgl. BGH aaO, S. 19 f. = Bl. 337 f. d.A.).

dd) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sogenannten GEMA-Vermutung berufen (vgl. BGHZ 95, 274, 278 ff.; 285, 288 ff.). Der Bundesgerichtshof hat in diesen Fällen nicht auf das Erfordernis einer rechtlichen Sonderbeziehung als Grundlage für einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB verzichtet, sondern durch die Zulassung von Vermutungstatbeständen die Darlegungs- und Beweislast der GEMA für eine Urheberrechtsverletzung erleichtert. Nach dieser Rechtsprechung besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass bei Verwendung von Unterhaltungsmusik in den von der GEMA wahrgenommenen Bestand eingegriffen wird. Demnach muss auch hier eine Verletzungshandlung vorliegen (vgl. BGH Urteil vom 13.11.2001 - X ZR 134/00 -, S. 20 f. = Bl. 338 f. d.A.).

ee) Dass schließlich die Klägerin durch die Verneinung eines allgemeinen Auskunftsanspruchs nicht rechtlos gestellt wird, hat der Bundesgerichtshof, dem der Senat auch insoweit folgt, in dem vorgenannten Urteil ebenfalls ausdrücklich dargelegt (vgl. BGH aaO, S. 21 = Bl. 339 d.A.).

ff) Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht auf das in Artikel 5 EGV normierte "Diskriminierungsverbot" berufen. Denn nach der vorliegend vertretenen Ansicht werden Auskunftsansprüche nach nationalem Recht einerseits und Gemeinschaftsrecht andererseits gerade nicht unterschieden, sondern gleichbehandelt.

Da der Klägerin somit ein weitergehender Auskunftsanspruch gegen den Beklagten nicht zusteht, war insoweit die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen war die Revision nicht zuzulassen.

Die Festsetzung des Wertes der Beschwer erfolgte im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EGZPO.

Ende der Entscheidung

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