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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 25.04.2005
Aktenzeichen: 1 VA 1/05
Rechtsgebiete: EGGVG, SAG-GVG, GVG, FGG, BeurkG, PrüfO


Vorschriften:

EGGVG § 23
EGGVG § 23 Abs. 1
EGGVG § 24 Abs. 1
EGGVG § 25 Abs. 1
EGGVG § 26 Abs. 1
SAG-GVG § 6 Abs. 2
SAG-GVG § 6 Abs. 3
SAG-GVG § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4
SAG-GVG § 6 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt.
SAG-GVG § 6 Abs. 5
GVG § 189 Abs. 2
FGG § 8
BeurkG § 16 Abs. 3
PrüfO § 6 Abs. 1
PrüfO § 9 Abs. 1
Zu den Voraussetzungen einer allgemeinen Vereidigung als Dolmetscher bei Fehlen einer die Eignung belegenden staatlichen Prüfung.
Tenor:

1. Der Antrag des Antragstellers vom 18. Januar 2005 auf gerichtliche Entscheidung über den Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 15. Dezember 2004 - Az.: 316-1116/04B - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

3. Der Geschäftswert des Verfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.

Die Statthaftigkeit des Antrags ergibt sich aus §§ 23 Abs. 1; 25 Abs. 1 EGGVG, wonach ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts auf Antrag über die Rechtmäßigkeit von Justizverwaltungsakten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts, des Zivilprozesses und der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden hat.

Der Antrag ist gegen die Entscheidung des Antragsgegners vom 15. Dezember 2004 gerichtet, durch die eine von dem Antragsteller nachgesuchte allgemeine Vereidigung als Dolmetscher und Übersetzer für die französische Sprache und damit zugleich seine Aufnahme in die Liste der allgemein vereidigten Dolmetscher oder Übersetzer abgelehnt wurden. Diese auf der Grundlage des § 6 Abs. 3 SAG-GVG ergangene Entscheidung stellt einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 EGGVG dar, denn die allgemeine Vereidigung eines Dolmetscher oder Übersetzers und seine Aufnahme in die genannte Liste (§ 6 Abs. 5 SAG-GVG) belegen nicht nur, dass eine Prüfung der hierfür von § 6 As. 2, 3 SAG-GVG geforderten Voraussetzungen erfolgte, sondern haben darüber hinaus unmittelbaren Bezug zum zivilrechtlichen Beurkundungsrecht und zum gerichtlichen Verfahrensrecht. Bei gerichtlichen Verfahren bedarf es nämlich nach § 189 Abs. 2 GVG keiner Vereidigung eines Dolmetschers, wenn dieser sich auf den allgemein für Übertragungen der in Rede stehenden Art geleisteten Eid bezieht. Gleiches gilt gemäß § 8 FGG für Verfahren auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Hinsichtlich des notariellen Beurkundungsverfahrens ist auf § 16 Abs. 3 BeurkG zu verweisen. Die Eintragung eines Dolmetschers oder Übersetzers in der Liste bewirkt daher eine Vereinfachung seiner Einschaltung bei Verhandlungen vor den Gerichten und Notaren. Sie entfaltet darüber hinaus auch insoweit unmittelbare Außenwirkung, als es sich bei ihr um einen Umstand handelt, dem bei der Auswahl eines Dolmetschers oder Übersetzers durch die Gerichte und Notare erstrangige Bedeutung zukommt. Entsprechend kann es keinen Bedenken begegnen, die Ablehnung eines Antrags auf allgemeine Vereidigung als Dolmetscher und Übersetzer als Justizverwaltungsakt zu werten, der der gerichtlichen Nachprüfung nach §§ 23 ff. EGGVG unterliegt (Kissel, GVG, 2. Aufl., Rdnr. 116 zu § 23 EGGVG; OLG Frankfurt/Main NJW-RR 1999, 646 ff.).

Die von § 24 Abs. 1 EGGVG geforderte Antragsbefugnis des Antragstellers ist zu bejahen, da die angefochtene Entscheidung nach seinem Vortrag rechtswidrig ist und unmittelbar in sein grundsätzlich durch Art. 12 GG geschütztes Interesse an seiner allgemeinen Vereidigung und seiner Aufnahme in die Liste nach § 6 Abs. 5 SAG-GVG eingreift, die ihn als allgemein vereidigten Dolmetscher und Übersetzer ausweist, dessen Eignung und Zuverlässigkeit im Hinblick auf § 6 Abs. 2, 3 SAG-GVG überprüft werden. Der Antrag ist weiterhin formgerecht und auch innerhalb der einmonatigen Antragsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG gestellt worden. Die angefochtene Entscheidung wurde dem Antragsteller am 20. Dezember 2004 zugestellt. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde am 19. Januar 2005 und damit fristgerecht bei dem Oberlandesgericht eingereicht.

Dem Antrag muss jedoch in der Sache der Erfolg versagt bleiben, da die mit ihm angefochtene Entscheidung des Antragsgegners vom 15. Dezember 2004 rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Die Entscheidung des Antragsgegners, dem Antragsteller die von ihm nachgesuchte allgemeine Vereidigung als Dolmetscher und Übersetzer zu versagen, entspricht der in § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SAG-GVG getroffenen Regelung und ist darüber hinaus auch im Hinblick auf § 6 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. SAG-GVG nicht zu beanstanden.

Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SAG-GVG soll der Antrag auf allgemeine Vereidigung abgelehnt werden, wenn der Antragsteller seine Eignung nicht durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung nachgewiesen hat. Dies bedeutet nichts anderes, als dass der Antrag grundsätzlich bzw. im Regelfalle zurückzuweisen ist, wenn der Antragsteller keine seine Eignung belegende staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung bestanden hat. Der eigene Vortrag des Antragstellers lässt indessen nicht erkennen, dass er eine derartige, seine Eignung zum Dolmetscher und Übersetzer betreffende Prüfung absolviert hat. Wenn der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf Seite 3 seiner Antragsschrift vom 18. Januar 2005 argumentiert, seine Eignung sei gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SAG-GVG nachgewiesen, weil er den französischen Studiengang zum "D.E.U.G. - Diplome d' études universitaires générales, mention droit" absolviert habe, so kann dem nicht gefolgt werden. Bei dem genannten Studiengang handelt es sich um ein rechtswissenschaftlich ausgerichtetes Studium, das zwar französische Sprachkenntnisse erfordert und ib. (auch) Kenntnisse auf dem Gebiet der französischen Rechtssprache begründet und vertieft, jedoch keine über diese Sprachkompetenz hinausgehenden spezifischen Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt, die für die Eignung zum Dolmetscher und Übersetzer erforderlich sind. Paragraph 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SAG-GVG ist im Hinblick auf den von der Regelung verfolgten Zweck der Qualitätssicherung der Dolmetscher- und Übersetzerleistungen dahin zu interpretieren, dass die Eignung des Antragstellers durch eine besondere, eigens auf das Anforderungsprofil eines Dolmetschers bzw. Übersetzers bezogene Prüfung nachzuweisen ist. Das vorgelegte "D.E.U.G. - mention droit" bescheinigt indessen keine auf dieses Anforderungsprofil bezogene Prüfungsleistung.

Allerdings kann nach § 6 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. SAG-GVG dann von der vorgenannten Voraussetzung abgesehen werden, wenn die Eignung des Antragstellers auf andere Weise ausreichend nachgewiesen wird. Diese Bestimmung stellt es in das Ermessen des Antragsgegners, dann vom Erfordernis einer Eignungsprüfung im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SAG-GVG abzusehen, wenn der Antragsteller seine Eignung auf andere Weise hinreichend nachgewiesen hat. Hieraus kann indessen im vorliegenden Fall weder eine unmittelbare Verpflichtung des Antragsgegners zur allgemeinen Vereidigung des Antragstellers abgeleitet werden, noch kann der Antragsgegner im Sinne des Hilfsantrages des Antragstellers verpflichtet werden, letzteren bei unveränderter Sach- und Rechtslage neu zu bescheiden.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Auffassung des Antragsgegners gefolgt werden kann, wonach im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 6 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. SAG-GVG eine allgemeine Vereidigung ohne Prüfungsnachweis grundsätzlich abzulehnen ist, wenn die Möglichkeit zur Ablegung einer staatlichen Prüfung besteht und die Wahrnehmung dieser Möglichkeit für den Antragsteller zumutbar ist. Entscheidend ist bereits, dass dem Antragsgegner die Möglichkeit, nach pflichtgemäßem Ermessen vom Erfordernis des Prüfungsnachweises (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SAG-GVG) abzusehen, von vornherein nur dann eröffnet ist, wenn der Antragsteller seine Eignung auf andere Weise ausreichend nachgewiesen hat. Letzteres ist Voraussetzung des in Rede stehenden Ermessensspielraumes des Antragsgegners. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben bzw. der Eignungsnachweis vom Antragsteller nicht auf andere Weise ausreichend geführt, so darf in keinem Fall von dem Erfordernis des Prüfungsnachweises abgesehen werden. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller jedoch keinen ausreichenden anderweitigen Nachweis seiner Eignung zum Dolmetscher und Übersetzer geführt, so dass für eine dem Antragsteller günstige Ermessensentscheidung nach § 6 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. SAG-GVG von vornherein kein Raum ist.

Zwar ist unter Berücksichtigung des Lebensweges des Antragstellers, seiner Schulbildung, der von ihm absolvierten Studiengänge und der von ihm bislang ausgeübten praktischen Tätigkeiten zweifelsfrei davon auszugehen, dass er die deutsche und die französische Sprache jeweils in Wort und Schrift beherrscht und darüber hinaus über besondere Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Bedeutungsinhalte und der Anwendung sowohl der deutschen als auch der französischen Rechtssprache verfügt. Diese Sprachkompetenz in Ansehung beider Sprachen reicht jedoch für sich allein genommen nicht aus, die Eignung zum Dolmetscher und Übersetzer zu begründen. Auch wer zwei Sprachen perfekt in Wort und Schrift beherrscht, wird durch diese Fähigkeiten noch nicht notwendigerweise zum Dolmetscher und Übersetzer qualifiziert. Die Ausübung dieser Tätigkeit in der zu fordernden Qualität erfordert vielmehr über die bloße Sprachkompetenz hinaus, dass der Bewerber zusätzlich u.a. über die Fähigkeiten verfügt, die gemäß § 9 Abs. 1 der PrüfO für Übersetzer und Dolmetscher vom 27. Mai 1993 (ABl. 1993, 598 ff.) in der staatlichen Prüfung nachzuweisen sind: Gewandtheit im Ausdruck; Fähigkeit der Anpassung an den jeweiligen Text und seine Sprachform; rasche Auffassungsgabe; gutes Gedächtnis; Konzentrationsfähigkeit und Einfühlungsvermögen; die Befähigung, mögliche Missverständnisse und Fehldeutungen der Übertragung vorauszusehen und bei der Wiedergabe auszuschalten; gewandtes und sicheres Auftreten; Vertrautheit mit den praktischen Anforderungen und Gepflogenheiten des Dolmetschens; die Fähigkeit, einen Vortrag in rhetorisch adäquater Weise sprachlich einwandfrei und flüssig in der anderen Sprache wiederzugeben (vgl. hierzu § 15 Abs. 2 Nr. 3, 4 PrüfO) und sich ggf. kurzfristig ungewohnte Sprachbereiche zu erschließen. Dass diese Eignungsmerkmale bei ihm in dem zu fordernden Maße gegeben sind, hat der Antragsteller jedoch weder ausreichend nachgewiesen, noch hat er hierfür geeigneten weiteren Beweis erboten.

Im Rahmen des von ihm zu erbringenden ausreichenden Eignungsnachweises "auf andere Weise" (§ 6 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. SAG-GVG) hätte der Antragsteller vorab belegen müssen, dass er die von § 6 Abs. 1 PrüfO geforderten Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Prüfung erfüllt. Dies folgt bereits aus der Überlegung, dass ein dem Prüfungsnachweis (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SAG-GVG) qualitativ entsprechender Eignungsnachweis nicht führbar ist, wenn der Bewerber nicht einmal die Zulassungsvoraussetzungen für die staatliche Prüfung erfüllt. Darüber hinaus - und dies ist im vorliegenden Fall entscheidend - hätte der Antragsteller weiterhin nachweisen müssen, dass er bereits längere Zeit erfolgreich als Dolmetscher bzw. Übersetzer für Gerichte, Behörden oder größere Unternehmen tätig war und sich dabei als geeignet im Sinne des oben aufgezeigten Anforderungsprofils erwiesen hat. Dabei dürfen im Interesse der Qualitätssicherung und zur Vermeidung einer Aushöhlung des Prüfungserfordernisses nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SAG-GVG durch häufige "Flucht" in die Möglichkeit des Eignungsnachweises "auf andere Weise" an letzteren keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Die Anforderungen an den anderweitigen Eignungsnachweis müssen vielmehr - um "ausreichend" im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. SAG-GVG zu sein - solcher Art sein, dass dieser hinsichtlich seiner Aussagekraft und seines Beweiswertes als der staatlichen Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher gleichwertig erachtet werden kann. Es muss daher im Regelfall eine mehrjährige erfolgreiche Tätigkeit als Dolmetscher und Übersetzer bei Gerichten, Behörden, internationalen Organisationen oder größeren privaten Unternehmen mit vielfältigen Auslandsbeziehungen gefordert und dabei ferner verlangt werden, dass die hinreichende Qualität dieser Tätigkeit durch einschlägige, aussagekräftige Zeugnisse belegt wird, deren Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit keinen ernsthaften Zweifeln begegnen können.

Das Vorbringen des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Belege genügen diesen Anforderungen nicht.

Das Zeugnis der Rechtsanwälte, Paris, vom 29. August 2003 (Bl. 26-27 d.A.) belegt lediglich eine typische Rechtsreferendartätigkeit, in deren Rahmen kaum Übersetzer- und Dolmetschertätigkeiten angefallen sein dürften. Das Zeugnis der Übersetzerin P. L. vom 15. Oktober 2004 (Bl. 25 d.A.) bestätigt zwar eingangs, dass der Antragsteller vier Jahre lang "als Übersetzer und Dolmetscher" für sie tätig war. Den weiteren Ausführungen dieses Zeugnisses ist jedoch zu entnehmen, dass der Antragsteller während dieses Zeitraumes wöchentlich im Durchschnitt nur fünf bis sechs Stunden Übersetzungsdienste leistete und diese im Wesentlichen in der Übertragung schriftlicher Texte bestanden. Hierdurch wird mithin nicht belegt, dass der Antragsteller zusätzlich zu seiner Fremdsprachenkompetenz auch über die o.a. Fähigkeiten verfügt, die gleichfalls zu dem Anforderungsprofil eines Dolmetschers bzw. Übersetzers und entsprechend auch zu den Anforderungen der staatlichen Prüfung gehören (vgl. §§ 9 Abs. 1, 15 Abs. 1, 2 PrüfO). Hinzu kommt, dass der Bescheinigung einer (!) privaten Übersetzerin, für die der Antragsteller lediglich nebenberuflich und nur wenige Stunden wöchentlich Übersetzungen fertigte, für sich allein genommen jedenfalls nicht der Aussage- und Beweiswert beigemessen werden kann, der einer bestandenen staatlichen Prüfung zukäme.

Nach alledem war dem Haupt- und dem Hilfsantrag der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung nimmt auf §§ 30 EGGVG, 130 KostO Bezug.

Die Festsetzung des Geschäftswertes erfolgt in Anwendung der §§ 30 Abs. 3 EGGVG; 30 Abs. 1, 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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