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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 13.09.2007
Aktenzeichen: 1 Verg 3/07
Rechtsgebiete: GWB, ZPO, GKG
Vorschriften:
GWB § 121 | |
ZPO § 269 Abs. 3 S. 2 | |
ZPO § 516 Abs. 3 | |
GKG § 50 Abs. 2 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS
In den verbundenen Vergabenachprüfungsverfahren
hat der Vergabesenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Kuhn-Krüger, die Richterin am Oberlandesgericht Fritsch-Scherer und die Richterin am Landgericht Hauck
am 13. September 2007
beschlossen:
Tenor:
1. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 121 GWB zu tragen, nachdem sie mit Schriftsatz vom 16. August 2007 die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer des Saarlandes vom 23. April 2007 zurückgenommen hat.
Sie hat den Antragstellerinnen zu 1) und 2) sowie der Antragsgegnerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Hinzuziehung eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes auf Seiten der Antragsgegnerin wird für notwendig erklärt.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 313.446,- €.
Gründe:
Nach Zurücknahme der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer des Saarlandes vom 23. April 2007 war über die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 121 GWB in analoger Anwendung der §§ 269 Abs. 3 S. 2, 516 Abs. 3 ZPO zu entscheiden (vgl. Beschluss des Senates vom 29.09.2004 - 1 Verg 5/04 - ).
Nachdem die Vergabekammer in dem Beschluss vom 23. April 2007 unter Ziff. 4 die Hinzuziehung von Bevollmächtigten durch die beiden Antragstellerinnen bereits für notwendig erklärt hat, war lediglich noch der entsprechende Antrag der Antragsgegnerin vom 12.06.2007 zu bescheiden. Der Senat hält es für sachgerecht, auch auf Seiten der Vergabestelle die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren regelmäßig anzuerkennen (§ 128 Abs. 4 Satz 3 GWB) und Ausnahmen hiervon nur dann anzunehmen, wenn im Einzelfall lediglich über einfache tatsächliche oder ohne Weiteres zu beantwortende rechtliche Fragen - wovon im Streitfall nicht auszugehen ist - zu entscheiden war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29.09.2004 - 1 Verg 5/04 - und vom 26.03.2004 - 1 Verg 3/04 - ). Zu den notwendigen Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren gehören auch die Anwaltskosten (vgl. § 91 ZPO, 120 Abs. 1 GWB), ohne dass dies eines besonderen Ausspruchs bedurfte, wie im Zuschlagsbeschluss des Senates vom 30. Juli 2007 unter III. 3. bereits ausgeführt.
Die Festsetzung des Streitwertes erfolgte gemäß § 50 Abs. 2 GKG in Höhe von 5 % der Bruttoauftragssumme. Die streitgegenständlichen Bauarbeiten bei dem Projekt Saarbrücken wurden im Dezember 2006 ausgeschrieben mit einem geschätzten Auftragswert von 5,268 Millionen € netto. Dies entspricht einschließlich des seit 1. Januar 2007 geltenden Mehrwertsteuersatzes von 19 % einem Bruttobetrag von 6.268.920,- €; in Höhe von 313.446,- € entsprechend 5 % hiervon war der Streitwert festzusetzen.
Ende der Entscheidung
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