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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 09.11.2005
Aktenzeichen: 1 Verg 4/05
Rechtsgebiete: VOL/A, BGB, GWB, SKR VOL/A


Vorschriften:

VgV § 2 Nr. 1
VgV § 13
VgV § 16
VOL/A § 8
VOL/A § 18b
VOL/A § 21
VOL/A § 21 Nr. 1
VOL/A § 21 Nr. 1 Abs. 1
VOL/A § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 1
VOL/A § 21 Nr. 1 Abs. 3
VOL/A § 23
VOL/A § 23 Nr. 1d
VOL/A § 25
VOL/A § 25 Nr. 1
VOL/A § 25 Nr. 1 Abs. 1 a)
VOL/A § 25 Nr. 1 S. 1d
BGB § 107 Abs. 2
BGB § 121 Abs. 1
GWB § 97 Abs. 2
GWB § 97 Abs. 7
GWB § 98 Nr. 4
GWB § 100 Abs. 1
GWB § 107 Abs. 2
GWB § 107 Abs. 3
GWB § 107 Abs. 3 S. 1
GWB § 107 Abs. 3 S. 2
GWB § 108 Abs. 2 b
GWB § 114
GWB § 117 Abs. 1
GWB § 127
SKR VOL/A § 7 Nr. 1
SKR VOL/A § 7 Nr. 2 Abs. 2 h)
SKR VOL/A § 7 Nr. 2 Abs. 2 i)
SKR VOL/A § 7 Nr. 2i
SKR VOL/A § 10
SKR VOL/A § 10 Nr. 1 Abs. 1
SKR VOL/A § 11 Nr. 1
SKR VOL/A § 11 Nr. 1 Abs. 2
Zur erstmaligen Benennung von Auftragskriterien in den Verdingungsunterlagen.
Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der zweiten Vergabekammer des Saarlandes vom 10. Juni 2005 - 2 VK 01/2005 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der geplanten Vergabe des Auftrags "Fahrgeldmanagement/Kartenautomaten" durch die Antragsgegnerin. Diese wählte für das vorgenannten Projekt die Vergabeart "EU-weites, offenes Verfahren" nach den Vorschriften des 4. Abschnitts der VOL/A-SKR. Das Vergabeverfahren wurde unter der Nummer 2005/S 46-044571 im Supplement zum Europäischen Amtsblatt am 05.03.2005 bekannt gemacht. Der Tag der Absendung der Bekanntmachung war der 23.02.2005. Als Angebotsabgabetermin war in der Veröffentlichung der 15.04.2005, 24.00 Uhr, vorgesehen. Zur Durchführung des Vergabeverfahrens bediente sich die Antragsgegnerin des Beratungsbüros D.-C.. Die Ausschreibungsunterlagen wurden von insgesamt 11 Bietern angefordert. Die Antragstellerin hatte die Verdingungsunterlagen am 18.03.2005 angefordert und am 22.03.2005 erhalten.

Mit Schreiben vom 25.03.2003 - noch vor Angebotsabgabe - reichte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin ein als "Rüge" bezeichnetes Schreiben ein, das von dieser als "Bieteranfrage" behandelt und - vervielfältigt - an die Bieter versendet wurde. In diesem Schreiben beanstandete die Antragstellerin eine Vielzahl von Punkten - wegen der Einzelheiten wird auf dieses Schreiben Bezug genommen - die ihrer Auffassung nach einen Verstoß gegen das Transparenzgebot und das Diskriminierungsverbot begründeten und die sie daher als Bieterin in ihren Rechten verletzen würden. Mit Schreiben vom 06.04.2005 nahm die Antragsgegnerin im Einzelnen zu den Beanstandungen Stellung und teilte mit, dass sie über dieses Schreiben hinaus keinen Handlungsbedarf sehe, insbesondere auch eine Verlängerung der als unangemessen kurz gerügten Angebotsfrist nicht erforderlich und auch nicht vertretbar sei.

Mit weiterem Schreiben vom 12.04.2005 stellte die Antragstellerin hierauf Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer, den sie im Wesentlichen unter gleichzeitiger Wiederholung der bereits gegenüber der Antragsgegnerin zuvor geäußerten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens folgendermaßen begründete:

Die Antragsgegnerin verstoße gegen das Transparenzgebot, in dem sie die Nachweise zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der einzelnen Bieter erst in den Verdingungsunterlagen gefordert und nicht bereits in der Veröffentlichung der Ausschreibung darauf hingewiesen habe. Soweit sie die Rüge der Antragstellerin als Bieteranfrage umdeklariert und veröffentlich habe, sei dies rechtswidrig und verstoße gegen den jedem Bieter zukommenden Vertrauensschutz. Im Bereich der Life-Cycle-Cost lasse die Ausschreibung nicht erkennen, welche Leistung konkret von dem Bieter erwartet würde. Bei dem Beratungsbüro D.-C. bestehe Anlass zur Besorgnis, dass dieses der Auftragsvergabe nicht unparteiisch gegenüber stehe, denn dieses Büro sei bereits in dem vorangegangenen Vergabeverfahren betreffend das Fahrgeldmanagementsystem für die Stadtbahn S. GmbH und die Verkehrsbetriebe V. GmbH beteiligt gewesen und habe auch im vorliegenden Vergabeverfahren die Ausschreibung nicht unparteiisch formuliert, sondern auf eine bestimmte Firma, die den Zuschlag erhalten solle, zugeschnitten. Die Ausschreibungsfrist sei mit 52 Tagen zu knapp bemessen. Zu rügen sei auch die Möglichkeit eines Preisnachlasses, die Gewährung eines Skontos sowie der Ausschluss der Verwendung selbstgefertigter Vervielfältigungen, Abschriften und Kurzfassungen. Die Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Vergabeverfahren seien mit der Veröffentlichung bekanntzugeben, nachträglich zusätzlich verlangte Nachweise erfüllten den Tatbestand der Diskriminierung und seien damit unzulässig. Die Reihenfolge der Wertungsstufen sei falsch. Die Bietereignung bilde die erste Wertungsstufe, wohingegen die formalen Anforderungen des abgegebenen Angebotes die zweite Wertungsstufe betreffe. Die Wertung in der dritten Stufe "unangemessen niedriger Preis" sei in der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Form rechtswidrig gewesen. Auch die vierte Wertungsstufe sei für den Anbieter transparent und nachvollziehbar durchzuführen, wozu gehöre, dass alle Wertungskriterien bei der Bearbeitung des Angebotes bereits bekannt und nachvollziehbar sein müssten.

Am 15.04.2005 gab die Antragstellerin ein Angebot als Bieterin des in Rede stehenden Vergabeverfahrens ab, das sich auf eine Endsumme (einschl. Folgekosten) von 551.860,69 Euro (netto) belief. Zum Eröffnungstermin lagen zwei weitere Angebote vor, ein Angebot der A. e. GmbH über einen Gesamtbetrag von 929.987,58 Euro sowie ein Angebot der I. GmbH über einen Gesamtbetrag von 850.481,53 Euro .

Nach Auswertung der insgesamt drei eingegangenen Angebote teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Schreiben vom 21.04.2005 gemäß § 13 VgV mit, dass ihr Angebot nach Maßgabe der §§ 23 Nr. 1d i.V.m. § 25 Nr. 1 S. 1d und § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A wegen Änderungen und Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen von der Wertung auszuschließen sei und daher nicht berücksichtigt werden könne, es sei beabsichtigt, dem Mitbieter A. e. GmbH den Zuschlag zu erteilen. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 27.04.2005 hierauf erwidert und zu den dargelegten Ausschlussgründen für das Angebot Stellung genommen. Sie hat ihre mit Schreiben vom 12.04.2005 gestellten Anträge, wegen deren Inhalt auf Seite 9 des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen wird (Bl. 19 d.A.), um weitere Punkte ergänzt.

Die Antragstellerin hat daraufhin beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, die in der Anlage befindliche Information nach § 13 VgV zurückzunehmen;

das Angebot der Antragstellerin wieder in das Verfahren aufzunehmen und zu werten;

von einer Beiladung der Fa. A. abzusehen;

das Angebot der Fa. A. wegen mangelnder Leistungsfähigkeit bzw. fehlender Subunternehmerangabe aus dem Verfahren auszuschließen;

die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin als dem Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot den Zuschlag zu erteilen;

vollständige Akteneinsicht zu gewähren.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Nachprüfungsantrag sowie die weiteren Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen.

Sie hält den Nachprüfungsantrag bereits für unzulässig, da der Antragstellerin die erforderliche Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 BGB fehle. Diese habe nämlich nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die von ihr gerügten Vergabefehler überhaupt ihre Chancen auf den Zuschlag tatsächlich beeinträchtigt oder verschlechtert hätten. Durch die Vorschrift des § 107 Abs. 2 GWB solle einem Bieter aber die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens verwehrt werden, wenn dieser selbst bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahren keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte.

Obwohl sich die Antragsgegnerin als sogenannter privater Sektorenauftraggeber im Anwendungsbereich des 4. Abschnittes der VOL bewege und damit bezüglich der Vergabeart ein Wahlrecht besitze, sei die Vergabe als offenes Verfahren und damit streng formalisiert durchgeführt worden. Deshalb habe sie auch das Rügeschreiben der Antragstellerin vom 25.03.2005 als erste "Bieteranfrage" behandelt und beantwortet. Durch die Forderung der Eignungsnachweise erst in Verdingungsunterlagen sei die Antragstellerin keineswegs diskriminiert. Aus dem Zusammenspiel der §§ 7 Nr. 1, Nr. 2 Abs. 2 h) und i), 11 Nr. 1 Abs. 2 SKR VOL/A Abschnitt 4 folge mit hinreichender Klarheit, dass die Forderung von Eignungsnachweisen erst in den Vergabeunterlagen ausreichend sei, zumal sich die Eignungsprüfung im "offenen Verfahren" in die Angebotsprüfung als solche verlagere. Die Übersendung der Angebotsunterlagen sei mithin keinesfalls eine Bestätigung der Bietereignung, deren Prüfung erstmals in der zweiten Wertungsstufe nach Eingang der Angebote erfolge. Im Hinblick auf den im Vergabeverfahren stets zu beachtenden Gleichheitsgrundsatz sei sie verpflichtet gewesen, die der Antragstellerin erteilten Auskünfte und klarstellenden Hinweise, auch allen übrigen Auftragsinteressenten zukommen zu lassen. Die Beauftragung des Beratungsbüros stehe mit § 16 VgV in Einklang, der abschließend die Personen, die als Beauftragte des Auftraggebers im Vergabeverfahren mitwirken dürften, regele. § 10 Nr. 1 Abs. 1 SKR-VOL/A Abschnitt 4 sehe für das offene Verfahren eine Angebotsfrist von 52 Tagen vor, die vorliegend auch eingehalten worden sei, da die Frist bereits am Tage der Absendung der Bekanntmachung zu laufen beginne. Die Reihenfolge der Wertungsstufen ergäben sich zwingend aus der gewählten Vergabeart. Danach erfolge im offenen Verfahren auf der ersten Wertungsstufe eine formale Angebotsprüfung, die zweite Wertungsstufe beinhalte die Prüfung der Bietereignung. Auf der dritten Wertungsstufe werde ausschließlich ein möglicher Verdacht von unauskömmlich niedrigen Preisen, keinesfalls aber die Gesamtkalkulation der Bieter überprüft. Die Wertungskriterien und deren Gewichtung seien in den Vergabebedingungen ausreichend dargestellt. Die Gewichtung der einzelnen Wertungskriterien folge den organisatorischen und technischen, vor allem wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Antragsgegnerin. Nach dieser Prämisse stellten die Folgekosten, die das Unternehmen für die Dauer von mindestens 10 Jahren zu tragen habe, das wichtigste Kriterium dar und würden folgerichtig mit 50 % gewichtet. Die Ausführungen zum Life-Cycle-Cost entbehrten jeder Grundlage, da Art, Umfang und Häufigkeit der Wartungsarbeiten von der Antragstellerin individuell zu bestimmen und in die Kostenberechnung einzubeziehen seien.

Wegen der Ausführungen der Antragsgegnerin im Einzelnen wie auch zu den weiteren Rügen (Verbot gefertigter Vervielfältigungen, Preisnachlass, Skonti pp.) wird auf den Inhalt ihrer Stellungnahme zum Nachprüfungsantrag Bezug genommen.

Nachdem die Vergabekammer die Beteiligten am 24.05.2005 (erneut) darauf hingewiesen hat, dass sie beabsichtige ohne mündliche Verhandlung nach Lage der Akten zu entscheiden (§ 112 Abs. 2 Satz 2 GWB), hat sie durch Beschluss vom 10. Juni 2005 die Anträge der Antragstellerin, soweit sie nicht schon durch den Verlauf des Vergabenachprüfverfahrens ihre Erledigung gefunden haben, zurückgewiesen.

Zur Begründung ihrer Entscheidung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragstellerin bereits die erforderliche Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 i.V.m. § 108 Abs. 2 GWB fehle und dem Nachprüfungsantrag bereits deshalb der Erfolg zu versagen sei. Das Angebot der Antragstellerin sei nämlich zu Recht nach Maßgabe der §§ 23, 25 und 21 VOL/A wegen Änderungen und Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen auszuschließen gewesen. Insoweit sei der Vergabestelle auch kein Ermessensspielraum eröffnet. Der Ausschluss sei auch aufgrund des Fehlens von Erklärungen und Nachweisen, d.h. Unterlagen im Sinne von § 7 Nr. 2i SKR-VOL/A, deren Vorlage die Antragsgegnerin zulässigerweise in den Angebotsunterlagen erbeten hatte, gerechtfertigt. Eine Zuschlagserteilung auf das Angebot der Antragstellerin scheide damit von vornherein aus. Ein Bieter, der ein ausschlussreifes Angebot abgegeben habe, sei im Nachprüfungsverfahren nicht antragsbefugt. Denn Sinn und Zweck dieses Erfordernisses sei es, zu verhindern, dass ein Bieter, der auch bei ordnungsgemäß durchgeführtem Vergabeverfahren keine Aussicht auf Berücksichtigung seines Angebotes und auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte, ein - investitionshemmendes - Nachprüfungsverfahren einleiten könne.

Gegen diesen der Antragstellerin am 18.06.2005 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit einem am 04.07.2005 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 1 f. d.A.) sofortige Beschwerde eingelegt.

Zur Rechtfertigung ihres Rechtsmittels macht sie im Wesentlichen geltend, dass die Vergabekammer zu Unrecht die Antragsbefugnis der Antragstellerin verneint und im Hinblick darauf den Nachprüfungsantrag bereits als unzulässig zurückgewiesen habe. Insoweit sei nicht hinreichend dem Umstand Rechnung getragen worden, dass die Antragstellerin gerade auch durch die gerügten Mängel bei der Ausschreibung in ihren Chancen beeinträchtigt gewesen sei, ein wertbares Angebot mit Aussicht auf Zuschlagserteilung abzugeben. Hinzu komme, dass das Angebot der A. e. GmbH in mehrfacher Hinsicht von der Wertung auszuschließen gewesen sei, so dass die Antragstellerin als diejenige Bieterin, die das günstigste Angebot abgegeben habe, reale Chancen besäße, den Zuschlag zu erhalten, wenn deren Gebot nicht berücksichtigt werde. Der Nachprüfungsantrag sei auch der Sache nach aufgrund der von ihr gerügten Rechtsverstöße gerechtfertigt, dies gelte insbesondere für das unzulässige Nachschieben von Anforderungen, welche in der Vergabeveröffentlichung nicht enthalten waren, das Fehlen einer hinreichend genauen Leistungsbeschreibung hinsichtlich der Life-Cycle-Cost, das Zuschneiden technischer Anforderungen auf die Produkte eines bestimmten Bieters, ohne dass eine technische Notwendigkeit für das Aufstellen dieser Anforderungen bestehe, sowie die Festlegung einer zu kurzen Bearbeitungszeit.

Nachdem die Antragstellerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in die Vergabeakten Akteneinsicht genommen hat, ergänzt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen mit Schriftsatz vom 23.09.2005 (Bl. 105 f. d.A.), vom 12.10.2005 (Bl.183 f d.A.) und vom 26.10.2005 (Bl. 232 f.d.A.). Zur Rechtfertigung ihres Rechtsmittels legt sie ergänzend dar, dass das Angebot der A. e. GmbH wegen einzelner Defizite (im Einzelnen Bl. 105 f. d.A.) von der Wertung habe ausgeschlossen werden müssen.

Durch Beschluss vom 07.07.2005 (Bl. 39 ff. d.A.) hat der Senat die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer des Saarlandes vom 10. Juni 2005 einstweilen bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag verlängert und der Antragsgegnerin untersagt, während der Geltung dieser Anordnung dem anderen Bieter den Zuschlag zu erteilen.

Die Antragstellerin beantragt nunmehr (Bl. 7 d.A.),

die Entscheidung der Vergabekammer des Saarlandes vom 10.06.2005, Az.: 2 VK 01/2005 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Vergabeverfahren aufzuheben,

hilfsweise,

der Antragsgegnerin aufzugeben, die Angebotswertung zu wiederholen und damit das Angebot der Antragstellerin in die Wertung mit einzubeziehen.

Die Antragsgegnerin beantragt (Bl. 49 d.A.),

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss der Vergabekammer und tritt der sofortigen Beschwerde unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens und ergänzender Stellungnahme zu den aufgrund der Akteneinsicht seitens der Antragstellerin gemachten Ausführungen entgegen.

B. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (I.), bleibt jedoch in der Sache sowohl im Hauptbegehren als auch im Hilfsbegehren (II.) ohne Erfolg.

I. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 117 Abs. 1 GWB statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 117 Abs. 1-3 GWB). Nach § 100 Abs. 1 GWB finden die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge auch auf private Auftraggeber Anwendung, wenn diese als Sektorenauftraggeber im Verkehrsbereich tätig sind, und wenn die Auftragswerte die durch Rechtsverordnung nach § 127 GWB festgelegten Schwellenwerte erreichen oder überschreiten. Die Höhe des Schwellenwertes hängt von der Art des zu vergebenden Auftrags und der Person des Auftraggebers ab. Für Liefer- und Dienstleistungsverträge im Anwendungsbereich des 4. Abschnitts der VOL/A - dieser enthält die in nationales Recht umgesetzten Bestimmungen der Sektorenrichtlinie (SKR) - beträgt der Schwellenwert gemäß § 2 Nr. 1 VgV 400.000 EUR (vgl. Müller-Wrede, VOL, 1. Aufl., Rz. 2, Einführung 4. Abschnitt). Dieser Wert ist vorliegend erreicht. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um einen privaten Sektorenauftraggeber im Sinne von § 98 Nr. 4 GWB, der bei der Vergabe derartiger Aufträge den 4. Abschnitt der VOL/A, die Vorschriften der SKR anzuwenden hat. Die Beteiligten gehen auch übereinstimmend davon aus, dass die Vorschriften des 4. Abschnittes wie auch die Vergabevorschriften der VOL/A Anwendung finden.

II. Die sofortige Beschwerde ist indes unbegründet. Weder der mit ihr verfolgte auf Aufhebung des Vergabeverfahrens gerichtete Hauptantrag (1.) noch der auf Wiederholung der Angebotswertung unter Berücksichtigung des Angebots der Antragstellerin gerichtete Hilfsantrag (2.) haben in der Sache Erfolg.

1. Raum für die von der Antragstellerin nachgesuchte Entscheidung gemäß § 114 GWB ist - auch unter Berücksichtigung des eingeschränkt geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes - nur dann, wenn ein zulässiger Nachprüfungsantrag vorliegt. Hiervon ist von den Beanstandungen abgesehen, die nicht unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 GWB erhoben wurden, auszugehen.

a) aa) Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Vergabekammer davon auszugehen, dass die behauptete Verletzung von Vergabevorschriften im Sinne von § 107 Abs. 3 GWB - bis auf die unter bb) behandelten Rügen - unverzüglich durch die Antragstellerin geltend gemacht wurden. Das Tatbestandsmerkmal der Unverzüglichkeit ist im Sinne der Definition des § 121 Abs. 1 BGB zu verstehen, d.h., die Rüge muss " ohne schuldhaftes Zögern" erfolgen (Heiermann/Riedl/Rusam, Handkomm. zur VOB, 10. Aufl., § 107 Rz. 30 f. m.w.N.). Die Antragstellerin hat zunächst mit Schreiben vom 25.03.2005, eingegangen per Fax am 29.03.2005, also innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ausschreibungsunterlagen am 22.03.2005, konkrete Beanstandungen erhoben. Sie hat per Fax am 12.04.2005 die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens, also noch vor Abgabe des Angebotes initiiert und am 27.04.2005, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 28.04.2005, eine weitere Rüge erhoben, mit der sie gegen den Ausschluss ihres Angebotes vom Vergabeverfahren protestiert hat. Die in den vorbezeichneten Schreiben erhobenen Rügen erfolgten mithin noch rechtzeitig i. S. d. § 107 Abs. 3 S. 1 GWB.

bb) Etwas Anderes gilt, soweit die Antragstellerin rügt, das Ende der Angebotsfrist sei durch die Antragsgegnerin fehlerhaft berechnet worden. Die Frist zur Angebotsabgabe habe nicht am 15.04.2005, sondern unter Berücksichtigung des in diesem Zusammenhang maßgeblichen Artikel 3 EWG/Euratom Nr. 1182/71 (Bl. 4 d.A.) erst am darauf folgenden Montag, dem 18.04.2005, geendet.

Aufgrund der Bekanntmachung erkennbare Verstöße gegen Vergabevorschriften sind grundsätzlich gemäß § 107 Abs. 3 S. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist zu rügen. Nach § 10 Nr. 1 Abs. 1 SKR-VOL/A Abschnitt 4 ist für das hier von der Antragsgegnerin gewählte "offene Verfahren" eine Bearbeitungsfrist von 52 Tagen vorgesehen, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung. Sowohl das Datum der Versendung der Bekanntmachung, nämlich der 23.02.2005, wie auch das von der Antragsgegnerin berechnete Ende der Angebotsfrist: 14.04.2005 wurden in der Bekanntmachung bereits angegeben. Soweit die Antragstellerin nunmehr erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit Schriftsatz vom 23.09.2005 (Bl. 90 f d. A.) eine fehlerhafte Berechnung des Endes der Angebotsfrist beanstandet hat, erfolgte die diesbezügliche Rüge nicht unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 S. 2 GWB. Ihrer Rechtsnatur nach ist die rechtzeitige Rüge im Vergabeverfahren erkannter oder hier erkennbarer Verstöße gegen Vergabevorschriften gegenüber dem Auftraggeber eine Obliegenheit. Erfolgt die Rüge nicht rechtzeitig, wird der darauf bezogene Antrag als unzulässig zurückgewiesen, d.h., der Anspruch auf Nachprüfung geht in diesem Punkt verloren (Heiermann/Riedl/Rusam, a.a.O., 10. Aufl., § 1a Rz. 22).

Unabhängig davon vermag der Senat auch einen Verstoß gegen § 10 Nr. 1 Abs. 1 SKR-VOL/A Abschnitt 4 nicht zu erkennen, worauf im Rahmen der sachlichen Überprüfung der weitergehenden Beanstandung einer insgesamt zu kurzen Bearbeitungszeit näher eingegangen wird.

Soweit die Antragstellerin nunmehr im Rahmen eines nachgelassenen Schriftsatzes (Bl. 232 f d.A.) erstmals konkret die Berechtigung der Antragsgegnerin in Frage stellt, den Nachweis von Referenzobjekten in der geforderten Anzahl von den Bietern zu verlangen, ist die diesbezügliche Rüge im Hinblick darauf, dass ein hierauf gestützter möglicher Vergabeverstoß bereits aus den Verdingungsunterlagen ersichtlich war, jedenfalls - was keiner Vertiefung bedarf - nicht unverzüglich i.S.d. § 107 Abs. 2 GWB erfolgt und damit einer Sachprüfung entzogen.

b) Allerdings ist der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin entgegen der Auffassung der Vergabekammer nicht mangels Fehlens der Antragsbefugnis im Sinne des § 107 Abs. 2 GWB unzulässig.

Soweit die Vergabekammer die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages mit der Begründung verneint hat, dass der Antragstellerin die Antragsbefugnis fehle, weil ihr Angebot ohnehin aus anderen als den zur Überprüfung gestellten Gründen auszuschließen gewesen sei, kann dem nach Auffassung des Senates nicht gefolgt werden. Gemäß § 107 Abs. 2 i.V.m. § 108 Abs. 2 GWB ist ein Unternehmen antragsbefugt, wenn es ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB auf Einhaltung der Vergabebestimmungen geltend macht. Diesem Erfordernis ist genügt, wenn mit dem Nachprüfungsantrag eine Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften schlüssig vorgetragen und dargelegt wird, dass dem Unternehmen durch die Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, weil dieses ohne die Rechtsverletzung eine Chance auf Erhalt des Zuschlags gehabt hätte. Nicht erforderlich ist, dass bereits festgestellt werden kann, dass der behauptete Verstoß tatsächlich vorliegt. Einem Bieter, der auf die Ausschreibung hin ein Angebot abgegeben, damit sein Interesse an dem Auftrag bekundet hat und im Nachprüfungsverfahren die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Auftraggebers, sein Angebot nicht als das beste Angebot zu bewerten, zur Überprüfung stellt, kann - nach einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofes - der Zugang zum Nachprüfungsverfahren daher nicht mit der Begründung verwehrt werden, sein Angebot sei aus anderen als mit dem Nachprüfungsantrag zur Überprüfung gestellten Gründen auszuschließen gewesen (BGH Urteil v. 18.05.2004, Vergabe R 2004, 473 f., 476). Ausgehend von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 19.06.2003, Rs.C-249/01, "Hackermüller" ) hat sich der Bundesgerichtshof mit der Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB befasst (BGH NZBau 2004, 457 f; Vergaberecht 2004, 473 f). Den Entscheidungen ist gemeinsam, dass an die Darlegung der Antragsbefugnis keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen und die Prüfung behaupteter Vergaberechtsverstöße wieder der Begründetheitsprüfung zugeordnet wird.

II. Weder die Ausschreibung noch das bislang durchgeführte Vergabeverfahren leiden unter schwerwiegenden Mängeln, die eine Aufhebung des Vergabeverfahrens und dessen Neudurchführung gebieten würden (1.)

Darüberhinaus hat die Antragsgegnerin zu Recht das Angebot der Antragstellerin nach § 23 Nr. 1d i.V.m. § 25 Nr. 1 S. 1d und § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A bereits auf der ersten Wertungsstufe ausgeschlossen (2.). Die hierauf gerichteten Anträge der Antragstellerin waren daher zurückzuweisen.

1. Die Antragsgegnerin ist als private Sektorenauftraggeberin im Sinne des § 98 Nr. 4 GWB, für den die Vorschriften des 4. Abschnitts der VOL/ A-SKR Anwendung finden, grundsätzlich in der Wahl der Vergabeart frei (§ 3 SKR VOL/A Abschnitt 4). Für die Vergabe vorliegenden Auftrags hat die Antragstellerin die Vergabeart des offenen Verfahrens und damit eines streng formalisierten Verfahrens gewählt.

a) Die Forderung bestimmter Nachweise (Referenzen pp) erst in den Verdingungsunterlagen rechtfertigt keine Aufhebung des bisherigen Vergabeverfahrens und seine anschließende Neudurchführung.

Aus § 7 Nr. 1 SKR-VOL/A ergibt sich, was Inhalt der Vergabeunterlagen ist, diese bestehen aus dem Anschreiben (Aufforderung zur Angebotsabgabe) und den Verdingungsunterlagen. Nach § 7 Nr. 2 Abs. 2 h) und i) SKR-VOL/A Abschnitt 4 sind in dem Anschreiben insbesondere anzugeben, die Unterlagen, die dem Angebot ggf. beizufügen sind, sowie die maßgeblichen Wertungskriterien im Sinne von § 11 Nr. 1 SKR-VOL/A, sofern nicht in der Bekanntmachung angegeben (§ 9 Nr. 1 SKR-VOL/A). Nach § 11 Nr. 1 Abs. 2 SKR VOL/A Abschnitt 4 dürfen bei der Wertung der Angebote nur Kriterien berücksichtigt werden, die in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt sind. In der Natur des "offenen Verfahrens" liegt es zudem, dass alle Interessenten ohne Prüfung ihrer Eignung zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden und die Prüfung der Bietereignung im "offenen Verfahren" im Rahmen der Angebotsprüfung stattfindet.

Die Antragsgegnerin hat unter III.1.1. der Bekanntmachung des vorliegenden Vergabeverfahrens als Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung der vertraglichen Leistungen ausdrücklich eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines europäischen Kreditinstitutes in dem dort näher beschriebenen Umfang verlangt. Die Forderung nach weitergehenden Nachweisen (Referenzen, testierte Bilanzen pp.) erfolgte, worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist, erst in den Verdingungsunterlagen.

Zwar müssen bei einer EU - weiten Ausschreibung die geforderten Eignungsnachweise darüberhinaus auch in der Vergabebekanntmachung aufgeführt werden. Der Umstand, dass in der Vergabebekanntmachung noch nicht auf alle erforderlichen Unterlagen hingewiesen wurde, die für die Eignung der Bewerber von Bedeutung sein sollten, führt indes nicht zwangsläufig zur Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens; dies muss jedenfalls dann gelten, wenn diese Forderung allen Bietern - wie hier - in gleicher Weise mitgeteilt wurde und so die Chancengleichheit gewahrt bleibt. Die eingangs erwähnten Regelungen stellen klar, dass die für die Wertung der Angebote maßgeblichen Kriterien nicht zwingend in der Bekanntmachung angegeben sein müssen. Der Auftraggeber benennt die Auftragskriterien, deren Anwendung vorgesehen ist, entweder in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen (§11 Nr. 1 Abs. 2 SKR). In beiden Fällen kann der Interessent erkennen, ob die Teilnahme am Wettbewerb für ihn überhaupt lohnend und die kostenträchtige Ausarbeitung eines Angebotes erfolgversprechend sind. Jedenfalls würde die Konfrontation der Bieter mit beizubringenden Unterlagen erst in dem Anschreiben und den Verdingungsunterlagen keinen Vergabeverstoß darstellen, der für sich genommen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angesichts seiner Schwere dazu führen müsste, das Vergabeverfahren insgesamt zu wiederholen, solange eine Heilung im Rahmen einer chancengleichen und wettbewerbsgerechten Angebotsprüfung noch erfolgen kann. Im Hinblick darauf wäre zu beachten, dass das Fehlen zusätzlicher Nachweise im Rahmen der Eignungsprüfung jedenfalls nicht zulasten des Bieters berücksichtigt werden darf, worauf im Rahmen des Hilfsantrages näher einzugehen sein wird.

Letztlich ist die Argumentation der Antragstellerin auch deshalb nicht überzeugend, weil die Antragstellerin die in der Bekanntmachung geforderte Bürgschaftserklärung und die übrigen, in den Verdingungsunterlagen verlangten Nachweise bis heute nicht in dem verlangten Umfange nachgereicht hat. Soweit in der Bekanntmachung in einzelnen Rubriken vermerkt wurde: "Entfällt", so lässt sich der hierzu gehörenden Überschrift zweifelsfrei entnehmen, dass die Antragsgegnerin damit zum Ausdruck bringen wollte, dass sie nicht bereits in der Bekanntmachung "Teilnahmebedingungen" aufstellen wollte. Ein Verzicht auf Nachweise, die die Eignung des Bieters betreffen, die stets von der Vergabestelle zu prüfen ist, kann hierin nicht gesehen werden.

b) Die von der Antragstellerin erhobene Rüge einer zu kurzen Bearbeitungszeit greift gleichfalls nicht durch.

Gemäß § 10 Nr. 1 Abs. 1 SKR VOL/A Abschnitt 4 beträgt die Angebotsfrist im Rahmen des hier gewählten "offenen Verfahrens" 52 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung. Die Berechnung der Frist erfolgt nach der Verordnung: EWG/Euratom Nr. 1182/71 des Rates der Europäischen Union, so dass alle Tage einschließlich Feiertage, Sonntage und Sonnabende gelten. Der Tag der Absendung der Bekanntmachung war der: 23.02.2005, Ende der Angebotsfrist war - wie von der Antragsgegnerin zutreffend errechnet - der 15.04.2005. Soweit die Antragstellerin rügt, dass die Bearbeitungszeit insgesamt zu kurz bemessen gewesen sei, kann ein Vergaberechtsverstoß hierauf nicht gestützt werden, da die vorgesehene Mindestfrist von 52 Tagen bei zutreffender Berechnung der Frist nicht unterschritten wurde. Die Antragstellerin hat ein wertbares Angebot eingereicht, dem allerdings bestimmte Unterlagen nicht beigefügt waren. Dass bei einer Verlängerung der Frist auf den 18.04.2005 oder einen noch späteren Zeitpunkt die geforderten Unterlagen hätten miteingereicht werden können, hat die Antragstellerin nicht einmal nachvollziehbar dargelegt. Von daher ist nicht ersichtlich, in welcher konkreten Weise sich eine angemessene Verlängerung der Angebotsfrist auf den konkreten Inhalt des Angebotes ausgewirkt hätte. Soweit die Antragstellerin rügt, die Antragsgegnerin habe das Ende der Angebotsfrist fehlerhaft berechnet, dieses falle auf den 18.04.2005 und nicht, wie von der Antragsgegnerin fehlerhaft berechnet auf den 15.04.2005, ist sie mit dieser Rüge - wie unten ausgeführt - bereits präkludiert. Ungeachtet dessen ist sie auch sachlich nicht gerechtfertigt, denn die einschlägige Regelung in § 10 SKR sieht ausdrücklich vor, dass die Frist am Tag der Absendung der Bekanntmachung zu laufen beginnt. Diese weicht insoweit in ihrer Wortfassung von derjenigen des § 18b VOL/A und § 18b VOL/A eindeutig ab.

c) Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin das Fehlen einer hinreichend genauen Leistungsbeschreibung hinsichtlich der Life-Cycle-Cost und damit einen Verstoß gegen § 8 VOL/A. Nach dieser Vorschrift ist die Leistung eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und die Angebote miteinander verglichen werden können. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend macht, im Bereich der Life-Cycle-Cost sei völlig unklar, welche Leistung, mithin welche konkreten Wartungsarbeiten seitens der Antragsgegnerin erwartet würden, kann sie hierauf einen entsprechenden Verstoß nicht stützen. Die Antragsgegnerin hat hierzu im Einzelnen plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass Art, Umfang und Häufigkeit der Wartungsarbeiten nicht von ihr im Einzelnen vorgegeben werden können, weil diese in technischer Hinsicht von der Konstruktion und den gewählten Materialien/Komponenten des jeweiligen zum Einsatz kommenden Produkts abhängen. Hieraus folgt zwangsläufig und liegt es in der Natur der Sache, dass die jeweilige Bieterin die erforderlichen Wartungsarbeiten individuell bestimmt und die hierfür anfallenden Kosten in ihre Berechnung mit einbezieht. Die Antragsgegnerin konnte daher lediglich die Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und Nutzungsdauer des Produkts im Leistungsverzeichnis definieren. Dies hat sie hinreichend dadurch getan, dass sie gefordert hat, dass die Teile und Komponenten des Systems auf eine Nutzungsdauer von 10 Jahren auszulegen - und bei geringerer Nutzungsdauer einzelner Teile - deren Wartungs- und Austauschaufwand als Folgekosten in die Rechnung einzustellen sind. Die geforderte Detaillierung erfolgt durch die Formulare für die Ermittlung der Folgekosten und die vorgeschriebenen Erläuterungen. Die Verdingungsunterlagen sind mithin so eindeutig und klar, wie sie angesichts der bei der Antragsgegnerin bestehenden Ungewissheit hinsichtlich des gewählten Produkts und der Art der in Ansatz zu bringenden Leistungen sein können.

d) Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass die technischen Anforderungen der Leistungsbeschreibung auf das Produkt eines bestimmten Anbieters - hier: der A. e. GmbH - zugeschnitten wurden, um dieser einen wettbewerblichen Vorsprung vor den Konkurrenten zu verschaffen. Allein der Umstand, dass die A. e. GmbH bereits durch ein anderes, an dem Verkehrsverbund beteiligtes Unternehmen - die Stadtbahn S. GmbH - beauftragt wurde, legt nicht nahe, dass diese Bieterin in vorliegendem Vergabeverfahren in ungerechtfertigter Weise bevorzugt werden soll. Die Änderung des von dem Produkt zu tolerierenden Temperaturbereichs zu einer Spanne von -15 Grad C bis +50 Grad C stützt diese Annahme keineswegs und lässt für sich genommen keinen Vergabeverstoß erkennen. Die Antragstellerin hat in dem Parallelverfahren vor dem Senat 1 Verg 1/05 selbst vorgetragen, dass die Geräte der A. e. GmbH (lediglich) einen Temperaturbereich von -15 Grad C und +50 Grad C berücksichtigen würden, mithin sind diese in der Lage, im Rahmen der vorliegenden Vergabe der Ausschreibung konforme Geräte zu liefern. Schließlich werden insoweit lediglich die Mindestanforderungen an die zum Einsatz kommenden Geräte gestellt und ist kein Bieter - auch nicht die Antragstellerin - gehindert, ein Produkt anzubieten, das widerstandsfähiger gegen Hitze und Kälte ist und damit auch strengeren Anforderungen genügen würde. Der lapidare Hinweis der Antragstellein, wonach Produkte mit der vorbeschriebenen Temperaturtoleranz für den vorgegebenen Zweck ungeeignet seien, verfängt in diesem Zusammenhang nicht und veranlasst insbesondere nicht zu einer Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten. Konkrete Anknüpfungstatsachen hat die Antragstellerin nicht dargelegt, insbesondere ergibt sich aus den Vorgaben der VDH 700 entgegen deren Auffassung nichts Anderes. Denn diese Vorgaben haben lediglich den Charakter von Empfehlungen und geben, - worauf die Antragsgegnerin unwidersprochen hinweist - da sie bereits im August 1991 veröffentlicht wurden, nicht den aktuellen Stand der Entwicklung von Technik und Funktionalität wider. Deren Vorgaben sind auch keineswegs flächendeckend umgesetzt, da sie bei uneingeschränkter Anwendung zum Ausschluss praktisch aller Systeme am Markt führen würden. Die Antragstellerin hat im Übrigen nicht dargelegt, dass sie selbst in der Lage wäre, auf einen breiteren Temperaturbereich ausgelegte Geräte - im Gegensatz zu den Mitbietern - anzubieten. Der von der Antragstellerin erhobene Vorwurf einer Verletzung der Chancengleichheit der Bieter kann mithin bereits deshalb nicht durchgreifen, weil - wie im vorliegenden Falle - der zu gewährleistende Mindeststandard für alle Bieter gleich ist.

e) Auch die übrigen, in dem Nachprüfungsantrag vom 12.04.2005 erhobenen Rügen (zu 2.: Umdeklarierung der Rüge als Bieteranfrage, Punkt 4. Absatz 4: Verwendung selbstgefertigter Vervielfältigungen, Punkt 4 Absatz 5: Möglichkeit eines Preisnachlasses, Punkt 4 Absatz 6.: Gewährung eines Skontos pp.) die die Antragstellerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht mehr weiter vertieft hat, stellen unter Berücksichtigung der klärenden Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 27.04.2005 im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens keine Mängel der Ausschreibung und des durchgeführten Vergabeverfahrens dar, die eine Aufhebung des Vergabeverfahrens und eine Neudurchführung gebieten würden.

2. Hilfsantrag:

Der Vergabekammer ist im Ergebnis zuzustimmen, dass der Ausschluss des Angebotes der Antragstellerin nicht vergaberechtswidrig war und die Antragstellerin mithin nicht in ihren Rechten verletzt ist.

Dem Angebot der Antragstellerin fehlen für dessen Wertung wesentliche Preisangaben i. S. d. § 21 Nr.1 Abs. 1 S. 1 VOL/A. Ihr Angebot war daher zwingend gemäß § 25 Nr.1 Abs.1 a) VOL/A von der Wertung auszuschließen. Außerdem hat die Antragstellerin Änderungen und Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen (§ 21 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A), so dass ihr Angebot auch aus diesem Grund gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1d) VOL/A zwingend von der Wertung auszuschließen war.

Die Verdingungsunterlagen enthalten die Regelung, dass die VOL/A Anwendung findet, hiervon gehen die Beteiligten auch übereinstimmend aus. § 25 VOL/A sieht eine Drei- bzw. Vierstufenprüfung vor. Die Filterwirkung von formalen Ausschlussgründen in der ersten Stufe (beispielsweise unvollständiges Angebot, keine Unterschrift), Prüfung der fachlichen Eignung in der zweiten Stufe (Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit) sowie der Wertung der Angebote in der dritten und vierten Stufe dient zum einen der Entlastung der Vergabestelle als auch dem fairen Wettbewerb unter den Bietern.

a) Das Motiv für das in §§ 23, 25, 21 VOL/A vorgesehene Verbot der Änderungen und Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen und die hieran anknüpfende harte Sanktion ist die Vergleichbarkeit der Angebote und die Chancengleichheit der Bieter, die sich dem formalen Charakter des Vergabeverfahrens nicht durch mehrdeutige Änderungen an ihren Eintragungen entziehen dürfen. Insbesondere soll durch diese Regelung verhindert werden, dass Bieter bewusst mehrdeutige Änderungen an ihren Eintragungen vornehmen, in der Absicht, die Vergabestelle werde sie schon zu ihrem Gunsten auslegen (Müller/Wrede, a.a.O., § 25 Rz. 23).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Angebotsprüfung das Angebot der Antragstellerin zu Recht bereits auf der ersten Wertungsstufe ausgeschlossen.

Soweit die Antragstellerin einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses (Pos. 3, 7, 17,31) mit 1 Euro- Preisen versehen hat, stellen diese keine echten Preisangaben im Sinne des § 25 Nr. 1 Abs. 1 a VOL/A dar, da sie dem tatsächlichen Aufwand nicht entsprechen können. Die Antragstellerin kann in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg argumentieren, die betreffende Software sei bereits im Rahmen der Durchführung eines früheren Auftrags entwickelt worden und erfülle auch die Anforderungen des für den streitgegenständlichen Auftrag erstellten Lastenheftes. Die Antragsgegnerin hat hierzu einsichtig und unwiderlegt ausgeführt, dass eine aufwandsneutrale Weiternutzung der früher entwickelten Software bereits im Hinblick darauf nicht möglich ist, dass diese die zwischenzeitlich auf Grund der Einführung eines landesweiten Tarifes im Saarland per 1. August 2005 geänderten Datengrundlagen und Schnittstellen naturgemäß nicht berücksichtigen kann. Dieser neue landesweite Tarif stellt grundlegend andere Anforderungen an das Vertriebssystem, die die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 10.10.2005 durch Gegenüberstellung der maßgeblichen Veränderungen im Einzelnen dargelegt und nachvollziehbar gemacht hat (Bl. 163 ff. d.A., 172, 173). Auf diesem Hintergrund können die seitens der Antragstellerin angegebenen 1-Euro-Positionen nicht den tatsächlichen erforderlichen Aufwand für die Entwicklung dieser, den geänderten Datengrundlagen und Schnittstellen angepassten Software darstellen und erfüllen diese mithin keineswegs das Kriterium des geforderten Preises im Sinne des § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A.

Ein transparentes, gemäß § 97 Abs. 2 GWB auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren, wie es die VOL/A gewährleisten soll, ist nur zu erreichen, wenn in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebenden Hinsicht und grundsätzlich ohne weiteres vergleichbare Angebote abgegeben werden. Damit ein Angebot gewertet werden kann, ist deshalb jeder in der Leistungsbeschreibung vorgehene Preis, so wie gefordert, vollständig und mit dem Betrag anzugeben, der für die betreffende Leistung beansprucht wird (zu § 25 VOB/A: BGH NJW 2002, 2258; BGH VergR 2003,558). Für in der Ausschreibung geforderte Einheitspreisangaben gilt daher nichts anderes als für sonstige Erklärungen nach § 21 Nr.1 VOL/A. Dabei ist die Frage, ob ein als Grundlage der Wertung der Angebote in einem transparenten und die Bieter gleichbehandelnden Verfahren geeignetes, weil § 21 Nr 1 VOL/A genügendes Angebot vorliegt, von der Frage zu trennen, ob ein solches Angebot einen unangemessen hohen oder niedrigen Gesamtpreis beinhaltet. Das Erfordernis, alle geforderten Erklärungen abzugeben und insbesondere jeden in der Leistungsbeschreibung vorgesehenen Preis, so wie gefordert, vollständig mit dem Betrag anzugeben, der für die betreffende Leistung beansprucht wird, dient nicht dem Zweck, unangemessen hohe oder niedrige Angebote aus der Wertung auszuscheiden; vielmehr soll sichergestellt werden, dass die Wirtschaftlichkeit des Angebotes im Vergleich zu anderen Angeboten auf transparenter und alle Bieter gleichbehandender Grundlage festgestellt wird.

Die Antragstellerin hat in dem von ihr abgegebenen Angebot von den insgesamt 32 Positionen (bzw. 34 Positionen einschl. Option 1 und 2) vier Positionen (3,7,17,31) mit einem 1-Euro-Preis versehen. Ein Vergleich der durch die übrigen Bieter für diese Positionen in Ansatz gebrachten Preise (A.: 12.920 Euro, 495 Euro, 4.950 Euro, 15.000 Euro; I.: 38.250 Euro, 8.800 Euro, 8.431,80 Euro, 3.500 Euro) macht deutlich, dass es sich dabei keineswegs um lediglich unbedeutende Positionen des Leistungsverzeichnisses handelt. Mithin kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Auswirkungen der fehlenden Preisangaben auf den kalkulatorischen Nachvollzug so gering und nebensächlich sind, dass sie für die Wertung keinerlei Bedeutung haben.

Soweit die Antragstellerin das Leistungsverzeichnis in Position 33 ergänzt hat ("in Position 1 enthalten"), wurde auch dies seitens der Antragsgegnerin zu Recht beanstandet. Änderungen an den Verdingungsunterlagen, gleichgültig in welchem Teil und in welchem Ausmaß, sind unzulässig. Die Bieter sind gehalten, die Leistung so anzubieten, wie sie die Vergabestelle nachgefragt hat. Angebote, die diesen Erfordernissen nicht genügen, sind zwingend, vom Verfahren auszuschließen. Ein Ermessenspielraum besteht insoweit nicht (Müller/Wrede, a.a.O., 3 21 Rz. 46 m.w.N.). Bei der vorgenommenen Eintragung handelt es sich um eine Anmerkung, die die Antragstellerin offensichtlich zur Erläuterung ihres mit 0,00 Euro angegebenen Preises für erforderlich hielt. Auch derartige Erläuterungen dürfen nicht in den Verdingungsunterlagen angebracht werden, sondern sind auf einer besonderen Anlage dem Angebot beizufügen. Darüberhinaus stellt auch diese statt eines Einheitspreises vorgenommene Eintragung keine echte Preisangabe dar und begründet einen Verstoß gegen § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A. Das Vermischen von Leistungspositionen mit den dazugehörigen Preisen beseitigt die Vergleichbarkeit mit den Angeboten anderer Bieter. Es wird nicht mehr nachvollziehbar, welche Preise und Preisgrundlagen für eine einzelne Leistung gelten sollen, was im Übrigen ggf. auch für die Bildung von Nachtragspreisen von Bedeutung ist (VÜA Bayern Veraberechts-Report11/99,2; BGH ZfBR 1999/17).

Der Ausschluss des Angebotes der Antragstellerin war mithin bereits aus den aufgezeigten Gründen gerechtfertigt.

a) Nach der vorgefundenen Dokumentation der Angebotsprüfung durch die Antragsgegnerin waren dem eingereichten Angebot der Antragstellerin zudem in der Vergabebekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen geforderte Nachweise nicht beigefügt. Dabei handelte es sich um die sogenannte "Bonitätserklärung", die Umsatz- und Ergebnisentwicklung für die Jahre 2002, 2003 und 2004, die testierten Bilanzen für die Jahre 2002 und 2003. Der von der Antragstellerin vorgelegte Handelsregisterauszug war nicht auf dem neuesten Stand, die geforderte Erklärung der Finanzverwaltung über die vollständige Zahlung der Steuern war zum 31.12.2004 abgelaufen.

Soweit die Antragsgegnerin den Ausschluss des Angebotes der Antragstellerin auch damit begründet hat, dass dem Angebot nicht die geforderten Angaben und Erklärungen beigefügt waren, ist auch dies nicht zu beanstanden. Fehlt eine für die vergleichende Beurteilung der Angebote notwendige Erklärung, so wird ein Ausschluss des Angebots nicht nur in Betracht kommen, sondern sogar geboten sein (Müller/Wrede, a.a.O, § 25 Rz. 38 f).

In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die vorbezeichneten Nachweise und Unterlagen - die geforderte Bürgschaft einmal ausgenommen- noch in zulässiger Weise mit den Verdingungsunterlagen und dem Anschreiben gefordert werden durften. Das Angebot der Antragstellerin durfte nämlich bereits deshalb zu Recht ausgeschlossen werden, weil die Antragstellerin nicht einmal die bereits im Rahmen der Bekanntmachung der Ausschreibung geforderte Bürgschaftserklärung vorzulegen vermochte.

Unter III.1.1. (geforderte Kautionen und Sicherheiten) der Vergabebekanntmachung wurde als Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung der vertraglichen Leistungen ausdrücklich eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines europäischen Kreditinstitutes in Höhe von 5 % des gesamten Auftragswertes, mindestens jedoch 70.000 EUR bis zur Auftragserteilung gefordert. Eine diesen Erfordernissen entsprechende selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstitutes hat die Antragstellerin indes nicht vorgelegt. Dem Angebot der Antragstellerin war lediglich eine allgemeine Erklärung der <Bankname> aus dem Jahre 2004 beigefügt, die bestätigte, dass die Zusammenarbeit mit der Antragstellerin bislang im Rahmen der gemeinsamen Absprachen verlief. Das Schreiben weist keinen Bezug zum Gegenstand der Ausschreibung auf und beinhaltet auch keine Gestellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft durch dieses Institut. Das Fehlen dieser aus Sicht eines Auftraggebers wesentlichen Erklärung, die maßgeblichen Aufschluss über das finanzielle Leistungsvermögen eines Bieters und damit dessen Bonität gibt, konnte von der Antragsgegnerin daher in zulässiger Weise als Ausschlussgrund herangezogen werden. Nicht mehr entscheidend kommt es daher darauf an, ob die Antragsgegnerin den Ausschluss des Angebotes auch auf das Fehlen der weiter von ihr geforderten Unterlagen stützen dürfte.

Darüberhinaus berechtigte die Nichtvorlage der mit der Bekanntmachung bereits geforderten Bürgschaftserklärung und damit einer zur Beurteilung der Eignung eines Bieters maßgeblichen Erklärung die Antragsgegnerin auch, von einer fehlenden Eignung der Antragstellerin im Rahmen der Eignungsprüfung auszugehen, worauf diese sich über die vorbezeichneten Ausschlussgründe hinaus berufen hat.

In diesem Zusammenhang kann die Antragstellerin nicht damit gehört werden, dass die Antragsgegnerin die Bürgschaftssumme als solche im Rahmen der Verdingungsunterlagen noch erhöht hat. Die Antragstellerin hat weder mit ihrem Angebot noch im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens eine geeignete Bürgschaftserklärung vorgelegt, und zwar weder eine solche, die den Erfordernissen der Bekanntmachung noch eine solche die den Bedingungen der Vergabeunterlagen entsprach. Sie hat darüberhinaus bis heute nicht dargetan, überhaupt in der Lage zu sein, eine entsprechende Sicherheit zu stellen.

Hinsichtlich der übrigen, von der Antragsgegnerin verlangten Nachweise gilt Folgendes: Soweit diese nicht erst in den Verdingungsunterlagen, sondern bereits in der Vergabebekanntmachung hätten gefordert werden müssen, wäre die Antragstellerin durch einen hierauf beruhenden Vergabeverstoß im Ergebnis nicht in ihren Rechten verletzt. Im konkreten Fall hätte dies zwar ggf. zu der Konsequenz geführt, dass die zusätzlichen Vorgaben nicht zu Lasten der Antragstellerin im Rahmen der Eignungsprüfung hätten berücksichtigt werden dürfen. Da das Angebot der Antragstellerin aber bereits aus anderen - von den vorstehenden Erwägungen unabhängigen - Gründen keine Berücksichtigung finden konnte, fehlt es an der erforderlichen Kausalität zwischen dem gerügten Vergabeverstoß und dem Ausschluss des Angebotes der Antragstellerin. Im Übrigen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin bei vorheriger Bekanntmachung die erforderlichen Nachweise, insbesondere hinsichtlich der geforderten Referenzobjekte, hätte erbringen können. Denn sie hat offensichtlich lediglich das von ihr benannte Projekt: Nahverkehr Hohenlohe, für das zum Zeitpunkt der Angebotseinreichung noch keine Schlussabnahme vorlag, durchgeführt.

Soweit diese nunmehr erstmals die Berechtigung der Antragsgegnerin in Frage stellt, Referenzen in der konkret geforderten Anzahl von den Bietern zu verlangen, ist die diesbezügliche Rüge - wie bereits ausgeführt - präkludiert. Streitentscheidende Bedeutung kommt diesem Vorbringen ohnehin nicht zu.

b) Soweit die Antragstellerin - nach erfolgter Akteneinsicht - weiterhin geltend gemacht, dass die Angebotsprüfung durch die Antragsgegnerin nicht nach objektiven Gesichtspunkten und gleichheitswidrig erfolgt sei, und das Angebot der A. e. GmbH gleich aus mehreren Gründen habe ausgeschlossen werden müssen, ist dem nicht zu folgen.

Das Angebot der A. e. GmbH hat zunächst im Rahmen der ersten Wertungsstufe - im Gegensatz zu dem Angebot der Antragstellerin - keine zwingenden Ausschlussgründe nach § 25 Nr. 1 VOL/A gezeigt. Darüber hinaus lässt die in der zweiten Stufe erfolgte Feststellung der Eignung dieser Bieterin keine vergaberechtlichen Verstöße erkennen.

aa) Entgegen der Darlegung der Antragstellerin ist nicht festzustellen, dass die A. e. GmbH Änderungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen hat, aufgrund derer das Angebot zwingend auszuschließen gewesen wäre. Soweit handschriftliche Preisangaben vorgenommen wurden (Position 33, 34), erfolgten diese - und dies verkennt die Antragstellerin - an den im Formular vorgesehenen Stellen; die handschriftlichen Eintragungen wurden zudem mit einem Stempel versehen. Diese Vorgehensweise entsprach der Vorgabe der Antragsgegnerin in der vierten Bieterinformation, weil das Formular in der mitgelieferten Excel-Datei in den betreffenden Zeilen nicht ausgefüllt werden konnte. Dementsprechend hat auch die Antragstellerin in Position 33 und 34 des Leistungsverzeichnisses handschriftliche Eintragungen vorgenommen (0,00, 300), die als solche in der Prüfung gerade nicht als Änderungen der Verdingungsunterlagen bemängelt wurden.

Ebenso wenig ist zu beanstanden - insoweit mag der Hinweis auf § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 1 VOL/A genügen, der eine solche Vorgehensweise ausdrücklich erlaubt - dass die A. e. GmbH auf einer gesonderten Anlage eine klarstellende Erläuterung zu bestimmten Punkten des Leistungsverzeichnisses vorgenommen hat; eine inhaltliche Änderung der Verdingungsunterlagen ist damit ersichtlich nicht erfolgt.

Die Antragstellerin rügt daher vergeblich, dass das Angebot der A. e. GmbH zwingend von der Vergabe auszuschließen war. Deren Angebot waren insbesondere die geforderte Bürgschaftserklärung wie aber auch die übrigen, von der Antragsgegnerin verlangten Unterlagen beigefügt. Im Hinblick darauf ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin der lediglich fehlenden Deckung für Vermögensschäden im Rahmen der vorgelegten Haftpflichtpolice keine wesentliche Bedeutung beigemessen hat, wobei im Übrigen auch die seitens der Antragstellerin eingereichte Haftpflichtpolice keine Deckung für Vermögensschäden im geforderten Umfange aufwies. Nachdem lediglich das Angebot dieser Bieterin in den vorangegangenen Wertungsstufen bestanden hatte, ist auch die vorgenommene Wertung der Antragsgegnerin auf der dritten und vierten Stufe, wonach deren Angebot als das wirtschaftlichere Angebot ermittelt wurde, nicht zu beanstanden. Nach § 11 Nr. 1 Abs. 1 SKR-VOL/A ist der Auftrag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot unter Berücksichtigung der dort im Einzelnen aufgeführten Kriterien zu erteilen. Dieses für die Auftragsvergabe maßgebliche Wertungskriterium hat die Antragsgegnerin auch vergabekonform bereits mit der Bekanntmachung veröffentlicht.

Nach alledem ist nicht ersichtlich, dass dem Angebot der A. e. GmbH vergaberechtswidrig der Vorzug gegeben wurde.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellerin erweist sich mithin als unbegründet.

Die Kostenentscheidung für das Verfahren der sofortigen Beschwerde folgt aus der analogen Anwendung der §§ 91, 97 ZPO (vgl. BGHZ 146, 202, 217; Bechthold, Kartellgesetz, 2. Aufl., § 123 GWB Rz. 2).

Eine Vorlagepflicht gemäß § 124 Abs. 2 GWB besteht nicht. Der Senat weicht in den seine Entscheidung leitenden Erwägungen weder von der Rechtsauffassung eines anderen Beschwerdegerichts noch von derjenigen des Bundesgerichtshofs ab.

Ende der Entscheidung

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