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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 04.06.2003
Aktenzeichen: 1 W 110/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Theis, des Richters am Oberlandesgericht Dr. Gehrlein und der Richterin am Oberlandesgericht Fritsch-Scherer
am 4. Juni 2003
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Landgerichts in Saarbrücken vom 17. März 2003 - 16 O 26/03 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 20. Mai 2003 wird abgeändert und der Antragstellerin für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.
1. Soweit die Antragstellerin einen Aufklärungsmangel geltend macht, verspricht die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
a) Der Nachweis der vollständigen und zutreffenden Ausführung obliegt grundsätzlich dem Arzt (BGH NJW 1990, 2928 f.; Senat OLG-Report Saarbrücken 1997, 286). Deshalb sind einer auf einen Aufklärungsmangel gestützten Klage des Patienten grundsätzlich Erfolgsaussichten beizumessen. Der Nachweis einer zutreffenden Aufklärung kann durch den Arzt nicht allein mit Hilfe eines Aufklärungsformulars geführt werden. Aushändigung und Unterzeichnung von Merkblättern ersetzen nicht das erforderliche Aufklärungsgespräch. Die Existenz einer unterschriebenen Einwilligungserklärung kann nur ein Indiz dafür sein, dass überhaupt ein Aufklärungsgespräch stattgefunden hat (BGH NJW 1985, 1399). Darum sind vorliegend beide Parteien über den Inhalt des Aufklärungsgesprächs zu hören (BGH-NJW 2001, 1431). Da dem von der Antragstellerin unterzeichneten Formular für die abschließende Würdigung, ob eine ordnungsgemäße Aufklärung stattgefunden hat, lediglich Indizwert zukommt, können der beabsichtigten Klage im Blick auf die dem Beklagten nachteilige Beweislastverteilung Erfolgsaussichten nicht abgesprochen werden. Andernfalls könnte einem Patienten, der ein Aufklärungsformular unterschrieben hat, für eine auf einem Aufklärungsmangel beruhende Klage niemals Prozesskostenhilfe bewilligt werden.
b) Außerdem ist das von dem Beklagten verwendete Aufklärungsformular im Unterschied zu der Entscheidung OLG München (OLG Report München 1999, 317) höchst allgemein gefasst. Behauptet der Patient, die ihm erteilte Aufklärung stimme nicht mit dem allgemein gehaltenen Aufklärungsformular überein, so entfällt der Indizwert des Schriftstücks (BGH NJW 1999, 863 f.). So verhält es sich im Streitfall. Denn die Antragstellerin hat geltend gemacht, in Verbindung mit dem schriftlichen Hinweis, dass "keine Garantie für den kosmetischen Erfolg übernommen" werde, sei sie auf die Möglichkeit einer Verschlechterung des kosmetischen Zustands nicht hingewiesen worden. Es liegt aber auf der Hand, dass ein Patient, der eine Verbesserung seines optischen Erscheinungsbildes wünscht und erwartet, über die Gefahr einer Verschlechterung aufgeklärt werden muss.
2. Im Rahmen des nunmehr durchzuführenden Klageverfahrens wird die Klägerin auch Gelegenheit haben, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen, wonach kein Behandlungsfehler vorliegt, anzugreifen und in Frage zu stellen.
Ende der Entscheidung
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