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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 12.06.2002
Aktenzeichen: 1 W 132/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 406 Abs. 2 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS
1 W 132/02-23-
In Sachen
hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts am 12. Juni 2002
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts in Saarbrücken vom 3. Mai 2002 - 1 O 193/00 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Kläger nehmen die Beklagte vor dem Landgericht auf Lizenzzahlung aus einem urheberrechtlichen Lizenzvertrag in Anspruch. Auf einen Beweisbeschluss des Landgerichts vom 5. Juni 2001 erstattete der Sachverständige am 27. August 2001 ein Gutachten und - in Ansehung von Einwänden der Beklagten - am 14. Dezember 2001 ein Zusatzgutachten. Das Ergänzungsgutachten wurde der Beklagten durch gerichtliche Verfügung vom 7. Januar 2002 zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2002 lehnte die Beklagte den Gutachter wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
Das Landgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 3. Mai 2002 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten.
II.
Die Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Das von ihr am 14. Februar 2002 gestellte Ablehnungsgesuch ist bereits wegen Nichtbeachtung der Frist des § 406 Abs. 2 ZPO unzulässig.
1. Ablehnungsgründe nach § 406 Abs. 2 ZPO sind unverzüglich bzw. innerhalb angemessener Überlegungsfrist, regelmäßig daher binnen einer Frist von zwei Wochen nach der (zumutbaren) Kenntniserlangung von dem Ablehnungsgrund, geltend zu machen. Dies gilt auch hinsichtlich der sich aus einem übersandten Gutachten ergebenden Ablehnungsgründe (OLG Brandenburg, NJW-RR 2001, 1433).
Auch nach Erhalt eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, auf dessen Inhalt das Ablehnungsgesuch beruht, kann der Antrag keinesfalls später als binnen zwei Wochen gestellt werden (Musielak/Huber, ZPO, 3. Aufl., § 406 Rn 14). Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 406 Abs. 2 ZPO.
2. Das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen war der Beklagten ausweislich ihres Ablehnungsgesuchs vom 12. Februar 2002 bereits am 9. Januar 2002 zugegangen. Damit ist ersichtlich die Frist von zwei Wochen nicht beachtet und das Gesuch als unzulässig zu verwerfen.
3. Bei dieser Bewertung spielt es keine Rolle, dass der Beklagten mit der Übersendung des Gutachtens eine - später sogar verlängerte - Frist von drei Wochen zur Stellungnahme gesetzt worden war. Darauf kommt es indes nicht an, weil solche gerichtlichen Fristen schon von ihrem Sinn und Zweck her nur die Stellungnahme zum Gutachten, nicht jedoch das (unverschuldete) Vorbringen von Befangenheitsgründen betreffen können (OLG Brandenburg NJW-RR 2001, 1433).
Ende der Entscheidung
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