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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 19.03.2002
Aktenzeichen: 1 W 53/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 119 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

Saarbrücken, den 19. März 2002

1 W 53/02

In dem Rechtsstreit

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts in Saarbrücken - 4 O 218/01 - vom 29. Oktober 2001 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 18. Februar 2002 abgeändert:

Dem Beklagten wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin beigeordnet.

Ohne Kostenentscheidung.

Gründe:

Dem Beklagten, an dessen Bedürftigkeit keine Zweifel bestehen, ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil seine Rechtsverteidigung jedenfalls im Nachverfahren Erfolgsaussichten bietet.

1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt nach § 119 Abs. 1 ZPO für jeden Rechtszug besonders. Im Urkundenprozess bilden Vorbehalts- und Nachverfahren grundsätzlich eine rechtliche Einheit (Münchener Kommentar/Wax, ZPO, 3. Aufl., § 119 Rn. 17). Ausnahmsweise kann jedoch zum Nachteil des Klägers die Gewährung von Prozesskostenhilfe auf das Verfahren bis zum Vorbehaltsurteil geschränkt werden, wenn die Erfolgsaussichten für das Nachverfahren als unsicher zu bewerten sind (Münchener Kommentar/Wax, a.a.O., § 119 Rn. 17; Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 119 Rn. 17).

2. Diese dem Kläger nachteilige rechtliche Auslegung rechtfertigt indes nicht den Gegenschluss, dem Beklagten Prozesskostenhilfe für das Vorbehaltsverfahren zu versagen, wenn lediglich das Nachverfahren für ihn Erfolgsaussichten bietet. Hier ist vielmehr eine ganzheitliche Betrachtungsweise angezeigt und Prozesskostenhilfe für den gesamten Rechtszug (§ 119 ZPO) zu gewähren. Überdies kann der Beklagte seine Rechte im Nachverfahren nur wahrnehmen, wenn er bereits im Vorbehaltsverfahren anwaltlich vertreten war und dem Klageanspruch widersprochen hat (§ 599 ZPO). Bedarf es aber einer Vertretung im Vorverfahren, um die eigenen Rechte im Nachverfahren erfolgversprechend geltend machen zu können, ist auch für das Vorbehaltsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Ende der Entscheidung

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