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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 06.08.2007
Aktenzeichen: 1 Ws 124/07
Rechtsgebiete: StGB, GG


Vorschriften:

StGB § 2 Abs. 1
StGB § 2 Abs. 3
StGB § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1
StGB § 56f Abs. 1 S. 2
GG Art. 103 Abs. 2
a. Nach § 56f Abs. 1 S. 2 StGB in Verbindung mit S. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung des 2. Justizmodernisierungsgesetzes vom 22.12.2006 kann die Strafaussetzung zur Bewährung auch widerrufen werden, wenn die Tat bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen wurde.

b. Auf Altfälle, in denen der Gesamtstrafenbeschluss vor der Gesetzesänderung rechtskräftig wurde, ist die Neuregelung wegen des Rückwirkungsverbotes des Art. 103 Abs. 2 GG in seiner einfachgesetzlichen Ausprägung des § 2 Abs. 1 und 3 StGB nicht anwendbar.


SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

1 Ws 124/07

Strafvollstreckungssache wegen unerlaubten Besitzes kinderpornographischer Schriften

(hier: Widerruf der Strafaussetzung )

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 14. Juni 2007 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer III des Landgerichts Saarbrücken vom 29. Mai 2007 hat der 1. Strafsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken am 6. August 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Balbier die Richterin am Oberlandesgericht Burmeister die Richterin am Landgericht Hauck

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft

beschlossen:

Tenor:

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 3. April 2007 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht St. Wendel hatte den Beschwerdeführer am 28. Januar 2005 wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von 4 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts St. Wendel vom 30. September 2004 war zuvor gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,-- Euro verhängt worden. Mit Beschluss vom 11. Juli 2006 hat das Amtsgericht St. Wendel die vorgenannten Strafen unter Auflösung der gebildeten Gesamtstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten und zwei Wochen zurückgeführt, deren Vollstreckung erneut bis zum 4. Februar 2009 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft die durch den Gesamtstrafenbeschluss gewährte Strafaussetzung widerrufen mit der Begründung, der Verurteilte sei innerhalb der Bewährungszeit erneut straffällig geworden, nämlich von dem Amtsgericht in Wittlich am 9. November 2006 wegen besonders schweren Diebstahls in 14 Fällen und Betruges in 337 Fällen zu einer - zu verbüßenden - Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Gegen den ihm am 10. Juni 2007 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte mit am 18. Juni 2007 bei dem Landgericht Saarbrücken eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom 14. Juni 2007 sofortige Beschwerde eingelegt.

II.

Der zulässigen (§§ 462a, 453 Abs. 2, S. 3, 311 Abs. 2, 43 Abs. 2 StPO) sofortigen Beschwerden des Verurteilten konnte der Erfolg nicht versagt bleiben, denn der Widerruf ist zu Unrecht erfolgt.

1. Zwar ist der Beschwerdeführer innerhalb der mit dem Gesamtstrafenbeschluss vom 11. Juli 2006 festgesetzten Bewährungszeit in dem Sinne "erneut straffällig" geworden, als er - worauf die Strafvollstreckungskammer allein abstellt - nach dessen Erlass erneut zu Strafe verurteilt worden ist. Darauf kommt es jedoch nicht an.

Gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB ist der Widerruf der Strafaussetzung vielmehr nur möglich, wenn der Verurteilte in der Bewährunqszeit eine Straftat beqeht. Dementsprechend ist auch in dem von der Strafvollstreckungskammer verwendeten, an entscheidender Stelle allerdings nicht ausgefüllten Formular "S42Se Widerruf" (BI. 28, 28 RS) nach den Angaben über die Anlassverurteilung eine Leerzeile zum Ausfüllen des Klammerzusatzes ,,(Tat/Taten begangen.............)" vorgesehen. In dem von der Staatsanwaltschaft verwendeten Formular (BI. 23. d.A.) fehlt eine entsprechende Rubrik übrigens, was erklären könnte, weshalb eine entsprechende Überprüfung vor Stellung des Widerrufsantrags unterblieben ist.

2. Die von der Strafvollstreckungskammer ungeachtet dessen eigenständig vorzunehmende Prüfung, ob die am 9. November 2006 von dem Amtsgericht Wittlich zur Aburteilung gebrachten Taten "in der Bewährungszeit begangen" wurden, ergibt, dass diese zwar während des Laufes der sich aus dem Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 28. Januar 2005 (rkr. seit dem 5. Februar 2005) in Verbindung mit dem Beschluss vom selben Tage ergebenden Bewährungszeit aber vor Erlass des Gesamtstrafenbeschlusses vom 11. Juli 2006 begangen wurden. Nach den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 9. November 2006 hat der Verurteilte die Serie von 14 Diebstählen und 337 Betrugstaten (durch Verkauf zuvor gestohlener Waren über eBay) nämlich in der Zeit vom 4. Juni bis zum 14. Dezember 2005 begangen (BI. 151 bis 160 des Vollstreckungsheftes). Die Taten hätten daher ohne weiteres den Widerruf der im Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 28. Januar 2005 gewährten Strafaussetzung zu rechtfertigen vermocht.

3. Den Widerruf der mit dem Gesamtstrafenbeschluss vom 11. Juli 2006 selbständig und neu angeordneten Strafaussetzung vermögen sie jedoch nicht zu rechtfertigen.

a) Denn die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe lässt das ursprüngliche Erkenntnis entfallen, und nur das neue bildet ab diesem Zeitpunkt die Grundlage der Vollstreckung. Nur eine während des Laufes dieser neuen Bewährungszeit begangene Straftat konnte daher nach § 56f Abs. 1 a.F. StGB und der hierzu vertretenen, vom Senat geteilten Meinung (vgl. OLG Hamm NStZ 1987, 382; OLG Karlsruhe NStZ 1988, 364; OLG Stuttgart MDR 1992, 1067; KG NJW 2003, 2468; OLG Düsseldorf NStZ 1999, 533; s. a. Senatsbeschluss vom 21. März 2003 - 1 Ws 46/03 -; Tröndle-Fischer, StGB, 54. A., § 56f Rn. 3a; LK-Gribbohm, StGB 11. A., § 56f. Rn. 4; Schönke-Schröder/Stree StGB, 27. A., § 56f. Rn. 3, § 58 Rn. 8 jeweils m.w.N.) den Widerruf der Strafaussetzung aus dem Gesamtstrafenbeschluss rechtfertigen.

Nach § 56f Abs. 1 S. 2 StGB i.d.F. des 2. Justizmodernisierungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 3416, 3432) gilt Satz 1 Nr. 1 entsprechend allerdings nicht nur, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft begangen wurde, sondern auch dann, wenn sie - wie hier - bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen wurde. Mit dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber die bereits in einem früheren Gesetzgebungsverfahren angemahnte, zu "kriminalpolitisch unerwünschten" Ergebnissen führende Lücke (s. BT-Drucks. 10/2720, S. 22, 29; vgl. OLG Stuttgart MDR 1992, 1067; KG NJW 2003, 2468f.) zu schließen versucht.

b) Der Anwendung des § 56f Abs. 1 S. 2 StGB n.F. auf den hiesigen Fall steht jedoch das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG in seiner einfachgesetzlichen Ausprägung in § 2 Abs. 1 und 3 StGB entgegen. Danach bestimmen sich die Strafe und ihre Nebenfolge nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. Wird das Gesetz nach der Tat geändert, so ist bei der Entscheidung das mildeste Gesetz anzuwenden.

Zwar wird durch die Neuregelung nicht die Strafbarkeit der Taten neu begründet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 109, 133, 167 m.w.N.) geht der Anwendungsbereich des absoluten Rückwirkungsverbots jedoch über den Wortlaut hinaus und erfasst alle staatlichen Maßnahmen, die "eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängen, das dem Schuldausgleich dient".

In der einfachgesetzlichen Ausprägung stehen § 2 Abs. 1 und 3 StGB der rückwirkenden Anwendung einer Neuregelung immer dann entgegen, wenn nicht nur reines Verfahrensrecht betroffen ist, sondern es sich - zumindest auch - um eine strafrechtliche Regelung mit materiell-rechtlichem Charakter handelt (vgl. Tröndle-Fischer, a.a.O., § 2 Rn. 6; Schönke-Schröder/Eser, a.a.O., § 2 Rn. 3 ff:, LK-Gribbohm, a.a.O., § 2 Rn. 5ff.). Einen solchen - zumindest teilweise - materiell-rechtlichen Gehalt weisen nach herrschender Meinung auch die Vorschriften auf, die die Strafaussetzung zur Bewährung und deren Widerruf betreffen. Folgerichtig wird einem Widerrufsgrund deshalb auch die Bedeutung einer Bestrafungsvoraussetzung beigemessen (vgl. Tröndle-Fischer, a.a.O., § 2 Rn. 4; BVerfG NJW 1992, 2877; OLG Düsseldorf MDR 1989, 281).

Dem Rückwirkungsverbot unterliegt dabei nicht nur die tatbestandliche Neufassung eines Widerrufsgrundes sondern auch die Erweiterung der Widerrufsmöglichkeit in zeitlicher Hinsicht (vgl. OLG Hamm, StV 1987, 69; OLG Hamm MDR 1988, 74; OLG Düsseldorf MDR 1989, 281 sowie unlängst OLG Stuttgart betreffend § 57 Abs. 5 n.F. Beschl. vom 6. Juni 2007 - 2 Ws 144/2007- zit. nach juris; s.a. OLG Hamburg StraFo 2007, 163 zur Frage der Bestimmtheit der sog. Vorlaufzeit des § 56f Abs. 1 S. 2 HS 1 StGB).

Denn die Erweiterung der Berücksichtigungsfähigkeit einer Straftat in zeitlicher Hinsicht zeitigt vergleichbare materiell-rechtliche Wirkungen wie die Neueinführung eines Widerrufsgrundes. In beiden Fällen handelt es sich nicht lediglich um Maßnahmen der Strafvollstreckung, die die Strafbarkeit selbst unberührt lassen; vielmehr werden mittelbar Konsequenzen an ein strafbares Verhalten geknüpft.

c) Gemessen hieran erweist sich der Widerruf vorliegend als nicht rechtmäßig.

§ 56f Abs. 1 S. 2 HS 2 n.F. ermöglichte nämlich als Folge der in der Vergangenheit begangenen Straftaten eine Entscheidung, die zur Verbüßung der Freiheitsstrafe führt, obwohl die Widerrufsmöglichkeit bereits mit dem Gesamtstrafenbeschluss rechtskräftig entfallen war. Denn die materielle Rechtskraft des Gesamtstrafenbeschlusses hat nicht nur mit Blick auf die vorher selbständigen Einzelstrafen sondern auch mit Blick auf die Aussetzungsentscheidung eine Gestaltungs- und Beendigungswirkung nach sich gezogen, die die Rechtsfolgenentscheidung auf der positiven wie auf der negativen Seite grundsätzlich unabänderlich gemacht hat (vgl. allg. Meyer-Goßner, a.a.O., Einl. Rn. 169). Durch die Neuregelung würde diese Gestaltungswirkung bezüglich der vor dem Beschluss begangenen Taten, auf die der Widerruf nach § 56f Abs. 1 S. 2 a.F. nicht mehr hätte gestützt werden können, zum Nachteil des Verurteilten abgeändert. Das kommt in seiner Wirkung der Neufestsetzung einer Strafe - dem direkten Anwendungsbereich des § 2 StGB - so nahe, dass es mit dem Rückwirkungsverbot unvereinbar wäre, § 57 Abs. 1 S. 2 HS 2 n.F. auf Gesamtstrafenbeschlüsse anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Januar 2007 erlassen wurden.

Der Widerrufsbeschluss war daher aufzuheben und der Widerrufsantrag zurückzuweisen (§ 309 Abs. 2 StPO).

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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