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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 17.07.2008
Aktenzeichen: 1 Ws 131/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 112 Abs. 1 S. 1
StPO § 126a Abs. 1
StPO § 202
StPO § 203
StGB § 266a
StGB § 266a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

1 Ws 131/08

In der Strafsache

wegen Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt

hat der 1. Strafsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken am 17. Juli 2008 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Baibier die Richterin am Oberlandesgericht Burmeister den Richter am Oberlandesgericht Sittenauer

nach Anhörung des Verteidigers des Angeklagten

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 19. Juni 2008 wird der Beschluss der 2. Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Saarbrücken vom 26. Mai 2008 zu Ziff. II aufgehoben und das Hauptverfahren vor der 2. Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Saarbrücken auch bezüglich der Taten Ziff. 1. bis 48. der Anklage der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 2. Januar 2008 eröffnet.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeklagte.

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten in ihrer Anklage vom 2. Januar 2008 zur Last,

seit Januar 2000

in Neunkirchen

in 63 Fällen

in 31 Fällen (Zeitraum Januar 2000 - Juli 2002)

als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung oder zur Bundesanstalt für Arbeit der Einzugsstelle vorenthalten zu haben

in 32 Fällen (Zeitraum seit August 2002)

als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthalten zu haben.

Mit dem angefochtenen Beschluss ließ die Wirtschaftsstrafkammer die Anklage bezüglich der auf einer konkreten Schadensberechnung beruhenden Taten Ziff. 49. bis 63. zu und lehnte die Zulassung betreffend die Taten Ziff. 1. bis 48. aus tatsächlichen Gründen ab. Zur Begründung führte sie aus, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Schätzung von vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträgen sei im Hinblick auf die Frage der zwingend notwendigen Schätzungsgrundlagen nicht eindeutig. Vorliegend stünden nach dem Ergebnis der Ermittlungen weder die Namen der angeblich nicht angemeldeten Arbeitnehmer noch deren Anzahl und Beschäftigungszeiten, noch das zu zahlende Arbeitsentgelt fest, weshalb insbesondere die Tätigkeit von "Geringverdienern" nicht sicher ausgeschlossen werden könne. Die Höhe der dem Sozialversicherungsträger vorenthaltenen Beiträge von 183.826,60 Euro habe die Staatsanwaltschaft allein auf der Grundlage der vom Angeschuldigten erzielten Nettoumsätze und eines Lohnanteils von 2/3 geschätzt.

Dieser Lohnanteil erscheine jedoch keineswegs zwingend. Der Einwand des Angeschuldigten, dass im Abbruchgewerbe von einem wesentlich geringeren Lohnanteil ausgegangen werden müsse, sei durchaus erheblich. Die von dem Hauptzollamt vorgenommene Schätzung halte die Kammer deshalb nicht für aussagekräftig. Die Kammer sehe sich auch nicht veranlasst, im Zwischenverfahren zu dieser Frage eigene Ermittlungen anzustrengen, nachdem sie die Staatsanwaltschaft - ihrer prozessualen Fürsorgepflicht entsprechend - auf ihre Absicht hingewiesen habe, dass Verfahren teilweise nicht zu eröffnen.

Gegen die ihr am 17. Juni 2008 zugestellte Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft am 19. Juni 2008 sofortige Beschwerde eingelegt.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (§§ 210 Abs. 2, 311 StPO) führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zulassung der Anklage, soweit diese abgelehnt wurde, denn die Wirtschaftsstrafkammer hat bei ihrer Entscheidung, das Verfahren nicht zu eröffnen, den Begriff des für die Eröffnung des Hauptverfahrens maßgeblichen hinreichenden Tatverdachts verkannt und der von der Staatsanwaltschaft vorgetragene Sachverhalt und die vorgelegten Beweismittel rechtfertigen die Annahme hinreichenden Tatverdachts.

1. Gemäß § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

a) Hinreichender Verdacht besteht bei vorläufiger Tatbewertung (BGHSt 23, 304, 306) dann, wenn die Verurteilung des Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. A., § 170 Rn. 1; § 203 Rn. 2; Löwe-Rosenberg/ Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 203 Rn. 9 jeweils m.w.N.). Danach muss zunächst die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass eine Straftat vom Angeschuldigten begangen wurde und es muss darüber hinaus auch wahrscheinlich sein, dass mit den Beweismitteln und Erkenntnismöglichkeiten der Hauptverhandlung eine Verurteilung wegen der Straftat möglich ist.

Eine gleichhohe Verurteilungs-Wahrscheinlichkeit wie beim dringenden Tatverdacht i.S. der §§ 112 Abs. 1 S. 1, 126a Abs. 1 StPO wird dabei nicht vorausgesetzt (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 203 Rn. 2 m.w.N.). Der unbestimmte Rechtsbegriff "hinreichender Tatverdacht" eröffnet einen nicht unerheblichen Beurteilungsspielraum (vgl. BVerfG NStZ 2002, 606; BGH NJW 70, 1543), zumal es sich um eine Prognoseentscheidung handelt. Der Grundsatz in dubio pro reo gilt dabei jedoch nicht, er kann nur mittelbar eine Rolle spielen (vgl. OLG Bamberg NStZ 1991, 252). Die Aufklärung von Widersprüchen zwischen den Angaben des Angeschuldigten und dem vorhandenen Beweisergebnis darf deshalb der Hauptverhandlung überlassen werden.

b) Grundlage für die Entscheidung, ob hinreichender Tatverdacht besteht, sind die Ergebnisse des vorbereiteten Verfahrens, also die gesamten, in den Akten dokumentierten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sowie die Ausführungen des Angeschuldigten in seiner Stellungnahme zur Anklageschrift. Ergibt sich aus diesem Material bei zweifelhafter Verdachtslage noch eine Aufklärungsmöglichkeit, so ist von ihr unter Anwendung des § 202 Gebrauch zu machen.

Mit dem Ausdruck "hinreichend" ist bewusst keine Aussage zum Maß der Verurteilungswahrscheinlichkeit getroffen, da die Entwurfsmotive davon ausgingen, dass sich hierüber spezielle Vorschriften nicht geben ließen; die Verurteilung müsse aber mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Das ist dahin zu präzisieren, dass im Beschlusszeitpunkt, ungeachtet der Unwägbarkeiten einer späteren Hauptverhandlung, aufgrund eines Evidenzurteils nach richterlicher Erfahrung entweder die Verurteilung überwiegend wahrscheinlich erscheinen oder ein Zweifelsfall vorliegen muss, zu dessen Klärung die besonderen Erkenntnismittel der Hauptverhandlung notwendig sind. Diffizile Beweiswürdigungsfragen dürfen nicht im Zuge der nicht-öffentlichen und nicht-unmittelbaren "vorläufigen Tatbewertung" des eröffnenden Gerichts endgültig entschieden werden. Die Eröffnungsentscheidung soll erkennbar aussichtslose Fälle ausfiltern, aber der Hauptverhandlung ansonsten nicht vorgreifen. Erscheint aber trotz Berücksichtigung der besonderen Erkenntnismittel der Hauptverhandlung eine Verurteilung überwiegend unwahrscheinlich, scheidet eine Eröffnung aus (vgl. Löwe-Rosenberg/Stuckenberg, § 203 Rn. 139).

2. Bei Anlegung dieses Prüfungsmaßstabes war vorliegend die Eröffnung des Hauptverfahrens auch bezüglich der Taten Ziff. 1. bis 48. der Anklage zu beschließen.

a) Soweit die Eröffnung mit dem Hinweis darauf abgelehnt wurde, es fehle an Ermittlungen der Staatsanwaltschaft dazu, ob in der Abbruchbranche eine Lohnquote von 2/3 angemessen sei, verkennt die Strafkammer die Regelung des § 202 StPO, nach der ihr selbst entsprechende Ermittlungen - jedenfalls solche zur Schadenshöhe mit lediglich lückenausfüllendem Charakter (vgl. Rieß, Anm. zu LG Köln StV 2007, 572) - obliegen, sofern sie die Einwände des Angeschuldigten als geeignet ansieht, hierzu selbst Ermittlungen anzustellen. Zwar ist das Gericht nicht verpflichtet, bereits im Zwischenverfahren selbst weitere Beweise zu erheben; tut es dies jedoch nicht, darf es die Eröffnung nicht - wie hier geschehen - mit dem Hinweis auf die fehlende Aufklärung ablehnen (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 202 Rn. 1). Soweit das Landgericht den in der Anklageschrift zu Grunde gelegten Lohnanteil als nicht zwingend erachtet, muss es daher dem Hauptverfahren vorbehalten bleiben, evtl. unter Beiziehung eines Sachverständigen, den Lohnanteil vorliegend genauer zu bestimmen.

b) Mit den vorgenannten Ausführungen zur Schadenshöhe hat die Kammer überdies zum Ausdruck gebracht, dass sie die Verwirklichung der sonstigen, vorgreiflichen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 266a Abs. 1 StGB in der jeweils anzuwendenden a.F. durch den Angeschuldigten durchaus für wahrscheinlich hält und setzt sich damit in Widerspruch zu ihren sonstigen Ausführungen. Die Erwägungen zu der "Schätzung" wiederum tragen die Verneinung hinreichenden Tatverdachts nicht.

Zwar sind grundsätzlich bei der Feststellung der monatlichen Sozialversicherungsbeiträge für jeden Fälligkeitszeitpunkt gesondert die genaue Anzahl der Arbeitnehmer, ihre Beschäftigungszeiten und Löhne sowie die Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Sozialversicherungsträger festzustellen, weil sich die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkasse bestimmt. Es entspricht jedoch ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Schätzung der Schadenshöhe nach § 266a StGB zulässig ist, wenn eine konkrete Schadensberechnung - wie hier -aufgrund fehlender Buchhaltungsunterlagen und sonstiger Erkenntnisquellen nicht möglich ist (vgl. BGH wistra 2001, 464; wistra 2007, 220; BGH Beschlüsse vom 3. Dezember 2007 - 5 StR 504/07 - und 12. August 2003 - 5 StR 158/03 -; s.a. BGHSt 34, 166; 38, 186, 193; BGH NStZ 2001, 599; OLG Celle NStZ-RR 2008, 203).

Diese - entgegen der Auffassung der Kammer - eindeutige Rechtsprechung dient gerade dazu, Strafbarkeitslücken in den Fällen zu schließen, in denen feststeht, dass der Arbeitgeber Arbeitnehmer schwarz beschäftigt hat, ohne dass die ansonsten erforderliche konkrete Schadensberechnung möglich ist. Fehlerquellen, die sich daraus ergeben könnten, dass unter Umständen auch geringfügig Beschäftigte betroffen sein könnten - was in der Abbruchbranche allerdings unüblich wäre und wofür es nach dem Akteninhalt, insbesondere den Angaben der Zeuginnen B. und F. keinerlei Anhaltspunkte gibt -, können dadurch ausgeschlossen werden, dass von der ermittelten Schadenshöhe ein Sicherheitsabschlag gemacht wird (vgl. z.B. BGH wistra 2001, 464f.). Dem steht die von der Kammer zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs NStZ 1996, 543 nicht entgegen, denn diese betrifft nicht die hiesige Fallkonstellation eines konkret nicht ermittelbaren Schadens sondern verhält sich zu den Darlegungsanforderungen im Falle einer möglichen konkreten Schadensberechnung.

c) Eine andere Beurteilung ist schließlich auch nicht aufgrund der Ausführungen in den Schriftsätzen des Verteidigers vom 15. April 2008 und vom 3. Juli 2008 geboten. Dafür, dass der Angeklagte nicht nur in dem Tatzeitraum ab Januar 2004 sondern auch in den vorangegangenen 48 Monaten von Januar 2000 bis Dezember 2003 Arbeitnehmer im angeklagten Umfang schwarz beschäftigt hat, gibt es gewichtige, den Anforderungen an einen hinreichenden Tatverdacht genügende Anhaltspunkte.

Bei den sowohl an der Privat- wie an der Geschäftsadresse durchgeführten Durchsuchungen wurden Buchhaltungsunterlagen betreffend reguläre Lohnabrechnungen in einem zu dem jeweiligen Auftragsvolumen im Verhältnis stehenden Umfang betreffend die vorgenannten Monate nicht gefunden. Unterlagen, die Hinweise auf namentlich genannte, illegal beschäftigte Arbeitnehmer enthielten, befanden sich ausschließlich in den bei dem Insolvenzverwalter Luckas sichergestellten Ordnern.

Die Zeugin S. T. B. (Bl. 94 ff. d.A.), die für den Angeklagten ab 1. Juli 2004 tätig war, hat angegeben, von ihrer Vorgängerin, der Zeugin F., in die von ihrem Arbeitgeber praktizierte Art der Lohnabrechnung "mit Kreuzchen und Häkchen" eingeführt worden zu sein und hat die Zahl der während der Zeit ihrer Tätigkeit schwarz beschäftigten Arbeitnehmer beziffert.

Die Zeugin D. F. wiederum (Bl. 143 ff. d.A.) hat diese Vorgehensweise für den vorangehenden Zeitraum betreffend die Monate Mai 2003 bis April 2004 bestätigt und bekundet, sie selbst sei von dem Angeklagten persönlich über die entsprechende, demnach auch bereits vor dem Jahr 2004 praktizierte Handhabung instruiert worden.

Indizien bedeutsam dürfte sich schließlich auch auswirken, dass der Angeklagte selbst gegenüber dem Amtsgericht - Schöffengericht - Mannheim ausweislich des Urteils vom 5. April 2006 (Bl. 330 ff. d.A.) den u.a. gleichartige Taten im Zeitraum zwischen Januar 2003 und August 2004 betreffenden Hergang entsprechend den in Rechtskraft erwachsenen Urteilsfeststellungen eingeräumt hat.

Die Angaben der mit der Lohnabrechnung betrauten Zeuginnen werden letztlich auch dadurch bestätigt, dass sich aus den vorhandenen Buchhaltungsunterlagen betreffend die Auftragsabwicklung "eben gerade keine Anhaltspunkte für irgendwelche Straftaten ergeben", worauf der Verteidiger meint hinweisen zu müssen, denn die Lohnabrechnung ist - wie in solchen Fällen üblich - außerhalb der offiziellen Buchhaltung bewerkstelligt worden.

Bei dieser Beweislage ist der Angeklagte auf der Grundlage der von der Deutschen Rentenversicherung erstellten, nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zulässigen Berechnung (Bl. 209 d.A.) auch der Taten Ziff. 1. bis 48. der Anklage hinreichend verdächtig, weshalb die Eröffnung des Hauptverfahrens unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung auch insoweit zu beschließen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 473 Rn. 15 m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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