Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 20.11.2007
Aktenzeichen: 1 Ws 221/07
Rechtsgebiete: RVG, BRAGO


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3 Satz 1
RVG § 33 Abs. 3 Satz 3
RVG § 33 Abs. 7
RVG § 51
RVG § 56 Abs. 2 Satz 1
BRAGO § 99
Bei der Berechnung der für die Gewährung eines so genannten Längenzuschlags maßgeblichen Dauer der Teilnahme eines Pflichtverteidigers an der Hauptverhandlung sind längere Sitzungspausen beziehungsweise Unterbrechungen im Verlauf eines Hauptverhandlungstermins, zu denen auch Mittagspausen gehören, unabhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles von der im Sitzungsprotokoll vermerkten Gesamtdauer des Termins abzuziehen.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS 1 Ws 221/07

Strafsache

wegen schwerer räuberischer Erpressung pp.

(hier: Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung)

Auf die Beschwerde des Rechtsanwaltes vom 19. Oktober 2007 gegen den Beschluss der 5. Großen Strafkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Oktober 2007 hat der 1. Strafsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken am 20. November 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Balbier die Richterin am Oberlandesgericht Burmeister den Richter am Oberlandesgericht Wiesen beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Der Rechtsanwalt, der dem Angeklagten mit Beschluss vom 6. Oktober 2006 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden war, hat mit seinem Antrag auf Festsetzung der Vergütung vom 21. August 2007 unter anderem für seine Teilnahme an den Hauptverhandlungsterminen vom 25. April 2007 und vom 11. Juli 2007 die zusätzlichen Gebühren nach Nr. 4116 VV RVG in Höhe von jeweils 108,-- € zuzüglich Mehrwertsteuer geltend gemacht. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat diese Gebühren bei seiner Festsetzung vom 6. September 2007 mit der Begründung abgesetzt, unter Berücksichtigung des in den Sitzungsprotokollen vermerkten Verhandlungsbeginns sowie nach Abzug von Sitzungspausen und Unterbrechungen von jeweils mehr als 30 Minuten habe der Termin vom 25. April 2007 nur vier Stunden und der Termin vom 11. Juli 2007 nur eine Stunde und 30 Minuten gedauert. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die zuständige Strafkammer durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter die hiergegen eingelegte Erinnerung des Rechtsanwalts - entsprechend dem Antrag des Bezirksrevisors - als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Rechtsanwalt mit am 22. Oktober 2007 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz vom 19. Oktober 2007 Beschwerde eingelegt, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. mit § 33 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3, Abs. 7 RVG zulässige Beschwerde, über die nach erfolgter Übertragung des Verfahrens durch den Einzelrichter der Senat zu entscheiden hat (§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. mit § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG), ist unbegründet.

Der Pflichtverteidiger erhält die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4116 VV RVG (sog. Längenzuschlag), wenn er im ersten Rechtszug vor der Strafkammer mehr als fünf Stunden und bis acht Stunden an der Hauptverhandlung teilnimmt. Diese Voraussetzungen sind hier hinsichtlich der Hauptverhandlungstermine vom 25. April 2007 und vom 11. Juli 2007 nicht erfüllt. Die Hauptverhandlung vom 25. April 2007, die ausweislich des Sitzungsprotokolls um 9.00 Uhr begann und um 15.00 Uhr endete, dauerte nach Abzug zweier Unterbrechungen von jeweils einer Stunde (10.50 Uhr - 11.50 Uhr und 12.40 - 13.40 Uhr) lediglich vier Stunden. Die Hauptverhandlung vom 11. Juli 2007, die ausweislich des Sitzungsprotokolls um 8.20 Uhr begann und um 15.00 Uhr endete, dauerte nach Abzug einer Unterbrechung von fünf Stunden und 10 Minuten (9.20 Uhr - 14.30 Uhr) nur eine Stunde und 30 Minuten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen der vorliegende Fall keinen Anlass bietet, kommt es für die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung auf deren tatsächlichen Beginn und nicht auf die in der Ladung vorgesehene Terminsstunde an (vgl. Beschlüsse vom 20. Februar 2006 - 1 Ws 5/06, NStZ-RR 2006, 191 f., und vom 9. Januar 2007 - 1 Ws 236/06).

Die Frage, ob längere Pausen bzw. Unterbrechungen, insbesondere auch Mittagspausen, im Verlauf eines Verhandlungstages von der für die Gewährung eines Längenzuschlags maßgeblichen Dauer der Hauptverhandlung abzuziehen sind, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Lediglich hinsichtlich kurzer Sitzungspausen besteht - soweit ersichtlich - Einigkeit darüber, dass diese nicht abgezogen werden; solche stehen hier allerdings nicht in Rede, da bereits der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle Sitzungspausen bis 30 Minuten nicht von der in den Sitzungsprotokollen vermerkten Dauer der beiden Hauptverhandlungstage in Abzug gebracht hat.

1. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass - auch längere - Verhandlungspausen grundsätzlich nicht von der im Sitzungsprotokoll vermerkten Hauptverhandlungsdauer abzuziehen seien. Entscheidend sei, dass sich der Verteidiger während der Terminszeit zur Verfügung halten müsse und deswegen an einer anderweitigen Ausübung seines Berufs gehindert sei. Dementsprechend sei bei längeren Sitzungspausen darauf abzustellen, ob der Verteidiger sie anderweitig für seine Berufsausübung sinnvoll nutzen könne. Ob dies der Fall sei, hänge von den Umständen des Einzelfalls - nämlich davon, wie lange die Sitzungspause gedauert habe, ob es sich um eine von vornherein zu erwartende und in ihrer Länge absehbare Pause gehandelt habe, ob der Verteidiger sie zur Wahrnehmung eines anderen Termins beantragt habe, ob die Anordnung der Unterbrechung in Absprache mit dem Verteidiger und in dessen Einverständnis erfolgt sei und wie weit der Kanzleisitz vom Gericht entfernt sei - ab (vgl. OLG Koblenz, 1. Strafsenat, NJW 2006, 1150; OLG Oldenburg, Beschl. v. 3. Mai 2007 - 1 Ws 169/07; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7. September 2007 - III-3 (s) RVG 4/06; OLG Hamm StraFo 2006, 173 ff.; Beschl. v. 7. März 2006 - 3 Ws 583/05; Beschl. v. 20. April 2006 - 3 Ws 47/06; Beschl. v. 21. Juni 2007 - 3 Ws 312/07; OLG Stuttgart StV 2006, 200 f.; Madert in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 4106 - 4123 Rn. 14; Burhoff, RVG, 2. Aufl., Nr. 4110 VV Rn. 12 ff.). Innerhalb dieser Auffassung wird teilweise angenommen, dass eine dem Verteidiger in jedem Fall zuzugestehende Mittagspause von ca. einer Stunde bei längeren Sitzungsunterbrechungen über die Mittagszeit von der Gesamtdauer der Pause abzuziehen sei (vgl. OLG Koblenz, 1. Strafsenat, NJW 2006, 1150; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7. September 2007- III -3 (s) RVG 4/06; OLG Hamm StraFo 2006, 173 ff.; Beschl. v. 20. April 2006 - 3 Ws 47/06; Beschl. v. 21. Juni 2007 - 3 Ws 312/07; OLG Stuttgart StV 2006, 200 f.), während nach anderer Meinung eine Mittagspause von der Hauptverhandlungsdauer in Abzug zu bringen ist (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 3. Mai 2007 - 1 Ws 169/07).

2. Nach einer weiteren Ansicht sind von vornherein zeitlich festgelegte Pausen von mindestens einer Stunde, zu denen auch Mittagspausen gerechnet werden, bei der Bestimmung der Hauptverhandlungsdauer nicht zu berücksichtigen, während Unterbrechungen von unbestimmter Dauer in die Hauptverhandlungsdauer einzurechnen seien (vgl. KG, Beschl. v. 25. Mai 2007 - 1 Ws 36/07).

3. Schließlich wird die Auffassung vertreten, dass längere Sitzungspausen, insbesondere Mittagspausen, unabhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls von der im Sitzungsprotokoll vermerkten Hauptverhandlungsdauer abzuziehen seien (vgl. OLG Bamberg AGS 2006, 124; OLG Koblenz, 2. Strafsenat, NJW 2006, 1149; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2006, 392: jedenfalls bezüglich der Mittagspause; OLG Celle, Beschl. v. 10. Juli 2007 - 2 Ws 124/07).

4. Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.

a) Für sie spricht zunächst der Wortlaut der bezüglich der Längenzuschläge getroffenen gesetzlichen Regelung (Nr. 4110 f., 4116 f., 4122 f. VV RVG), wonach nur Zeiten der Teilnahme des Pflichtverteidigers an der Hauptverhandlung vergütungsfähig sind. Während der Zeiten der Unterbrechung der Hauptverhandlung ist eine Teilnahme an ihr bereits begrifflich ausgeschlossen.

b) Der Sinn und Zweck der genannten Bestimmungen sowie ihre systematische Stellung gebieten keine von ihrem Wortlaut abweichende Auslegung.

aa) Nach der amtlichen Begründung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, durch das bereits die allgemeine Terminsgebühr des Pflichtverteidigers großzügig erhöht worden ist, war Ziel der Neuregelung, für den Pflichtverteidiger feste Terminsgebühren zu schaffen, auf deren Höhe die Umstände des Einzelfalls keinen Einfluss haben. Das gilt auch hinsichtlich der für lange Hauptverhandlungstermine vorgesehenen festen Zuschläge, durch die auch dem Pflichtverteidiger der besondere Zeitaufwand für seine anwaltliche Tätigkeit angemessen honoriert werden und er nicht mehr ausschließlich auf die Bewilligung einer Pauschgebühr angewiesen sein soll (BT-Drucks. 15/1971, Seite 224). Dieser Gesetzesbegründung lässt sich - auch soweit sie hinsichtlich der in den Längenzuschlägen bestimmten Zeitgrenzen auf die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur Pauschvergütung nach § 99 BRAGO Bezug nimmt - nicht der Wille des Gesetzgebers entnehmen, Zeiten der Unterbrechung der Hauptverhandlung auf deren Dauer anzurechnen. Denn die insoweit ergangene Rechtsprechung war, insbesondere was die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit der Mittagspause bei der Bestimmung des Verfahrensumfangs anbelangt, gerade uneinheitlich (vgl. OLG Celle, a. a. O., m. w. N.).

bb) Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich aber jedenfalls, dass seitens des Gesetzgebers eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Betrachtungsweise auch hinsichtlich der Bestimmung der Dauer eines Hauptverhandlungstermins nicht gewollt war, sondern maßgeblich allein die Dauer der Teilnahme des Pflichtverteidigers an der Hauptverhandlung sein soll. Das ist auch sachgerecht. Denn ansonsten könnte im Verfahren der Festsetzung der Vergütung des Pflichtverteidigers in nahezu jedem Einzelfall mit Fug darüber gestritten werden, ob etwa die Dauer der angeordneten Unterbrechung von vornherein bestimmt war, ob sie von dem Verteidiger zum Zwecke der Wahrnehmung anderer beruflicher Angelegenheiten beantragt war und ob der Pflichtverteidiger während der Unterbrechung an einer anderweitigen Ausübung seines Berufs gehindert war. Die insoweit erforderlichen Feststellungen wären im Vergütungsfestsetzungsverfahren, in dem ausschließlich an der Hauptverhandlung nicht beteiligte Personen zur Entscheidung berufen sind, in aller Regel nicht anhand der Akten möglich. Nach den Erfahrungen des Senats lassen sich die genannten Umstände den Hauptverhandlungsprotokollen zumeist nicht entnehmen. Regelmäßig werden in ihnen lediglich die genauen Zeiten der Unterbrechung angegeben, nicht aber warum die Unterbrechung angeordnet wurde und ob sie von vornherein bestimmt war. Weitergehende Angaben sind auch weder gesetzlich vorgesehen (vgl. § 272 Nr. 1 StPO) noch erforderlich (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 272 Rn. 3). Es erscheint auch nicht zweckmäßig, sich hinsichtlich der Umstände des Einzelfalls entweder ausschließlich auf die Angaben des Pflichtverteidigers zu stützen oder diese - möglicherweise nach Monaten - bei den Richtern, die an der Hauptverhandlung teilgenommen haben, bezüglich jeder längeren Sitzungspause und gegebenenfalls einer Vielzahl von Verhandlungstagen zu erfragen.

cc) Das gesetzgeberische Ziel einer angemessenen Honorierung des besonderen Zeitaufwands des Pflichtverteidigers für seine anwaltliche Tätigkeit sowie der Verminderung der Fälle, in denen nach § 51 RVG eine Pauschgebühr festgesetzt werden muss, wird auch bei dem vom Einzelfall losgelösten Abzug längerer Sitzungspausen von der Dauer des jeweiligen Hauptverhandlungstermins erreicht.

(1) Unterbrechungen im Verlauf eines Verhandlungstags sind nach den Erfahrungen des Senats in aller Regel - etwa zum Zwecke der Beratung von Entscheidungen über Beweisanträge - von kurzer Dauer. Kürzere Pausen brauchen in das Verhandlungsprotokoll ohnehin nicht aufgenommen zu werden (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O.) und werden nach gegenwärtiger Praxis und einhelliger Auffassung aller Oberlandesgerichte nicht von der Hauptverhandlungsdauer abgezogen.

(2) Bei längeren Unterbrechungen wird deren Dauer regelmäßig von vornherein bestimmt sein. So verhielt es sich ausweislich des Sitzungsprotokolls auch im vorliegenden Fall bei der Unterbrechung des Hauptverhandlungstermins vom 11. Juli 2007 für die Dauer von fünf Stunden und 10 Minuten. Der Beschwerdeführer versucht in seiner Begründung daher vergeblich, den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, er sei an einer anderweitigen Ausübung seiner Berufstätigkeit gehindert gewesen, weil die Dauer der Unterbrechung der Hauptverhandlung nicht festgestanden habe. Ist aber bei einer längeren Verhandlungspause deren Dauer von vornherein bestimmt, ist es dem Rechtsanwalt unbenommen, diese Zeit für seine berufliche Tätigkeit anderweitig, sei es in seiner Kanzlei, sei es - etwa bei einem nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt - durch Erledigung von für diese Zwecke ausgewählten Geschäften, die seine Anwesenheit in den Kanzleiräumen nicht erfordern, in der Gerichtsbibliothek oder dem Anwaltszimmer des Gerichts zu nutzen. Hinsichtlich angeordneter Mittagspausen gelten insoweit keine Besonderheiten. Aus der dem Gericht aus Gründen der Fürsorge obliegenden Pflicht, an längeren Verhandlungstagen eine Mittagspause anzuordnen, folgt nicht, dass diese der Erholung und Nahrungsaufnahme auch des Pflichtverteidigers dienende Zeit zu vergüten ist. Abgesehen davon, dass ein Rechtsanwalt auch dann, wenn er nicht als Pflichtverteidiger tätig ist, seine Mittagspause nicht vergütet erhält, ist keinerlei Grund dafür ersichtlich, Angehörige eines selbstständigen Berufs wie Rechtsanwälte gegenüber abhängig Beschäftigten, deren Mittagspause nicht als Arbeitszeit zählt, zu privilegieren.

(3) Im Übrigen bleibt es jedem Pflichtverteidiger unbenommen, auf einen möglichst schonenden Umgang des Gerichts mit der Arbeitszeit des Verteidigers durch vorherige Anordnung der Dauer der Unterbrechung, wenn diese sich vorhersehbar auf einen längeren Zeitraum erstrecken wird, hinzuwirken.

dd) Dagegen, längere Sitzungspausen von der Hauptverhandlungsdauer abzuziehen, spricht auch nicht die unter Teil 4, Vorbemerkung 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG getroffene Regelung, wonach der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch erhält, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Aus dieser die allgemeine Terminsgebühr betreffenden Regelung lässt sich für die Frage der Gewährung von Längenzuschlägen und insbesondere der hierfür maßgebenden Berechnung der Hauptverhandlungsdauer nichts herleiten (so zutreffend OLG Oldenburg, a. a. O.). Vielmehr bestätigt sie gerade, dass der bloße Zeitaufwand bereits durch die allgemeine Terminsgebühr abgegolten wird und mit dem Längenzuschlag etwas qualitativ anderes abgegolten werden soll als der bloße Zeitaufwand, nämlich die Tätigkeit als Verteidiger in der laufenden Hauptverhandlung (vgl. Senatsbeschlüsse, a. a. O.).

Die Beschwerde war daher als unbegründet zu verwerfen.

Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG).

Ende der Entscheidung

Zurück