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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 18.10.2006
Aktenzeichen: 2 UF 7/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1361
Der Verpflichtete ist im Grundsatz unterhaltsrechtlich nicht berechtigt, seine Leistungsfähigkeit durch die Inanspruchnahme der lediglich aus arbeitsmarktpolitischen Gründen eingeführten Altersteilzeit einzuschränken.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

2 UF 7/06

Verkündet am 18.10.2006

In der Familiensache

wegen Trennungsunterhalts

hat der 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen III - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Kockler sowie die Richter am Oberlandesgericht Sittenauer und Neuerburg auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31. Januar 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel - 6 F 421/04 - teilweise dahingehend abgeändert, dass der Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt wird, über die bereits zuerkannten Beträge hinaus an die Klägerin weiteren nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 257 EUR für Januar 2005 bis Juni 2005 und 312 EUR ab Juli 2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtstreits in der ersten Instanz tragen die Klägerin 1/4, der Beklagte 3/4, die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

und

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind miteinander verheiratet und leben seit März 2000 getrennt. Aus der Ehe sind die Kinder S., geboren am November 1978 und S1, geboren am August 1983 hervorgegangen.

Die Parteien waren gemeinsam Inhaber eines Kontos bei der <Bankbezeichnung>, das zum 28. September 2001 mit 2.620,97 DM überzogen war. Die Klägerin hat die Hälfte dieser Schulden beglichen. Außerdem hat sie im Jahr 2001 den Beklagten aufgefordert, zur Vorbereitung von Unterhaltsansprüchen Auskunft über sein Einkommen und sein Vermögen zu erteilen. Dem kam er nicht nach, so dass die Klägerin sich anwaltlicher Hilfe bediente und hierfür Gebühren in Höhe von 635,09 EUR gezahlt hat.

Die am Mai 1950 geborene Klägerin ist ausgebildete Sekretärin und war bis 1979 in einem Steuerberatungsbüro bzw. einem Ingenieurbüro angestellt. Danach war sie nicht mehr berufstätig.

Der am August 1944 geborene Beklagte ist von Beruf Bauzeichner und war bei der S. GmbH, , beschäftigt. Dort war er bis Februar 2002 Mitglied des Betriebsrats, wurde jedoch nicht wieder gewählt. Er schloss am 2. Dezember 2002 mit der S. GmbH eine Altersteilzeit-Vereinbarung, wonach mit Wirkung vom 1. Januar 2003 das bisher bestehende Vollzeitarbeitsverhältnis in ein bis zum 31. August 2007 befristetes Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis umgewandelt wurde. Daneben erhielt der Beklagte eine Aufstockung seines nunmehr auf der Grundlage einer Teilzeitbeschäftigung errechneten Einkommens, eine Abfindung in Höhe von 10.000 EUR und eine Versorgungszusage in Höhe von 40.000 EUR zum Ausgleich entstehender Nachteile in der Rentenversicherung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertragstext (Bl. 109 ff d.A.) Bezug genommen. Zuletzt verdiente der Beklagte monatlich 2.800 EUR netto. Ab dem 1. Januar 2005 erhält der Beklagte Arbeitslosengeld bzw. Altersrenten in Höhe von monatlich 1.433,51 EUR.

Mit ihrer am 18. Oktober 2004 eingereichten Klage hat die Klägerin vom Beklagten Auskunft über sein Einkommen sowie unbezifferten Trennungsunterhalt verlangt und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin "monatlichen Mindestunterhalt" in Höhe von 1.208 EUR ab Oktober 2004 zu zahlen. Außerdem hat sie weitere 3.089,78 EUR - nebst Zinsen - geltend gemacht. Zuletzt hat sie Unterhalt für die Zeit ab Oktober 2004 in Höhe von monatlich 1.250 EUR - abzüglich geleisteter Zahlungen - beansprucht.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie aufgrund der plötzlichen Trennung vom Beklagten unter einem psychosomatischen Erschöpfungssyndrom leide und sich in psychologische Behandlung habe begeben müssen. Sie bewerbe sich zwar ständig um eine Arbeitsstelle, habe aber auf dem Arbeitsmarkt keine Chance. Für die Bedarfsbemessung sei auf Seiten des Beklagten dessen letztes Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit in Höhe von monatlich netto 2.800 EUR in Ansatz zu bringen. Die Vereinbarung von Altersteilzeit und die damit verbundenen Einkommenseinbußen brauche sich die Klägerin unterhaltsrechtlich nicht entgegenhalten zu lassen. Die Kontoüberziehungen rührten vom Beklagten her, er habe daher auch im Innenverhältnis allein für den Ausgleich des Kontos zu sorgen. Außerdem schulde er der Klägerin die ihr entstandenen Kosten für die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, dass er sich auf die Altersteilzeitvereinbarung eingelassen habe, weil ihm ansonsten gekündigt worden wäre.

In dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin monatlichen Unterhalt in Höhe von 187 EUR für Januar 2005 bis Juni 2005, 132 EUR für Juli 2005 bis Dezember 2005, 679 EUR ab Januar 2006 sowie weitere 2.425,09 EUR zuzüglich Zinsen zu zahlen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge, soweit ihnen in dem angefochtenen Urteil nicht entsprochen wurde, weiterverfolgt. Die Klägerin trägt vor, dass der Beklagte etwa gleichzeitig mit seiner derzeitigen Lebensgefährtin, einer früheren Arbeitskollegin, die Vereinbarung über die Altersteilzeit getroffen habe. Unterhaltsrechtlich habe der Beklagte die Altersteilzeitvereinbarung nicht treffen dürfen, weil ihm der Verlust des Arbeitsplatzes nicht gedroht habe, da ihm gegenüber eine Kündigung nicht wirksam hätte ausgesprochen werden können. Tatsächlich sei auch kein einziger Mitarbeiter seiner früheren Arbeitgeberin entlassen worden. Der Beklagte habe gegenüber der Klägerin zugesagt, das von ihm allein überzogene Konto auszugleichen. Hieran habe er sich jedoch nicht gehalten.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, dass die Klägerin im Jahr 2001 "eine Erbschaft durch den Verkauf ihres Elternhauses in Höhe von 80.000 DM erhalten habe". Sie müsse sich daher entsprechende Zinseinkünfte anrechnen lassen. Die Klägerin habe im Übrigen einer Berufstätigkeit nachzugehen. Die Lebensgefährtin des Beklagten sei bereits ein Jahr vor ihm bei der Firma S. GmbH ausgeschieden. Die Planungen des vom von ihm im Rahmen seiner Arbeit betreuten Projekts seien abgeschlossen gewesen, ein neues Projekt habe nicht in Aussicht gestanden. Der Beklagte habe von dem erwähnten Konto bis Oktober 2000 nichts abgehoben. Danach habe ohnehin nur noch die Klägerin über das Konto verfügt. Eine Zusage, intern den gesamten Kostenausgleich zu übernehmen, habe der Beklagte nicht gemacht.

Die Klägerin trägt hierzu vor, dass sie insgesamt 15.000 DM auf das gemeinsame Konto der Parteien überwiesen habe. In den folgenden Jahren sei es ihr nicht möglich gewesen, den Rest der Erbschaft für die eigene Altersversorgung anzulegen, weil sie die Mittel benötigt habe, um ihren Lebensunterhalt sowie den der beiden Töchter zu bestreiten.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet, denn sie hat über die in dem angefochtenen Urteil bereits zuerkannten Beträge hinaus noch weitergehende Ansprüche auf Trennungsunterhalt.

Die grundsätzliche Unterhaltsverpflichtung des Beklagten ergibt sich aus § 1361 BGB, worüber die Parteien letztlich auch nicht streiten.

Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Hierfür sind zunächst die Einkünfte des Beklagten maßgeblich. Entgegen der Auffassung des Familiengerichts ist davon auszugehen, dass sich der Beklagte nicht auf die Vereinbarung der Altersteilzeit berufen kann, so dass sein letztes Einkommen aus einer vollschichtigen Tätigkeit zu Grunde zu legen ist. Dabei ist entsprechend den nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Feststellungen des Familiengerichts in dem angefochtenen Urteil davon auszugehen, dass sich das monatliche Nettoeinkommen des Beklagten im letzten Jahr vor dem Beginn der Altersteilzeit am 1. Januar 2003 auf monatlich 2.800 EUR netto belaufen hat.

Dass die Einkünfte des Beklagten im Klagezeitraum tatsächlich geringer waren, ist dabei ohne Belang. Denn für die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs ist eine Minderung der Einkünfte des unterhaltspflichtigen Ehegatten zwar grundsätzlich zu berücksichtigen. Dies gilt indes nicht, wenn die Einkommenseinbuße auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit beruht oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltspflichtigen veranlasst ist und von diesem durch zumutbare Vorsorge hätte aufgefangen werden können. Daraus folgt, dass der Verpflichtete im Grundsatz unterhaltsrechtlich nicht berechtigt ist, seine Leistungsfähigkeit durch die Inanspruchnahme der lediglich aus arbeitsmarktpolitischen Gründen eingeführten Altersteilzeit einzuschränken (vgl. BGH, FamRZ 1999, 708, 710; FamRZ 1998, 256; Saarländisches Oberlandesgericht, 9. Zivilsenat, Urteil vom 14. September 2005 - 9 UF 104/03 -; 6. Zivilsenat, Beschluss vom 21. September 2004 - 6 UFH 57/04; Urteil vom 30. November 2000 - 6 UF 12/00 -; Eschenbruch, Der Unterhaltsprozess, 4. Aufl., Rz 1310, m.w.N.).

Umstände, die ausnahmsweise eine andere Bewertung erfordern, liegen hier nicht vor. Dass die Vereinbarung der Alterstteilzeit einer gemeinsamen Lebensplanung der Parteien entsprochen hat oder hierfür gesundheitliche Gründe maßgebend waren (vgl. Eschenbruch, a.a.O.), trägt der Beklagte selbst nicht vor und ob die Alterteilzeit unterhaltsrechtlich zu rechtfertigen ist, wenn (nur) durch sie der drohende Verlust des Arbeitsplatzes abgewendet werden konnte (vgl. hierzu auch OLG Hamm, NJW-RR 2001, 433), kann dahinstehen, denn davon, dass ein solcher Fall hier vorliegt, ist nicht auszugehen. Der Beklagte trägt hierzu lediglich vor, dass seitens seiner Arbeitgeberin auf Altersteilzeitregelungen gedrängt worden sei, um Personal abzubauen, wobei sämtliche Betroffene, zu denen auch er gehört habe, sich dem gebeugt hätten. Dies reicht indes nicht aus, um mit hinreichender Sicherheit annehmen zu können, dass dem Beklagten ohne die Vereinbarung von Altersteilzeit mit einiger Aussicht auf Erfolg gekündigt worden wäre. Denn zum einen ist nicht substantiiert dargetan, dass die Arbeitgeberin des Beklagten für diesen keine Verwendung mehr gehabt hätte, so dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Kündigung überhaupt ausgesprochen worden wäre, und zum anderen sind keine Umstände ersichtlich, wonach unter Berücksichtigung der nach dem Kündigungsschutzgesetz zu treffenden Sozialauswahl eine Kündigung gerade gegenüber dem Beklagten gerechtfertigt gewesen wäre. Nach alledem hätte der Beklagte angesichts seiner Unterhaltspflichten auf der unveränderten Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses bestehen müssen und sich nicht auf die Vereinbarung von Altersteilzeit einlassen dürfen.

Auf Seiten der Klägerin ist ein fiktives Einkommen in Höhe von monatlich 400 EUR in Ansatz zu bringen, weil sie im hier maßgeblichen Klagezeitraum gehalten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dass sie dies aus gesundheitlichen Gründen nicht kann, ist nicht substantiiert dargetan. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sie hinreichende Anstrengungen unternommen hat, um eine entsprechende Arbeitsstelle finden. Der Umstand, dass die Klägerin angesichts ihres Alters und im Hinblick darauf, dass sie letztmals 1979 berufstätig war, nur eingeschränkte Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt hat, wird dadurch berücksichtigt, dass das der Klägerin zuzurechnende fiktive Einkommen - zumindest für die hier allein zu beurteilende Trennungszeit - lediglich mit monatlich 400 EUR netto veranschlagt wird.

Des weiteren sind auf Seiten der Klägerin fiktive Zinseinkünfte in Höhe von monatlich 75 EUR anzusetzen. Unstreitig hat die Klägerin im Jahr 1998 aus einer Erbschaft 80.000 DM erhalten. Hiervon hat sie nach ihrem eigenen, vom Beklagten nicht substantiiert bestrittenen Sachvortrag auf das gemeinsame Konto der Parteien 15.000 DM überwiesen; über die Verwendung des Restbetrages von dann noch 65.000 DM fehlen substantiierte Ausführungen, so dass nicht festgestellt werden kann, dass dieses Kapital in unterhaltsrechtlich anzuerkennender Weise aufgebraucht ist. Demzufolge ist es gerechtfertigt, der Klägerin hieraus Zinseinkünfte zuzurechnen, die der Senat auf monatlich 75 EUR schätzt.

Aus alledem ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:

 Einkommen des Beklagten 2.800,00 EUR
maßgebliches Einkommen (6/7) 2.400,00 EUR
Einkommen der Klägerin 400,00 EUR
(6/7) 342,86 EUR
Kapitaleinkünfte 75,00 EUR
maßgebliches Einkommen der Klägerin 417,86 EUR
Differenz 1.982,14 EUR
Bedarf (1/2) 991,07 EUR

Daraus ergibt sich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich rund 991 EUR. Der Beklagte hat an die Klägerin von Oktober 2004 bis Dezember 2004 monatlich 1.250 EUR und im Jahr 2005 monatlich 547 EUR gezahlt, wobei dies jeweils auf den Unterhalt anzurechnen ist. Dies entspricht im Wesentlichen den Feststellungen des Familiengerichts und wird von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen. Insbesondere hat der Beklagte im Jahr 2005 nicht mehr als monatlich 547 EUR gezahlt. Die hiervon abweichende Handhabung des Familiengerichts in dem angefochtenen Urteil beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler, nachdem der richtige, dem eigenen Sachvortrag des Beklagten im Schreiben vom 31. Juli 2005 (Bl. 154 d.A.) entsprechende Betrag (= 547 EUR) zunächst im Tatbestand des angefochtenen Urteils zutreffend wiedergegeben worden war. Demzufolge hat die Berufung insoweit Aussicht auf Erfolg, als die Klägerin für Januar bis Juni 2005 über den zuerkannten Betrag hinaus monatlich 257 EUR (= geschuldeter Unterhalt: 991 EUR - gezahlt: 547 EUR - zuerkannt: 187 EUR), für Juli bis Dezember 2005 monatlich 312 EUR (= geschuldeter Unterhalt: 991 EUR - gezahlt: 574 EUR - zuerkannt: 132 EUR) und ab Januar 2006 monatlich ebenfalls 312 EUR (= geschuldeter Unterhalt: 991 EUR - zuerkannt: 679 EUR) verlangt.

Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Insbesondere hat die Klägerin auch keinen Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Gesamtschuldnerausgleichs, weil sie für die Umstände, die eine alleinige Haftung des Beklagten, abweichend von dem gesetzlichen Regelfall, begründen könnten, keinen Beweis angetreten hat.

Nach alldem hat die Berufung einen Teilerfolg. Entsprechend war das angefochtene Urteil abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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