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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 08.08.2003
Aktenzeichen: 2 W 115/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 104 Abs. 3 | |
ZPO § 567 | |
ZPO § 569 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS
In Sachen
hat der 2. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts in Saarbrücken vom 9. Mai 2003 - 1 O 301/02 - durch den Richter am Oberlandesgericht Sittenauer als Einzelrichter
am 8. August 2003
beschlossen:
Tenor:
1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts in Saarbrücken vom 9. Mai 2003 - 1 O 301/02 - wird teilweise dahingehend abgeändert, dass die vom Beklagten dem Kläger zu erstattenden Kosten auf 3.657,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. März 2003 festgesetzt werden.
2. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 15/100, der Beklagte 85/100.
3. Beschwerdewert: 177,44 EUR
Gründe:
I.
Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen, mit der Begründung, verwechslungsfähige Nachbildungen von zu Gunsten des Klägers als Verbandszeichen geschützten Gütezeichen im Geschäftsverkehr verwendet zu haben. Der Beklagte ist nach der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2002, zu der das Landgericht u.a. das persönliche Erscheinen eines bevollmächtigten und informierten Vertreters des Klägers angeordnet hatte und in der dieser von seinem Prozessbevollmächtigten vertreten worden ist, antragsgemäß verurteilt worden. Außerdem wurden dem Beklagten die Kosten des Rechtstreits auferlegt.
Der Kläger hat u. a. die Festsetzung von Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld zum Termin seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 172 EUR (= Düsseldorf-Saarbrücken-Düsseldorf: 638 Kilometer *0,27 EUR) und 31 EUR verlangt. In dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss, auf den Bezug genommen wird, hat der Rechtspfleger des Landgerichts insoweit lediglich eine Informationspauschale in Höhe von 25,56 EUR festgesetzt und den weiter gehenden Antrag auf Erstattung der Reisekosten etc. mit der Begründung zurückgewiesen, dem Kläger sei es möglich und zumutbar gewesen, einen am Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalt unmittelbar schriftlich oder fernmündlich zu beauftragen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, der die Auffassung vertritt, dass entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich jede Prozesspartei berechtigt sei, einen ortsansässigen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen, was auch vorliegend zu gelten habe. Die Kosten einer Informationsreise in Höhe von 225,24 EUR (vgl. Bl. 770 d.A.) macht der Kläger hilfsweise geltend. Dabei verweist er darauf, dass diese Kosten schon deswegen zu erstatten seien, weil für die anberaumte Güteverhandlung das persönliche Erscheinen eines zum Abschluss eines Vergleichs bevollmächtigten und informierten Vertreters des Klägers angeordnet worden sei, so dass eine schriftliche oder fernmündliche Informationserteilung keinesfalls ausreichend gewesen wäre.
Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, u. a. mit der Begründung, die tatsächliche Reisekosten im Zusammenhang mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens seien vom Kläger der Höhe nach nicht dargelegt und auch nicht angemeldet.
Der Beklagte beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss und trägt vor, dass an dem Verhandlungstermin kein bevollmächtigter und informierter Vertreter des Klägers teilgenommen habe; dies habe sich darin gezeigt, dass trotz langer Verhandlungen ein Vergleichsabschluss nicht erreicht worden sei, weil sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers ohne Rücksprache mit diesem zu weiteren Zugeständnissen außerstande gesehen habe.
II.
Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
Dabei kann dahinstehen, ob die Erstattungsfähigkeit der für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins vom 18. Februar 2002 geltend gemachten Reisekosten des Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits damit begründet werden kann, dass dieser nicht auf eine fernmündliche oder schriftliche Information eines am Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalts zu verweisen sei, sondern einen Rechtsanwalt an seinem Sitz habe beauftragen dürfen, was nach den Umständen des Falles durchaus zweifelhaft sein kann; denn die Reisekosten dienten schon deshalb der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und sind daher zu erstatten, weil das Landgericht das persönliche Erscheinen eines bevollmächtigten und informierten Vertreters des Klägers angeordnet hat. Ein solcher Vertreter konnte unter den gegebenen Umständen auch der Prozessbevollmächtigte selbst sein. Darauf, ob und inwieweit der Prozessbevollmächtigte im Innenverhältnis zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt war, kommt es entgegen der Ansicht des Beklagten nicht an, denn eine Partei ist nicht verpflichtet, überhaupt Vergleichsverhandlungen zu führen; entscheidend ist vielmehr, dass er über die Sache umfassend informiert war und daher die Aufbereitung des Sach- und Streitstandes und den Verlauf der mündlichen Verhandlung entsprechend fördern konnte, was unzweifelhaft der Fall war.
Auch aus wirtschaftlichen Gründen bestehen gegen die gewählte Verfahrensweise vorliegend keine Bedenken, denn die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten sind sogar niedriger, als die fiktiven - nicht bestrittenen - Reisekosten eines entsprechenden Mitarbeiters des Klägers. Insoweit ist entgegen der ursprünglichen Abrechnung des Klägers im Kostenfestsetzungsantrag vom 25. März 2003 (Bl. 71 f. d.A.) von einer in der Vergleichsrechung gemäß Schriftsatz vom 9. April 2003 (Bl. 76 f d.A.) angegebenen Fahrtstrecke von 544 km auszugehen, - die zunächst darüber hinaus in Ansatz gebrachten weiteren 94 km (= 638 km - 544 km) sind nicht schlüssig dargelegt -, so dass Fahrtkosten von 146,88 EUR (= 544 km* 0,27 EUR) und Abwesenheitsgeld von 31 EUR zu erstatten sind. Da die übrigen Positionen keinen Anlass zu Bedenken geben und von dem Beklagten auch nicht angegriffen sind, ergibt sich folgende Berechnung:
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§§ 574 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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