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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 13.07.2007
Aktenzeichen: 2 W 122/07
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 21 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
hat der 2. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts in Saarbrücken vom 2. Februar 2007 - 42 C 214/04 - durch den Richter am Oberlandesgericht Neuerburg als Einzelrichter
am 13. Juli 2007
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts in Saarbrücken vom 2. Februar 2007 - 42 C 214/04 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht in Saarbrücken zurückverwiesen.
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
Beschwerdewert: bis 2.000 EUR.
Gründe:
I.
Der Kläger hat die in Frankreich ansässigen Beklagten vor dem Amtsgericht in Saarbrücken gesamtschuldnerisch auf Leistungen aus einem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen.
Nach Abschluss des Rechtsstreits hat die Rechtspflegerin durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss die vom Kläger zu erstattenden Kosten an die Beklagte zu 1) auf 698,20 EUR und an den Beklagten zu 2) auf 1.972,81 EUR festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde.
Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat dem Rechtsmittel mit Verfügung vom 21. Mai 2007 nicht abgeholfen und die Akten der Beschwerdekammer des Landgerichts in Saarbrücken zur Entscheidung vorgelegt. Diese hat sich mit Beschluss vom 23. Mai 2007 für unzuständig erklärt und das Beschwerdeverfahren an das Saarländische Oberlandesgericht verwiesen.
II.
Die - dem Senat allein zur Entscheidung angefallene - sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Februar 2006 ist fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO). In der Sache hat das Rechtsmittel nach Maßgabe der Entscheidungsformel einen vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung.
Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss unterliegt durchgreifenden verfahrensrechtlichen Bedenken. Ein Kostenfestsetzungsbeschluss muss zumindest so weit mit einer Begründung versehen sein, dass die Parteien und die übrigen Verfahrensbeteiligten über die die Entscheidung tragenden Gründe in einer Weise unterrichtet werden, die es ihnen ermöglicht, die maßgebenden Erwägungen zu verstehen und nachzuvollziehen. Unbeschadet des auch für die Begründung von Beschlüssen geltenden Gebots der "bündigen Kürze" müssen die Entscheidungsgründe zumindest so präzise und ausführlich sein, dass den am Verfahren Beteiligten und auch dem Rechtsmittelgericht auf ihrer Grundlage eine Überprüfung der Entscheidung möglich ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. November 2004 - 2 W 284/04-47 - und vom 8. Januar 2003 - 2 W 287/02-37-; 6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 20. Juli 1998 - 6 W 204/98-32 -, jeweils m. w. N.). Zudem verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, FamRZ 1992, 782, m. w. N.; Senatsbeschlüsse vom 15. Oktober 2002 - 2 W 225/02-21 - und vom 29. April 2005 - 2 W 124/05-27) und ist daher verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Diesen Anforderungen wird der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. So hat der Kläger eigene außergerichtliche Kosten in Höhe von zuletzt (Schriftsatz vom 22. Januar 2007) 508,09 EUR zur Erstattung angemeldet, wovon in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss insgesamt lediglich 116,72 EUR als erstattungsfähig berücksichtigt sind, ohne dass die vorgenommenen Absetzungen in wesentlichen Teilen nachvollziehbar begründet worden sind. Fehlerhaft geht der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss weiter davon aus, dass - im Hinblick auf den gerichtlichen Beschluss vom 28. Juni 2005 grundsätzlich als erstattungsfähig angesehene - Übersetzungskosten vom Kläger nicht angemeldet worden seien; insoweit rügt die Beschwerde zu Recht, dass damit das gegenteilige Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 13. Oktober 2006 nebst gleichzeitig vorgelegter Rechnung eines Übersetzungsbüros vom 31. Januar 2006 übergangen wurde. Darüber hinaus hat der Kläger bereits vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses eine Reihe von Einwänden gegen die von den Beklagten angemeldeten außergerichtlichen Kosten und Auslagen erhoben - wie etwa hinsichtlich der Frage, ob die Einschaltung der in Saargemünd ansässigen Rechtsanwälte überhaupt notwendig (§ 91 ZPO) war, und ob die Übersetzungskosten des Büros Haller zur Gänze für den vorliegenden Rechtsstreit aufgewendet wurden - auf die in der angefochtenen Entscheidung nicht in der gebotenen Weise eingegangen worden ist; ergänzend wird insoweit auch auf den Senatsbeschluss vom 27. Juni 2007 in dem vergleichbar gelagerten Beschwerdeverfahren - 2 W 122/07-13 - der Parteien Bezug genommen.
Dies und der Umstand, dass das Amtsgericht auch in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 21. Mai 2007 in keiner Weise auf die - im Wesentlichen gleich gelagerten - Beschwerdeangriffe des Klägers eingegangen ist, so dass auch eine das Vorbringen des Klägers nachträglich würdigende Entscheidung fehlt, führt dazu, dass der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben kann und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist. Dies gibt zugleich Gelegenheit, der Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer auf Seiten der Beklagten zu 1) (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2007 - 2 W 122/07-13) wie auch der Frage neu nachzugehen, ob hinsichtlich der - aktenersichtlich nach dem Ausscheiden des Beklagten zu 2) aus dem Rechtsstreit mit Teilurteil vom 28. Juni 2005 angefallenen - Übersetzungskosten der Beklagten nicht zumindest eine anderweitige Verteilung angezeigt sein kann.
Der die Gerichtskosten betreffende Ausspruch beruht auf § 21 GKG.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 I.V. mit Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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