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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 08.08.2003
Aktenzeichen: 2 W 165/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 104 Abs. 3
ZPO § 564
ZPO § 569
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

2 W 165/03

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat es Saarländischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts in Saarbrücken vom 7. Mai 2003 - 1 O 133/00 - durch den Richter am Oberlandesgericht Sittenauer als Einzelrichter

am 8. August 2003

beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 3.049,36 EUR

Gründe:

I.

Die Parteien schlossen vor dem Saarländischen Oberlandesgericht am 19. Dezember 2002 zur Beilegung des Rechtsstreits einen Vergleich, der in Ziffer VIII folgende Regelung enthält:

"Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten beider Instanzen mit Ausnahme der Kosten dieses Vergleichs, die durch die Testamentsvollstreckerin aus dem Nachlass bezahlt werden. Die aus Anlass dieses Vergleichs der Beklagten zu 1) entstehenden Kosten trägt diese selbst mit der Maßgabe, dass diese nicht aus dem Nachlass zu zahlen sind."

Die Klägerin hat die Festsetzung der ihr entstandenen Kosten des Vergleichs in Höhe von 3.049,36 EUR gegen die Beklagte zu 1), die zugleich die dort erwähnte Testamentsvollstreckerin ist, beantragt und der Rechtspfleger des Landgerichts hat in dem angefochtenen Beschluss die Kosten entsprechend festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Beklagte zu 1) mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie geltend macht, dass es an einer vollstreckungsfähigen Kostengrundentscheidung fehle. Die Beklagte zu 1) habe insoweit überhaupt keine Verpflichtung eingehen wollen, deswegen habe die fragliche Textpassage auch nur beiläufigen, erläuternden Charakter, was sich im Übrigen auch daraus ergebe, dass ursprünglich vorgesehen gewesen sei, die Berufung gegenüber der Beklagten zu 1) zurückzunehmen, so dass diese gar nicht Partei des Vergleiches hätte werden sollen. Da den übrigen Beteiligten durch die Teilnahme der Testamentsvollstreckerin an diesen Vergleich keine kostenmäßigen Nachteile entstehen sollten, sei Ziffer VIII des Vergleichs dahingehend ergänzt worden, dass die der Beklagten zu 1) anlässlich des Vergleichsabschlusses entstehenden Kosten von dieser selbst getragen würden. Außergerichtlich habe die Klägerin im Rahmen der Vergleichsverhandlungen gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) auch auf die Geltendmachung einer Vergleichsgebühr und eines dahingehenden Kostenerstattungsanspruchs verzichtet.

Die Klägerin beantragt, die "Erinnerung" der Beklagten zu 1) zurückzuweisen; der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) ist gemäß §§ 104 Abs. 3, 564, 569 ZPO zulässig, jedoch nicht begründet.

Zu Recht hat das Landgericht die Kosten des Vergleichs in Höhe von 3.049,36 EUR gegen die Beklagte zu 1) festgesetzt. Dass ein gerichtlicher Vergleich Grundlage der Kostenfestsetzung sein kann, unterliegt keinem Zweifel und wird auch mit dem Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) ist sie nach dem vorliegenden Vergleich auch eine Verpflichtung eingegangen, wonach sie die Kosten des Vergleichs als Testamentsvollstreckerin aus dem Nachlass (mit Ausnahme ihrer insoweit entstandenen eigenen Kosten, die sie aus ihrem Vermögen aufbringen muss) zu tragen hat. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung der Ziffer VIII. Wenn dort ausgeführt ist, dass die Klägerin die Verfahrenskosten beider Instanzen trägt, mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs, die durch die Testamentsvollstreckerin aus dem Nachlass bezahlt werden, so kann dies sinnvollerweise nur dahingehend verstanden werden, dass auch eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten zu 1) begründet werden sollte. Weshalb sich daraus etwas anderes ergeben soll, weil die fragliche Passage in einem Relativsatz steht, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist nicht erkennbar, worin der von der Beklagten zu 1) angeführte "nur beiläufige, erläuternde Charakter" dieser Formulierung bestehen soll und weshalb damit nicht zum Ausdruck kommen soll, dass die Beklagte zu 1) nicht auch eine entsprechende Verpflichtung eingegangen ist.

Auch Sinn und Zweck der Regelung führen zu keiner anderen Auslegung. Wenn mit der Formulierung nur hätte klargestellt werden sollen, dass durch die Teilnahme der Testamentsvollstreckerin an diesen Vergleich den übrigen Beteiligten keine kostenmäßigen Nachteile entstehen sollten, hätte es völlig ausgereicht, darauf hinzuweisen, dass die Beklagte zu 1) die ihr aus Anlass dieses Vergleichs entstehenden Kosten selbst trägt. Wenn darüber hinaus, wie geschehen, eine weitere Regelung getroffen wird, wonach die Kosten, also die gesamten - übrigen - Kosten des Vergleichs aus dem Nachlass bezahlt werden, so ist daraus zu folgern, dass die Vermeidung einer Kostenbelastung der übrigen Parteien durch die Beteiligung der Beklagten zu 1) an dem Vergleich nicht der einzige Zweck des fraglichen Textes gewesen sein kann. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte kommt dann aber vernünftigerweise nur eine Auslegung im Sinne der Klägerin in Betracht.

Unerheblich ist auch, ob die Beklagte zu 1) an dem Vergleich ursprünglich gar nicht beteiligt werden sollte, denn entscheidend ist, dass sie tatsächlich insoweit Vertragspartei unter Eingehung entsprechender Verpflichtungen geworden ist. Ebenso wenig ist von Bedeutung, ob der Vergleichstext dem tatsächlichen Willen der Beklagten zu 1) entspricht, denn es kommt auf den objektiven Sinn ihrer Erklärungen an und darauf, wie die Klägerin sie verstehen durfte; dass die Beklagte zu 1) erst später und entgegen der ursprünglichen Absicht Partei des Vergleichs geworden ist, rechtfertigt jedenfalls nicht die Annahme, dass die Klägerin die insoweit protokollierten Willenserklärungen nur als unverbindlich anzusehen hätte.

Letztlich kann auch dahinstehen, ob die Klägerin gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) erklärt hat, von der Beklagten zu 1) keine Vergleichskosten verlangen zu wollen, denn abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beklagte zu 1) aus dieser Abrede, an der sie nicht beteiligt war, Rechte herleiten könnte, handelt es sich insofern um eine materiellrechtliche Einwendung, die im Kostenfestsetzungsverfahren ohnehin nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 103, Rz. 21, "materiellrechtliche Einwendungen", m. w. N.).

Da im Übrigen gegen die Höhe der festgesetzten Vergleichskosten keine Bedenken bestehen und auch nicht geltend gemacht worden sind, hält der Kostenfestsetzungsbeschluss den Beschwerdeangriffen stand, so dass die sofortige Beschwerde erfolglos bleibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§§ 574 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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