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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 30.11.2004
Aktenzeichen: 2 W 256/04
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 19 Abs. 5 Satz 1 |
Saarländisches Oberlandesgericht Beschluss
In Sachen
hat der 2. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts in Saarbrücken vom 26. August 2004 - 6 O 501/96 - durch den Richter am Oberlandesgericht Neuerburg als Einzelrichter
am 30. November 2004
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts in Saarbrücken vom 26. August 2004 - 6 O 501/96 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 900 EUR
Gründe:
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
Das Landgericht hat die begehrte Festsetzung einer Vergleichsgebühr nach dem hier anzuwendenden § 19 Abs. 5 Satz 1 BRAGO (§ 61 Abs. 1 RVG) im Ergebnis schon deswegen zu Recht abgelehnt, weil die Antragsgegnerin bestreitet, dass der Antragsteller einen wenigstens mitursächlichen Beitrag zum Zustandekommen des in dem Berufungsverfahren vor dem Saarländischen Oberlandesgericht geschlossenen Prozessvergleichs - 7 U 370/01-87 - geleistet hat. Dieser Einwand ist nicht gebührenrechtlicher Art und steht der beantragten Kostenfestsetzung gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 BRAGO entgegen (OLG Frankfurt, JurBüro 1987, 1799; KG, JurBüro 1980, 72; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 19 BRAGO, Rz. 70).
Daher hat der angefochtene Beschluss Bestand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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