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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 23.01.2004
Aktenzeichen: 2 W 288/03
Rechtsgebiete: ZPO, AKB


Vorschriften:

ZPO § 104 Abs. 3
ZPO § 567
ZPO § 569
AKB § 7 Abs. 2 Nr. 5
AKB § 10 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Saarländisches Oberlandesgericht Beschluss

2 W 288/03

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts in Saarbrücken vom 19. September 2003 - 4 O 371/02 - durch den Richter am Oberlandesgericht Neuerburg als Einzelrichter

am 23. Januar 2004

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts in Saarbrücken vom 19. September 2003 - 4 O 371/02 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 671,77 EUR.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) ist gemäß §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässig. In der Sache hat sie nach Maßgabe der Beschlussformel einen vorläufigen Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts, dass dem Beklagten zu 2) an außergerichtlichen Kosten lediglich eine 3/10-Erhöhungsgebühr zzgl. Mehrwertsteuer entstanden sei, wird von dem sich nach Lage der Akten ergebenden Sach- und Streitstand nicht getragen. Zwar geht die Rechtspflegerin - auch nach Maßgabe der Kostenrechtsprechung des Saarländischen Oberlandesgerichts (6. Zivilsenat, Beschluss vom 16. Februar 1999 - 6 W 31/99-8; 5. Zivilsenat, Beschlüsse vom 4. April 1989 - 5 W 55/89 - und vom 4. Januar 1988 - 5 W 174/87, JurBüro 1988, 1699) - im Ansatz zutreffend davon aus, dass es auf Grund des Prozessführungsrechts des Versicherers, dem der Versicherte die Führung des Rechtsstreits einschließlich der Bevollmächtigung zur Beauftragung eines Rechtsanwalts zu überlassen hat, erstattungsrechtlich grundsätzlich nicht notwendig (§ 91 ZPO) ist, dass der Halter bzw. Fahrer eines Kraftfahrzeuges und die dahinter stehende Haftpflichtversicherung im Rahmen der Abwehr der gegen sie als Gesamtschuldner gerichteten Schadensersatzansprüche zwei Anwälte beauftragen. Von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen besteht im Regelfall auch kein Anlass. Der vorliegende Fall liegt indes anders. Zum einen hat die Beklagte zu 3) nach dem aktenersichtlichen Verfahrensablauf hier davon abgesehen, in Ausübung ihres Prozessführungsrechts nach §§ 7 Abs. 2 Nr. 5, 10 Abs. 5 AKB auch einen Rechtsanwalt für den Beklagten zu 2) zu beauftragen. Zum anderen ist die Bestellung eines eigenen Prozessbevollmächtigten durch den Beklagten zu 2) im Hinblick auf den seinerzeit mit der Beklagten zu 1) geführten Arbeitsgerichtsprozess, der unstreitig inhaltliche Bezüge zu dem hier gegenständlichen Unfallgeschehen hatte, unter den gegebenen Umständen auch deswegen nicht zu beanstanden, weil aus damaliger Sicht die konkrete Gefahr eines Interessenkonflikts der für die Beklagten zu 1) und 3) tätigen Prozessbevollmächtigten - die unstreitig in dem erwähnten Arbeitsgerichtsprozess die Beklagte zu 1) gegen den Beklagten zu 2) vertreten hat - nicht von der Hand zu weisen war (vgl. dazu von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert, Die Kostenfestsetzung, 18. Aufl., Rz. B 554, m.w.N.). Auf Grund dieser besonderen Gegebenheiten ist die Beauftragung eines eigenen Prozessbevollmächtigten durch den Beklagten zu 2) - abweichend von der Handhabung in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss - hier erstattungsrechtlich ausnahmsweise anzuerkennen.

Im Hinblick auf die hierdurch notwendige Neuberechnung ist es angezeigt, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 572 Abs. 3 ZPO), zumal die Rechtspflegerin die vom Beklagten zu 2) angemeldeten außergerichtlichen Kosten noch nicht abschließend geprüft hat.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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