Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 20.01.2004
Aktenzeichen: 2 W 292/03
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 104 Abs. 3
ZPO § 567
ZPO § 569
BRAGO § 26
Zur Erstattungsfähigkeit der Prozessgebühr nach Erledigung.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 415,28 EUR.

Gründe:

I.

Die Kläger haben Klage gegen die Beklagte eingereicht, die dieser am 10. Januar 2003 zugestellt worden ist. Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2003, der am 17. Januar 2003 bei Gericht einging, haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten angezeigt, dass sie diese vertreten; gleichzeitig haben sie angekündigt, dass sich die Beklagte gegen die Klage verteidigen und Antrag auf Klageabweisung stellen werde. Bereits mit Schriftsatz vom 14. Januar 2003, der am selben Tag bei Gericht einging, nahmen die Kläger die Klage zurück. Ihnen wurden mit Beschluss des Landgerichts in Saarbrücken vom 26. Juni 2003 die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte auferlegt. In dem vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren verlangt die Beklagte die Erstattung einer 10/10 Prozessgebühr aus dem vom Landgericht festgesetzten Streitwert von 6.000 EUR nebst einer Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer. In dem angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die Kosten antragsgemäß festgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Kläger, mit der sie beantragen, den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zurückzuweisen. Sie tragen vor, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten noch vor dem 16. Januar 2003 telefonisch über die Klagerücknahme informiert worden sei. Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Beschluss und trägt vor, erstmals von der Klagerücknahme am 17. Januar 2003 nach Erhalt des Klagerücknahmeschriftsatzes erfahren zu haben. Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die Kläger sind verpflichtet, der Beklagten die geltend gemachte Prozessgebühr etc. zu erstatten. Diese entsteht, sobald der Prozessbevollmächtigte irgendeine Tätigkeit zur Ausführung des prozessbezogenen Auftrags vorgenommen hat (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 31 BRAGO, Rz. 14), wozu bereits die Entgegennahme des (Prozess-) Auftrages sowie erster Informationen genügt (Hanseatisches Oberlandesgericht, MDR 1998, 561). Diese Voraussetzungen waren vorliegend spätestens dann erfüllt, als die Prozessbevollmächtigten der Beklagten einen Antrag auf Klageabweisung bei Gericht eingereicht hatten, wobei dieser entgegen der Ansicht der Kläger eine Begründung nicht enthalten musste (vgl. Gerold/Schmidt-von Eicken, BRAGO, 16. Aufl., § 32, Rz. 15). Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten waren von dieser zu diesem Zeitpunkt auch bereits mit der Prozessvertretung beauftragt worden. Dies ergibt sich daraus, dass nach dem unwidersprochen gebliebenen und teilweise durch Schriftverkehr belegten Sachvortrag der Beklagten, diese die ihr zugestellte Klageschrift an ihre in dieser Angelegenheit bereits außergerichtlich tätigen Prozessbevollmächtigten weitergeleitet hat.

Dass die Kläger ihre Klage bereits zurückgenommen hatten, als der Klageabweisungsantrag der Beklagten bei Gericht eingereicht wurde, steht der Erstattungsfähigkeit der (vollen) Prozessgebühr grundsätzlich nicht entgegen. Anders wäre es nur dann, wenn die Beklagten vor der Entstehung der Prozessgebühr von der Klagerücknahme Kenntnis erlangt hätten oder zumindest hätten erlangen müssen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht, a. a. O.; OLG Koblenz, JurBüro 1998, 53; Saarländisches Oberlandesgericht Beschluss vom - 6 W 54/95-17; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 269, Rz. 24; MünchKommZPO-Lüke, § 269, Rz. 62.). Im vorliegenden Falle kann indes nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagten selbst oder über ihre Prozessbevollmächtigten bereits vor der Einreichung das Klageerwiderungsschriftsatzes vom 16. Januar 2003 bei Gericht von der Klagerücknahme erfahren haben, denn der diesbezügliche Sachvortrag der Kläger, wonach schon vor dem 16. Januar 2003 eine telefonische Informationen über die Klagerücknahme erfolgt sei, ist von der Beklagten bestritten worden und wurde von den Klägern nicht unter Beweis gestellt, was zu deren Lasten geht, da sie für den Ausnahmetatbestand beweispflichtig sind.

Nach alledem sind die volle Prozessgebühr selbst Auslagenpauschale nach § 26 BRAGO und Umsatzsteuer (§ 25 Abs. 2 BRAGO) erstattungsfähig, so dass das Landgericht die geltend gemachten Kosten in dem im übrigen unbeanstandet gebliebenen und zu keinen Bedenken Anlass gebenden Kostenfestsetzungsbeschluss zutreffend festgesetzt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Festsetzung des Beschwerdewertes ist berücksichtigt worden, dass sich die Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss insgesamt gewährt haben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§§ 574 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück