Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 06.01.2006
Aktenzeichen: 2 W 375/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 104 Abs. 3
ZPO § 567
ZPO § 569
Kosten eines Unterbevollmächtigten sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder- verteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO, soweit durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden oder solche erstattungsfähig wären.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: bis 900 EUR.

Gründe:

Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss hält den Beschwerdeangriffen stand.

Gegen die Berücksichtigung der von der Klägerin angemeldeten Kosten eines Unterbevollmächtigten ihres in Hamburg ansässigen Prozessbevollmächtigten für die Terminswahrnehmung vor dem Landgericht in Saarbrücken im Kostenausgleich wendet sich die Beklagte ohne Erfolg. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts entstanden sind, richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO ( BGH , NJW-RR 2004, 857; NJW-RR 2004, 430; NJW 2003, 898, 899). Kosten eines Unterbevollmächtigten sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung i.S. dieser Vorschrift, soweit durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden und als solche erstattungsfähig wären ( BGH, NJW 2003, 898, 899). Reisekosten des am Geschäftsort der Partei ansässigen Hauptbevollmächtigten sind nicht erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich war, sondern ein am Ort des Prozessgerichts ansässiger Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigter hätte beauftragt werden müssen. Das ist nur dann der Fall, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht erforderlich sein wird ( BGH, NJW 2003, 898, 901). So liegt der Fall hier nicht, weil die Klägerin nach Lage der Akten nicht über eine eigene Rechtsabteilung verfügt und unter den Gegebenheiten des tatsächlich und rechtlich komplexen Streitfalles erstattungsrechtlich auch nicht darauf verwiesen werden kann, einen am Gerichtsort ansässigen Prozessbevollmächtigten durch rechtskundiges Personal schriftlich zu instruieren (BGH, NJW-RR 2004, 857). Dass eine persönliche Wahrnehmung der Termine vor dem Landgericht in Saarbrücken durch ihren Prozessbevollmächtigten Reisekosten in einer mit den Kosten des Unterbevollmächtigten vergleichbaren Größenordnung ausgelöst hätten, hat die Klägerin mit der Beschwerdeerwiderung unwidersprochen geltend gemacht.

Es ist unter den gegebenen Umständen auch nicht zu beanstanden, dass der Rechtspfleger die von der Klägerin angemeldeten Reisekosten ihres Prokuristen für dessen persönliche Teilnahme an den vor dem Landgericht auf den 26. Oktober 2004 und den 25. Januar 2005 anberaumten Beweisterminen als erstattungsfähig angesehen und im Kostenausgleich berücksichtigt hat. Zweckentsprechend ist eine Maßnahme, die eine verständige Prozesspartei bei der Führung des Rechtsstreits in der jeweiligen Lage als sachdienlich ansehen musste, wobei für die Beurteilung der Sachdienlichkeit auf den Zeitpunkt der Aufwendung abzustellen ist (Senatsbeschluss vom 6. August 2004 - 2 W 162/04-27-, m.w.N.; von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert, Die Kostenfestsetzung, 18. Aufl., Rz. D 136). Der Handhabung des Rechtspflegers in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss folgend kann auch die Sachdienlichkeit der Teilnahme eines sachkundigen Vertreters der Klägerin an der Beweisaufnahme aus Gründen der besseren Sachaufklärung bzw. Förderung der Streitbeilegung unter den aktenersichtlichen Gegebenheiten des Streitfalles - auch ohne dass das Prozessgericht das persönliche Erscheinen angeordnet hat - aus der gebotenen Sicht "ex ante" nicht verneint werden. Dass sich die Anreise ihres Prokuristen zum Termin am 26. Oktober 2004 letztlich als vergeblich erwiesen hat, weil die Zeugen nicht erschienen waren, kann der Klägerin nicht angelastet werden.

Nach alldem hat der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss Bestand.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück