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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 31.07.2003
Aktenzeichen: 2 W 41/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 104 Abs. 3
ZPO § 281 Abs. 1
ZPO § 567
ZPO § 569
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

2 W 41/03

In Sachen

hat der 2. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts in Saarbrücken vom 4. Februar 2003 - 16 O 52/02 - durch den Richter am Oberlandesgericht Sittenauer als Einzelrichter

am 31. Juli 2003

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts in Saarbrücken vom 4. Februar 2003 - 16 O 52/02 - teilweise dahingehend abgeändert, dass unter Zurückweisung des weiter gehenden Kostenfestsetzungsantrags die von der Klägerin dem Beklagten zu erstattenden Kosten auf 1.477,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Juli 2002 festgesetzt werden.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 399 EUR.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten beim Landgericht in Düsseldorf eine Unterlassungsklage eingereicht. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2001 hat das Landgericht die Zustellung der Klage an den Beklagten veranlasst, ein schriftliches Vorverfahren angeordnet und darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts in Düsseldorf bestünden. Mit Schriftsatz vom 22. November 2001 hat der Beklagte, vertreten durch seinen in Ottweiler ansässigen Prozessbevollmächtigten, u. a. die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts in Düsseldorf gerügt. Dieses hat mit Verfügung vom 26. November 2001 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den. Januar 2002 bestimmt. Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2002 hat die Klägerin mit Rücksicht auf die Zuständigkeitsrüge des Beklagten beantragt, den Rechtsstreit an das Landgericht Saarbrücken abzugeben. Außerdem hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 22. Januar 2002 beantragt, vorab durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung den Rechtsstreit zu verweisen. Mit Verfügung vom 14. Januar 2002 hat das Landgericht in Düsseldorf den Verhandlungstermin auf den. März 2002 verlegt und in der Umladung an die Prozessbevollmächtigten der Parteien darauf hingewiesen, dass dies "aus dienstlichen Gründen leider erforderlich geworden sei". Mit Beschluss vom 22. Januar 2002 hat sich das Landgericht in Düsseldorf für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht in Saarbrücken verwiesen. Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2002 haben die Rechtsanwälte, Düsseldorf, die Vertretung des Beklagten als Unterbevollmächtigte angezeigt.

Nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 28. Juni 2002 sind die Kosten des Rechtstreits der Klägerin auferlegt worden. Der Beklagte verlangt die Festsetzung seiner Kosten erster Instanz, in denen auch die Kosten der Unterbevollmächtigten mit 399 EUR enthalten sind. Der Rechtspfleger des Landgerichts hat diese Kosten in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss mit festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie geltend macht, dass es wegen des Verweisungsantrags der Beauftragung eines Unterbevollmächtigten nicht bedurft habe, weil zu erwarten gewesen sei, dass hierüber ohne mündliche Verhandlung entschieden würde. Der Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und trägt vor, dass er im Hinblick auf die Terminsverlegung vom. Januar 2002 davon habe ausgehen müssen, dass das Gericht trotz des Verweisungsantrags weiterhin auf einer mündlichen Verhandlung bestanden habe. Der Rechtspfleger des Landgerichts hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die nach §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO statthafte, als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Sie beanstandet zu Recht, dass gegen sie die Kosten eines Unterbevollmächtigten in Höhe von 399 EUR festgesetzt worden sind.

Nach § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Parteien die dem Gegner erwachsenden Kosten nur zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Zweckentsprechend ist eine Maßnahme, die eine verständige Prozesspartei bei der Führung des Rechtsstreits nach Lage der Dinge als sachdienlich ansehen musste, wobei zu beachten ist, dass jede Partei die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig zu halten hat, wie sich dies mit der vollen Wahrnehmung ihrer berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt. Die aus der Sicht einer wirtschaftlich denkenden Partei nicht als erforderlich erscheinenden Aufwendungen sind daher grundsätzlich nicht erstattbar (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 91, Rz. 12, m. w. N.).

Nach diesen Maßstäben kann der Beklagte die streitgegenständlichen Kosten von der Klägerin nicht erstattet verlangen. Obwohl bereits Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt worden war, ist die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten nicht erforderlich gewesen, weil unter den gegebenen Umständen der Beklagte davon ausgehen musste, dass es letztlich nicht zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht in Düsseldorf kommen würde. Stattdessen war zu erwarten, dass dieses den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung nach § 281 Abs. 1 ZPO wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit an das Landgericht in Saarbrücken verweisen würde. Es entspricht gängiger Praxis, über einen Verweisungsantrag jedenfalls dann ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn, wie hier, neben dem Beklagten auch das Gericht, - wie dem Hinweis auf der Verfügung betreffend die Klagezustellung zu entnehmen ist - von der örtlichen Unzuständigkeit ausgeht und die Klägerin daraufhin einen entsprechenden Verweisungsantrag stellt. Dies gilt umso mehr, als vorliegend mit der Terminswahrnehmung für den Beklagten ersichtlich erhebliche Kosten verbunden gewesen wären. Unter diesen Umständen musste der Beklagte, statt einen Unterbevollmächtigten zu beauftragen, zunächst anregen, die Verweisung ohne mündliche Verhandlung auszusprechen, wie er es mit Schriftsatz vom 22. Januar 2002 auch getan hat. Zur Beauftragung eines Unterbevollmächtigten hätte daher erst Anlass bestanden, wenn das Gericht eindeutig zu erkennen gegeben hätte, dass es nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden würde. Anhaltspunkte, die eine solche Annahme hätten rechtfertigen könnten, liegen indes nicht vor. Insbesondere konnte aus der am. Januar 2002 verfügten Terminsverlegung nicht auf eine entsprechende Haltung des Gerichts geschlossen werden, weil nach dessen Begründung insoweit dienstliche Gründe maßgebend waren und weiter berücksichtigt werden muss, dass der Verweisungsantrag der Klägerin erst mit Schriftsatz 15. Januar 2002 gestellt worden ist. Unter diesen Umständen musste es sich dem Beklagten geradezu aufdrängen, dass eine Entscheidung über die Frage, ob über die Verweisung mündlich verhandelt werden sollte, zumindest noch ausstand bzw. durch eine einfache und naheliegende Maßnahme, nämlich einer entsprechenden Anregung an das Gericht geklärt werden konnte. Da nach den gegebenen Umständen im Übrigen auch unter Berücksichtigung einer gewissen Einarbeitungszeit keine Notwendigkeit bestanden hat, bereits im Januar 2002 einen Unterbevollmächtigten für den auf den. März 2002 anberaumten Verhandlungstermin zu beauftragen, dienten die Kosten der Rechtsanwälte in Höhe von 399 EUR nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Demzufolge sind die festgesetzten - im Übrigen nicht beanstandeten - Kosten um diesen Betrag zu reduzieren, so dass sich der festzusetzende Erstattungsbetrag auf 1.477,70 EUR vermindert.

Der Kostenausspruch beruht auf § 91 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§§ 574 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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