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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 03.03.2006
Aktenzeichen: 2 W 47/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 104 Abs. 3 | |
ZPO § 567 | |
ZPO § 569 | |
ZPO § 572 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
hat der 2. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts in Saarbrücken vom 30. November 2005 - 1 O 430/04 - durch den Richter am Oberlandesgericht Sittenauer als Einzelrichter
am 3. März 2006
beschlossen:
Tenor:
1. Der Beschluss des Landgerichts in Saarbrücken vom 16. Februar 2006 - 1 O 430/04 - und die Vorlageverfügung vom selben Tag werden aufgehoben und das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht in Saarbrücken zurückverwiesen.
2. Beschwerdewert: 7.526,77 EUR.
Gründe:
I.
Durch Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 4. März 2005 wurden der Klägerin die Verfahrenskosten auferlegt. Die Rechtspflegerin des Landgerichts erließ auf Antrag der Beklagten den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss, worin der Klägerin aufgegeben wird, an die Beklagten Kosten in Höhe von 7.526,77 EUR - nebst Zinsen - zu erstatten.
Hiergegen hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt; die Beklagten haben beantragt, die sofortige Beschwerde, der die Rechtspflegerin des Landgerichts nicht abgeholfen hat, zurückzuweisen.
II.
Die nach §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin führt zur Aufhebung der Vorlageverfügung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, weil der Nichtabhilfebeschluss nicht erkennen lässt, dass das Landgericht sich in gebotenem Maße mit dem Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt hat, obwohl hierzu nach Lage der Akten und in Anbetracht der Rechtsmittelbegründung Veranlassung bestand.
Auf Grund der Verfahrensweise des Landgerichts ist das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, FamRZ 1992, 782, m. w. N.; Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2006 - 2 W 19/06-5; vom 15. Oktober 2002 - 2 W 225/02-21; vom 29. April 2005 - 2 W 124/05-27; Saarländisches Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat, Beschluss vom 6. September 2000 - 6 WF 60/00). Art. 103 Abs. 1 GG ist daher verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung von Parteivorbringen nicht nachgekommen ist.
Diese Grundsätze gelten auch für das nach § 572 ZPO hier von der Rechtspflegerin des Landgerichts durchzuführende Abhilfeverfahren. Danach hat das Gericht darüber zu entscheiden, ob es die Beschwerde für zulässig und begründet hält und ihr abhilft oder sie dem Beschwerdegericht vorlegt. Dabei muss das Vorbringen, das in der Beschwerdeschrift enthalten ist, berücksichtigt werden. Es besteht die Amtspflicht, den Inhalt der Beschwerdeschrift daraufhin zu überprüfen, ob die angefochtene Entscheidung ohne Vorlage an das Beschwerdegericht zu ändern ist, grobe Verstöße gegen die Überprüfungspflicht sind ein wesentlicher Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des Vorlagebeschlusses und zur Zurückverweisung führen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2006 - 2 W 19/06-5; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. Dezember 2004 - 9 WF 129/04; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 527, Rz. 7).
Die Klägerin erhebt gegen die Kostenfestsetzung eine Vielzahl von Einwänden; wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift und den Schriftsatz vom 27. Juli 2005 Bezug genommen. Hierauf wird seitens des Landgerichts weder in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss selbst, noch in einem Hinweis an die Parteien, noch in der Nichtabhilfeentscheidung eingegangen. Stattdessen gibt es insoweit lediglich die Äußerung der Rechtspflegerin, wonach die Beschwerdebegründung die in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss begründete Rechtsauffassung des Gerichts nicht zu entkräften vermöge. Dies lässt nicht erkennen, dass die Rechtspflegerin das Beschwerdevorbringen überhaupt zur Kenntnis genommen, geschweige denn, dass sie sich damit auseinandergesetzt oder es gar bei ihrer Abhilfeentscheidung berücksichtigt hat. Denn die dort vertretene Auffassung ist auch nicht im Ansatz nachvollziehbar, da sie mit keinem Wort erläutert wird, sondern lediglich auf den Kostenfestsetzungsbeschluss Bezug genommen wird, der aber eine "begründete Rechtsauffassung" nicht erkennen lässt, sondern lediglich einen Erstattungsbetrag nennt, ohne dass deutlich gemacht wird, wie er errechnet worden ist.
Nach alledem verstößt die Verfahrensweise der Rechtspflegerin des Landgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG und es fehlt eine nachvollziehbare, das Beschwerdevorbringen würdigende Begründung dafür, dass der Beschwerde nicht abgeholfen wurde und sie dem Beschwerdegericht vorgelegt worden ist. Entsprechendes gilt im Übrigen auch im Hinblick auf den Sachvortrag der Klägerin vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Diese groben Verfahrensverstöße führen zur Aufhebung des Vorlagebeschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2006 - 2 W 19/06-5; vom 23. August 2005 - 2 W 236/05-42; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. Dezember 2004 - 9 WF 129/04; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 572, Rz. 7), da der Senat eine eigene Sachentscheidung hier nicht für sachdienlich hält. Denn es sind noch weitere tatsächliche und rechtliche Feststellungen zu treffen, nachdem eine Auseinandersetzung mit dem Rechtsstandpunkt der Klägerin bislang noch überhaupt nicht erfolgt ist. Demzufolge ist die Vorlageverfügung aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde rügt, es hätte überhaupt keine Festsetzung erfolgen dürfen, weil sich die Beklagten auf das RVG und nicht auf die BRAGO stützten, so dass letztlich der gesamte festgesetzte Betrag zur Disposition gestellt wird.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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