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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 19.01.2005
Aktenzeichen: 2 W 6/05
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO


Vorschriften:

BRAGO § 13 Abs. 5 Satz 2
BRAGO § 16
BRAGO § 16 Satz 2
ZPO § 104 Abs. 3
ZPO § 567
ZPO § 569
Zu den Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs nach § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beklagten zu 5) bis 9) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: bis 3.500 EUR

Gründe:

Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Rechtspflegerin die von den Beklagten zu 5) bis 9) zur Festsetzung angemeldete Mehrvergütung nach § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO abgesetzt hat. Denn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO, wonach die weitere Tätigkeit in der Sache - ausnahmsweise (§ 13 Abs. 5 Satz 1 BRAGO) - als neue Angelegenheit gilt, wenn zwischen der Erledigung einer früheren Tätigkeit und dem Ansinnen des Mandanten, weiter tätig zu werden, eine Zeit von mehr als zwei Kalenderjahren verstrichen ist, liegen nicht vor. Maßgebend für den Begriff der "Erledigung" i.S. von § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO ist die Fälligkeit der Vergütung nach § 16 BRAGO (OLG Stuttgart, MDR 2002, 117; OLG Karlsruhe, JurBüro 1998, 26, jeweils m.w.N.). Dass die Beklagten zu 5) bis 9) sich nach Zustellung der Stufenklage bis zur Bezifferung des Zahlungsantrages faktisch nicht an dem Verfahren beteiligt haben, weil die in erster und zweiter Stufe verfolgten Ansprüche auf Auskunft und eidesstattliche Versicherung ausschließlich gegen den Beklagten zu 1) geltend gemacht wurden, begründet unter den gegebenen Umständen - entgegen der Annahme der Beschwerde - keinen Fälligkeitstatbestand i.S. von § 16 Satz 2 BRAGO (AnwKom-BRAGO-Schneider, § 16, Rz. 99). Im Übrigen soll durch die Regelung in § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO lediglich der für eine vollkommene Neueinarbeitung erforderliche Aufwand des Anwalts berücksichtigt werden, wenn zwischen dem vorläufigen Ende der beauftragten Tätigkeit und deren späterer Fortsetzung ein entsprechend langer Zeitraum liegt, während dessen sich der Anwalt nicht mit der Angelegenheit befassen musste (OLGR Nürnberg, 2004, 221, m.w.N.). So liegt der Fall hier aber nicht, weil der Prozessbevollmächtigte aktenersichtlich noch Anfang August 2000 Akteneinsicht genommen hatte und sodann spätestens mit Zustellung des bezifferten Leistungsantrages dritter Stufe an ihn am 22. April 2002 - also nach weniger als zwei Jahren - wieder mit der Sache befasst war.

Nach alldem hat der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss Bestand.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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